Urteil vom 4. August 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

 

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

Beschwerdegegnerin

 

betreffend Prämienverbilligung kantonal (Einspracheentscheid vom 16. Januar 2025)

 


zieht das Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.

1.1     Die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) beantragte am 23. Februar 2024 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) für das Jahr 2024 Prämienverbilligung (Akten der Beschwerdegegnerin / AK S. 63 f.). Die im Antragsformular enthaltene Berechnung durch die Beschwerdegegnerin ging, gestützt auf die Staatssteuerveranlagung pro 2022, von einem massgebenden Einkommen von CHF 15'000.00 aus, woraus eine Prämienverbilligung von CHF 4'187.40 resultiert hätte.

 

1.2     Mit Verfügung vom 11. November 2024 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Prämienverbilligung in der Höhe von CHF 864.00 zu, wobei sie das massgebende Einkommen, ausgehend von der Staatssteuerveranlagung pro 2023, auf CHF 63'000.00 festsetzte (AK S. 13 f.). Die dagegen gerichtete Einsprache (AK S. 42 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 16. Januar 2025 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

 

2.

2.1     Die Beschwerdeführerin erhebt mit Schreiben vom 22. Februar 2025 (Postaufgabe: 24. Februar 2025) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 6 ff.):

·         Der Einspracheentscheid der [Beschwerdegegnerin] vom 16. Januar 2025 sei aufzuheben.

·         Die [Beschwerdegegnerin] sei anzuweisen, die individuelle Prämienverbilligung für das Jahr 2024 unter Berücksichtigung des Einkommens aus dem Jahr 2022 neu zu berechnen und zu gewähren.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 5. März 2025 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde, u.K.u.E.F. (A.S. 13 f.).

 

2.3     Die Beschwerdeführerin reicht am 28. März 2025 unaufgefordert eine Replik ein, worin sie an ihren Rechtsbegehren festhält (A.S. 18 ff.), während die Beschwerdegegnerin innert der Frist bis 6. Mai 2025 keine Duplik abgibt (s. A.S. 21 + 23).

 

II.

 

1.

1.1     Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie sich auf den Prämienverbilligungsanspruch für das Jahr 2024 bezieht.

 

1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Da der Ehemann der Beschwerdeführerin im Ausland wohnt und sie ein minderjähriges Kind hat, könnten ihr als Prämienverbilligung maximal die Richtprämien für einen Erwachsenen und ein Kind zugesprochen werden (s. AK S. 63 f.), also CHF 5'712.00 (4'632.00 + 1'080.00). Da der Fall eine grundsätzliche Frage betrifft, ist er trotzdem durch das Gesamtgericht in Dreierbesetzung zu beurteilen (vgl. § 54bis Abs. 2 GO).

 

2.

2.1     Die Kantone gewähren den versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie den Kreis der Begünstigten, die Höhe der Prämienverbilligung, das Verfahren und den Auszahlungsmodus festlegen (BGE 149 I 172 E. 5.3.2 S. 178). Für den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind die Bestimmungen, die im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.

 

2.2     Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen, sofern sie am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatten und bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert sind (§ 87 Abs. 1 SG). Massgebend sind die persönlichen und familiären Verhältnisse am 1. Januar des Anspruchsjahres (§ 87 Abs. 3 SG). Im vorliegenden Fall stimmen die Parteien überein, dass die Beschwerdeführerin die Anspruchsvoraussetzungen im Grundsatz erfüllt und ihr mindestens eine Prämienverbilligung in der Höhe von CHF 864.00 zusteht.

 

2.3

2.3.1  Das für die Anspruchsberechnung massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz und besteht aus einem korrigierten satzbestimmenden Einkommen sowie einem Anteil des satzbestimmenden Vermögens (§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist grundsätzlich auf diejenige Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.307 vom 26. Januar 2024 E. II. 2.4), d.h. für das Anspruchsjahr 2024 ist die Staatssteuerveranlagung pro 2022 massgeblich.

 

2.3.2  Weicht das in einem späteren Zeitpunkt rechtskräftig festgesetzte steuerbare Einkommen wesentlich von dem der Berechnung der Prämienverbilligung zugrundeliegenden Einkommen ab, kann im Kalenderjahr ein Antrag auf Nachvergütung gestellt oder von Amtes wegen eine Rückerstattung eingeleitet werden (§ 90 Abs. 2 SG). Falls im Anspruchsjahr keine letzte rechtskräftige Steuerveranlagung oder Zwischenveranlagung vorliegt, wird keine Prämienverbilligung ausgerichtet. Sobald eine rechtskräftige Veranlagung vorliegt, kann der Anspruch innert 30 Tagen rückwirkend geltend gemacht werden. Wird die Frist nicht eingehalten, ist der Anspruch verwirkt (§ 72 SV).

 

2.3.3  Entsprechen die Steuerwerte der gesuchstellenden Person offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ist auf diese abzustellen (§ 90 Abs. 3 SG). Personen, die belegen, dass sie durch besondere Verhältnisse wie z.B. Krankheit oder Arbeitslosigkeit im laufenden Jahr in ihrer Zahlungsfähigkeit stark beeinträchtigt sind, können die Ausrichtung von Prämienverbilligung in Härtefällen beantragen (§ 2 Abs. 1 Reglement des Departements des Innern des Kantons Solothurn über die Prämienverbilligung in Härtefällen, BGS 832.214, fortan Reglement). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich unter Vorbehalt gewisser Korrekturen nach dem (tatsächlichen) Einkommen im Anspruchsjahr (§ 4 Abs. 1 Reglement).

 

3.

3.1

3.1.1  Die kantonale Praxis, wonach im Regelfall die rechtskräftige Steuerveranlagung für das vorletzte Steuerjahr vor dem Anspruchsjahr massgeblich ist (E. II. 3.2.1 hiervor), bezweckt eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen KV-SG 2024/5 vom 5. November 2024 E. 3.4.2, welches eine gleichlautende Regelung betrifft), liegt doch diese Veranlagung meist vor, wenn über den Prämienverbilligungsanspruch im laufenden Jahr zu entscheiden ist. Probleme ergeben sich dabei keine, solange die finanziellen Verhältnisse der versicherten Person mehr oder weniger konstant bleiben. Treten jedoch grössere Veränderungen ein, so steht die besagte Vorgehensweise in einem Spannungsverhältnis zur Vorgabe des Bundesgesetzgebers, wonach auf die aktuellsten Einkommensverhältnisse abzustellen ist (Art. 65 Abs. 3 Satz 1 KVG). Das Versicherungsgericht Solothurn geht denn auch nicht davon aus, dass ausnahmslos die Veranlagung für das vorletzte Steuerjahr herangezogen werden muss; vielmehr hat es in einigen Konstellationen erkannt, dass – bereits vorhandene – spätere Steuerwerte zu verwenden sind (etwa wenn für das vorletzte Steuerjahr noch keine separate Veranlagung der versicherten Person vorliegt, sondern erst für das letzte Steuerjahr, s. dazu Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2006.330 vom 8. Juli 2007 E. II. 2b).

 

3.1.2  Im vorliegenden Fall beläuft sich das massgebende Einkommen der Beschwerdeführerin auf CHF 15'000.00, wenn man von der Veranlagung pro 2022 ausgeht, resp. auf CHF 63'000.00, wenn man der Veranlagung pro 2023 folgt (E. I. 1.1 + 1.2 hiervor). Die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin hatte sich demnach vom einen Steuerjahr zum anderen erheblich verbessert. Sie hat dies denn auch im Antragsformular anerkannt, indem sie die Frage nach einer wesentlichen Verbesserung seit der Veranlagung pro 2022 bejahte (AK S. 64). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Veranlagung pro 2023 heranzog und eine tiefere Prämienverbilligung ausrichtete als im Antragsformular berechnet, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, 2024 sei wieder eine finanzielle Verschlechterung eingetreten. Entgegen ihrer Auffassung verhält es sich keineswegs so, dass jedes Steuerjahr zwangsläufig einmal bei der Bemessung der Prämienverbilligung berücksichtigt werden muss. Ergibt sich seit der Veranlagung für das vorletzte Steuerjahr eine relevante Veränderung, so kommen vielmehr spätere Steuerzahlen zur Anwendung (E. II. 3.1.1 hiervor) bzw. es ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Anspruchsjahr abzustellen (E. II. 2.3.3 hiervor). Nur so ist gewährleistet, dass bedürftige Personen tatsächlich eine Prämienverbilligung erhalten, nicht aber diejenigen, welche nicht länger bedürftig sind.

 

3.1.3  Die Bestimmungen über die Nachvergütung resp. rückwirkende Geltendmachung der Prämienverbilligung gelangen hier nicht zur Anwendung. Dabei geht es um Fälle, in denen über die Prämienverbilligung verfügt wurde, aber das steuerbare Einkommen nachträglich ändert, resp. im Anspruchsjahr noch keine letzte rechtskräftige Veranlagung vorlag (E. II. 2.3.2 hiervor). Beides trifft hier nicht zu.

 

3.2

3.2.1  Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Beschwerdegegnerin habe ihr mehrmals versichert, dass sie im Hinblick auf das tiefe Einkommen im Jahr 2022 nichts unternehmen müsse, da das Steueramt die Veranlagungen automatisch an die Beschwerdegegnerin übermittle und diese den geringen Verdienst im Jahr 2022 berücksichtigen werde (A.S. 8). Sie beruft sich also auf den Vertrauensschutz.

 

3.2.2  Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR 101) schützt die Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten. Er bedeutet u.a., dass falsche behördliche Auskünfte bindend sind und eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103; s.a. die zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a S. 66 f.):

1)    Die Behörde hat in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt.

2)    Die fragliche Behörde war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der Bürger durfte sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten.

3)    Der Bürger konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen.

4)    Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können.

5)    Die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren.

6)    Das Interesse am Schutz des berechtigten Vertrauens in die behördliche Auskunft überwiegt das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts

 

3.2.3  Ob die Beschwerdeführerin tatsächlich mehrmals mit der Beschwerdegegnerin telefonierte und was gegebenenfalls dabei besprochen wurde, kann offenbleiben. Der Beschwerdeführerin ist die Berufung auf den Vertrauensschutz schon deshalb verwehrt, weil es ihrerseits nach Aktenlage an Dispositionen fehlt, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Der Beschwerdeführerin wird nicht vorgeworfen, sie habe es versäumt, den Beizug der Steuerveranlagung pro 2022 für die Prämienverbilligung pro 2024 zu verlangen; die Beschwerdegegnerin hat vielmehr von Amtes wegen in korrekter Rechtsanwendung entschieden, dass nicht die Veranlagung pro 2022, sondern diejenige pro 2023 anzuwenden ist.

 

Man könnte sich allenfalls fragen, ob die Beschwerdeführerin durch eine etwaige Auskunft, sie müsse im Hinblick auf den Einkommenseinbruch im Jahr 2022 nicht aktiv werden, davon abgehalten wurde, im Anspruchsjahr 2022 eine Prämienverbilligung im Härtefall zu beantragen (s. E. II. 2.3.3 hiervor). Ein solcher Anspruch bildet jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, da der angefochtene Einspracheentscheid nur den ordentlichen Prämienverbilligungsanspruch für das Jahr 2024 behandelt. In dieser Hinsicht kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

 

3.3     Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

 

4.       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

5.       In Beschwerdesachen über Prämienverbilligungen erhebt das Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versiche-

rungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann