Urteil vom 3. Dezember 20255
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 28. Januar 2025)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1955 geborene Beschwerdeführer A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht seit dem Jahr 2020 eine Altersrente (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 437) und Ergänzungsleistungen der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Am 30. Dezember 2024 verfügte die Beschwerdegegnerin den jährlichen Ergänzungsleistungsanspruch ab dem 1. Januar 2025, wobei sie ihm einzig die Prämienpauschale in Höhe von CHF 881.00 pro Monat zusprach (AK-Nr. 40 ff.).
1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. Januar 2025 Einsprache und bemängelte die dem Entscheid zugrunde gelegten Wohn- und Wohnnebenkosten als zu tief, die angerechneten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sowie die Berechnung des Vermögens als fehlerhaft (AK-Nr. 33). Gleichzeitig reichte er Belege über die Kontostände seiner Bankkonti jeweils per 31. Dezember der Jahre 2020 bis 2024 ein (AK-Nr. 46 ff.). Am 28. Januar 2025 erliess die Beschwerdegegnerin einen Einspracheentscheid, in dem sie die Einsprache in Bezug auf die Wohn- und Wohnnebenkosten sowie anrechenbaren Krankenkassenprämien abwies. Hinsichtlich der ebenfalls gerügten Ermittlung des Vermögens des Beschwerdeführers führte sie aus, sie habe sich dabei auf die zuletzt per 31. Dezember 2019 gemeldeten Vermögensstände gestützt. Da bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung keine Veränderung gemeldet worden sei, erachte sie ihr Vorgehen als korrekt. Da nun aber im Einspracheverfahren neue Unterlagen eingereicht worden seien, werde sie in einem separaten Verfahren eine neue Verfügung unter Berücksichtigung der aktuellen Vermögensstände des Beschwerdeführers erlassen (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). Das Dispositiv des Einspracheentscheids lautete auf Abweisung der Einsprache (A.S. 4).
1.3 Mit Schreiben vom 28. Januar 2025 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf, zur Klärung seines Ergänzungsleistungsanspruches weitere Unterlagen einzureichen, darunter verschiedene Bankkontoauszüge, eine Bestätigung der Lebensversicherung des Beschwerdeführers sowie einen Darlehensvertrag mit B.___, dem Sohn des Beschwerdeführers (AK-Nr. 26).
1.4 Mit als «Einsprache» betitelter Zuschrift vom 18. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin sinngemäss Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 28. Januar 2025 (AK-Nr. 23) und reichte gleichzeitig diverse Bankkontoauszüge (AK-Nr. 15 ff.), ein von ihm unterschriebenes Gesuch um Auszahlung seiner Lebensversicherung per 1. Juni 2020 (AK-Nr. 13) sowie eine als «Erbvorbezug ohne Ausgleichung» betitelte Vereinbarung zwischen ihm und seinem Sohn über einen Erbvorbezug in Höhe von CHF 170'000.00 datierend vom 23. August 2021, ein (AK-Nr. 12).
2.
2.1 Die Zuschrift des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2025 wird von der Beschwerdegegnerin zuständigkeitshalber am 20. Februar 2025 (Datum des Posteingangs) dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht) weitergeleitet (A.S. 5 f. und 8), welches ein Beschwerdeverfahren eröffnet und die Akten der Beschwerdegegnerin einholt (A.S. 9).
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Beschwerdeantwort und beantragt mit Verweis auf die Akten und die Begründung im angefochtenen Entscheid am 12. März 2025 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 11 f.).
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das Versicherungsgericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters- , Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf die Leistungen nach dem 2. Kapitel anwendbar, soweit das ELG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Sodann kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 und 57 ATSG).
2.2 Im Einspracheverfahren nach Art. 52 ATSG gilt das Untersuchungsprinzip. Es müssen Entwicklungen des Sachverhalts bis zum Erlass des Einspracheentscheids berücksichtigt werden. Diese praxisrelevante Vorgehensweise erklärt sich daraus, dass bei Erhebung einer Einsprache das Verwaltungsverfahren erst durch den Erlass des Einspracheentscheids abgeschlossen wird. Auch wenn die Einsprache abgelehnt wird, tritt der Einspracheentscheid an die Stelle der mit Einsprache angefochtenen Verfügung. Die Verfolgung der Sachverhaltsentwicklung bis zum Einspracheentscheid ist bei denjenigen Versicherungsträgern anspruchsvoll, bei denen die Einsprache von einer anderen als der verfügenden Stelle gefällt wird. Es sind also grundsätzlich die (rechtlichen und) tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des Einspracheentscheids massgebend; freilich setzt dies hohe Anforderungen an die Abklärung, welche während des Einspracheverfahrens (das zuweilen einige Monate dauern kann) grundsätzlich weiterlaufen muss. Die Partei wird im Rahmen der Mitwirkungspflicht bzw. in Nachachtung der Meldepflicht massgebende Änderungen des Sachverhalts während des Einspracheverfahrens der Einspracheinstanz mitzuteilen haben (Arthur Brunner in: Ueli Kieser, Matthias Kradolfer, Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Auflage 2024 S. 1010 N 74 f.).
2.3 Es ist nicht zulässig, einen kassatorischen Einspracheentscheid zu erlassen, der sich darauf beschränkt, die vorausgegangene Verfügung wegen weiteren Abklärungsbedarfs aufzuheben. Die neuen Erhebungen sind vielmehr in die Beurteilungsgrundlagen eines reformatorischen, instanzabschliessenden Einspracheentscheids einzubeziehen (BGE 131 V 407 E. 2).
3. Mit Einsprache vom 17. Januar 2025 macht der Beschwerdeführer unter Beilage von Bankkonto-Jahresabschlüssen der Jahre 2020 -2024 geltend, seine tatsächlichen Vermögensverhältnisse stimmten nicht mit den Berechnungen der Beschwerdegegnerin überein. Zudem bemängelte er die von der Beschwerdegegnerin als anrechenbare Ausgaben der Berechnung zugrunde gelegten Wohn- und Wohnnebenkosten sowie die Krankenkassenprämien (AK-Nr. 33). Die Beschwerdegegnerin erkannte im angefochtenen Einspracheentscheid, dass eine Neuberechnung unter Berücksichtigung der aktuellen Vermögensstände notwendig sei und stellte in Aussicht, diesbezüglich in einem separaten Verfahren eine neue Verfügung zu erlassen (vgl. E. 2.2.7 des angefochtenen Einspracheentscheids, A.S. 3). In den übrigen gerügten Punkten wies sie die Einsprache ab (vgl. E. 2.2.2 und 2.2.3 des angefochtenen Einspracheentscheids, A.S. 3). In der Folge wies sie die Einsprache als Ganzes ab (vgl. Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Einspracheentscheids, A.S. 4) und forderte den Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Eröffnung des Einspracheentscheids auf, weitere Angaben zu seiner Vermögenssituation zu machen (AK-Nr. 26).
3.1 Der angefochtene Einspracheentscheid schliesst das mit Einsprache vom 17. Januar 2025 eingeleitete Einspracheverfahren nicht ab; die Beschwerdegegnerin hat vielmehr entschieden, nach Erlass des Einspracheentscheids eine neue Verfügung zu erlassen, in der sie unter Berücksichtigung der nach Abschluss der mit Schreiben vom 28. Januar 2025 eingeleiteten weiteren Abklärungen den Anspruch des Beschwerdeführers neu ermittelt. Der Einspracheentscheid lässt somit wesentliche Fragen ungeklärt, entscheidet nicht abschliessend über den Anspruch des Beschwerdeführers und kann nicht an die Stelle der ursprünglich angefochtenen Verfügung vom 30. Dezember 2024 treten. Er hat kassatorischen Charakter und basiert zudem auf einem nicht vollständig abgeklärten Sachverhalt.
3.2 Der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2025 ist demzufolge in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den rechtserheblichen Sachverhalt abklärt und hernach, falls dies in der Zwischenzeit nicht bereits erfolgt ist, über die Ansprüche des Beschwerdeführers neu entscheidet.
4.
4.1 Die Zusprache einer Parteientschädigung wird nicht beantragt. Da es sich vorliegend nicht um eine komplizierte Sache handelt und die Interessenwahrung keinen Arbeitsaufwand erfordert, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b).
4.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Erlass eines neuen Entscheids an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer