Urteil vom 21. April 2026
Es wirken mit:
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse medisuisse, Frongartenstrasse 9, Postfach, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rückforderung
AHV-Beiträge
(Einspracheentscheid vom 6. Februar 2025)
zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1960 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist als selbstständig erwerbender [...] in den Kantonen Solothurn und B.___ tätig und in dieser Funktion der Ausgleichkasse medisuisse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 22. Juni 2022 vom Steueramt des Kantons Solothurn eine Steuermeldung betreffend die Steuerperiode 2017 erhalten hatte (vgl. Akten der Ausgleichkasse [AK-Nr.] 1), setzte diese mit Verfügung vom 24. Juni 2022 die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 auf CHF 28'868.00 (inkl. Verwaltungskosten) zuzüglich Zinsen in Höhe von CHF 1'382.95 fest (vgl. Akten der Ausgleichkasse [AK-Nr.] 3).
1.2 Mit Zuschrift vom 17. Januar 2025 gelangte der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegnerin und forderte die Rückerstattung zu viel bezahlter Beiträge in Höhe von CHF 10'011.15 aus der Beitragsperiode vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 (AK-Nr. 4). Sinngemäss machte er geltend, betreffend die Steuerperiode 2017 hätten sich nachträglich neue Tatsachen ergeben, die sich auf das beitragspflichtige Einkommen auswirkten. Konkret hätte die im Kanton B.___ zuständige Steuerbehörde, wo der Beschwerdeführer einen Nebensteuersitz hat, mit Steuerveranlagung vom 17. April 2024 zwischenzeitlich ein tieferes Einkommen in der Steuerperiode 2017 veranlagt, womit sich die Beitragsverfügung vom 24. Juni 2022 nachträglich als fehlerhaft herausstelle. Es sei zudem unter der Verfahrensnummer 9C_650/2024 ein Beschwerdeverfahren betreffend die Solothurner Steuerveranlagung beim Bundesgericht hängig (AK-Nr. 4). Mit Verfügung vom 29. Januar 2025 prüfte die Beschwerdegegnerin ein Zurückkommen auf die Beitragsverfügung vom 24. Juni 2022 und wies das Gesuch mit Verfügung vom 29. Januar 2025 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Beitragsverfügung vom 24. Juni 2022 sei rechtskräftig. Wiedererwägungsgründe lägen nicht vor. Ob Revisionsgründe vorliegen, könne offenbleiben, da das Revisionsbegehren nicht innerhalb der 90-tägigen Frist nach Entdeckung des Revisionsgrundes und damit verspätet eingereicht worden sei (AK-Nr. 5).
1.3 Gegen die Verfügung vom 29. Januar 2025 erhob der Beschwerdeführer am 31. Januar 2025 Einsprache (AK-Nr. 6). Mit Schreiben vom 3. Februar 2025 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Erhalt der Einsprache und teilte dem Beschwerdeführer mit, das Einspracheverfahren bis zum Vorliegen eines Bundesgerichtsurteils im Verfahren 9C_650/2024 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Solothurn und direkte Bundessteuern der Steuerperiode 2017 zu sistieren (AK-Nr. 7). Am 5. Februar 2025 ersuchte der Beschwerdeführer sinngemäss um Fortsetzung des Verfahrens und Gutheissung der Einsprache. Gleichzeitig liess er der Beschwerdegegnerin das Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2024 vom 24. Januar 2025 zukommen, in dem dieses eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen ein Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn (Steuergericht) vom 21. Oktober 2024 abwies (vgl. AK-Nr. 8). Die Beschwerdegegnerin wies daraufhin mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2025 die Einsprache des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2025 ab (AK-Nr. 9).
2.
2.1 Gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Februar 2025 erhebt der Beschwerdeführer am 28. Februar 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheid, die Neufestsetzung der Beiträge für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 sowie die Rückerstattung von in dieser Periode zu viel bezahlten Beiträgen. Zudem beantragt er die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK (Aktenseiten [A.S.] 3 ff.).
2.2 Mit Eingabe vom 1. März 2025 konkretisiert der Beschwerdeführer seine in der Beschwerde gestellten Begehren (A.S. 58).
2.3 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2025 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 62). Der Beschwerdeführer repliziert mit Eingabe vom 29. März 2025 (A.S. 64) und fordert Einsicht in die dem Versicherungsgericht durch die Beschwerdegegnerin zugestellten Akten (A.S. 64), welche ihm am 31. März 2025 gewährt wird (A.S. 82).
2.4 Mit Zuschriften vom 22. April 2025 (A.S. 85 f.) und 26. Mai 2025 (A.S. 87 ff.) konkretisiert der Beschwerdeführer seine Beschwerde, wobei er im Wesentlichen das bereits in der Beschwerde Dargelegte erneut ausführt. Beide Zuschriften werden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Beschwerdegegnerin nimmt am 4. Juni 2025 Stellung zu den Eingaben des Beschwerdeführers (A.S. 99 f.). Am 11. Juni 2025 erfolgt eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers (A.S. 102 ff.), auf welche keine weitere Stellungnahme durch die Beschwerdegegnerin erfolgt.
2.5 Mit Verfügung vom 17. Februar 2026 weist die Präsidentin des Versicherungsgerichts die Beweisanträge des Beschwerdeführers (Partei- und Zeugenbefragung) ab und setzt ihm Frist, bis zum 3. März 2026 mitzuteilen, ob er an seinem Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach EMRK festhält. Gleichzeitig teilt sie ihm mit, es werde beabsichtigt, das Beweisverfahren mit der Vorladungsverfügung zu schliessen. Es werde den Parteien Frist gesetzt bis zum 3. März 2026, allfällige Beweismittel einzureichen (A.S. 108).
2.6 Mit Eingabe vom 2. März 2026 hält der Beschwerdeführer an der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK fest und erneuert die mit Verfügung vom 17. Februar 2026 abgewiesenen Beweisanträge (A.S. 110).
2.7 Die Verhandlung findet am 20. April 2026 statt (A.S. 111). Anlässlich der Verhandlung hält der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren und Anträgen fest. Im Übrigen wird für den Verlauf der Verhandlung auf das Protokoll verwiesen (A.S. 112).
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer begehrt die Rückerstattung von im Jahr 2017 zu viel bezahlten Beiträgen. Die Beschwerdegegnerin hat die strittigen Beiträge mit Verfügung vom 24. Juni 2022 rechtskräftig festgesetzt und es im angefochtenen Einspracheentscheid abgelehnt, diese Beitragsverfügung in Wiedererwägung oder Revision zu ziehen. Einer materiellen Beurteilung der Höhe der Beiträge des Beschwerdeführers für die Beitragsperiode vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 steht die Rechtskraft dieser Verfügung entgegen. Soweit sich die Beschwerde auf die Höhe der Beiträge für das Jahr 2017 bezieht, kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Entsprechend ist auf die weitschweifigen Ausführungen des Beschwerdeführers materieller Art nicht weiter einzugehen. Auf die Beschwerde ist aber einzutreten, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuches des Beschwerdeführers betreffend die Beitragsverfügung vom 24. Juni 2022 richtet.
1.3 Die Präsidentin des Versicherungsgerichts entscheidet einzelrichterlich über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30‘000.00 (§ 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdegegnerin hat am 24. Juni 2022 für das Jahr 2017 Beiträge in Höhe von CHF 28'868.00 verfügt. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss in Aufhebung dieser Verfügung die Neufestsetzung der Beiträge und die Rückerstattung von zu viel bezahlten Beiträgen in Höhe von CHF 10'011.15. Beide Beträge liegen unter der Streitwertgrenze von CHF 30'000.00, weshalb die vorliegende Sache durch die Präsidentin in einzelrichterlicher Kompetenz zu beurteilen ist.
2.
2.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG gelten alle in selbstständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 17 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV, SR 831.61). Massgeblich bei der Veranlagung sind die Vorschriften über die direkte Bundessteuer (Art. 18 Abs. 1 AHVV).
2.2 Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital wird von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV), wobei sich die Bindungswirkung auf die Bundessteuer bezieht und nicht auf die kantonale Staatssteuer (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Auflage, S. 204 N 90). Folglich obliegt die ordentliche Einkommensermittlung den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis (die Ausgleichskasse und) das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Selbständigerwerbende haben demnach ihre Rechte auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (Ueli Kieser, a.a.O., S. 202 N 87).
3 Strittig und zu prüfen ist, ob Gründe für eine Revision (Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) oder Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der Beitragsverfügung vom 24. Juni 2022 vorliegen.
4.
4.1 Formell rechtskräftige Verfügungen sind in (prozessuale) Revision zu ziehen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG). Solche neue Tatsachen oder Beweismittel sind innert 90 Tagen nach deren Entdeckung geltend zu machen; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung zu laufen beginnt (Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG; 172.021] i. V. m. Art. 55 Abs. 1 ATSG). Grundsätzlich bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem die Partei den angerufenen Revisionsgrund hätte entdecken können, nach dem Prinzip von Treu und Glauben. Die relative 90-tägige Revisionsfrist beginnt zu laufen, sobald bei der Partei, die sich auf einen Revisionsgrund beruft, eine sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache oder das entscheidende Beweismittel vorhanden ist. Sind zur Erlangung der sicheren Kenntnis weitere Abklärungen erforderlich, so hat die Verwaltung diese innert angemessener Frist durchzuführen. Tut sie dies nicht, ist der Beginn der relativen 90-tägigen Frist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte hinreichend ergänzen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_641/2023 vom 31. Januar 2024 E. 3.2 m. w. H.)
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Steuerveranlagung der solothurnischen Veranlagungsbehörde, aus der die der Beitragsverfügung vom 24. Juni 2022 zugrunde gelegte Steuermeldung resultierte, habe sich aufgrund von Feststellungen der zuständigen Steuerbehörde im Kanton B.___ nachträglich als falsch erwiesen. Der Beschwerdeführer erblickt darin sinngemäss einen Revisionsgrund betreffend die Beitragsverfügung vom 24. Juni 2022 (A.S. 4 ff.). Dem Bundesgerichtsurteil 9C_650/2024 vom 24. Januar 2025 zufolge wurde dem Beschwerdeführer und dessen Ehegattin die definitive Steuerveranlagung 2017 am 14. Januar 2019 durch die Veranlagungsbehörde [...] (Veranlagungsbehörde) eröffnet. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache gegen diese Veranlagung, woraufhin die Veranlagungsbehörde das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit nach pflichtgemässem Ermessen auf CHF 255'769.00 herabsetzte. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel sei vom Steuergericht mit Urteil vom 22. November 2021 abgewiesen worden. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde sei das Bundesgericht nicht eingetreten (Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2024 vom 24. Januar 2025, E. 1.1). In der Folge habe der Beschwerdeführer beim Steuergericht ein Revisionsgesuch betreffend das Urteil vom 22. November 2021 eingereicht, welches vom Steuergericht abgelehnt worden sei. Auch das Bundesgericht habe in der Folge eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen (a.a.O., E. 1.2). Im Mai 2024 hätten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin erneut ein Revisionsgesuch zur Aufhebung des Urteils des Steuergerichts vom 22. November 2022 gestellt. Begründet worden sei dies mit der mittlerweile definitiv eröffneten Steuerveranlagung durch die Steuerbehörden des Kantons B.___ am 17. April 2024, welche das Nebensteuerdomizil des Beschwerdeführers im Kanton B.___ betraf. Zusammenfassend hätten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin vorgebracht, die Veranlagung durch den Kanton B.___ zeige, dass diejenige des Kantons Solothurn rechtswidrig sei. Das Steuergericht habe die Revision des Urteils vom 22. November 2021 in der Folge mit Urteil vom 21. Oktober 2024 abermals abgewiesen (a.a.O., E. 1.3). Das Bundesgericht wies eine gegen das Urteil des Steuergerichts vom 21. Oktober 2024 gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 9C_650/2024 vom 24. Januar 2025 ebenfalls ab (a.a.O., Dispositiv Ziffer 1).
4.3
4.3.1 Dem Urteil des Bundesgerichts 9C_650/2024 vom 24. Januar 2025 zufolge wurde in der Steuerperiode 2017 rechtskräftig ein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit von CHF 255'769.00 veranlagt. Die Veranlagung wurde beschwerdeweise durch das Steuergericht geprüft und bestätigt. Ein dieses Urteil betreffendes Revisionsgesuch, welches mit der Begründung eingereicht wurde, die Veranlagung durch die Steuerbehörden des Kantons B.___ zeige nachträglich die Unrechtmässigkeit der Veranlagung des Kantons Solothurn, wurde letztinstanzlich durch das Bundesgericht abgewiesen. Wie im Verfahren betreffend die Revision des Urteils des Steuergerichts leitet der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren das Vorliegen eines Revisionsgrundes aus der Steuerveranlagung des Kantons B.___ zur Steuerperiode 2017 ab, welche die Rechtswidrigkeit derjenigen des Kantons Solothurns und folglich der darauf basierenden Beitragsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2022 aufzeige (A.S. 4).
4.3.2 Die betreffende Steuerveranlagung aus dem Kanton B.___ datiert vom 17. April 2024. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Januar 2025 unter Verweis auf diese Steuerveranlagung um Revision der Beitragsverfügung. Da die 90-tägige Frist, innerhalb derer neue Tatsachen nach deren Entdeckung geltend zu machen sind, in diesem Zeitpunkt seit mehreren Monaten verstrichen war (vgl. E. II. 4.1 hiervor), ist eine Revision der Beitragsverfügung vom 24. Juni 2022 bereits aus diesem Grund ausgeschlossen. Mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2025 liegt zudem ein rechtkräftiger Entscheid vor, der sich mit diesem Vorbringen steuerrechtlich auseinandergesetzt und schliesslich das Vorliegen eines Revisionsgrundes, der eine materielle Überprüfung der rechtskräftigen Steuerveranlagung ermöglicht hätte, verneint hat. Da die Beschwerdegegnerin ihre Beitragsverfügung auf die Steuerveranlagung des Kantons Solothurn stützt und die darin zur direkten Bundessteuer gemachten Angaben für sie verbindlich sind, erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als unbehelflich. Die Steuerveranlagung durch die Steuerbehörden des Kantons B.___, welche ohnehin nur kantonale und kommunale Steuern zum Gegenstand hat, bilden demnach keinen Revisionsgrund für die Beitragsverfügung vom 24. Juni 2022. Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu Recht verneint.
5.
5.1
5.1.1 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Das Bundesgericht bejaht die zweifellose Unrichtigkeit, wenn kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_453/2021 vom 6. Oktober 2021 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 138 V 324 E. 3.3). Massgebend sind die damalige Sach-, Akten- und Rechtslage, einschliesslich der damaligen Gerichts- und Verwaltungspraxis. Eine Wiedererwägung aufgrund späterer Erkenntnisse ist unzulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 4.1 f.).
5.1.2 Es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind somit grundsätzlich nicht anfechtbar (BGE 133 V 50). Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser beschwerdeweise anfechtbar. Prozessthema ist diesfalls, ob die Verwaltung zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und / oder ihre Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte (Urteil des Bundesgerichts 9C_836/2010 vom 10. Mai 2011 E. 3.2).
5.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2025 um Rückerstattung von zu viel bezahlten Beiträgen der Beitragsperiode vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 als Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch betreffend die Beitragsverfügung vom 24. Juni 2022 entgegengenommen. Im angefochtenen Entscheid führt sie aus, auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten, aber das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen verworfen zu haben (vgl. AK-Nr. 9, A.S. 1). Folglich ist zu prüfen, ob sie das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen zu Recht verneinte.
5.3 Die Beschwerdegegnerin verfügte die Beiträge für die Beitragsperiode 2017 gestützt auf eine Steuermeldung (AK-Nr. 1). Die Steuerbehörde teilte der Beschwerdegegnerin auf deren Nachfrage hin ausserdem mit, die Steuerveranlagung sei rechtskräftig geworden, nachdem das Bundesgericht auf eine entsprechende Beschwerde nicht eingetreten sei (AK-Nr. 2). Dieses Vorgehen steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, wonach die kantonale Steuerbehörde das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ermitteln und den Ausgleichskassen melden (vgl. E. II. 2.2 hiervor). Da die Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichkassen verbindlich sind, ist auch nicht zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin die gemeldeten Einkommen ohne Weiteres der Beitragsberechnung zugrunde legte. Die dabei eingesetzten Beträge stimmen zudem mit denjenigen der Steuermeldung überein. Eine offensichtliche Unrichtigkeit ist nicht erkennbar. Ob sich zwischenzeitlich die Sachlage aufgrund der Veranlagung der Steuerbehörden des Kantons B.___ verändert hat, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, ist im Zusammenhang mit der Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen nicht von Bedeutung. Eine Wiedererwägung aufgrund späterer, neuer Erkenntnisse ist unzulässig. Die Beschwerdegegnerin hat das Vorliegen von Wiedererwägungsgründen folglich zu Recht verneint.
6 Von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere einer Zeugen- oder Parteibefragung, wie der Beschwerdeführer sie beantragt (vgl. A.S. 12), kann angesichts der klaren Aktenlage in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu: BGE 144 V 361 E. 6.5) abgesehen werden. Entsprechende Beweisanträge sind, ebenso wie die Beschwerde, abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
7.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das AHVG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Das Protokoll der Verhandlung vom 20. April 2026 geht zur Kenntnisnahme an die Parteien.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer