Urteil vom 4. September 2025

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

Betreffend    Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose
(Einspracheentscheid vom 18. Februar 2025)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     Der 1963 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) meldete sich am 1. Juli 2024 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (nachfolgend: ÜL) an. Er erklärte, sein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung habe am 30. Juni 2024 geendet (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 340 ff.). Er wohne seit 1. Juli 2024 alleine in einer Wohnung in [...] und sei Miteigentümer eines Hauses in [...] im Kanton Bern, das von seiner getrenntlebenden Ehefrau mit zwei Kindern bewohnt werde (vgl. AK-Nr. 272 ff.). Die Beschwerdegegnerin verlangte am 11. Juli 2024 ergänzende Informationen (AK-Nr. 328 f.). Der Beschwerdeführer reichte daraufhin weitere Unterlagen ein (AK-Nr. 234 ff., 206 ff.).

 

1.2     Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen. Zur Begründung wurde erklärt, das Vermögen des Beschwerdeführers liege über der Schwelle von CHF 50'000.00 (AK-Nr. 201 f.).

 

1.3     Am 22. August 2024 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Juli 2024. Er wandte sich dagegen, dass das von der Ehefrau und den beiden gemeinsamen Kindern bewohnte Haus als nicht selbstbewohnt betrachtet und im Umfang seines Anteils von 45 % als Vermögen angerechnet wurde. Weiter beanstandete er die konkrete Vermögensberechnung (AK-Nr. 166 f.).

 

1.4     Im Einspracheverfahren beauftragte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. September 2024 die Gültschätzungskommission des Kantons Bern mit der Ermittlung des Verkehrswerts der im Miteigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft in [...] (AK-Nr. 163 f.). Dieses Vorgehen war zuvor in der Verfügung vom 23. Juli 2024 für den Fall einer Einspracheerhebung angekündigt (AK-Nr. 201 f.) und durch den Beschwerdeführer in der Einsprache beantragt worden (AK-Nr. 167). Mit einem ebenfalls vom 10. September 2024 datierten Schreiben ersuchte die Beschwerdegegnerin ausserdem den Beschwerdeführer um Einreichung weiterer Dokumente (AK-Nr. 160 f.). Der Beschwerdeführer reichte am 27. September 2024 verschiedene Unterlagen ein und gab Erläuterungen ab (AK-Nr. 121 f.). Die Verkehrswertschätzung wurde schliesslich am 20. Dezember 2024 erstattet (AK-Nr. 60 ff.).

 

1.5     Mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2025 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 37 f.; Aktenseiten [AK-Nr.] 1 ff.).

 

2.

2.1     Mit Zuschrift vom 24. Februar 2025 (A.S. 8 ff.) lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2025 erheben. Er stellt sinngemäss den Antrag, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm seien Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose zuzusprechen. Zur Begründung wendet er sich gegen die Qualifikation der Liegenschaft in [...] als «nicht selbstbewohnt», gegen die Einstufung seiner Person als alleinstehend sowie gegen die Nichtberücksichtigung geltend gemachter Darlehensschulden (A.S. 8 ff.). Am 30. März 2025 ergänzt er seine Ausführungen und reichte weitere Dokumente ein (A.S. 17 ff.).

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 22 ff.).

 

2.3     Der Beschwerdeführer bekräftigt mit Replik vom 29. Mai 2025 seinen Standpunkt (A.S. 28 ff.). Mit einer weiteren, ebenfalls vom 29. Mai 2025 datierten Eingabe (Postaufgabe 30. Mai 2025) gibt er weitere Unterlagen zu den Akten (A.S. 32).

 

2.4     Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik (A.S. 33 f.).

 

3.       Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II. 

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL) für die Zeit ab 1. Juli 2024.

 

2.

2.1     Am 1. Juli 2021 ist das Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG; SR 837.2) in Kraft getreten. Gemäss dessen Abs. 3 Abs. 1 haben Personen ab 60 Jahren, die ausgesteuert sind, Anspruch auf Überbrückungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs bis zum Zeitpunkt, in dem sie entweder das ordentliche Rentenalter der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erreichen (lit. a) oder die Altersrente frühestens vorbeziehen können, wenn dann absehbar ist, dass sie bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gemäss dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) haben werden (lit. b).

 

2.2     Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben laut Art. 5 Abs. 1 ÜLG Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden (lit. a), mindestens 20 Jahre in der AHV versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielt haben oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können (lit. b), sofern ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Artikel 9a ELG liegt (lit. c). Diese Vermögensschwelle beläuft sich für eine alleinstehende Person gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG auf CHF 100'000.00; für die Überbrückungsleistungen gilt demnach eine Schwelle von CHF 50'000.00. Meldet sich eine Person für Überbrückungsleistungen an, so ist für die Vermögensschwelle das Vermögen heranzuziehen, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Überbrückungsleistungen beansprucht werden (Art. 2 der Verordnung über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLV], SR 837.21). Für die Folgejahre ist das Vermögen am 1. Januar des jeweiligen Bezugsjahres massgebend (Art. 16 Abs. 1 lit. b ÜLV).

 

2.3     Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des für die Vermögensschwelle massgebenden Reinvermögens (vgl. Art. 9a Abs. 2 ELG). Grundstücke, welche nicht der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in der Berechnung der Überbrückungsleistungen eingeschlossen ist, zu eigenen Wohnzwecken dienen, sind dagegen zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 22 Abs. 2 ÜLV, entsprechend Art. 17a Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]).

 

2.4     Die Überbrückungsleistungen sind nach dem Willen des Gesetzgebers weitgehend den Ergänzungsleistungen (EL) nachgebildet. Zur Interpretation der Bestimmungen über die Überbrückungsleistungen kann daher die im Zusammenhang mit den Ergänzungsleistungen ergangene Rechtsprechung herangezogen werden, soweit das ÜLG oder die dazugehörige Verordnung keine abweichende Regelung enthalten (vgl. BGE 150 V 198 E. 7.2.3.5).

 

3.       Streitig ist ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen ab 1. Juli 2024. Massgebend ist demnach der Stand des Vermögens an diesem Datum (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Für die nachfolgenden Jahre ist jeweils der Stand des Vermögens bei Jahresbeginn massgebend (Art. 16 Abs. 1 lit. b ÜLV).

 

3.1     Die Beschwerdegegnerin hat mit dem angefochtenen Einspracheentscheid einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen verneint. Zur Begründung führt sie aus, das für die Beurteilung der Vermögensschwelle massgebende Vermögen per 30. Juni 2024 belaufe sich auf CHF 98'510.65. Es setze sich zusammen aus einem Liegenschaftsanteil im Wert von CHF 526'162.50 (45 % von CHF 1'169'250.00) und Sparguthaben von total CHF 1'168.55 (CHF 138.10 plus CHF 786.70 plus CHF 243.75), abzüglich anerkannte Schulden von CHF 428'820.40.

 

3.2     Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei falsch, ihn als alleinlebend einzustufen, denn er sei weiterhin verheiratet. Daher belaufe sich die Vermögensschwelle nicht auf CHF 50'000.00, sondern sei höher anzusetzen. Weiter sei sein Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in [...] nicht zu berücksichtigen, da die Liegenschaft, in der seine Ehefrau und drei Kinder lebten, als selbstbewohnt anzusehen sei. Zudem seien die zu berücksichtigenden Schulden deutlich höher.

 

4.      

4.1     Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst dagegen, dass ihn die Beschwerdegegnerin als alleinstehende Person einstuft. Die Beschwerdegegnerin verweist hierzu auf die Regelung in der Verordnung über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLV; SR 837.21). Diese bestimmt in Art. 6 Abs. 1, bei einer Trennung der Ehe werde die Ehepartnerin, die nicht anspruchsberechtigt ist, für die Berechnung der Überbrückungsleistungen nicht berücksichtigt. Als getrennt lebend gelten Personen gemäss Art. 6 Abs. 3 ÜLV, wenn die Ehe gerichtlich getrennt ist, wenn eine Scheidungs- oder Trennungsklage hängig ist, wenn eine tatsächliche Trennung mindestens ein Jahr ohne Unterbruch gedauert hat oder wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine tatsächliche Trennung längere Zeit dauern wird.

 

4.2     Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers am 28. Februar 2024 ein Eheschutzverfahren einleitete (AK-Nr. 265 ff.). In der Folge schlossen die Parteien am 15. Oktober 2024 vor dem zuständigen Zivilgericht eine Trennungskonvention, in der sie festhalten, sie lebten seit dem 1. Dezember 2023 getrennt und wollten diese Trennung für unbestimmte Zeit fortsetzen (AK-Nr. 51 f.). Vor diesem Hintergrund und auch mit Blick auf die übrige Aktenlage, einschliesslich der Ausführungen des Beschwerdeführers, kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer trotz der weiterhin bestehenden Ehe als getrennt lebende Person im Sinne des zitierten Art. 6 Abs. 3 ÜLV zu gelten hat und damit als alleinstehende Person zu behandeln ist. Seiner Argumentation ist daher in diesem Punkt nicht zu folgen.

 

5.      

5.1     Der Beschwerdeführer wendet sich weiter dagegen, dass die Beschwerdegegnerin die Liegenschaft in [...], in der seine Ehefrau und zwei (so die Darstellung im Einspracheverfahren) respektive drei (so die Ausführungen im Beschwerdeverfahren) gemeinsame Kinder wohnen, bei der Beurteilung seines Anspruchs auf Überbrückungsleistungen als nicht selbstbewohnt im Sinne von Art. 9a Abs. 2 ELG (vgl. E. II. 2.3) betrachtet und deshalb deren Wert in die Berechnung für die Vermögensschwelle einbezogen hat. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist aber auch in diesem Punkt korrekt, denn der Beschwerdeführer wohnte, wie er selbst darlegt, spätestens ab dem 1. Juli 2024 in [...] und nicht mehr im Haus in [...] (zuvor war er nach seinen Angaben schon seit 1. Juli 2023 Wochenaufenthalter in [...] [Schreiben vom 28. Juni 2024, AK-Nr. 349 f.], und in der Trennungskonvention wird wie erwähnt erklärt, die Parteien lebten seit 1. Dezember 2023 getrennt). Bei der genannten Liegenschaft handelt es sich somit um ein Grundstück, welches dem Beschwerdeführer nicht zu eigenen Wohnzwecken dient. Dieses ist gemäss Art. 22 Abs. 2 ÜLV zum Verkehrswert einzusetzen (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Für die vom Beschwerdeführer angeregte andere Auslegung (vgl. Schriften vom 30. März 2025, A.S. 17, sowie die ähnlichen Ausführungen in früheren Eingaben) lässt die positivrechtliche Regelung keinen Raum. Der Umstand, dass er im eherechtlichen Verfahren verpflichtet wurde, für die Zeit bis Oktober 2024 im Sinne von Unterhaltszahlungen die das Haus betreffenden Kosten für Hypothekarzinsen und Amortisation zu tragen, ändert nichts an den Wohnverhältnissen.

 

5.2     Für die Bestimmung des Verkehrswerts des Grundbesitzes in [...] stützt sich die Beschwerdegegnerin auf das von ihr eingeholte Gutachten der Gültschätzungskommission des Kantons Bern vom 23. Dezember 2024 (AK-Nr. 60 ff.). Dieses beziffert den Verkehrswert per 1. Juli 2024 auf CHF 1'169'250.00 (inkl. CHF 69'250.00 für den landwirtschaftlichen Teil). Das Gutachten entspricht in Bezug auf Methode und Vorgehen den anerkannten Grundsätzen und weist keine erkennbaren Mängel auf. Den Besonderheiten des Objekts (ehemaliges Restaurant und Gasthaus mit Nebengebäude [Garage, Stallungen], Wald und Landwirtschaftsland) wird Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer verlangt in seiner Stellungnahme vom 24. Januar 2025 allerdings eine Reduktion des Werts um 10 % wegen aufgestauten Unterhaltsbedarfs sowie zusätzliche Abzüge für Sanierungskosten (für einen noch zu schliessenden Graben) von CHF 20'000.00 und eine Maklergebühr von 2 – 3 % (AK-Nr. 44). Die mit dem Abzug von 10 % angesprochene Altersentwertung wurde im Gutachten jedoch berücksichtigt (Abzug von 40 % beim Hauptgebäude und von 50 % beim Nebengebäude, vgl. Gutachten S. 6, AK-Nr. 65) und auch ein gewisser Sanierungsbedarf ist in der Wertbestimmung enthalten. Der Abzug einer allfälligen, beim Verkauf anfallenden Maklergebühr ist nicht üblich und rechtfertigt sich nicht. Auch mit Blick darauf, dass das Objekt vor wenigen Jahren zu einem Kaufpreis von CHF 1'150'000.00 erworben wurde (vgl. Kaufvertrag vom 12. Oktober 2018, AK-Nr. 239 ff.), wobei die finanzierende Bank eine Hypothek von CHF 850'000.00 gewährte (vgl. die Angaben in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2025, AK-Nr. 44), und angesichts der seitherigen allgemeinen Entwicklung der Liegenschaftspreise erscheint der Wert von CHF 1'169'250.00 als sehr plausibel. Auf die gutachterliche Wertbestimmung kann abgestellt werden. Der Miteigentumsanteil des Beschwerdeführers von 45 % (vgl. den Vertrag über die Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum [um eine indirekte Amortisation zu ermöglichen] vom 24. Januar 2019, AK-Nr. 253 ff.) entspricht damit einem Betrag von CHF 526'162.50. Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls unbegründet.

 

6.       Zu prüfen bleibt das Argument, es seien für die Bemessung des Reinvermögens zusätzliche Schulden zu berücksichtigen.

 

6.1     Nach der Rechtsprechung zu den Ergänzungsleistungen, welche in weiten Teilen auch für die Interpretation der Bestimmungen über die Überbrückungsleistungen massgebend ist (vgl. E. II. 2.4 hiervor), sind Schulden in der EL-Anspruchsberechnung vom Vermögen abzuziehen, soweit sie im massgebenden Zeitpunkt tatsächlich und nicht bloss möglicherweise bestehen und ihr Rechts- und Entstehungsgrund erfüllt ist; Fälligkeit ist nicht vorausgesetzt. Weiter können lediglich Schulden berücksichtigt werden, welche die wirtschaftliche Substanz des Vermögens belasten. Das trifft zu, wenn der Schuldner ernsthaft damit zu rechnen hat, dass er sie begleichen muss (BGE 142 V 311 E. 3.3 mit Hinweisen).

 

6.2     Die Beschwerdegegnerin hat bei ihrer Berechnung im Rahmen des Einspracheentscheids Schulden in der Höhe von CHF 428'820.40 anerkannt. Diese Summe setzt sich zusammen aus einem Anteil von 45 % (entsprechend der Miteigentumsquote am als Grundpfand dienenden Grundstück) an der Hypothekarschuld für das Haus in [...] von CHF 817'000.00, entsprechend CHF 367'650.00, einem entsprechenden Anteil an der Vorfälligkeitsentschädigung, die bei einer vorzeitigen Auflösung anfallen würde, von CHF 16'650.00 (45 % von CHF 37'000.00 [vgl. die eingereichte Auskunft der Bank, AK-Nr. 171]) sowie Darlehensschulden gegenüber seinem Sohn von CHF 17'550.00 (45 % von CHF 39'000.00; CHF 30'000.00 und CHF 9'000.00, vgl. AK-Nr. 112 f., 205), gegenüber seiner Schwester von CHF 25'000.00 (CHF 16'000.00 [vgl. AK-Nr. 222 ff.] plus CHF 9'000.00 [vgl. AK-Nr. 114 f.]) und gegenüber der Bank [...] von CHF 1'970.40 (vgl. Einspracheentscheid S. 6). Demgegenüber lehnte es die Beschwerdegegnerin ab, ein Darlehen des Schwiegervaters des Beschwerdeführers in der Höhe von total CHF 125'000.00 zu berücksichtigen. Zur Begründung wurde erklärt, in den eingereichten Darlehensverträgen werde einzig die Ehefrau des Beschwerdeführers als Darlehensnehmerin genannt. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht nachzuweisen, dass er die Summe erhalten habe und zur Rückzahlung verpflichtet sei.

 

6.3     Der Beschwerdeführer beanstandet die Nichtberücksichtigung des Darlehens des Schwiegervaters in der Höhe von CHF 125'000.00.

 

6.3.1  Am 1. Juli 2011 schlossen C.___, der Schwiegervater des Beschwerdeführers, als Darlehensgeber und D.___, die Ehefrau des Beschwerdeführers und Tochter des Darlehensgebers, als Darlehensnehmerin einen schriftlichen Darlehensvertrag. Laut dem Vertragstext hatte der Darlehensgeber der Darlehensnehmerin eine Summe von CHF 100'000.00 zur Verfügung zu stellen, auszahlbar in zwei Teilen à CHF 40'000.00 und CHF 60'000.00. Die Rückzahlung hatte bis 1. Juli 2018 zu erfolgen, wobei eine frühere Rückzahlung jederzeit möglich sei. Während der vereinbarten Laufzeit wurde kein Zins vereinbart, bei Rückzahlungsverzug wurde eine Verzinsung festgelegt (AK-Nr. 6). Ein zweiter Vertrag zwischen denselben Parteien datiert vom 2. Februar 2020 und lautet ebenfalls auf einen Darlehensbetrag von CHF 100'000.00. Als spätestes Rückzahlungsdatum wird der 2. Februar 2025 genannt. Die Zinsregelung entspricht derjenigen im Vertrag vom 1. Juli 2011 (AK-Nr. 236). Nach den Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Aktualisierung des früheren Vertrags (vgl. Schreiben vom 27. September 2024, AK-Nr. 121). In einem weiteren, zwischen denselben Parteien abgeschlossenen schriftlichen Darlehensvertrag vom 15. November 2021 wurde ausserdem ein zinsloses Darlehen von CHF 25'000.00 gewährt, rückzahlbar bis zum 15. November 2026 (AK-Nr. 237).

 

6.3.2  Laut dem durch den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Bankauszug und seinen Erläuterungen dazu gingen auf dem Konto einer damals durch ihn betriebenen Einzelfirma am 8. Juli 2011 CHF 40'000.00 und am 11. Juli 2011 CHF 60'000.00 ein (AK-Nr. 7 f.). Der Betrag von CHF 25'000.00 ging am 18. November 2021 auf einem auf die Ehefrau des Beschwerdeführers lautenden Konto ein (AK-Nr. 11 f.).

 

6.3.3  Der Beschwerdeführer macht geltend, für ihn und seine Ehefrau sei immer klar gewesen, dass sie für sämtliche Schulden, die während der Ehe gemacht würden, gemeinsam hafteten. Er verlangt die «Anerkennung dieser drei Darlehen als Teil meiner Schulden für die Berechnung meines Vermögens, das als Eigenkapital in unserem gemeinsamen Haus eingebunden ist». Die Beschwerdegegnerin lehnte eine Berücksichtigung dieses Darlehens ab, weil in den Verträgen einzig die Ehefrau und Tochter des Darlehensgebers als Darlehensnehmerin und damit als zur Rückerstattung verpflichtete Person genannt werde.

 

6.3.4  Die erwähnten Darlehensverträge wurden zwischen der (inzwischen getrenntlebenden) Ehefrau des Beschwerdeführers als Darlehensnehmerin und ihrem Vater als Darlehensgeber geschlossen. Der Beschwerdeführer war an diesen Verträgen gemäss deren Wortlaut nicht beteiligt. Er haftet damit auch nicht für das von seiner Ehefrau aufgenommene Darlehen. Wenn der ursprüngliche Darlehensbetrag von CHF 100'000.00, aufgeteilt auf zwei Zahlungen von CHF 40'000.00 und CHF 60'000.00, im Jahr 2011 – also lange vor dem Kauf der Liegenschaft in [...] und dem Abschluss des neuen Darlehensvertrags über CHF 100'000.00 im Februar 2020 – auf das Konto einer vom Beschwerdeführer damals betriebenen Einzelfirma ausbezahlt wurde (vgl. E. II. 6.3.1 und 6.3.2 hiervor), ändert dies grundsätzlich nichts daran, dass die vertragliche Beziehung einzig zwischen seiner Ehefrau und ihrem Vater bestand. Dass der Beschwerdeführer in der Folge zu irgendeinem Zeitpunkt diese Schuld anstelle seiner Ehefrau übernommen hätte (was einen Vertrag mit dem Gläubiger voraussetzen würde; Art. 176 OR) oder im Sinne eines Schuldbeitritts als zusätzlicher zweiter Schuldner hinzugetreten wäre, ist nicht dokumentiert. Ein solcher Vorgang lässt sich zwar nicht vollständig ausschliessen, kann mangels entsprechender Anhaltspunkte in den Akten aber nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, zumal in den Verträgen aus den Jahren 2020 und 2021, die noch nicht lange zurückliegen, weiterhin einzig die Ehefrau als Darlehensnehmerin auftritt. Die Beschwerdegegnerin hat es daher zu Recht abgelehnt, die Darlehensschuld von CHF 125'000.00 oder einen hälftigen Anteil des Beschwerdeführers daran in der für die Anspruchsbeurteilung massgebenden Berechnung zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, wie sich der Umstand erklärt, dass die Schuld gegenüber dem Vater der Ehefrau in der Steuererklärung des Ehepaars nur mit CHF 80'000.00 (und nicht CHF 125'000.00) eingesetzt wurde (vgl. dazu die Angaben des Beschwerdeführers im Schreiben vom 27. September 2024, AK-Nr. 121 f., und in der Beschwerdeschrift vom 24. Februar 2025, A.S. 9). Der Argumentation des Beschwerdeführers kann auch in Bezug auf die Darlehensschuld von CHF 125'000.00 nicht gefolgt werden.

 

7.       Zusammenfassend bleibt es bei der Berücksichtigung von Schulden in der Höhe von CHF 428'820.40. Bei einem Wert des Miteigentumsanteils von 45 % an der Liegenschaft in [...] von CHF 526'162.50 (vgl. E. II. 5.2 hiervor) resultiert damit bezogen auf den Stichtag 1. Juli 2024 ein Vermögen, das deutlich über der Schwelle von CHF 50'000.00 (E. II. 2.2 hiervor) liegt, ohne dass die von der Beschwerdegegnerin ausserdem berücksichtigen Kleinpositionen (Anteile an Kontoguthaben) von total ca. CHF 1'200.00 näher geprüft werden müssten. Die Beschwerde ist abzuweisen.

 

8.

8.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

8.       Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Die Bestimmungen des ÜLG sehen keine Kostenpflicht vor; das Verfahren ist daher kostenlos.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Die Gerichtsschreiberin

Weber-Probst                           Studer