Urteil vom 28. November 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Birgelen

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokatin Raffaella Biaggi,

Beschwerdeführer

 

gegen

Unia Arbeitslosenkasse Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3386, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Verneinung der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2024)

 


zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.       Die Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 23. September 2024 einen Anspruch des Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden Juli 2023, Oktober 2023 sowie November 2023. Als Begründung führte sie an, der Beschwerdeführer habe die Formulare «Angaben der versicherten Person» für die besagten drei Monate nicht bei ihr eingereicht (Akten der Beschwerdegegnerin [Unia] S. 51 ff.). Mit Einsprache vom 23. Oktober 2024 (Unia S. 43 f.) und Nachbegründung vom 29. November 2024 (Unia S. 34 f.) ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin um Auszahlung der noch ausstehenden Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2023. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 wies die Beschwerdegegnerin seine Einsprache ab (Unia S. 29 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

2.      

2.1     Am 29. Januar 2025 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) «vorsorgliche» Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 9 ff.):

 

1.  Der Einspracheentscheid der Beschwerdebeklagten vom 19. Dezember 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdebeklagte zu verurteilen, an den Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

2.  Unter o/e Kostenfolge.

Verfahrensanträge:

3.  Es sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist für eine Verbesserung der vorliegenden Beschwerde zu gewähren.

4.  Eventualiter sei dem Beschwerdeführer ein Replikrecht einzuräumen.

 

2.2     Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 reicht der Beschwerdeführer innert der ihm gewährten Nachfrist (A.S. 14 f.) eine Beschwerdeergänzung ein. In dieser hält er an seinen Rechtsbegehren fest (A.S. 16 ff.).

 

2.3     Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 22 f.).

 

2.4     Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 verzichtet der Beschwerdeführer auf das Einreichen einer Replik (A.S. 27).

 

2.5     Am 24. Februar 2025 reicht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Kostennote ein (A.S. 30 ff.).

 

2.6     Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.      

1.1    

1.1.1  Für die Sozialversicherungsverfahren sieht Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der kantonalen Gerichte als Grundregel vor, dass das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des beschwerdeführenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Dabei gilt es jedoch Abweichungen in Form von Sonderbestimmungen einzelner Sozialversicherungszweige zu beachten (vgl. BGE 136 V 106 E. 3.2.3 S. 109 f.; Ivo Schwegler, in: Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Basel 2025, N. 20 ff. zu Art. 58 ATSG). Im Arbeitslosenversicherungsrecht räumt Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) dem Bundesrat die Kompetenz ein, die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 und Abs. 2 ATSG zu regeln (vgl. SVR 2011 ALV Nr. 9 S. 23, 8C_162/2010 E. 6.1). Von dieser Befugnis hat der Bundesrat insofern Gebrauch gemacht, als er in Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) die örtliche Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts ordnete und in Abs. 2 derselben Bestimmung festlegte, dass für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle das Versicherungsgericht desselben Kantons zuständig ist (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_652/2021 vom 26. Januar 2022 E. 2.2 f.).

 

1.1.2  Art. 128 Abs. 1 AVIV hält konkret fest, dass sich die Anfechtung von Kassenverfügungen bzw. -einspracheentscheiden – neben dem hier nicht interessierenden Art. 77 AVIV – sinngemäss nach der für die Verwaltung in Art. 119 AVIV festgelegten Zuständigkeitsordnung richtet. Laut dieser Bestimmung richtet sich die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Amtsstelle:

 

·           für die Arbeitslosenentschädigung: nach dem Ort, an dem die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV mit Verweis auf Art. 18 AVIV)

·           für alle übrigen (in lit. a – d der Bestimmung nicht geregelten) Fälle: nach dem Wohnort der versicherten Person (Art. 119 Abs. 1 lit. e AVIV)

 

Massgebend ist dabei der Zeitpunkt der Verfügung (Art. 119 Abs. 2 AVIV). Für die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und die anschliessenden Beratungs- und Kontrollgespräche (im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kontrollpflicht) ist die Amtsstelle des Wohnorts der versicherten Person zuständig (Art. 18 Abs. 1 AVIV). Wenn ein Kassenentscheid Gegenstand einer Beschwerde ist und die Arbeitslosenentschädigung betrifft, ist das zuständige Versicherungsgericht mithin dasjenige am Ort, an welchem die versicherte Person sich der Kontrolle unterzieht. Untersteht die versicherte Person im Zeitpunkt, an welchem der (angefochtene) Entscheid erlassen wurde, nicht mehr der Kontrollpflicht, ist das Versicherungsgericht am Wohnort der versicherten Person zuständig (vgl. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 100 N 35).

 

1.2    

1.2.1    Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides der Arbeitslosenkasse Unia bildet die Verweigerung von Arbeitslosenentschädigung. Der Beschwerdeführer hatte seinen Wohnsitz ursprünglich in B.___ (Kanton Solothurn) (vgl. etwa Unia S. 122, 130, 149). Diesen gab er jedoch nach eigenen Angaben bereits im Oktober 2023 auf und kehrte in sein Heimatland Italien zurück (vgl. Unia S. 35; A.S. 17). Auf der Verfügung vom 23. September 2024 sowie auf dem Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2024 ist als Anschrift (neu) jeweils eine Wohnadresse in C.___ (IT) angegeben (vgl. Unia S. 29, 51; A.S. 1), auf der Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2025 sowie auf der Beschwerdeergänzung vom 5. Februar 2025 eine solche in D.___ (IT) (vgl. A.S. 9, 16). Der Beschwerdeführer unterlag somit im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides (19. Dezember 2024; Art. 119 Abs. 2 AVIV) weder der Kontrollpflicht in der Schweiz (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV), noch hatte er – als Auffangtatbestand – seinen Wohnort in der Schweiz (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. e AVIV). Die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts ist in der Arbeitslosenversicherung – etwa im Gegensatz zu anderen Sozialversicherungszweigen (vgl. etwa Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10], Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20], Art. 90a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG, SR 832.10], Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz [EOG, SR 834.1]) – für die Anfechtung von Verfügungen bzw. Einspracheentscheiden von Arbeitslosenkassen bei Auslandwohnsitz der versicherten Person nicht ausdrücklich festgelegt. Namentlich ergibt sich hierfür auch keine gesonderte Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Art. 101 AVIG). Daraus kann gefolgert werden, dass der Verordnungsgeber – bewusst oder aus Unachtsamkeit – hinsichtlich der Anfechtung von Kassenentscheiden durch versicherte Personen mit Auslandwohnsitz von seiner vom Gesetzgeber im Sinne einer «Kann-Vorschrift» in Art. 100 Abs. 3 AVIG eingeräumten Kompetenz, (auch) eine von Art. 58 Abs. 2 ATSG abweichende Zuständigkeitsordnung zu erlassen, keinen Gebrauch gemacht hat. Örtlich zuständig ist demnach gestützt auf Art. 58 Abs. 2 ATSG, welcher gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG mangels ausdrücklicher Abweichung in der AVIV auf die Arbeitslosenversicherung grundsätzlich anwendbar ist, wahlweise das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem sich der letzte schweizerische Wohnsitz des Beschwerdeführers (B.___) befand (im Ergebnis gleich: Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AL.2015.00148 vom 15. Januar 2016 E. 1.2), mithin das angerufene Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Dessen Zuständigkeit wird denn auch von den Verfahrensparteien selber als gegeben erachtet (vgl. A.S. 4, 10).

 

1.2.2    Zum selben Ergebnis gelangte man auch, wenn von einer echten Gesetzes- bzw. Verordnungslücke auszugehen wäre, welche anhand der dem Gesetz selbst zugrunde liegenden Zielsetzungen und Werte zu ergänzen wäre (vgl. BGE 140 III 206 E. 3.5.1 ff. S. 213 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_738/2020 vom 7. Juni 2021 E. 1.3.1). Diese wäre vorliegend – analog der in Art. 58 Abs. 2 ATSG enthaltenen Regelung – zu schliessen, indem das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, welches bei einer ins Ausland umgezogenen versicherten Person mit letztem Wohnsitz im Kanton Solothurn und bei für den Erlass der ursprünglichen Kassenverfügung vom 23. September 2024 zuständigem Standort E.___ (vgl. Unia S. 51) der Streitfrage örtlich am nächsten steht, als örtlich zuständig zu qualifizieren wäre. Damit näherte man sich auch der Regelung in Art. 128 Abs. 1 i.V.m. Art. 119 Abs. 1 lit. a und lit. e AVIV an, welche für die Arbeitslosenentschädigung die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts an den Ort der Erfüllung der Kontrollpflicht (Amtsstelle des Wohnorts) bzw. direkt an den Wohnort der versicherten Person anknüpft.

 

1.3     Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, Legitimation) ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

2.       Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird vorliegend bei einer durchschnittlichen monatlichen Arbeitslosenentschädigung von CHF 2'204.70 brutto (vgl. Unia S. 79) und einem noch streitbetroffenen Monat (vgl. E. II. 3.2 nachfolgend) offenkundig nicht erreicht, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

 

3.      

3.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2024 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2023. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei mit E-Mail vom 16. Mai 2024 darüber informiert worden, dass er unter anderem das Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Juli 2023» bis anhin nicht eingereicht habe. Mit Mahnung vom 9. September 2024 sei das ausstehende Formular unter Hinweis auf die Säumnisfolgen und Nachfristansetzung bis am 20. September 2024 erneut erfolglos bei ihm eingefordert worden. Entgegen seiner Auffassung, wonach ihr Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 eben genau auf den bei ihm nachträglich angeforderten Angaben beruhe, habe sie ihren Standort angewiesen, den Anspruch zu berechnen und den Beschwerdeführer über den genauen Anspruch zu informieren. Dies habe sie mit Informationsschreiben vom 7. Dezember 2023 getan. Der Anspruch für die Kontrollperiode Juli 2023 sei mithin verfallen, da der Beschwerdeführer diesen nicht rechtzeitig geltend gemacht habe (vgl. Unia S. 31 f.; A.S. 3 f.).

 

Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass die Akten der Beschwerdegegnerin mutmasslich nicht vollständig seien. So beinhalteten sie etwa eine E-Mail der vormaligen Rechtsvertretung vom 9. September 2024, mit welcher diese unter anderem mitteile, dass sie die Formulare nochmals zustelle, ohne dass sich die erwähnten Anhänge jedoch in den Akten befänden. Es hätten aber Unterlagen mitverschickt worden sein müssen, habe doch die Beschwerdegegnerin gleichentags mitgeteilt, dass sie vom Formular für den Monat Juli 2023 nur die Rückseite erhalten habe. Bei unvollständiger Aktenführung obliege es der Beschwerdegegnerin, den Nachweis zu erbringen, dass er Unterlagen, deren Zustellung er behaupte, nicht beigebracht habe. Das Durcheinander in den Akten der Beschwerdegegnerin werde denn auch dadurch augenfällig, dass sich das Formular für den Monat Juli 2023 vollständig in den ihm zugestellten Akten, unmittelbar eingeordnet nach der E-Mail der vormaligen Rechtsvertretung vom 9. September 2024, befände. Im PDF-Ausdruck dieser E-Mail seien denn auch zwei Anhänge «Angaben der versicherten Person pro August 23 und Juli 23» ersichtlich. Nachdem die Beschwerdegegnerin gleichentags darauf geantwortet habe, müsse davon ausgegangen werden, dass sie die Anhänge auch erhalten habe. Es sei somit ihrer unsauberen Aktenführung zuzuschreiben, dass sie die Angaben für den Monat Juli 2023 als fehlend angesehen und gestützt darauf das Arbeitslosentaggeld nicht ausbezahlt habe (vgl. A.S. 17 f.).

 

3.2     Strittig und nachfolgend zu prüfen ist demzufolge, ob der Beschwerdeführer das Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat Juli 2023 rechtzeitig und vollständig bei der Beschwerdegegnerin eingereicht und somit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für diese Kontrollperiode hat.

 

4.      

4.1     In der Arbeitslosenversicherung gilt als Kontrollperiode jeder Kalendermonat (Art. 18a AVIG i.V.m. Art. 27a AVIV). Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, wenn er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode (d.h. des Monats), auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AVIG). Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die weder erstreckt noch unterbrochen, sondern lediglich unter gewissen Umständen wiederhergestellt werden kann (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 145 sowie S. 146 f., mit Hinweisen; Boris Rubin, a.a.O., Art. 20 N 15). Für die erste Kontrollperiode während der Rahmenfrist macht die versicherte Person ihren Anspruch geltend, indem sie der Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung einreicht und diesem u.a. die Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre sowie das Formular «Angaben der versicherten Person» beilegt (vgl. Art. 29 Abs. 1 AVIV). Um den Anspruch für die weiteren Kontrollperioden geltend zu machen, legt die versicherte Person der Arbeitslosenkasse neben dem Formular «Angaben der versicherten Person» und den Arbeitgeberbescheinigungen für Zwischenverdienste alle weiteren Informationen vor, welche die Arbeitslosenkasse zur Beurteilung des Anspruchs verlangt (Art. 29 Abs. 2 AVIV). Nötigenfalls setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person eine angemessene Frist für die Vervollständigung der Unterlagen und macht sie auf die Folgen der Unterlassung aufmerksam (Art. 29 Abs. 3 AVIV). Zweck der in Art. 20 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 AVIV statuierten Dreimonatsfrist für die Geltendmachung des Taggeldanspruchs ist es, der Arbeitslosenkasse die rechtzeitige Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und Bemessungsgrundlagen zu ermöglichen sowie allfällige Missbräuche zu verhindern (vgl. BGE 124 V 75 E. 4b/bb S. 80).

 

4.2     Nach der Rechtsprechung tritt die Verwirkungsfolge auch dann ein, wenn der Anspruch zwar innert der Anmeldefrist geltend gemacht wird, die versicherte Person aber innerhalb dieses Zeitraums oder einer ihr allenfalls gestützt auf Art. 29 Abs. 3 AVIV gesetzten Nachfrist nicht alle für die Anspruchsbeurteilung erforderlichen Unterlagen beibringt. Dies gilt jedoch nur, wenn die Arbeitslosenkasse die versicherte Person ausdrücklich und unmissverständlich auf die Verwirkungsfolge bei verspäteter Einreichung der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs wesentlichen Unterlagen hingewiesen hat (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 167/06 vom 7. November 2006 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 8C_85/2011 vom 10. Mai 2011 E. 3, 8C_935/2011 vom 25. Februar 2012 E. 2; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 146 sowie S. 147, mit Hinweisen). Konkret setzt die Arbeitslosenkasse der versicherten Person mithin bei unvollständigen Angaben oder Unterlagen eine angemessene (Nach-) Frist zur Ergänzung und macht sie auf die konkreten Rechtsfolgen bei Versäumnis aufmerksam. Sie muss zudem der versicherten Person mitteilen, welche entscheidrelevanten Angaben und Unterlagen beizubringen sind. Kommt die versicherte Person ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so hat die Arbeitslosenkasse aufgrund der Akten zu verfügen oder, wenn wegen der fehlenden Angaben oder Unterlagen ein (materieller) Entscheid nicht möglich ist, ein Nichteintreten zu verfügen, d. h. keine Arbeitslosenentschädigung auszurichten (vgl. AVIG-Praxis ALE, Stand: 1. Juli 2024, C194).

 

5.      

5.1     Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).

 

5.2     Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts oder der verfügenden Verwaltungsstelle ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Dieser in Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) enthaltene Grundsatz gilt auch im öffentlichen Recht. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222, 130 III 321 E. 3.1 S. 323; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann gemäss der Rechtsprechung eine Umkehr der Beweislast eintreten, wenn eine Partei einen Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, die nicht von ihr, sondern von der Behörde zu verantworten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2021 vom 4. Mai 2022 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).

 

5.3    

5.3.1  Die Behörde ist verpflichtet, ein vollständiges Aktendossier über das Verfahren zu führen, um gegebenenfalls ordnungsgemäss Akteneinsicht gewähren und bei einem Weiterzug diese Unterlagen an die Rechtsmittelinstanz weiterleiten zu können. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 138 V 218 E. 8.1.2 S. 223, 124 V 372 E. 3b S. 375 f.). Der verfassungsmässige Anspruch auf eine geordnete und übersichtliche Aktenführung verpflichtet die Behörden und Gerichte, die Vollständigkeit der im Verfahren eingebrachten und erstellten Akten sicherzustellen (SVR 2011 IV Nr. 44 S. 131, 8C_319/2010 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_341/2009 vom 30. Juni 2009 E. 5.2). Für die dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts unterstellten Versicherer wurde in Art. 46 ATSG die Aktenführungspflicht auf Gesetzesstufe konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen.

 

5.3.2  Unter den Begriff der Unterlagen, die massgeblich sein können, fallen unter anderem Abklärungsergebnisse wie beigezogene Akten, angeforderte Berichte und Gutachten, Telefonnotizen oder Protokolle. Die Aktenführungspflicht setzt nicht voraus, dass die Massgeblichkeit der Unterlage im Zeitpunkt der aktenmässigen Erfassung bereits feststeht. Sie erstreckt sich vielmehr auf alle Unterlagen, die – prospektiv beurteilt – massgeblich sein können. Weil in dem Moment, in dem sich die Frage nach der Aufnahme in die Akten stellt, regelmässig noch nicht beurteilt werden kann, welches die entscheidrelevanten Informationen sein werden, sind grundsätzlich alle Unterlagen zu den Akten zu nehmen. Ausgenommen sind rein interne Akten, die dem behördeninternen Meinungsbildungsprozess dienen; diese werden vom Akteneinsichtsrecht und – spiegelbildlich dazu – von der Aktenführungspflicht nicht erfasst (Urteil des Bundesgerichts 8C_545/2021 vom 4. Mai 2022 E. 5.2.2, mit weiteren Hinweisen). Eine Verletzung der Aktenführungspflicht durch Nichtaufnahme oder Entfernung von Unterlagen kann, unter Vorbehalt bloss geringfügiger Unzulänglichkeiten bei der Dossierverwaltung, zu einer Beweisvereitelung und damit zu einer Umkehr der objektiven Beweislast führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_289/2024 vom 28. Juli 2025 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).

 

6.       Den Akten lässt sich folgender entscheiderheblicher Sachverhalt entnehmen:

 

6.1     Verfahren bis und mit Erlass des Einspracheentscheides vom 4. Dezember 2023

 

6.1.1  Mit Verfügung vom 8. August 2023 wies die Beschwerdegegnerin den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Arbeitslosentaggelder ab dem 1. Juli 2023 ab, da er in der Rahmenfrist für die Beitragszeit weder eine beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen könne noch Gründe für eine Beitragsbefreiung ersichtlich seien. Sie wies darauf hin, dass er ihr zwecks Wahrung seiner Ansprüche auch während eines allfälligen Beschwerdeverfahrens weiterhin die erforderlichen Unterlagen, namentlich das Formular «Angaben der versicherten Person», monatlich einreichen müsse (vgl. Unia S. 149 ff.).

 

6.1.2  Am 5. September 2023 reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin das von ihm ausgefüllte und am 4. September 2023 unterzeichnete Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat August 2023» ein (vgl. Unia S. 130 f.).

 

6.1.3  Am 14. September 2023 liess der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 8. August 2023 erheben (vgl. Unia S. 122 f.). Daraufhin forderte die Beschwerdegegnerin ihn mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 unter anderem auf, bis am 3. November 2023 die Formulare «Angaben der versicherten Person» für die Monate Juli 2023 sowie September 2023 einzureichen (vgl. Unia S. 116 f.).

 

6.1.4  Mit E-Mail vom 1. Dezember 2023 teilte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin innert der ihr verlängerten Frist (vgl. Unia S. 106) unter anderem mit, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben die angeforderten Formulare für die Monate Juli 2023 und September 2023 bereits eingereicht habe (vgl. Unia S. 86).

 

6.1.5  Mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 (vgl. Unia S. 81 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 14. September 2023 gut und hob die Verfügung vom 8. August 2023 auf. Zur Begründung führte sie aus, dass zwar die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten nach wie vor nicht erfüllt sei, aber (neu) das Vorliegen eines Befreiungsgrundes bejaht werden könne. Weiter hielt sie fest:

 

«Ab dem 1. Juli 2023 besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Die für die Bearbeitung des Falls des Versicherten zuständige Zahlstelle wird prüfen, ob die

übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, und gegebenenfalls die Auszahlung des Arbeitslosengeldes ab dem 1. Juli 2023 vornehmen.»

 

6.2     Verfahren bis und mit Erlass des Einspracheentscheides vom 19. Dezember 2024

 

6.2.1  Am 7. Dezember 2023 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mittels Schreiben «Informationen zum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung» mit, in welchem Umfang er ab dem 1. Juli 2023 voraussichtlich Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe. Zugleich wies sie ihn darauf hin, dass er ihr für die Auszahlung des Arbeitslosentaggeldes jeden Monat das vollständig ausgefüllte und unterschriebene Formular «Angaben der versicherten Person» zuzusenden habe (vgl. Unia S. 79 f.).

 

6.2.2  Mit separatem Schreiben vom 7. Dezember 2023 setzte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis, dass das Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat September 2023 noch fehle. Sie forderte ihn unter Verweis auf Art. 20 Abs. 3 AVIG auf, dieses bis am 21. Dezember 2023 einzureichen (vgl. Unia S. 78 f.).

 

6.2.3  Am 8. Dezember 2023 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Taggeldabrechnung für den Monat August 2023 aus (vgl. Unia S. 77).

 

6.2.4  Mit Schreiben vom 16. Januar 2024 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 7. Dezember 2023 auf, das (weiterhin) ausstehende Formular bis am 24. Januar 2024 einzureichen. Sie wies ihn darauf hin, dass das Formular «Angaben der versicherten Person» innerhalb von drei Monaten nach Ende der Kontrollperiode, auf die es sich beziehe, einzureichen sei, ansonsten der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für diese Kontrollperiode verfalle (Art. 20 Abs. 3 AVIG; vgl. Unia S. 75).

 

6.2.5  Am 10. April 2024 nahm die Beschwerdegegnerin folgende Unterlagen zum Aktendossier des Beschwerdeführers:

 

·      Kopie ihres Schreibens vom 7. Dezember 2023 (vgl. Unia S. 65; E. II. 6.2.2 hiervor)

·      Kopien «Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen» des Beschwerdeführers für die Monate Juli, August und September 2023 (vgl. Unia S. 66 ff.)

·      Kopie ihres Schreibens vom 16. Januar 2024 (vgl. Unia S. 69; E. II. 6.2.4 hiervor)

·      Kopie des ausgefüllten und am 25. September 2023 vom Beschwerdeführer unterzeichneten Formulars «Angaben der versicherten Person für den Monat September 2023» (vgl. Unia S. 70 f.)

·      Kopie der ersten Seite des Einspracheentscheides vom 4. Dezember 2023 (vgl. Unia S. 72; E. II. 6.1.5 hiervor)

 

6.2.6  Mit E-Mail vom 16. Mai 2024 erkundigte sich die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin, wann dem Beschwerdeführer die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung (nun) ausgerichtet werde. Er habe diese immer noch nicht erhalten, obwohl er die von ihr angeforderten Unterlagen bereits anfangs April (2024) eingereicht habe. Die Beschwerdegegnerin antwortete ihr daraufhin gleichentags, dass sie das Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat September 2023 erhalten und diesen nun abgerechnet habe. Um die Monate Juli und Oktober 2023 abrechnen zu können, benötige sie nach wie vor die entsprechenden Formulare (vgl. Unia S. 58).

 

6.2.7  Am 17. Mai 2024 stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Taggeldabrechnung für den Monat September 2023 aus (vgl. Unia S. 64).

 

6.2.8  Mit Schreiben vom 21. Mai 2024 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer letztmals auf, die mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 sowie vom 16. Januar 2024 einverlangten Unterlagen bis am 29. Mai 2024 einzureichen, andernfalls aufgrund der ihr vorliegenden Akten entschieden oder Nichteintreten beschlossen werde (vgl. Unia S. 62).

 

6.2.9  Am 9. August 2024 wies die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin erneut darauf hin, dass dem Beschwerdeführer die ihm gemäss Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 zustehende Arbeitslosenentschädigung immer noch nicht ausgerichtet worden sei. Diese antwortete ihr alsdann mit E-Mail vom 12. August 2024, dass die Formulare zur Prüfung allfälliger weiterer Auszahlungen, so etwa für den Monat Juli 2023, weiterhin nicht bei ihr eingetroffen seien. Die Monate August und September 2023, für welche die Formulare vorlägen, habe sie jedoch ausgezahlt (vgl. Unia S. 56).

 

6.2.10  Mit E-Mail vom 9. September 2024 teilte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin Folgendes mit (vgl. Unia S. 54 f.):

 

«Sehr geehrter Herr […]

Wir kommen erneut zurück auf oben rubrizierte Angelegenheit. Gemäss Herr A.___ wurden alle Formulare rechtzeitig eingereicht. Wir lassen ihnen diese erneut zukommen. Bitte teilen Sie mir mittels detaillierter Auflistung mit, welche Angaben nun doch noch fehlen.

Besten Dank für Ihre Bemühungen.

Freundliche Grüsse»

 

Die Beschwerdegegnerin stellte der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gleichentags eine E-Mail mit folgendem Inhalt zu (vgl. Unia S. 54):

 

«Guten Tag Frau […]

Wie bereits mehrfach geschrieben fehlen die Formulare «Angaben der versicherten Person» des Monats Juli 23, Oktober 23 und November 23 (Seite 1+2). Für den Monat Juli 23 haben Sie uns nur die Rückseite gesandt. Wir brauchen beide Seiten des Formulars!

Gemäss AVIG Art. 20 [Absatz] 3 erlischt der Anspruch, wenn er nicht innert drei Monaten nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er sich bezieht, geltend gemacht wird. Unzustellbare Entschädigungen verfallen drei Jahre nach dem Ende der Kontrollperiode.

Nun in diesem Fall ist die Entschädigung nicht unzustellbar. Wir geben nun noch eine letzte Frist bis 20.09.24. Sollte bis dahin das Formular «Angaben der versicherten Person» der Monate Juli 23, Oktober 23 und November 23 nicht komplett ausgefüllt und unterschrieben eingereicht werden, müssen wir den Anspruch dieser Monate verfallen lassen.

Besten Dank für die Kenntnisnahme.

Freundliche Grüsse»

 

6.2.11  Mit Verfügung vom 23. September 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden Juli 2023, Oktober 2023 und November 2023. Zur Begründung führte sie aus, die Formulare «Angaben der versicherten Person» für die besagten drei Monate seien nicht bei ihr eingetroffen. Aus diesem Grund sei sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die in Frage stehenden Kontrollperioden verwirkt (vgl. Unia S. 51 f.).

 

6.2.12  Mit Einsprache vom 23. Oktober 2024 samt Nachbegründung vom 29. November 2024 liess der Beschwerdeführer ausführen, die Beschwerdegegnerin habe aus unverständlichen Gründen mehrfach vorgebracht, dass die Formulare «Angaben der versicherten Person» für die Monate Juli, August und September 2023 nicht fristgerecht zugestellt worden seien. Die Behauptung, er habe nur die Vorderseite (recte: Rückseite) des Formulars für den Monat Juli 2023 verschickt, werde von ihm «vehement» bestritten. Er habe sämtliche Formulare fristgemäss eingereicht. Das Formular für den Monat Juli 2023 sei mit E-Mail vom 9. September 2024 fristgerecht zugestellt worden. Zur Vollständigkeit lasse er der Beschwerdegegnerin dieses Formular erneut zukommen. Die Formulare für die Monate Oktober und November 2023 habe er tatsächlich nicht ausgefüllt, habe er doch (zuvor) seinen Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben und sei nach Italien zurückgekehrt (vgl. Unia S. 34 f., S. 43 f.).

 

Der Einsprache beigelegt wurde unter anderem eine Fassung der E-Mail der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 9. September 2024, welche – bei identischem Wortlaut (vgl. E. II. 6.2.10 hiervor) – als Anhänge die beiden PDF-Dokumente «Angab. vers. Person August 23» sowie «Angab. versich. Person Juli 23» aufführt (vgl. Unia S. 39), sowie eine Kopie des vom Beschwerdeführer ausgefüllten und am 24. Juli 2023 unterzeichneten Formulars «Angaben der versicherten Person für den Monat Juli 2023» (vgl. Unia S. 40 f.).

 

6.2.13  Mit Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin (erneut) einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2023. Dieser sei verfallen, da er vom Beschwerdeführer nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sei (vgl. Unia S. 29 ff.; A.S. 1 ff.; E. II. 3.1 hiervor).

 

7.      

7.1     Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2023 in der Zwischenzeit bereits verwirkt ist. Eine Verwirkung wäre grundsätzlich dann eingetreten, wenn der Anspruch nicht bis Ende Oktober 2023 rechtsgültig (unter Beibringung der von der Beschwerdegegnerin allenfalls unter Ansetzung einer angemessenen Nachfrist einverlangten, für die Beurteilung benötigten Unterlagen) geltend gemacht wurde (vgl. E. II. 4.1 hiervor) und die Verwirkungsfolge bei Versäumnis ausdrücklich und unmissverständlich angedroht worden war (vgl. E. II. 4.2 hiervor).

 

7.1.1  Mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2023 bejahte die Beschwerdegegnerin eine Befreiung des Beschwerdeführers von der Beitragspflicht und anerkannte gestützt darauf seinen grundsätzlichen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2023 (vgl. E. II. 6.1.5 hiervor). Damit war der Beschwerde-führer zwar davon befreit, seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Juli 2023 (erneut) geltend zu machen, nicht aber davon, die zur Prüfung des konkreten Taggeldanspruches erforderlichen Unterlagen, namentlich das Formular «Angaben der versicherten Person», für die betreffende Kontrollperiode einzureichen.

 

7.1.2  Die Beschwerdegegnerin brachte bereits in ihrer Verfügung vom 8. August 2023 den allgemein gültigen Hinweis an, dass der Beschwerdeführer auch bei einer allfälligen Anfechtung das Formular «Angaben der versicherten Person» monatlich bei ihr einreichen müsse, «damit ein Anspruch gegenüber der Arbeitslosenversicherung im Falle einer erfolgreichen Beschwerde besteh[e]» (vgl. Unia S. 150; E. II. 6.1.1 hiervor). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 ersuchte sie ihn alsdann im Rahmen des laufenden Einspracheverfahrens ausdrücklich, die Formulare «Angaben der versicherten Person» für die Kontrollperioden Juli 2023 sowie September 2023 einzureichen (vgl. E. II. 6.1.3 hiervor). Diese Aufforderung war indessen weder als Mahnung bezeichnet, noch enthielt sie in irgendeiner Weise die Androhung von Rechtsfolgen im Unterlassungsfall.

 

Nach Erlass des Einspracheentscheides vom 4. Dezember 2023 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit als «Abrechnung September 2023» betiteltem Schreiben vom 7. Dezember 2023 auf, ihr das Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat September 2023 bis am 21. Dezember 2023 zuzustellen, und machte ihn darauf aufmerksam, dass gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG sein Anspruch für diese Kontrollperiode erlösche, wenn er ihn nicht drei Monate nach deren Ende geltend mache (vgl. Unia S. 78; E. II. 6.2.2 hiervor). Diese Frist verlängerte sie daraufhin mit Schreiben vom 16. Januar 2024 – erneut unter Androhung der Verwirkungsfolgen nach Art. 20 Abs. 3 AVIG – bis am 24. Januar 2024 (vgl. E. II. 6.2.4 hiervor). Die beiden Schreiben enthielten nun zwar mit dem ausdrücklichen Hinweis auf den Wortlaut von Art. 20 Abs. 3 AVIG eine Formulierung, welche als Androhung der gesetzlichen Verwirkungsfolge verstanden werden könnte. Sie bezogen sich jedoch nur auf die Einreichung des Formulars für die (spätere) Kontrollperiode September 2023, nicht aber auf diejenige für den streitbetroffenen Monat Juli 2023.

 

In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2024 auf entsprechende Nachfrage hin per E-Mail mit, dass sie das Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat September 2023 nun erhalten habe, jedoch nach wie vor die Formulare für die Monate Juli 2023 und Oktober 2023 benötige (vgl. E. II. 6.2.6 hiervor). Dabei nahm sie zwar ausdrücklich (auch) Bezug auf das Formular für den streitbetroffenen Monat Juli 2023, unterliess es aber, eine Nachfrist anzusetzen und rechtsgenüglich darauf hinzuweisen, dass bei verspäteter Einreichung der konkret eingeforderten Unterlagen die Folgen der Anspruchsverwirkung einträten. Mit Schreiben vom 21. Mai 2024 setzte sie dem Beschwerdeführer unter Androhung von Säumnisfolgen eine «letzte» Frist bis am 29. Mai 2024 an, um die mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 sowie vom 16. Januar 2024 einverlangten Unterlagen einzureichen (vgl. Unia S. 62 f.; E. II. 6.2.8 hiervor). Diese beiden namentlich aufgeführten Schreiben hatten jedoch lediglich das damals noch ausstehende Formular für den Monat September 2023 zum Gegenstand (vgl. E. II. 6.2.2, E. II. 6.2.4 hiervor), welches ihr in der Zwischenzeit bereits zugegangen war (vgl. E. II. 6.2.5, E. II. 6.2.6, E. II. 6.2.7 hiervor).

 

Darüber hinaus verschickte die Beschwerdegegnerin ihre Schreiben vom 7. Dezember 2023, vom 16. Januar 2024 sowie vom 21. Mai 2024 jeweils noch an die alte Wohnadresse des Beschwerdeführers in B.___ (vgl. Unia S. 78, 75, 62), obwohl der Beschwerdeführer bereits im Oktober 2023 nach Italien zurückgekehrt (vgl. E. II. 1.2.1 hiervor) und mangels Widerrufs der Vertretungsvollmacht nach wie vor – mit entsprechend verzeigtem Zustelldomizil – anwaltlich vertreten war (vgl. Unia S. 134 f.). Diese Schreiben wurden ihm mithin auch nicht rechtsgenüglich zugestellt.

 

7.1.3  Nachdem die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 12. August 2024 gegenüber dem Beschwerdeführer erneut (lediglich) beanstandete hatte, dass unter anderem das Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat Juli 2023 nach wie vor ausstehend sei (vgl. E. II. 6.2.9 hiervor), setzte sie ihm mit E-Mail vom 9. September 2024 eine letzte Nachfrist bis am 20. September 2024, um das noch fehlende Formular einzureichen. Diese E-Mail enthielt entsprechend der Aktenlage (im Sinne von Art. 29 Abs. 3 AVIV) erstmals ausdrücklich und unmissverständlich unter hinreichend klarer Bezugnahme auf das (angeblich fehlende) Formular für den streitbetroffenen Monat Juli 2023 eine Androhung der gesetzlichen Verwirkungsfolgen (Verfall des entsprechenden Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung) für den Fall, dass dieses nicht fristgemäss und vollständig eingereicht werde (vgl. E. II. 6.2.10 hiervor). Es stellt sich mithin (einzig) noch die Frage, ob der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis am 20. September 2024 zureichend nachgekommen ist.

 

7.2    

7.2.1  Dem vom Beschwerdeführer im Rahmen des zweiten Einspracheverfahrens nachgereichten Ausdruck der von seiner damaligen Rechtsvertretung an die Beschwerdegegnerin verschickten E-Mail vom 9. September 2024 lässt sich entnehmen, dass dieser – entgegen der von der Beschwerdegegnerin am 10. September 2024 samt ihrer gleichentags verschickten Mailantwort in den Akten abgelegten Fassung (vgl. Unia S. 54 f.; E. II. 6.2.10 hiervor) – als Anhang ein mit «Angab. versich. Person Juli 23» betiteltes PDF angefügt war (vgl. Unia S. 39; E. II. 6.2.12 hiervor). Der Empfang des Formulars «Angaben der versicherten Person» für den Monat Juli 2023 – wenn auch angeblich nur der Rückseite davon – wurde daraufhin von der Beschwerdegegnerin ausdrücklich bestätigt, ohne dass ein Ausdruck dieses Dokuments Eingang in ihre Akten gefunden hätte (vgl. Unia S. 54 f.; E. II. 6.2.10 hiervor). Auch bereits zuvor war die Aktenführung der Beschwerdegegnerin – entgegen den Vorgaben nach Art. 46 ATSG (vgl. E. II. 5.3.1 hiervor) – nicht vollständig und mangelhaft: So wurde etwa ihr Schreiben vom 16. Januar 2024 (vgl. E. II. 6.2.4 hiervor) am 23. Januar 2024 (als unzustellbar) retourniert (vgl. Unia S. 74 f.), dann aber am 10. April 2024 vom Beschwerdeführer als Beilage miteingereicht (vgl. Unia S. 69; E. II. 6.2.5, E. II. 6.2.6 hiervor), was darauf schliessen lässt, dass ihm dieses nachträglich doch noch zugestellt werden konnte, ohne dass jedoch der erneute Versand in den Akten entsprechend dokumentiert worden wäre. Der E-Mailverkehr zwischen der Beschwerdegegnerin und der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 16. Mai 2024 (vgl. E. II. 6.2.6 hiervor) wiederum wurde erst am 13. August 2024 nachträglich und ausserhalb der chronologischen Reihenfolge in die Dokumentenablage der Beschwerdegegnerin aufgenommen (vgl. Unia S. 58 f.). Unter diesen Vorzeichen bestehen demnach doch erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer tatsächlich – wie von der Beschwerdegegnerin wiederholt behauptet – das Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat Juli 2023 nicht schon früher eingereicht hat. Immerhin stellte er der Beschwerdegegnerin das am 4. September 2023 von ihm unterzeichnete Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat August 2023» bereits am 5. September 2023 zu (vgl. Unia S. 130 f.; E. II. 6.1.2 hiervor) und unterzeichnete er das Formular für den Monat September 2023 am 25. September 2023 (vgl. Unia S. 70 f.; E. II. 6.2.5 hiervor), dasjenige für den Monat Juli 2023 am 24. Juli 2023 (vgl. Unia S. 40 f.; E. II. 6.2.12 hiervor), mithin jeweils noch während je laufender Kontrollperiode, was auf eine zeitnahe Zustellung hindeuten könnte. Dafür spricht ausserdem, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen des ersten Einspracheverfahrens mit E-Mail vom 1. Dezember 2023 der Beschwerdegegnerin über seine damalige Rechtsvertretung ausrichten liess, er habe das angeforderte Formular für den Monat Juli 2023 fristgemäss eingereicht (vgl. E. II. 6.1.4 hiervor), und auch in der Folge an seinem Standpunkt festhielt (vgl. E. II. 6.2.10, E. II. 6.2.12 hiervor). Hätte er das Formular seiner Auffassung nach nicht bereits eingereicht, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, dieses der Beschwerdegegnerin schon früh im Verfahren erneut zukommen zu lassen.

 

7.2.2  Ob der Beschwerdeführer das Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat Juli 2023 schon frühzeitig beigebracht hat, kann letztlich offenbleiben. Entscheidend ist, dass gestützt auf den mit Nachbegründung vom 29. November 2024 zur Einsprache vom 23. Oktober 2024 nachgereichten Ausdruck der E-Mail der damaligen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 9. September 2024 samt dem darin aufgeführten Anhang «Angab. versich. Person Juli 23» (vgl. Unia S. 39; E. II. 6.2.12 hiervor) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. II. 5.1 hiervor) davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin das streitbetroffene Formular fristgemäss innert der ihm bis am 20. September 2024 angesetzten Nachfrist (vgl. E. II. 7.1.3 hiervor) zugestellt hat. Da sich beim von der Beschwerdegegnerin am 10. September 2024 im Aktendossier abgelegten E-Mail vom 9. September 2024 (vgl. Unia S. 54 f.; E. II. 6.2.10 hiervor) kein Ausdruck dieses für die Fallbeurteilung massgeblichen Anhangs findet, kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob vom Beschwerdeführer – was von ihm «vehement» bestritten wird (vgl. Unia S. 34; E. II. 6.2.12 hiervor) – tatsächlich nur die Rückseite, nicht aber zusätzlich auch noch die Vorderseite des Formulars zugestellt wurde. Diese in Verletzung der Aktenführungspflicht durch die Beschwerdegegnerin erfolgte Beweisvereitelung führt insofern zu einer Umkehr der objektiven Beweislast, als die Beschwerdegegnerin die Folgen der von ihr verschuldeten Beweislosigkeit dafür trägt, dass das Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat Juli 2023 rechtzeitig und vollständig bei ihr eingegangen ist (vgl. E. II. 5.2 in fine, E. II. 5.3.2 hiervor). Dem Beschwerdeführer darf daraus kein Rechtsnachteil erwachsen.

 

7.3     Darüber hinaus ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Das aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) fliessende Verbot des überspitzten Formalismus wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert (BGE 128 II 139 E. 2a S. 142; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_51/2023 vom 11. April 2023 E. 6.2). Der Einwand der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei der Aufforderung zur Einreichung des Formulars «Angaben der versicherten Person» für den Monat Juli 2023 nicht rechtsgenüglich nachgekommen, da er ihr am 9. September 2024 (angeblich) bloss die Rückseite des betreffenden Formulars zugestellt habe (vgl. Unia S. 54; E. II. 6.2.10 hiervor), ist nicht haltbar. So waren alle wichtigen Informationen für die konkrete Festlegung des im Grundsatz unbestrittenen Anspruchs des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Juli 2023 (vgl. E. II. 6.1.5, E. II. 6.2.1 hiervor) bereits aus der vom Beschwerdeführer eigenhändig ausgefüllten (auch gemäss Beschwerdegegnerin bei ihr eingegangenen) Rückseite des Formulars zu entnehmen (vgl. Unia S. 41), während auf der (angeblich fehlenden) Vorderseite lediglich das Datum und die Unterschrift einzutragen waren (vgl. Unia S. 40). Die beiden letztgenannten Angaben waren vorliegend jedoch insofern entbehrlich, als das Formular für den Monat Juli 2023 mit E-Mail vom 9. September 2024 durch die damalige (ordnungsgemäss mandatierte) Rechtsvertretung im Namen des Beschwerdeführers eingereicht wurde (vgl. Unia S. 39, 54 f.; E. II. 6.2.10, E. II. 6.2.12 hiervor). Selbst wenn der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin tatsächlich nur die Rückseite des Formulars «Angaben der versicherten Person» für den Monat Juli 2023 zugestellt haben sollte – was beweismässig offenzubleiben hat (vgl. E. II. 7.2.2 hiervor) –, wäre er somit der Aufforderung zur Einreichung des betreffenden Formulars und der damit erfragten Auskünfte rechtzeitig und ausreichend nachgekommen.

 

8.       Gestützt auf vorstehende Erwägungen hat das Formular «Angaben der versicherten Person» für den Monat Juli 2023 somit als vom Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin vollständig und rechtzeitig eingereicht zu gelten. Der Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2024 ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Juli 2023 hat. Die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die konkrete Taggeldberechnung und anschliessend gestützt darauf die entsprechende Auszahlung an den Beschwerdeführer vornimmt.

 

9.      

9.1     Bei diesem Verfahrensausgang steht dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich in einem Rahmen von CHF 250.00 bis CHF 350.00 (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] sowie Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111). Die von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 24. Februar 2025 eingereichte Kostennote weist einen Zeitaufwand von insgesamt 8,05 Stunden aus (vgl. A.S. 31), was angemessen ist. Daraus ergibt sich mit dem beantragten Stundenansatz von CHF 250.00 sowie den geltend gemachten Auslagen von CHF 34.40 und der Mehrwertsteuer (8.1 %) eine Parteientschädigung von CHF 2'221.70.

 

9.2     In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 19. Dezember 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer A.___ Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperiode Juli 2023 hat. Die Angelegenheit wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese die konkrete Taggeldberechnung und anschliessend gestützt darauf die entsprechende Auszahlung an den Beschwerdeführer vornimmt.

2.    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'221.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Birgelen