Urteil vom 2. März 2026 (Berichtigte Fassung vom 9. März 2026)

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Einstellung der Familienzulagen (Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2025)

 


zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.

1.1     Mit Zulagenentscheid vom 2. Juli 2025 sprach die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) A.___ (nachfolgen: Beschwerdeführerin) für ihren Sohn C.___ für die Zeit ab 1. August 2025 eine Ausbildungszulage in der Höhe von CHF 268.00 pro Monat zu (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 54). Dabei stützte sie sich auf eine Schulbestätigung der Berufsschule [...] vom 8. Juli 2025, wonach der Sohn vom 1. August 2025 bis 31. Juli 2027 die Berufsmaturität BM 2 (Ausrichtung Gestaltung und Kunst) im Teilzeitstudium absolvieren werde (AK-Nr. 55) sowie einen denselben Zeitraum betreffenden Arbeitsvertrag vom 9. Juli 2025 über eine parallel dazu auszuübende Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 20 % (AK-Nr. 56).

 

1.2     Am 28. August 2025 (Posteingang) wurde der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, der Sohn habe die BM2 auf das nächste Jahr verschieben müssen, «da er noch Lücken hat in Französisch und sein Wissensstand noch nicht dem entspricht» (AK-Nr. 47). Gleichzeitig wurde ein Praktikumsvertrag vom 27. August 2025 eingereicht, wonach der Sohn vom 1. September 2025 bis 31. Juli 2026 ein vollzeitliches Praktikum als Interactive Media Designer absolvieren werden, dies zwecks «Vorbereitung auf BM2» (AK-Nr. 48 f.).

 

1.3     Mit Verfügung («Wegfallanzeige») vom 24. September 2025 verneinte die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab 1. September 2025 einen Anspruch auf Familienzulagen für den Sohn C.___ und forderte den Betrag von CHF 268.00 für den Monat September 2025 zurück (AK-Nr. 44).

 

1.4     Am 20. Oktober 2025 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügung vom 24. September 2025 (AK-Nr. 26 ff.).

 

1.5     Mit Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2025 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 16 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

2.      

2.1     Mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 (persönlich überbracht am 10. Dezember 2025) erhebt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2025. Sie verlangt dessen Aufhebung, die Zusprechung von Familienzulagen für die Zeit ab 1. August 2025 und den Verzicht auf die Rückforderung.

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde.

 

2.3     Die Beschwerdeführerin bekräftigt mit Replik vom 27. Januar 2026 ihren Standpunkt.

 

2.4     Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik. Sie erlässt jedoch am 17. Februar 2026 eine neue Verfügung für den Zeitraum ab 1. November 2025.

 

3.       Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, sachliche Zuständigkeit) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdegegnerin inzwischen einen neuen, die Zeit ab 1. November 2025 betreffenden Entscheid (Verfügung vom 17. Februar 2026) gefällt hat.

 

1.2     Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ausbildungszulagen in der Höhe von CHF 268.00 pro Monat für die Zeit ab 1. September 2025. Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts als Einzelrichter über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00. Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts – als Stellvertreter der Präsidentin – ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zuständig.

 

2.      

2.1     Die hier zur Diskussion stehende Ausbildungszulage wird ausgerichtet, wenn das Kind eine nachobligatorische Ausbildung absolviert. Sie wird bis zu deren Abschluss gewährt, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 25. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG; SR 836,2]), und beträgt mindestens CHF 268.00 pro Monat (Art. 5 Abs. 2 FamZG). Ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage besteht für Kinder, die eine Ausbildung im Sinne der Artikel 49bis und 49ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) absolvieren (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über Familienzulagen [FamZV]).

 

2.2     In Ausbildung ist ein Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Art. 49bis Abs. 1 AHVV). Mit einem Berufs- oder Schulabschluss ist die Ausbildung beendet. Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Art. 49ter Abs. 1 und 2 AHVV). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten u.a. gesundheitsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird (Art. 49ter Abs. 3 lit. c AHVV).

 

2.3     Gemäss der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) herausgegebenen Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL), Randziffer [Rz.] 3121, wird ein Praktikum als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, lässt die Wegleitung eine Anerkennung trotzdem zu, wenn das Praktikum für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren, sofern das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert. Es wird nicht verlangt, dass das Kind während eines Praktikums schulischen Unterricht besucht. Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (RWL Rz. 3123).

 

2.4     Verwaltungsweisungen (wie die RWL) richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140 mit Hinweis).

 

2.5     Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).

 

3.       Der Sohn der Beschwerdeführerin beendete im Juli 2025 seine Ausbildung als Grafiker EFZ. Der Anspruch auf Ausbildungszulagen hängt davon ab, ob er sich anschliessend in einer Ausbildung befand.

 

3.1     Die Beschwerdegegnerin bejahte dies zunächst im Zulagenentscheid vom 2. Juli 2025, weil sie davon ausging, der Sohn der Beschwerdeführerin werde direkt anschliessend den Lehrgang zur Berufsmaturität BM2 an der Berufsschule [...] aufnehmen (vgl. E. I. 1.1 hiervor). Durch die Mitteilung vom 28. August 2025 ergab sich, dass der Sohn den Antritt der BM2 wegen Lücken (Französisch, Wissensstand) um ein Jahr verschoben habe und in der Zwischenzeit ein Praktikum als Interactive Media Designer absolvieren werde (E. I. 1.2 hiervor). Das Praktikum sollte gemäss dem eingereichten Vertrag vom 27. August 2025 der «Vorbereitung auf BM2» dienen (AK-Nr. 48). Ein solches Praktikum ist, wie in der Verfügung vom 24. September 2025 zu Recht festgehalten wird, für den Besuch oder das Bestehen der BM2 weder vorgeschrieben noch faktisch geboten und kann daher in diesem Zusammenhang nicht als Ausbildung gelten (vgl. E. II. 2.3 hiervor). In der Einsprache vom 20. Oktober 2025 (AK-Nr. 27 ff.) wurde ergänzend dargelegt, der Sohn der Beschwerdeführerin verfolge einen klaren Bildungsweg. Dieser bestehe zunächst aus dem Praktikum als Interactive Media Designer (September 2025 bis August 2026), anschliessend der Berufsmaturität (BM2) ab September 2026 und schliesslich einem Studium in Interactive Media Design, z.B. an der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK). Diese Hochschule verlange für die Zulassung zum Bachelor u.a. eine einjährige Arbeitswelterfahrung in einem gestalterischen Bereich oder den Besuch eines gestalterischen Vorkurses sowie ein Portfolio mit praxisnahen Arbeiten und Projektdokumentationen. Die Beschwerdegegnerin hat dazu im Einspracheentscheid zutreffend erwogen, gemäss der anwendbaren Studienordnung entfalle das Erfordernis der einjährigen Arbeitswelterfahrung bei einer Person, welche die Berufsmaturität BM2 erlangt und zuvor eine Lehre als Grafiker EFZ absolviert hat, während das einzureichende Arbeitsportfolio auch ohne Praktikum erstellt werden könne. Das Praktikum ist demnach im Lichte der Argumente, welche im Verwaltungsverfahren (inklusive Einspracheverfahren) vorgebracht wurden, nicht als Ausbildung im Sinne von Art. 49bis AHVV zu qualifizieren. Der angefochtene Entscheid lässt sich unter diesem Blickwinkel nicht beanstanden.

 

3.2     Im Einspracheverfahren wurde weiter geltend gemacht, der Sohn der Beschwerdeführerin habe die BM2 aus gesundheitlichen Gründen abbrechen müssen. Eine Bestätigung der behandelnden Psychotherapeutin vom 13. Oktober 2025 hält dazu fest, der Sohn durchlaufe nach erfolgreichem Ausbildungsabschluss zum Grafiker EFZ eine Phase der psychischen Erschöpfung, weshalb die begonnene Maturitätsausbildung zwecks Stabilisierung des Gesundheitszustands vorübergehend unterbrochen worden sei. Laut dem zitierten Art. 49ter Abs. 3 lit. c AHVV gelten gesundheitsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten nicht als Unterbrechung, wenn die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird (E. II. 2.2 hievor am Ende). Diese Konstellation ist aber hier nicht gegeben, denn das Praktikum ist laut den Ausführungen der Beschwerdeführerin gerade nicht als Unterbruch der Ausbildung zu verstehen, sondern als gezielt gewählter, klar strukturierter Schritt innerhalb eines Ausbildungswegs (vgl. z.B. Beschwerdeschrift S. 1). Daher kann ein Anspruch auf Ausbildungszulagen auch nicht mit dieser Begründung bejaht werden.

 

3.3     Im Beschwerdeverfahren wird nun, abweichend von den früheren Ausführungen, erklärt, der Sohn der Beschwerdeführerin wolle nach dem Praktikum nicht zwingend die Berufsmaturität BM2 anstreben. Dies sei lediglich eine Option, falls es nicht gelinge, eine Aufnahme in den Lehrgang der Zürcher Hochschule für Künste im Rahmen einer «sur-dossier-Bewerbung» ohne vorgängige Berufsmaturität zu erlangen. In der Replik vom 27. Januar 2026 wird erläutert, eine Wiederaufnahme der Berufsmaturität (BM2) nach dem Praktikum habe der ursprünglichen Planung entsprochen, treffe jedoch auf die heutige Situation nur noch eingeschränkt zu. Seit November habe sich der Bildungsweg des Sohnes wesentlich konkretisiert und neu ausgerichtet. Aufgrund der gesundheitlichen Situation sowie einer realistischen Einschätzung der Belastbarkeit des Sohnes sei entschieden worden, die BM2 zurzeit nicht weiterzuverfolgen und den Schwerpunkt auf eine direkte Bewerbung an der Hochschule der Künste im Rahmen einer sur-dossier-Zulassung zu legen. In diesem Zusammenhang sei das Praktikum erforderlich, um ein den Anforderungen der Hochschule entsprechende Portfolio zu erarbeiten. Dieser Aspekt ist neu und nicht geeignet, die Beurteilung für die Zeit von September bis Oktober 2025 zu verändern, so dass es insoweit bei der Verneinung eines Anspruchs auf Ausbildungszulagen bleibt. Es rechtfertigt sich jedoch eine neue, separate Prüfung und Beurteilung für die Zeit ab November 2025, dies unter Zugrundelegung des veränderten Ausbildungsplans. Die Beschwerdegegnerin hat darüber am 17. Februar 2026 eine neue Verfügung erlassen, welche mittels Einsprache angefochten werden kann. Dieser Zeitraum bildet daher nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

 

4.       Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie sich auf den Anspruch für die Zeit vom 1. September 2025 bis 31. Oktober 2025 bezieht. Damit erweist die Leistungsausrichtung im September 2025 als unrechtmässig, so dass auch die Rückforderung des ausgerichteten Betrags von CHF 268.00 korrekt ist (vgl. E. II. 2.5 hiervor). In Bezug auf den Anspruch ab 1. November 2025 ist festzustellen, dass am 17. Februar 2026 eine neue Verfügung erlassen wurde, gegen welche die Beschwerdeführerin Einsprache erheben kann.

 

5.

5.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

5.2     Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen ist kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis des Bundegesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Da das FamZG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Gerichtskosten zu erheben.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Eine Kopie der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2026 geht zur Kenntnis an die Beschwerdeführerin.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie den Anspruch für die Monate September und Oktober 2025 sowie die Rückforderung von CHF 268.00 betrifft.

3.    Es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Anspruch ab November 2025 am 17. Februar 2026 eine neue Verfügung erlassen hat. Diese bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Sie kann mittels Einsprache angefochten werden.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Studer