Urteil vom 1. Oktober 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführer

gegen


IV-Stelle Solothurn,
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Begutachtung (Verfügung vom 13. Januar 2025)

 


 

zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     Nachdem sich der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) am 29. Juni 2021 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) erneut zum Leistungsbezug angemeldet hatte (IV-Akten / IV-Nr. 39), holte diese bei der Gutachterstelle B.___ ein polydisziplinäres Gutachten (Allg. Innere Medizin, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kardiologie und Psychiatrie) ein, welches am 27. Juli 2023 erging und für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % attestierte (IV-Nrn. 90.1 ff.). Sodann stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 12. Oktober 2023 die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Nr. 95 S. 2 ff.), wogegen er am 24. November 2023 Einwand erheben liess (IV-Nr. 101).

 

1.2     Der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (fortan: RAD) empfahl am 12. Dezember 2024 eine psychiatrische Verlaufsbegutachtung, um die Frage zu klären, inwieweit sich der Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung verschlechtert habe (IV-Nr. 119 S. 2 f.).

 

1.3     Die Beschwerdegegnerin gab dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2024 Gelegenheit, Einwände gegen die für das Verlaufsgutachten vorgesehene psychiatrische Expertin Dr. med. C.___, welche bereits am B.___-Gutachten vom 27. Juli 2023 beteiligt gewesen war, zu erheben (IV-Nr. 120). Daraufhin liess der Beschwerdeführer am 6. Januar 2025 beantragen, die Begutachtung sei wegen unzulässiger Vorbefassung bei einer anderen, einigungsweise zu bestimmenden Gutachterperson als Dr. med. C.___ in Auftrag zu geben, wobei er als Gegenvorschlag die Dres. D.___ und E.___ nannte (IV-Nr. 124).

 

1.4     Die Beschwerdegegnerin hielt mit Verfügung vom 13. Januar 2025 an Dr. med. C.___ als Gutachterin fest, wobei sie einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung entzog (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

 

2.

2.1     Der Beschwerdeführer lässt am 3. Februar 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 4 ff.):

1.    Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin] vom 13. Januar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.    a) Es sei wegen begründeter Besorgnis der Befangenheit resp. fehlender Ergebnisoffenheit von Dr. med. C.___ (B.___) die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die vorgesehene psychiatrische Begutachtung bei einer anderen Gutachterstelle in Auftrag zu geben, wobei die Beschwerdeführerin [recte: der Beschwerdeführer] im Sinne von Art. 7j ATSV folgende Gutachterpersonen vorschlägt:

a)  Frau Dr. med. E.___, [...]

b)  Herr Dr. med. D.___, [...]

b) Eventualiter: Die Beschwerdesache sei zwecks Durchführung des Einigungsverfahrens an die [Beschwerdegegnerin] zurückzuweisen.

3.    Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.    Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMKR durchzuführen.

5.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Ausserdem begehrt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (A.S. 13).

 

2.2     Am 10. Februar 2025 lässt der Beschwerdeführer beantragen, es sei vorsorglich zu entscheiden, dass er dem Aufgebot zur Begutachtung durch Dr. med. C.___ am 14. Februar 2025 keine Folge zu leisten habe (A.S. 29 f.). Die Präsidentin des Versicherungsgerichts entbindet daraufhin den Beschwerdeführer am 11. Februar 2025 superprovisorisch von der Verpflichtung, an der fraglichen Begutachtung teilzunehmen (A.S. 31 f.).

 

2.3     Die Beschwerdegegnerin stellt in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2025 folgende Anträge (A.S. 35 ff.):

1.    In prozessualer Hinsicht sei die superprovisorisch angeordnete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aufzuheben.

2.    Die Beschwerde sei in materieller Hinsicht abzuweisen.

 

2.4     Die Präsidentin des Versicherungsgerichts bestätigt mit Verfügung vom 27. Februar 2025 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde und entbindet den Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens von der Verpflichtung, sich der fraglichen Begutachtung zu unterziehen. Ausserdem weist die Präsidentin das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab (A.S. 38 f.).

 

2.5     Die Parteien halten mit Replik vom 19. März 2025 (A.S. 41 ff.), Duplik vom 8. April 2025 (A.S. 47 f.) sowie Triplik vom 10. Juni 2025 (A.S. 55 ff.) an ihren Rechtsbegehren fest. Ausserdem reicht der Vertreter des Beschwerdeführers am 10. Juni 2025 eine Kostennote ein (A.S. 58 ff.).

 

2.6     Am 25. Juni resp. 27. August 2025 geben die Parteien ergänzende Bemerkungen ab (A.S. 64 f. / 71 ff.).

 

II.

 

1.

1.1     Die Beurteilung von Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Präsidentin des Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in dieser Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

 

1.2     Die einschlägigen Bestimmungen zur Einholung von ärztlichen Gutachten durch die Invalidenversicherung, welche sich im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), in der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) sowie in der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) finden, sind per 1. Januar 2022 revidiert worden. Diese neuen Verfahrensvorschriften sind mit dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar und damit im vorliegenden Fall massgeblich, wo die Begutachtung nach dem 1. Januar 2022 in Auftrag gegeben wurde (s. dazu Urteile des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2024.155 vom 16. September 2024 E. II. 2.1 und VSBES.2023.80 vom 5. Juli 2023 E. II. 1.2).

 

2.

2.1

2.1.1  Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so holt er je nach Erfordernis ein monodisziplinäres, bidisziplinäres oder polydisziplinäres Gutachten ein (Art. 44 Abs. 1 ATSG). Der Bundesrat kann die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln (Art. 44 Abs. 7 lit. a ATSG). Gemäss der bundesrätlichen Verordnung werden die Aufträge für polydisziplinäre medizinische Gutachten (mit drei oder mehr Fachdisziplinen) sowie seit dem 1. Januar 2022 auch für bidisziplinäre Gutachten nach dem Zufallsprinzip vergeben (Art. 72bis Abs. 2 IVV), d.h. über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. Rz 3098 Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI, gültig ab 1. Januar 2022). Ist demgegenüber ein monodisziplinäres Gutachten erforderlich, wählt die IV-Stelle den Sachverständigen nach seiner Fachrichtung und Verfügbarkeit aus (Rz 3074 KSVI).

 

Abweichend von Art. 72bis Abs. 2 IVV können polydisziplinäre Verlaufsgutachten bei derselben Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden, die bereits das erste Gutachten erstellt hat, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Einerseits muss das Erstgutachten über die Plattform SuisseMED@P vergeben worden sein (Rz 3099 KSVI). Da die zufallsbasierte Auftragserteilung für das Erstgutachten allgemeine Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen eliminiert, ist gegen ein Verlaufsgutachten durch die gleiche Gutachterstelle nichts einzuwenden (BGE 147 V 79 E. 7.4.5 S. 84 f.). Andererseits dürfen seit dem Erstgutachten nicht mehr als drei Jahre vergangen sein. Entscheidend ist dabei, ob das Verlaufsgutachten innerhalb von drei Jahren seit der ersten Begutachtung notwendig ist (a.a.O. E. 7.2 S. 81 mit Hinweis). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der RAD ein Verlaufsgutachten empfiehlt (s. a.a.O. E. 7.5 S. 85).

 

2.1.2  Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG treten Sachverständige in Ausstand, wenn sie in der Sache entweder ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen befangen sein könnten. Für die Ablehnung muss nicht nachgewiesen werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f. mit Hinweis). Dazu genügt nicht, dass sich die sachverständige Person schon einmal mit der zu begutachtenden Person befasst hat, selbst wenn es dabei für diese zu ungünstigen Schlussfolgerungen kam. Entscheidend ist, dass das Ergebnis der Abklärung nach wie vor als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die sachverständige Person die Schlüssigkeit ihrer früheren Beurteilung zu überprüfen oder objektiv zu kontrollieren hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2023 vom 9. April 2024 E. 3.1). Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch eine Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4 ATSG).

 

2.2

2.2.1  Die Beschwerdegegnerin hält in der angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2025 an Dr. med. C.___ als Expertin fest und verneint einen Ausstandsgrund nach Art. 36 Abs. 1 ATSG. Gegen eine solche Zwischenverfügung ist die Beschwerde an das Versicherungsgericht zulässig (s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.19 vom 27. April 2023 E. II. 2.3.1 f.), weshalb auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers insoweit einzutreten ist.

 

2.2.2  Gemäss dem vorgesehenen Fragenkatalog (IV-Nr. 121) beabsichtigt die Beschwerdegegnerin eine Verlaufsbegutachtung. Dr. med. C.___ soll sich nicht einfach nur zum aktuellen Gesundheitszustand und dessen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit äussern, sondern namentlich auch die folgenden Fragen beantworten (IV-Nr. 121 S. 4):

Verlaufsbegutachtung

Haben sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person gegenüber der Situation gemäss [B.___-]Gutachten vom 27. Juli 2023 resp. der Untersuchung vom 19. April 2023 [durch Dr. med. C.___] erheblich verändert? Wenn ja, worin besteht diese Veränderung und wie wirkt sie sich auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person - in der früheren und in einer leidensangepassten Tätigkeit- aus?

 

Dies entspricht denn auch der Empfehlung des RAD vom 12. Dezember 2024 (E. I. 1.2 hiervor). Dr. med. C.___ wird die gestellten Fragen zwar nicht losgelöst von ihrer Beurteilung im Erstgutachten vom 19. April 2023 beantworten können. Dies ist indes nicht gleichbedeutend mit einer Überprüfung oder objektiven Kontrolle der eigenen Beurteilung im Erstgutachten und lässt noch nicht den Schluss auf fehlende Unvoreingenommenheit zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_353/2023 vom 4. August 2023 E. 5.2.2). Dafür müssten weitere Umstände hinzukommen, was hier jedoch nicht der Fall ist. Es ist nicht ersichtlich, warum Dr. med. C.___ nicht in der Lage sein sollte, die Frage einer Veränderung seit ihrem Erstgutachten ergebnisoffen zu beantworten. Die Ausführungen im Erstgutachten wie auch das Verhalten nach der Begutachtung bieten keine konkreten Hinweise dafür, dass die Expertin sich von unsachlichen Überlegungen leiten liess oder gegenüber dem Beschwerdeführer ein tendenziöses Verhalten an den Tag gelegt hätte (s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2024.155 vom 16. September 2024 E. II. 3.3.2). Auch der Beschwerdeführer machte im Einwand vom 24. November 2023 gegen das B.___-Gutachten nichts dergleichen geltend (s. IV-Nr. 101 S. 6 Ziff. 5). Zwar trifft es zu, dass Dr. med. C.___ die Beschwerdeschilderung im Erstgutachten als nicht authentisch wertete, doch lässt sich daraus keine Befangenheit ableiten. Die sachverständige Person darf die Angaben des Exploranden im Rahmen der klinischen Untersuchung nicht vorbehaltlos als richtig ansehen, vielmehr muss sie sich zur Plausibilität der geklagten Beschwerden äussern und allfällige Widersprüche aufzeigen (Urteile des Bundesgerichts 8C_149/2022 vom 19. Januar 2023 E. 6.1 und 9C_38/2022 vom 24. Mai 2022 E. 4.3). Dies bedeutet, dass Dr. med. C.___ lediglich ihrer gutachterlichen Pflicht nachkam, indem sie die Angaben des Beschwerdeführers kritisch würdigte. Dieser beruft sich weiter auf die nach dem B.___-Gutachten ergangenen Berichte der behandelnden Psychiaterin Dr. med. F.___ vom 13. Dezember 2023 (IV-Nr. 105 S. 2 ff.) sowie 7. November 2024 (IV-Nr. 117 S. 2 ff.). Darin ist zusammengefasst von einer seit drei Monaten – also seit September 2023 – deutlich progredient verlaufenden mittel- bis schwergradigen rezidivierenden depressiven Störung sowie dem Verdacht auf nicht näher bezeichnete Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen die Rede, wobei seit 1. Mai 2021 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Dies ist jedoch im vorliegenden Zusammenhang unbehelflich. Keiner der beiden Berichte geht auf das Erstgutachten von Dr. med. C.___ ein, und erst recht wird an keiner Stelle kritisiert, sie habe die damalige Situation falsch beurteilt. Hinzu kommt, dass Dr. med. F.___ von einer gesundheitlichen Verschlechterung spricht, welche erst nach der Untersuchung durch Dr. med. C.___ vom 19. April 2023 eingesetzt habe. Angesichts dessen kann man aus jetziger Warte nicht sagen, die nach der Erstbegutachtung ergangenen Arztberichte enthielten Feststellungen oder gar Vorwürfe an Dr. med. C.___, die sie dazu verleiten könnten, ihr Gutachten um jeden Preis zu verteidigen (s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.80 vom 5. Juli 2023 E. II. 2.2.3).

 

2.2.3  Soweit der Beschwerdeführer dem Erstgutachten von Dr. med. C.___ den Beweiswert absprechen will, da dieses medizinisch nicht fundiert sei (A.S. 10 f.), ist er nicht zu hören. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren betr. eine Zwischenverfügung ist lediglich zu prüfen, ob Dr. med. C.___ mit einer Verlaufsbegutachtung betraut werden kann oder ob bei ihr Ausstandsgründe vorliegen, die dies ausschliessen. Ob hingegen der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt bis zu diesem Zeitpunkt hinreichend, d.h. richtig und vollständig, abgeklärt ist, stellt eine Frage der Beweiswürdigung dar, welche erst mit dem Endentscheid in der Sache zu behandeln ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_6/2022 vom 7. Februar 2022 sowie 9C_731/2017 vom 30. November 2017 E. 2). Auch der Hinweis, Dr. med. C.___ komme als Gutachterin nicht in Frage, weil sie weder über eine gültige Berufsausübungsbewilligung und das SIM-Zertifikat noch über die erforderliche fünfjährige klinische Erfahrung verfüge (A.S. 56 f. Ziff. 2 / A.S. 71 ff.), hilft dem Beschwerdeführer nicht weiter. Er übersieht dabei, dass die Beschwerde gegen Verfügungen, welche die IV-Stelle zur Durchführung einer Begutachtung erlässt, nur noch insoweit zulässig ist, als Ausstandsgründe nach Art. 36 Abs. 1 ATSG geltend gemacht werden (Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.19 vom 27. April 2023 E. II. 2.3.1 f.); auf andere Einwände gegen Sachverständige, etwa was ihre fachliche Eignung betrifft, kann demgegenüber unter dem neuen Recht nicht mehr eingetreten werden.

 

2.2.4  Sonstige Umstände, welche zur Annahme einer Befangenheit führen müssten, bringt der Beschwerdeführer keine vor. Somit ist davon auszugehen, dass die vorgesehene Expertin Dr. med. C.___ trotz Vorbefassung in der Lage ist, unvoreingenommen und ergebnisoffen eine Verlaufsbegutachtung durchzuführen. In dieser Hinsicht erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

 

2.3

2.3.1  Lehnt eine Partei eine Sachverständige oder einen Sachverständigen ab, so hat der Versicherungsträger die Ausstandsgründe zu prüfen. Liegt kein Ausstandsgrund vor, ist ein Einigungsversuch durchzuführen (Art. 7j Abs. 1 ATSV). Dieser kann mündlich oder schriftlich erfolgen und ist in den Akten zu dokumentieren (Abs. 2). Bei der Vergabe eines Begutachtungsauftrags nach dem Zufallsprinzip ist kein Einigungsversuch durchzuführen (Abs. 3), d.h. ein solcher Versuch ist nur bei monodisziplinären Begutachtungsaufträgen vorgesehen (s. dazu E. II. 2.1.1 hiervor). Gelingt keine Einigung, erlässt die IV-Stelle eine Zwischenverfügung (Art. 44 Abs. 4 ATSG), worin sie den Namen der begutachtenden Person festhält und begründet, weshalb den Einwänden nicht Rechnung getragen wurde (Rz 3087 KSVI).

 

2.3.2  Nachdem im vorliegenden Fall eine monodisziplinäre Begutachtung vorgesehen ist und die Beschwerdegegnerin den gegen Dr. med. C.___ geltend gemachten Ausstandsgrund zu Recht verneint hat, stellt sich die Frage nach einem Einigungsversuch (E. II. 2.3.1 hiervor). Da dieser mit der Geltendmachung von Ausstandsgründen verknüpft ist, kann das Versicherungsgericht im hiesigen Beschwerdeverfahren auch überprüfen, ob ein Einigungsversuch erforderlich war und gegebenenfalls, ob er tatsächlich erfolgte resp. den gesetzlichen Vorgaben genügte (Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.80 vom 5. Juli 2023 E. II. 2.3.2).

 

2.3.3  Im vorliegenden Fall geht es, wie bereits dargelegt, um eine Verlaufsbegutachtung (s. E. II. 2.2.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin war nicht gehalten, diesen Auftrag nach dem Zufallsprinzip zu vergeben, sondern sie durfte ihn direkt der Gutachterstelle B.___ resp. der Expertin Dr. med. C.___ erteilen, welche bereits das psychiatrische Erstgutachten erstattet hatte. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen sind erfüllt (s. dazu E. II. 2.1.1 hiervor): Einerseits war der Auftrag für die Erstbegutachtung ordnungsgemäss über SuisseMED@P nach dem Zufallsprinzip an die Gutachterstelle vergeben worden (s. IV-Nr. 78). Andererseits datiert das Erstgutachten vom 27. Juli 2023, während die Notwendigkeit eines monodisziplinären psychiatrischen Verlaufsgutachtens mit der Empfehlung des RAD-Arztes vom 12. Dezember 2024 feststand (s. E. I. 1.1 + 1.2 hiervor), also innerhalb von drei Jahren.

 

2.3.4  Die Beschwerdegegnerin unternahm keinen Versuch, sich mit der Beschwerdeführerin über die Gutachterperson zu einigen, bevor sie das Ablehnungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. Januar 2025 abwies. Dies war aber auch nicht notwendig. Ein Einigungsversuch ist zwar nach dem Wortlaut der Verordnung dann vorgesehen, wenn der Begutachtungsauftrag nicht nach dem Zufallsprinzip vergeben wird (E. II. 2.3.1 hiervor), was hier, mit der direkten Vergabe des Auftrags für eine Verlaufsbegutachtung an die B.___-Expertin Dr. med. C.___, an sich der Fall ist (s. E. I. 1.3 + 1.4 hiervor). Entscheidend ist aber, dass die Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip eingeführt wurde, um eine ergebnisorientierte Auswahl der Sachverständigen durch den Versicherungsträger zu verhindern (s. Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV), Erläuternder Bericht des BSV, S. 75 / Art. 7j Abs. 3 ATSV, https://www.koordination.ch/fileadmin/files/iv/erlaeuterungen/revision_2022/ivv_erlaeuterungen_2022.pdf, zuletzt besucht am 1. Oktober 2025). Dieses Ziel ist auch in der vorliegenden Situation gewährleistet: Die B.___-Expertin Dr. med. C.___ wurde nämlich nicht freihändig für die Verlaufsbegutachtung ausgewählt, sondern weil sie bereits das psychiatrische Erstgutachten erstattet hatte. Damals war der Begutachtungsauftrag an die Gutachterstelle B.___ aber (wie bereits erwähnt, E. II. 2.3.3 hiervor) ordnungsgemäss nach dem Zufallsprinzip vergeben worden (Urteile des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.19 vom 27. April 2023 E. II. 2.5.2 sowie VSBES.2023.80 vom 5. Juli 2023 E. II. 2.3.3 in fine).

 

2.4     Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit es um den geltend gemachten Ausstandsgrund und den Verzicht auf einen Einigungsversuch geht. Demgegenüber kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, soweit darin die fachliche Eignung von Dr. med. C.___ sowie der Beweiswert des Erstgutachtens beanstandet wird. Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht hier kein Anspruch, da es nicht um die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht.

 

3.       Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

 

4.       Bei Streitigkeiten über Sozialversicherungsleistungen ist das kantonale Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht besteht in der Invalidenversicherung bei Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Da aber im vorliegenden Verfahren keine IV-Leistungen streitig sind, sondern die Durchführung einer Begutachtung, entfällt die Erhebung von Verfahrenskosten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann