Urteil vom 30. Mai 2025
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Prämienverbilligung kantonal (Einspracheentscheid vom 7. Februar 2025)
zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 7. Januar 2025 einen Anspruch des Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) auf eine Prämienverbilligung für das Jahr 2024, da das massgebende Einkommen über dem Grenzwert liege (Akten der Beschwerdegegnerin / AK S. 29 f.). Die dagegen gerichtete Einsprache (AK S. 25 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 7. Februar 2025 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt mit Schreiben vom 11. Februar 2025 (Postaufgabe: 12. Februar 2025) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, sein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024 sei erneut zu prüfen und die Berechnung zu korrigieren (A.S. 5 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 6. März 2025 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F. (A.S. 9 f.).
2.3 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Replik vom 13. März 2025 folgende Begehren (A.S. 14 f.):
1. Die Berechnung der Prämienverbilligung unter Berücksichtigung der definitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2023 neu vorzunehmen.
2. Die fälschlicherweise angerechneten nicht als Einkommen geltenden Vermögenswerte aus der Berechnung auszuschliessen.
3. Den ursprünglichen Entscheid aufzuheben und meinen Antrag auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024 zu bewilligen.
4. Akteneinsicht gemäss Art. 47 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG):
· Ich beantrage Einsicht in sämtliche relevanten Unterlagen, die zur Berechnung meines massgebenden Einkommens herangezogen wurden.
· Ich bitte um Zusendung der entsprechenden Dokumente oder um einen Termin zur persönlichen Akteneinsicht.
2.4 Die Beschwerdegegnerin gibt innert der Frist bis 4. April 2025 keine Duplik ab (s. A.S. 16 + 18).
2.5 Die Akten der Beschwerdegegnerin werden dem Beschwerdeführer am 14. April 2025 auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt (A.S. 18). Die Beschwerdegegnerin wiederum reicht am 22. April 2025 ein Exemplar der Parameter für die Prämienverbilligung 2024 (fortan: Parameter) ein (A.S. 20 f.), welches am 23. April 2025 zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer geht (A.S. 22). Beide Parteien lassen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
II.
1.
1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei minderjährige Kinder (s. AK S. 31). Daher könnten als Prämienverbilligung maximal die Richtprämien für zwei Erwachsene und drei Kinder zugesprochen werden (s. dazu E. II. 2.2 + 2.3 hiernach), also CHF 12'504.00 ([2 x 4'632.00] + [3 x 1'080.00]). Dieser Betrag bleibt unterhalb der Grenze von CHF 30'000.00, womit die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung dieser Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.
2.
2.1 Die Kantone gewähren den versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie die Anspruchsberechtigung sowie das Verfahren für die Ermittlung der Berechtigten, die Festsetzung und die Auszahlung der Beiträge bestimmen (Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel / Frankfurt a.M. 1996, S. 152). Für den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind die Bestimmungen, die im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.
2.2 Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen, sofern sie (was hier unbestritten ist) am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten und bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert sind (§ 87 Abs. 1 SG). Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres (§ 87 Abs. 3 SG). Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung (§ 87 Abs. 2 SG). Die Ein- oder Zweieltern-Familie bildet eine Berechnungs- und Auszahlungseinheit (§ 67 SV).
2.3 Der Regierungsrat legt generelle Richtprämien für die Anspruchsberechnung fest (§ 88 SG). Die anrechenbare Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie der obligatorischen Krankenversicherung abzüglich 10 %; das Departements des Innern des Kantons Solothurn (fortan: DDI) kann indes diesen Abschlag von 10 % nach Massgabe der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen oder senken (§ 68 SV). Im Anspruchsjahr 2024 belief sich die jährliche Richtprämie für eine erwachsene Person ab 25 Jahren auf CHF 4'632.00 (12 x 386.00, s. Parameter, A.S. 21) sowie für Kinder auf CHF 1'080.00 (12 x 90.00).
2.4 Das für die Anspruchsberechnung massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und besteht aus einem korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des satzbestimmenden Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist grundsätzlich auf diejenige Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.307 vom 26. Januar 2024 E. II. 2.4), d.h. für das Anspruchsjahr 2024 ist die Staatssteuerveranlagung pro 2022 massgeblich.
Der Regierungsrat regelt die Parameter, den Anteil des steuerbaren Vermögens sowie den Prozentsatz des massgebenden Einkommens (§ 89 Abs. 2 lit. a SG). Anspruch auf Prämienverbilligung hat, wer über ein massgebendes Einkommen von CHF 0.00 bis CHF 84‘000.00 verfügt (§ 70 Abs. 1 SV). Das DDI kann jedoch nach Massgabe der verfügbaren Mittel die Grenzwerte des anspruchsberechtigten Einkommens um CHF 12‘000.00 nach oben oder unten verändern (§ 70 Abs. 2 SV). Ein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024 besteht demnach bei einem massgebenden Einkommen bis CHF 76'000.00. Dieser Einkommensgrenzwert gilt auch im Rahmen der Regelung, wonach die anrechenbaren Prämien bei Kindern um mindestens 80 % verbilligt werden (s. § 70 Abs. 4 SV sowie Parameter). Vom satzbestimmenden Vermögen sind 20 bis 50 % anzurechnen, wobei das DDI den Anteil nach Massgabe der verfügbaren Mittel festlegt (§ 69 Abs. 1 lit. g SV). Im Anspruchsjahr 2024 ist demnach ein Vermögensanteil von 50 % anrechenbar (s. Parameter, A.S. 21).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt einmal in formeller Hinsicht, die Beschwerdegegnerin komme ihrer Begründungspflicht nur unzureichend nach, indem sie in der Beschwerdeantwort auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinen Argumenten verzichte und sich lediglich auf ihren Einspracheentscheid berufe (A.S. 15). Dieser Einwand geht fehl. Die Beschwerdegegnerin war verpflichtet, ihren Einspracheentscheid zu begründen (s. § 160 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 52 Abs. 2 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Dies hat sie getan, indem sie im Entscheid nachvollziehbar darlegte, auf welcher rechtlichen und tatsächlichen Grundlage sie ein massgebendes Einkommen berechnete, welches einen Anspruch auf Prämienverbilligung ausschloss (s. A.S. 3) Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, diesen Entscheid sachgerecht anzufechten und in der Beschwerdeschrift zu begründen, warum er von einem Leistungsanspruch ausgeht (s. zum Ganzen BGE 124 V 180 E. 1a S. 181). Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in der Folge auf eine ausführliche Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet hat, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten; die Beschwerdegegnerin ist nicht verpflichtet, sich im Beschwerdeverfahren zur Sache zu äussern, auch wenn dies wünschenswert sein mag.
3.2 Die Beschwerdegegnerin zog im Einspracheentscheid für die Berechnung des massgebenden Einkommens nicht die Steuerveranlagung pro 2022 heran, wie es der Regelfall wäre (s. dazu E. II. 2.4 hiervor), sondern die während des Einspracheverfahrens ergangene Veranlagung pro 2023 (s. A.S. 3 Ziff. 2.2.4 - 2.2.6). Ob die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall ausnahmsweise dazu verpflichtet war, eine neuere Berechnungsgrundlage als die Veranlagung pro 2022 heranzuziehen, kann indes offenbleiben, da das Abstellen auf die Veranlagung pro 2023 dem Antrag des Beschwerdeführers sowohl in seiner Einsprache (AK S. 26) als auch im Beschwerdeverfahren (E. II. 2.3 Ziff. 1 hiervor) entspricht.
3.3 Die Steuerveranlagung pro 2023 des Beschwerdeführers weist ein satzbestimmendes Einkommen von CHF 16’776.00 aus (AK S. 19). Bei der Berechnung der Prämienbewilligung ist jedoch der Abzug für Liegenschaftskosten von CHF 1'665.00 (s. AK S. 20) aufzurechnen (Art. 69 Abs. 1 lit. f SV), was der Beschwerdeführer nicht beanstandet. Das Einkommen erhöht sich so auf CHF 18'441.00. Das satzbestimmende Vermögen wiederum wird in der Veranlagung auf CHF 597'107.00 festgesetzt, wovon die Beschwerdegegnerin 50 %, d.h. CHF 298'553.50, als massgebendes Einkommen anrechnet. Dagegen werden in der Beschwerdeschrift und der Replik folgende Einwände erhoben:
3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt einmal vor, sein Vermögen umfasse eine Liegenschaft, die jedoch mit einer Hypothek von ca. CHF 270’000.00 belastet sei, d.h. der tatsächlich verfügbare Wert sei erheblich geringer als von der Beschwerdegegnerin angenommen (A.S. 5). Er übersieht dabei, dass die Veranlagungsbehörde die von ihm deklarierten Privatschulden über CHF 262'000.00 vollumfänglich berücksichtigt und vom Vermögen abgezogen hat (AK S. 20).
3.3.2 Weiter argumentiert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, der von der Beschwerdegegnerin angerechnete Betrag gehöre der B.___ AG, weshalb er kein persönliches Einkommen darstelle (A.S. 14). Zudem sei es versäumt worden, die Verbindlichkeiten des Unternehmens in Höhe von über CHF 2,6 Mio. zu berücksichtigen, obwohl eine faire Bewertung seiner finanziellen Lage eine korrekte Gegenüberstellung von Vermögen und Schulden erfordere (A.S. 5). Da die B.___ AG noch keine Gewinne erzielt habe, dürfe seine Beteiligung nicht als Einkommen oder Vermögen gewertet werden, oder dann aber nur unter der Voraussetzung, dass die bestehenden Schulden des Unternehmens zuvor vollständig beglichen würden. Die Beschwerdegegnerin sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen, dass der Betrag von CHF 597’107.00 ein Guthaben von ihm gegenüber der B.___ AG darstelle. Tatsächlich handle es sich um privates Geld aus Ersparnissen. Dieses Kapital sei bereits besteuert worden (A.S. 6).
Diese Ausführungen verfangen nicht. Die B.___ AG verfügt als juristische Person über eine eigene Rechtspersönlichkeit, weshalb ihre Schulden nicht vom Privatvermögen des Beschwerdeführers abgezogen werden können. Dieser hatte in seiner Steuererklärung pro 2023 unter «Wertschriften und Guthaben» einen Betrag von CHF 28'263.00 deklariert. Die Steuerbehörde veranlagte jedoch CHF 916'007.00 (AK S. 20), indem sie unter dem Titel «Aktien» resp. «KK» der B.___ AG insgesamt CHF 859'481.00 als Vermögen anrechnete (AK S. 23). Dies ist für das Versicherungsgericht im Rahmen der Prämienverbilligung verbindlich. Einerseits ist die Staatssteuerveranlagung pro 2023 gemäss Auskunft des Beschwerdeführers rechtskräftig (s. Aktennotiz vom 8. Mai 2025, A.S. 23). Andererseits trifft es zwar zu, dass das Versicherungsgericht praxisgemäss klar ausgewiesene Irrtümer in der Steuertaxation korrigiert, auch wenn diese in Rechtskraft erwachsen ist (Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.190 vom 28. September 2017 E. II. 2.4.1). Eine solche offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung pro 2023 ist hier jedoch nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, das Nettovermögen von CHF 597’107.00 stamme aus Ersparnissen, so ist unklar, was er daraus für sich ableiten will; die Beteiligung an der B.___ AG ist als steuer- und anrechenbares Vermögen zu werten, unabhängig davon, wie der Beschwerdeführer die Mittel dafür beschaffte. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend, seine finanziellen Verhältnisse hätten sich gegenüber dem Steuerjahr verschlechtert.
3.4 Zusammenfassend ist gestützt auf die Steuerveranlagung pro 2023 von einem satzbestimmenden Vermögen des Beschwerdeführers von CHF 597'107.00 auszugehen, weshalb ihm die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Vermögensanteil von CHF 298'553.50 als massgebendes Einkommen angerechnet hat. Dieser Betrag liegt weit über dem maximalen Einkommen von CHF 76'000.00, weshalb ein Anspruch auf Prämienverbilligung für das Jahr 2024 schon aus diesem Grund entfällt (s. E. II. 2.4 hiervor). Die Beschwerde stellt sich folglich als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu. Die Beschwerdegegnerin wiederum hat als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisation (abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa BGE 128 V 133 E. 5b, 126 V 150 E. 4a).
5. In Beschwerdesachen über Prämienverbilligungen erhebt das Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Je eine Kopie der Aktennotiz vom 8. Mai 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann