Urteil vom 24. September 2025
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann,
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen AHV (Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die 1941 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im Oktober 2023 (Eingang des Gesuchs) bei der zuständigen AHV-Zweigstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Altersrente an (Aktenseiten [AK-Nr.] 1125 ff.). Die Zweigstelle verlangte am 2. November 2023 weitere Unterlagen (AK-Nr. 973). In der Folge traf die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) weitere Abklärungen (AK-Nr. 671 ff.) und forderte am 26. März 2024 weitere Dokumente ein (AK-Nr. 665). Schliesslich lehnte sie das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 29. April 2024 ab. Zur Begründung wurde erklärt, das Reinvermögen der Beschwerdeführerin liege über der gesetzlichen Vermögensschwelle von CHF 100'000.00. Dies ergebe sich bereits aus der Summe der Guthaben von vier Bankkonten, die sich per 30. September 2023 [gemeint ist 2022, AK-Nr. 488] auf CHF 329’776.70 belaufen habe (AK-Nr. 489). Nachdem die Beschwerdeführerin durch ihren Sohn per E-Mail Einwände erhoben hatte (AK-Nr. 274 f.), wies die Beschwerdegegnerin auf die formellen Anforderungen an eine Einsprache hin und empfahl eine Neuanmeldung, wenn die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 unterschritten sei (E-Mail vom 21. Mai 2024, AK-Nr. 273).
1.2 Am 20. Oktober 2024 liess die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Sohn mitteilen, die Schwelle sei nun unterschritten (AK-Nr. 266). In der Folge wurden aktuelle Vermögensausweise eingereicht (Schreiben vom 28. Oktober 2024 mit Beilagen, AK-Nr. 214 ff.). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2024 lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch erneut ab, da die Vermögensschwelle weiterhin überschritten sei. So resultiere bereits aus den Guthaben auf drei Konten per 1. Oktober 2024 (Bank B.___, Bank C.___, [...]) sowie einem Betrag von CHF 42'716.00 per 31. Dezember 2023 ([...] Aktien CHF 15'140.00 und Guthaben aus USD mit Wert CHF 27'576.00, vgl. Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung 2023, AK-Nr. 245) ein Vermögen per Oktober 2024 von CHF 137'636.20 (AK-Nr. 212 f.).
1.3 Am 3. November 2024 wandte sich der Sohn der Beschwerdeführerin erneut an die Beschwerdegegnerin. Er machte geltend, der vorstehend erwähnte Betrag von CHF 42'716.00, den die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Steuererklärung 2023 zusätzlich zu den Bankguthaben per 1. Oktober 2024 berücksichtigt hatte, müsse gestrichen werden, denn beide Vermögenswerte (Aktien der [...] und Guthaben auf dem USD-Konto) seien mit Valuta vom 29. respektive 30. Juli 2024 als Beträge in CHF auf das in der Berechnung der Beschwerdegegnerin bereits berücksichtigte Konto bei der Bank C.___ geflossen (vgl. Kontoauszug, AK-Nr. 202 bzw. 185). Sinngemäss wurde damit Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2024 erhoben (AK-Nr. 163).
1.4 Mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 3. November 2024 gegen die Verfügung vom 30. Oktober 2024 ab. Sie hielt fest, aufgrund des in der Einsprache erhobenen Einwandes reduziere sich das Vermögen aus Bankguthaben per 30. September 2024 auf CHF 94'212.89. Der definitiven Steuerveranlagung für das Jahr 2023 sei jedoch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auch noch Eigentümerin einer Liegenschaft in D.___ sei, deren Katasterwert sich auf CHF 36'000.00 belaufe. Diese Liegenschaft sei nicht selbstbewohnt und deshalb zum Verkehrswert anzurechnen, der höher anzusetzen sei als der Katasterwert. Damit ergebe sich auf jeden Fall bereits ein Reinvermögen über der Schwelle von CHF 100'000.00. Nach summarischer Prüfung der Akten sei ausserdem ein Vermögenverzicht infolge übermässigen Vermögensverbrauchs in den Jahren 2017 und 2020 festgestellt worden, wobei sich eine nähere Prüfung dieser Frage erübrige, da das Vermögen ohnehin über der Schwelle liege (AK-Nr. 101 ff.).
2.
2.1 Mit Zuschrift vom 3. März 2025 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 erheben (A.S. 5). Diese wird am 17. März 2025 ergänzend begründet. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihr seien Ergänzungsleistungen rückwirkend ab Gesuchseinreichung zuzusprechen. Zur Begründung wird erklärt, die Liegenschaft in D.___ stehe schon seit 2008 nicht mehr im (Mit-)Eigentum der Beschwerdeführerin, als Abfindung für das ihr damals verbliebene Nutzniessungsrecht habe sie 2024 eine Zahlung auf das bereits erfasste Konto bei der Bank B.___ erhalten und ein Vermögensverzicht sei weder im Jahr 2017 noch im Jahr 2020 erfolgt (A.S. 8 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. April 2025 die Abweisung der Beschwerde. Sie erklärt, sowohl die Behandlung der Liegenschaft in D.___ als auch die Frage nach einem Vermögensverzicht in den Jahren 2017 und 2020 könne offenbleiben, da auch für das Jahr 2021 ein übermässiger Vermögensverzicht in der Höhe von CHF 67'134.00 festgestellt worden sei. Davon seien unter Berücksichtigung der ab 2023 einsetzenden jährlichen Reduktion um CHF 10'000.00 im Jahr 2024 noch CHF 47'134.00 anzurechnen, so dass die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 zusammen mit den unbestrittenen Guthaben von CHF 94'212.89 weiterhin überschritten werde (A.S. 23 f.).
2.3 Die Beschwerdeführerin lässt mit Replik vom 12. Mai 2025 ihre Anträge bekräftigen. Die Anrechnung eines Vermögensverzichts für das Jahr 2021 sei nicht gerechtfertigt. Die in diesem Jahr eingetretene Vermögensreduktion erkläre sich durch ein Nachsteuerverfahren. In den Jahren 2022 bis 2024 liege ebenfalls kein übermässiger Vermögensverbrauch vor (A.S. 29 ff.).
2.4 Die Beschwerdegegnerin verzichtet in der Folge auf eine Duplik (A.S. 39).
2.5 Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 18. Juni 2025 seine Kostennote ein (A.S. 40 ff.).
3. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Strittig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab Oktober 2024. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, ob die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 überschritten ist.
2.1 Nach Art. 9a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) setzt ein Anspruch voraus, dass die betreffende Person über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügt. Die Vermögensschwelle liegt für alleinstehende Personen bei CHF 100'000.00. Liegenschaften, die von der Bezügerin oder dem Bezüger oder einer Person, die in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, bewohnt werden und an welchen eine dieser Personen Eigentum hat, sind nicht Bestandteil des Reinvermögens (Art. 9a Abs. 2 ELG). Dagegen sind Grundstücke, die der Bezügerin nicht zu eigenen Wohnzwecken dienen, zum Verkehrswert einzusetzen (Art. 17a Abs. 4 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV, SR 831.301]). Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, gehört auch zum Reinvermögen (Art. 9a Abs. 3 ELG). Als Vermögensverzicht gilt unter Umständen auch ein übermässiger Vermögensverbrauch (vgl. Art. 11a Abs. 3 ELG). Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). Das ist hier der 1. Oktober 2024.
2.2 Das Reinvermögen wird ermittelt, indem vom Bruttovermögen die nachgewiesenen Schulden abgezogen werden. Hypothekarschulden können höchstens bis zum Liegenschaftswert abgezogen werden (Art. 17 Abs. 1 und 2 ELV). Ist eine Liegenschaft, die nach Art. 9a Abs. 2 ELG nicht Bestandteil des Reinvermögens ist (also selbstbewohnt ist), mit Hypothekarschulden belastet, so bleiben diese bei der Ermittlung des Reinvermögens für die Vermögensschwelle nach Art. 9a Abs. 1 ELG ausser Acht (Art. 2 Abs. 1 ELV).
3. Unbestritten und durch Bankauszüge dokumentiert ist das Vermögen aus Bankguthaben in der Höhe von insgesamt CHF 94'212.89. Damit wird die Vermögensschwelle von CHF 100'000.00 nicht erreicht, wobei die Differenz relativ gering ist. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht nähere Abklärungen getroffen und geprüft, ob der Beschwerdeführerin, etwa unter dem Titel eines Vermögensverzichts, zusätzliches Vermögen anzurechnen ist.
3.1 Die in der Verfügung vom 30. Oktober 2024 (AK-Nr. 212 f.) enthaltene Anrechnung eines zusätzlichen Vermögens von CHF 42'716.00 hat sich als ungerechtfertigt erwiesen, da durch die im Einspracheverfahren eingereichten Belege dokumentiert wurde, dass die entsprechenden Vermögenswerte verkauft worden waren und der Erlös auf eines der bereits berücksichtigten Bankkonten geflossen war. Im Einspracheentscheid stützte sich die Beschwerdegegnerin daher auf drei andere Aspekte, nämlich eine in den Steuerakten erwähnte Liegenschaft in D.___ sowie einen Vermögensverzicht (durch übermässigen Vermögensverbrauch) in den Jahren 2017 und 2020, welchen sie nach summarischer Prüfung als gegeben erachtete. Nachdem die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeergänzung vom 17. März 2025 diese Beurteilung bestritten und entsprechende Argumente vorlegt hat, bringt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 7. April 2025 neu einen Vermögensverzicht aus dem Jahr 2021 ins Spiel, wobei sie offenlässt, ob die Einwände gegen die im Einspracheentscheid enthaltene Argumentation berechtigt seien oder nicht. Die Beschwerdeführerin ihrerseits thematisiert in ihrer Replik neben dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen Vermögensverzicht im Jahr 2021 auch einen solchen in den Jahren 2022 bis 2024.
3.2 Im Verwaltungsverfahren wird nach Durchführung der notwendigen Abklärungen eine Verfügung erlassen (Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit Art. 1 ELG). Diese unterliegt der Anfechtung mittels Einsprache (Art. 52 ATSG). Damit können Einwände gegen die Verfügung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens behandelt werden. Die Existenz der Einsprache als Rechtsmittel auf Verwaltungsstufe rechtfertigt gewisse Einschränkungen bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Erlass der (durch Einsprache anfechtbaren) Verfügung. Im Einspracheverfahren selbst ist jedoch das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Art. 42 ATSG). Damit ist im Regelfall gewährleistet, dass Argumente, welche gegen die Verfügung sprechen, bei der Ausfällung des Einspracheentscheids bereits bekannt sind. Erweisen sie sich als berechtigt, kann die Verfügung auch mit anderer Begründung bestätigt werden, wobei diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren ist. In einem allfälligen anschliessenden Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht können neue Argumente vorgebracht werden, und das Gericht ist gegebenenfalls auch selbst zu ergänzenden Abklärungen verpflichtet (Art. 61 lit. c ATSG). Ausserdem hat das Gericht seinerseits ebenfalls die Möglichkeit, den angefochtenen Entscheid mit einer anderen, substituierten Begründung zu bestätigen (vgl. BGE 125 V 368). Der primäre Zweck des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens besteht jedoch darin, die im Einspracheentscheid enthaltene Beurteilung der dort bereits behandelten Streitpunkte zu überprüfen. Neue Argumente seitens der Verwaltung respektive Durchführungsstelle sollten deshalb im Beschwerdeverfahren die Ausnahme sein und primär dann vorkommen, wenn es die betroffene Person unterlassen hat, ihre Gegenargumente bereits im Einspracheverfahren vorzubringen.
3.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurden diese Grundsätze nicht vollumfänglich beachtet. Im Einspracheentscheid anerkannte die Beschwerdegegnerin den gegen die Verfügung erhobenen Einwand, wies aber gleichzeitig die Einsprache ohne weiteren Zwischenschritt ab. Dabei stützte sie sich auf drei Aspekte, welche zuvor im Verwaltungsverfahren nicht thematisiert worden waren (Grundeigentum in D.___; Vermögensverzicht 2017; Vermögensverzicht 2020), wobei die beiden Vermögensverzichte nur «nach summarischer Prüfung» ohne konkrete Bezifferung erwähnt wurden. Nachdem die Beschwerdeführerin dem in der verbesserten Beschwerdeschrift vom 17. März 2025 widersprochen hatte, brachte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort nochmals einen neuen Gesichtspunkt (Vermögensverzicht 2021) vor. Es ist zwar grundsätzlich sachgerecht, wenn die Beschwerdegegnerin im Einzelfall von weiteren Abklärungen absieht, falls diese für das Resultat nicht entscheidend sind. Dies sollte aber nicht dazu führen, dass die Prüfung sämtlicher im konkreten Fall entscheidrelevanten Punkte vollständig in das gerichtliche Beschwerdeverfahren verschoben wird. Dies wäre aber hier in Bezug auf alle vier angesprochenen Aspekte (Liegenschaft in D.___, Vermögensverzichte in den Jahren 2017, 2020 und 2021) der Fall. Eine konkrete inhaltliche Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zu den von ihr vermuteten Vermögensverzichten in den Jahren 2017, 2020 und 2021 liegt auch jetzt, nach Abschluss des Schriftenwechsels im Beschwerdeverfahren, nicht vor. Es kommt hinzu, dass allenfalls auch noch ein späterer Vermögensverzicht zu prüfen wäre (vgl. die Ausführungen in der Replik der Beschwerdeführerin). Es rechtfertigt sich, diese Fragen zunächst im Verwaltungsverfahren zu behandeln, bevor sie allenfalls zum Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung werden. Der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 ist daher aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese Prüfung im Rahmen eines neuen Verwaltungsverfahrens vornehme und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Oktober 2024 neu entscheide. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.
4.
4.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG, anwendbar gemäss Art. 1 ELG). Der Anspruch auf Parteientschädigung kann allerdings trotz formellen Obsiegens entfallen, wenn die betroffene Person durch ihr Verhalten das Beschwerdeverfahren verursacht hat, etwa indem sie ihre Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht erfüllt hat (vgl. Susanne Bollinger, in: Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2025, Art. 61 N 83, m. H.). Davon kann hier jedoch nicht gesprochen werden: Die Beschwerdeführerin liess zwar einige Beweismittel erst im Beschwerdeverfahren auflegen, dies hatte seinen Grund aber darin, dass die Beschwerdegegnerin neue, zuvor nicht thematisierte Aspekte aufgeworfen hatte.
Zu entschädigen ist derjenige Aufwand, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (§ 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 1 des Kantonalen Gebührentarifs, BGS 615.11). Der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand von 18 Stunden und 25 Minuten ist im Vergleich mit anderen EL-Verfahren relativ hoch. Er wird aber ebenfalls durch den Umstand erklärt, dass die Beschwerdegegnerin ihre Argumentation im Einspracheentscheid und später nochmals in der Beschwerdeantwort auf neue Aspekte stützte, welche zuvor nicht aktenmässig dokumentiert waren, so dass entsprechende Abklärungen zum Sachverhalt erforderlich waren. Auch der erhöhte Aufwand für die Replik ist vor diesem Hintergrund plausibel. Insgesamt bewegt sich ein Aufwand von gut zwei vollen Arbeitstagen eher an der oberen Grenze, aber noch innerhalb dessen, was als für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich gelten kann. Die Parteientschädigung ist daher, entsprechend der eingereichten Kostennote, auf CHF 5'126.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
4.2 Bei Streitigkeiten über sozialversicherungsrechtliche Leistungen ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Die Bestimmungen des ELG sehen keine Kostenpflicht vor; das Verfahren ist daher kostenlos.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2025 aufgehoben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2024 neu entscheide.
2. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 5'126.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer