Urteil vom 3. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Oberrichter Flückiger

Oberrichterin Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari

Beschwerdeführerin

 

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Invalidenrente (Verfügung vom 5. Februar 2025)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.       Die 1989 geborene Versicherte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) meldete sich am 29. April 2019 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 15). In der Folge holte die Beschwerdegegnerin bei den behandelnden Ärzten medizinische Unterlagen ein und veranlasste bei der B.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie, Neurologie, Viszeralchirurgie und Allgemeine Innere Medizin. Im diesbezüglichen Gutachten vom 31. Mai 2023 (IV-Nr. 115.1) kamen die Gutachter zum Schluss, interdisziplinär bestehe eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % (ganztägig, leichte Leistungsminderung von 20 %), jedoch mit Aussicht auf weitere Steigerung durchaus auch bis 100 %. Die früher ausgeübte und auch aktuell wieder durchgeführte berufliche angestammte Tätigkeit als Gestalterin Werbetechnik sei als leidensadaptiert zu bewerten. Gestützt darauf sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 132) mit Verfügung vom 5. Februar 2025 (A.S. [Akten-Seite] 1 f.) vom 1. Oktober 2019 bis 31. August 2022 eine ganze Rente, vom 1. September 2022 bis 30. November 2022 eine Rente von 55 % sowie vom 1. Dezember 2022 bis 31. März 2023 eine Rente von 25 % zu. Ab 1. April 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.

 

2.       Gegen diese Verfügung lässt die Beschwerdeführerin am 5. März 2025 fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn erheben (A.S. 15 ff.). Sie stellt folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2019 bis 31. August 2022 eine Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von 100 %, ab 1. September 2022 bis 30. November 2022 eine Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von 50 % und ab 1. Dezember 2022 eine unbefristete Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von 40 % auszurichten.

3.    Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

3.       Mit Eingabe vom 8. April 2025 (A.S. 46 ff.) stellt die Beschwerdeführerin folgende, teilweise modifizierte Rechtsbegehren:

 

1.    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Februar 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.    Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2019 bis 31. August 2022 eine Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von 100 %, ab 1. September 2022 bis 30. November 2022 eine Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von 50 %, ab 1. Dezember 2022 eine Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von 40 % und ab 1. Mai 2025 eine unbefristete Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von 48 % auszurichten.

3.    Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

4.       Mit Eingabe vom 26. Mai 2025 (A.S. 53) verzichtet die Beschwerdegegnerin auf Einreichung einer begründeten Beschwerdeantwort und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

 

5.       Mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 (A.S. 59) holt die Präsidentin des Versicherungsgerichts bei der C.___ Erkundigungen betreffend die Einkommen der Beschwerdeführerin ein.

 

6.       Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf.igkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).

 

2.2     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).

 

2.3     Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

 

3.       Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu Recht vom 1. Oktober 2019 bis 31. August 2022 eine ganze Rente, vom 1. September 2022 bis 30. November 2022 eine Rente von 55 % sowie vom 1. Dezember 2022 bis 31. März 2022 eine Rente von 25 % zusprach und den Rentenanspruch ab 1. April 2023 zu Recht verneinte. Da sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 31. Mai 2023 (IV-Nr. 115.1) stützt, ist nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen.

 

3.1     Im psychiatrischen Teilgutachten der B.___ vom 26. Januar 2023 (IV-Nr. 115.4) wurde als Diagnose einzig ein Zustand nach Panikstörung (F41.0) gestellt. Diesbezüglich hielt der psychiatrische Gutachter fest, aus psychiatrischer Sicht ergäben sich heute keinerlei Anhaltspunkte mehr für eine akute psychische Erkrankung. Die damalige Panikstörung sei abgeheilt. Auch eine depressive Störung liege heute nicht vor. Die Versicherte denke zuversichtlich in die Zukunft. Die durchgeführten testpsychologischen Untersuchungen hätten weder einen Hinweis auf eine depressive Störung noch auf eine Aggravation ergeben. Die Panikattacke in der Vergangenheit und die gehäuft auftretenden Hyperventilationssyndrome bestünden heute nicht mehr. Sodann könne dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.___ vom 21. November 2019 entnommen werden, dass bei der Versicherten keine Persönlichkeitsstörung vorliege. Dem könne weitgehend zugestimmt werden. Eine depressive Störung habe von Dr. med. D.___ nicht sicher eruiert werden können, allenfalls habe diese im Zusammenhang mit ihrer körperlichen Erkrankung im Rahmen einer Anpassungsstörung vorgelegen. Sie sei aktuell nicht mehr zu diagnostizieren. Auch hätten sich heute keine Hinweise für eine somatoforme Störung ergeben, wie sie Dr. med. D.___ in seinem Gutachten vom 18. Februar 2020 für möglich gehalten habe. Die gutachterlichen Ausführungen hinsichtlich der Diagnosestellung vermögen sowohl im Lichte der Befundlage als auch der Vorakten zu überzeugen. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen vermag zudem auch die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen, wonach aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen bestünden. Während ihrer akuten Panikstörung 2018 / 2019 dürfte die Arbeitsfähigkeit passager vermindert oder aufgehoben gewesen sein, bei späteren Panikanfällen auch passager, jedoch nicht länger anhaltend. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen sei somit heute nicht mehr begründbar, wenngleich das Bedürfnis der Versicherten nach Schonung bei doch erheblichen organischen Erkrankungen nachvollziehbar sei. Organischerseits müsse geklärt werden, ob ein mögliches organisch bedingtes Fatigue-Syndrom bestehe.

 

Zusammenfassend kann dem psychiatrischen Teilgutachten der B.___ voller Beweiswert zugemessen werden. Daran vermögen auch die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Rügen nichts zu ändern. Insofern die Beschwerdeführerin vorbringt, die gutachterliche Exploration habe nur gerade 56 Minuten gedauert, ist anzufügen, dass selbst eine lediglich 20 Minuten dauernde Exploration nicht von vornherein eine Sorgfaltswidrigkeit des Gutachters anzeigt, da es für den Aussagegehalt eines Arztberichtes nicht auf die Dauer der Unterhaltung ankommen kann; massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des EVG I 719/05 vom 17. November 2006, E. 3), was nach der obigen Beweiswürdigung hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens der B.___ bejaht werden kann. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, der Gutachter habe keine Abklärungen betreffend die Leistungs- und Funktionsfähigkeit vorgenommen, wie etwa ein Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigungen bei psychischen Erkrankungen. Vielmehr verhalte es sich so, dass er überhaupt keine Befunderhebung vorgenommen hab. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Rechtsprechung solchen Testverfahren höchstens ergänzende Funktion zuerkennt, während die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend bleibt (Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.3). Das Fehlen solcher Tests vermag somit den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens nicht zu schmälern, zumal der Gutachter zur Begutachtung den strukturierten Fragebogen Simulierter Symptome (SFSS) sowie das Beck Depressions-Inventar (BDI) verwendet hat. Zudem ist dem Gutachten eine entsprechende Befunderhebung zu entnehmen (s. S. 6 des psychiatrischen Teilgutachtens). Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, der Gutachter habe sie im Zusammenhang mit Punkt 3.2 des Gutachtens, «Jetziges Leiden», gar nicht nach ihren psychischen Beschwerden gefragt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass den im Gutachten enthaltenen Ausführungen der Beschwerdeführerin und damit dem Gutachten ausreichend Angaben zu diesem Punkt zu entnehmen sind, so dass der Gutachter diesbezüglich nicht noch einmal explizit nachfragen musste.

 

Im Lichte dieses beweiswertigen fachärztlichen Gutachtens, welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt in überzeugender Weise verneint, kann schliesslich auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429). Somit ist auf das beweiswertige psychiatrische Teilgutachten der B.___ abzustellen.

 

3.2     Im internistischen Teilgutachten der B.___ vom 18. März 2023 (IV-Nr. 115.7) wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

·         Serratiertes Polyposis-Syndrom, ED 08/2022

·         Zustand nach Abtragung von 13 sessilen serratierten Läsionen 08/2022 sowie von 7 sessilen serratierten Läsionen 12/2022

·         Rezidivierende Dyspnoe/Anstrengungsdyspnoe unklarer Ätiologie

 

Zur Beurteilung hielt die internistische Gutachterin fest, aus allgemeinmedizinisch-internistischer Sicht ergebe sich aktuell die Diagnose eines serratierten Polyposis-Syndroms, welche gastroenterologisch entsprechend mittels Polypenabtragung therapiert worden sei. Diesbezüglich erfolgten nun regelmässige gastroenterologische Verlaufskontrollen. Eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne diesbezüglich zum jetzigen Zeitpunkt nicht begründet werden. Die Versicherte werde sich hier auch weiterhin regelmässig zu koloskopischen Verlaufskontrollen vorstellen. Diesbezüglich bleibe sicherlich der weitere Verlauf abzuwarten. Bezüglich der pneumologischen Situation mit der Anstrengungsdyspnoe ergebe sich ebenfalls unter der Therapie mit Relvar Ellipta sowie dem Rauchstopp ein insgesamt zufriedenstellendes Befinden, auch diesbezüglich ergebe sich zum jetzigen Zeitpunkt keine durchgreifende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die Versicherte sei bereits wieder in ihren ursprünglichen Beruf eingegliedert, auch wenn das Pensum zunächst noch nicht wieder auf 100 % habe gesteigert werden können. Eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit aus rein allgemeinmedizinisch-internistischer Sicht sei nicht zwingend nachvollziehbar. Allerdings hätten sich in der Vergangenheit immer wieder vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten aus allgemeinmedizinisch-internistischer Sicht wie zum Beispiel im Rahmen der durchgeführten Koloskopien im September und Dezember 2022 ergeben. Eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit sei hierdurch jedoch nicht zu begründen. Auch die Symptomatik betreffend die Perikarditis im November 2018 habe lediglich zu einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von einigen Wochen geführt. Somit bestünden bei der Beschwerdeführerin aus internistischer Sicht sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit.

 

Das internistische Teilgutachten ist nachvollziehbar begründet und steht in Übereinstimmung mit den internistischen Vorakten. Die Beschwerdeführerin bringt gegen den Beweiswert des Teilgutachtens vor, die Gutachterin habe in Bezug auf das arbeitsbezogene Beschwerdebild festgehalten, dass das Hauptproblem weiterhin sei, dass die Beschwerdeführerin frühzeitig erschöpfe und dann Konzentrationsprobleme habe. Trotz des soeben Ausgeführten und den konsistenten Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie mit ihrem 60%-Pensum am Limit sei, werde dies im Gutachten nicht berücksichtigt. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Angaben im Gutachten, wonach das Hauptproblem nach wie vor die frühzeitige Erschöpfbarkeit und die Konzentrationsprobleme der Beschwerdeführerin seien, nicht Feststellungen der internistischen Gutachterin, sondern anamnestische und damit subjektive Angaben der Beschwerdeführerin sind (s. IV-Nr. 115.7, S. 5., des Internistischen Teilgutachtens). Dass die Gutachterin gestützt auf die aus internistischer Sicht gestellten Diagnosen auf keine Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit schloss, erscheint aufgrund der im Teilgutachten erhobenen Befunde sowie im Lichte der Vorakten überzeugend. Somit kann auf das beweiswertige internistische Teilgutachten abgestellt werden.

 

3.3     Im viszeralchirurgischen Teilgutachten vom 22. März 2022 (IV-Nr. 115.6) wurden folgende Diagnosen gestellt:

 

·         Status nach Appendektomie bei perforierter Appendizitis, Nachweis einer low grade appendikalen muzinösen Neoplasie mit low grade Pseudomyxoma peritonei, ED 08/2017; Status nach diagnostischer Laparoskopie, laparoskopischer Appendektomie mit lokaler Peritonektomie, Biopsie- und Zytologie-Entnahme am 16.08.2017, Status nach diagnostischer Laparoskopie, offener Peritonektomie kleines Becken, Unterbauch beidseits und Zwerchfell rechts, Ileozökalresektion Adnexektomie rechts, Cholezystektomie, Instillation von Mitomycin am 1. September 2017, keine Indikation für adjuvante Therapie.

·         Status nach laparoskopischer Adhäsiolyse und laparoskopischer Hernienrepair mit intraabdomineller Netzeinlage am 6. Dezember 2021

·         Serratiertes Polyposis-Syndrom, Status nach Ileokoloskopie 30. August 2022 sowie 12. Dezember 2022 mit Abtragung von 7 sessilen serratierten Läsionen, histologisch ohne Malignitätsnachweis.

 

Zur Beurteilung führte der Gutachter aus, gemäss den Akten bezüglich des abdominalen Geschehens, insbesondere nach Tumor, bestehe ein guter Verlauf insbesondere keine Rezidive, nach 5 Jahren könne die Versicherte wohl als geheilt betrachtet werden. Bauchbeschwerden würden auch in den Akten beschrieben, diese seien auch absolut nachvollziehbar, aber in der Folge abnehmend. Gelegentliche Bauchsymptome seien verständlich nach Eingriffen, wo Adhäsionen sicher zu erwarten seien, ebenso sei zum Teil ein imperativer Stuhldrang verständlich, als Werbegestalterin sei die Versicherte auch manchmal auswärts im Einsatz, eine Toilette sollte aber jederzeit auch dort verfügbar sein. Aus gutachterlicher Sicht könne die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden. Es ergebe sich eine Einschränkung von maximal 20 %. Die Versicherte sei in ihrem Beruf als Gestalterin Werbetechnik als auch in einer angepassten Tätigkeit aus gutachterlicher Sicht aktuell mindestens zu 80 % einsatzfähig, keine Bewegungseinschränkungen, Belastung maximal mittelschwer, es sollte eine Toilette zur Verfügung stehen. Es sei aber davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit schlussendlich auf 100 % gesteigert werden könne. Die beklagten Beschwerden nach den Operationen 2017 seien nachvollziehbar, sicher passager aggraviert durch die Hernien, nun Abnahme nach dessen Versorgung im Dezember 2021. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, aus abdominaler Sicht bestehe bei der Versicherten ab dem 16. August 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Aktivitäten mit den Restbeschwerden, welche plausibel seien bis nach Herniensanierung im Dezember 2021. Nach der Operation bestehe eine Arbeitsunfähigkeit weiter für maximal 6 bis 8 Wochen, also bis Ende Februar 2022, eine Arbeitsfähigkeit könnte ab 1. März 2022 wieder angenommen werden. Der initiale Start dann im Juni 2022 mit 50 %, gesteigert im September 2022 auf 60 % sei sicher nachvollziehbar, eine Steigerung könnte danach ab 2023 auf 100 % erfolgen, mit einer Leistungsminderung von aktuell maximal 20 %.

 

Das viszeralchirurgische Gutachten ist einleuchtend begründet. Zudem sind die gestellten Diagnosen aufgrund der Befunderhebung und der Vorakten nachvollziehbar. Ebenso erscheint Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von einer um 20 % eingeschränkten Leistungsfähigkeit nachvollziehbar. Dass der Gutachter auf Seite 8 des Gutachtens – wie von der Beschwerdeführerin gerügt – dagegen festgehalten hat, es sei eine 60%ige Arbeitsfähigkeit als Gestalterin Werbetechnik gegeben, kann im Lichte des gesamten Gutachtens nur als Verschreiber gewertet werden. So nannte der Gutachter im Gutachten nur einmal eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, während er im übrigen Gutachten mehrfach von einer lediglich 20%igen Leistungseinschränkung ausging und dies jeweils überzeugend begründete. Sodann bemängelt die Beschwerdeführerin, dass der Gutachter ihre Aussagen im Gutachten nicht korrekt wiedergegeben habe, indem er zu den Zukunftsvorstellungen der Beschwerdeführerin festgehalten habe, angestrebt werde wahrscheinlich eine Teilrente mit einer relativ voraussehbaren Arbeitsfähigkeit von 40 bis 50 %. Wie die Beschwerdeführerin aber selbst einräumt, gab sie gegenüber dem Gutachter an, derzeit nicht mehr als 60 % arbeiten zu können. Dass der Gutachter – im Lichte des laufenden IV-Verfahrens – daraus schloss, angestrebt werde wahrscheinlich eine Teilrente mit einer Arbeitsfähigkeit von 40 oder 50 % ist somit nicht zu beanstanden. Zusammenfassend ist demnach auf das beweiswertige viszeralchirurgische Teilgutachten der B.___ abzustellen.

 

3.4     Im neurologischen Teilgutachten der B.___ vom 20. Mai 2023 (IV-Nr. 115.5) wurde ausgeführt, aus neurologischer Sicht bestünden keine medizinischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien folgende Diagnosen zu stellen:

 

·         Leichte episodische Kopfschmerzen, wahrscheinlich leichtgradige episodische Migräne, DD Spannungskopfschmerzen.

·         Aktenkundig Status nach unsystematischem Schwindel, sehr wahrscheinlich funktioneller Genese

·         Subjektiv erhöhte Stressempfindlichkeit mit unspezifischer Symptomatik

 

Weiter hielt der Gutachter zur Beurteilung fest, es ergäben sich diesbezüglich gemäss der Anamnese zwar eher wenige Hinweise für das Bestehen einer Migräne, Licht- und Lärmempfindlichkeit werde hier aktuell verneint, während diese aktenkundig aber bestätigt worden sei. Die Angabe, die Kopfschmerzen könnten perimenstruell auftreten, deute aber doch zumindest auf eine entsprechende Migränedisposition hin, zumal auch familienanamnestisch bei Mutter und der Schwester Migräne-Kopfschmerzen bekannt seien. Auch in der Aktenlage sei im neurologischen Bericht eine entsprechend durchaus auch migränetypische Kopfschmerzdauer von bis zu zwei Tagen angegeben. Insgesamt sei die Symptomatik aber nur sehr geringfügig, von der Versicherten würden nicht einmal Schmerzmittel dafür benötigt. Eine Arbeitsrelevanz ergebe sich somit aus der Diagnose sicher nicht. Dies gelte aktuell wie retrospektiv. Sodann ergäben sich aus aktueller klinisch-neurologischer Sicht keine Hinweise für objektivierbare organische Schwindelursachen. Der neurologische Status zeige sich völlig unauffällig. Die Vestibularis-Prüfung sei klinisch aktuell völlig unauffällig. Auch die Versicherte selber berichte klar, dass Schwindelzustände längst nicht mehr bestünden und auch in der Vergangenheit damals nur im Zusammenhang mit der psychisch schlechteren Gesamtverfassung aufgetreten seien. Es seien auch unter Einbezug der aktenkundigen Vorbefunde (unauffälliges EEG, unauffälliger Schellong-Test) und der aktuell klinisch unauffälligen Symptomatik keine organisch-neurologischen Ursachen für die Schwindelzustände objektivierbar. Es sei von funktionellen Schwindelzuständen auszugehen. Versicherungsmedizinisch ergebe sich ohne organisches Korrelat keine eigenständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht. Des Weiteren sei hinsichtlich der aktuell noch unter Stresssituation angegebenen erhöhten rascheren Ermüdbarkeit anzumerken, dass die Versicherte schon in ihrer Kindheit und Jugend Tendenzen zu einer eher asthenen Konstitution aufgewiesen habe, so dass ein eher aktivierender Umgang mit ihren subjektiven Beschwerden hier anzuraten sei. Gerade diese habe die Beschwerdeführerin aber in den letzten wenigen Jahren deutlich vernachlässigt und reduziert. Zumindest in der aktuellen Begutachtung, bis in die Abendstunden ca. 17.50 Uhr durchgeführt, ergäben sich keine Hinweise für konkrete Müdigkeit oder erhöhte Ermüdbarkeit. Es zeigten sich keine kognitiven Beeinträchtigungen, keine Konzentrationsstörungen. Es hätten keine erkennbare Müdigkeit oder ungewöhnliche Ermüdbarkeit, keine Konzentrationsstörungen, keine Merkfähigkeitsstörungen bestanden. Auffassungsgabe, Umstellungsverhalten und Antwortverhalten seien unauffällig gewesen. Prosodie der Sprache durchgängig gleichbleibend, Gestik und Mimik unauffällig gleichbleibend. Auch seien keine Hinweise für relevante Schlafstörungen eruierbar, welche ein erhöhtes Mass an Belastungsintoleranz erklären könnten. Zumindest könne keine organisch-neurologische Grundlage für diese subjektiv angegebene erhöhte Stressempfindlichkeit objektiviert werden. Zudem seien entsprechend die Therapieaktivitäten rein neurologisch betrachtet gering. Aber auch für die angegebenen psychischen Beeinträchtigungen erscheine die Therapieaktivität sehr gering, lediglich monatliche psychiatrische Kontrolltermine, die Medikation sei aktuell auch reduziert auf nur noch Einnahme von 30 mg Duloxetin alle zwei Tage. Seit einem Jahr habe sie auch die früher häufiger durchgeführten meditativen Übungen ebenfalls nicht mehr gemacht. Sie fahre Auto, im Sommer auch Velo. Somit ergebe sich aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, weder aktuell noch retrospektiv.

 

Das neurologische Teilgutachten der B.___ ist überzeugend. Die Befunde wurden eingehend erhoben und die gestützt darauf gestellten Diagnosen nachvollziehbar begründet. Somit ist dem neurologischen Teilgutachten voller Beweiswert zuzuerkennen. Daran vermögen auch die Rügen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Dass der Gutachter bei seiner Beurteilung, wonach eine relevante Müdigkeit zu verneinen sei, auf seine Feststellungen während der Begutachtung abstellte, wonach bei der Beschwerdeführerin während der Untersuchung keine Müdigkeit und Konzentrationsstörungen hätten festgestellt werden können, ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – durchaus nachvollziehbar. So dauerte die Begutachtung gemäss den vorliegenden Tonaufnahmen fast zweieinhalb Stunden und gemäss den unbestrittenen Angaben des Gutachters bis in die Abendstunden um ca. 17.50 Uhr. Wenn der Gutachter hieraus diesbezüglich entsprechende Schlüsse zieht, so erscheint dies durchaus begründet. Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, der neurologische Gutachter habe sich vor der Untersuchung offensichtlich überhaupt nicht mit der Aktenlage auseinandergesetzt und sei noch nicht einmal im Bilde darüber gewesen, dass die Beschwerdeführerin an einem Bauchfellkrebs erkrankt gewesen sei (ca. Min. 41 der Tonaufnahmen). Als die Beschwerdeführerin hiervon zu berichten begonnen habe, habe er behauptet, dass dieser ja gutartig gewesen sei, was aber ebenfalls nicht korrekt sei. Somit erstaune es denn auch nicht, dass der neurologische Gutachter die von der Beschwerdeführerin beklagte Erschöpfungsproblematik unzureichend würdige und überhaupt nicht hierauf eingehe. Dass der neurologische Gutachter anlässlich der Anamneseerhebung die genaue Krebsart spontan nicht wusste und meinte, dieser sei gutartig gewesen, lässt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin jedoch keinen Schluss auf den Beweiswert des vom neurologischen Gutachter nach der gutachterlichen Untersuchung verfassten schriftlichen Gutachtens zu. Wie vorgehend dargelegt, ist das neurologische Teilgutachten überzeugend begründet und auch die Schlussfolgerungen zur Erschöpfungssymptomatik erscheinen angesichts dessen, dass der Gutachter diesbezüglich keine relevanten neurologischen Befunde erheben konnte, nachvollziehbar. Zusammenfassend ist somit auf das beweiswertige neurologische Teilgutachten abzustellen.

 

3.5     Des Weiteren vermag gestützt auf die beweiswertigen Teilgutachten auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der B.___ vom 31. Mai 2023 (IV-Nr. 115.1) zu überzeugen. Demnach bestehe interdisziplinär eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % (ganztägig, leichte Leistungsminderung um 20 %), jedoch mit Aussicht auf weitere Steigerung durchaus auch bis 100 %. Die früher ausgeübte und auch aktuell wieder durchgeführte berufliche angestammte Tätigkeit sei als leidensadaptiert zu bewerten. Es gälten somit gleichermassen die obenstehenden Ausführungen. Sodann ist auch die Verlaufsbeurteilung der Gutachter nachvollziehbar. Diesbezüglich hielten die Gutachter fest, aus abdominaler Sicht bestehe bei der Versicherten ab dem 16. August 2017 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Aktivitäten mit den Restbeschwerden, welche plausibel seien bis nach der Herniensanierung im Dezember 2021, nach der Operation bestehe eine Arbeitsunfähigkeit weiter für maximal 6 bis 8 Wochen, also bis Ende Februar 2022, eine Arbeitsfähigkeit könnte wieder ab 1. März 2022 angenommen werden. Der initiale Start dann im Juni 2022 mit 50 %, gesteigert im September 2022 auf 60 % sei sicher nachvollziehbar, eine Steigerung könnte danach ab 2023 auf 100 % erfolgen, mit einer Leistungsminderung von aktuell maximal 20 %. Auch diese Verlaufsbeurteilung gelte sowohl für die bisherige als auch für eine angepasste Tätigkeit.

 

Schliesslich ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Gutachter die bei der Beschwerdeführerin vorhandene erhöhte Erschöpfbarkeit bzw. das reduzierte Stresslevel weitgehend ignoriert hätten, obwohl die Beschwerdeführerin diesbezüglich allen Gutachtern konsistent ihre Beschwerden geschildert habe. Trotz dieser Schilderungen und den konsistenten Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie mit ihrem 60%-Pensum am Limit sei, werde dies von den Gutachtern offensichtlich überhaupt nicht berücksichtigt, sondern eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin Bauchfellkrebs gehabt habe, was zur Operation und lokalen Chemotherapie geführt habe. Hiernach habe sie dann eben eine erhöhte Ermüdbarkeit und Konzentrationsschwierigkeiten gehabt. Es wäre demnach die Aufgabe der Gutachter gewesen abzuklären, ob die Beschwerdeführerin an einer Cancer-related Fatigue leide. Der psychiatrische Gutachter habe denn auch festgehalten, dass organischerseits geklärt werden müsse, ob ein mögliches organisch bedingtes Fatigue-Syndrom bestehe. Diese Abklärung sei aber von den anderen Gutachtern offensichtlich verpasst worden bzw. die Beschwerdeführerin sei hierfür offensichtlich überhaupt nicht in den korrekten Fachrichtungen begutachtet worden. Da eben hätte abgeklärt werden müssen, ob eine krebsbedingte Fatigue vorliege, hätte die Beschwerdeführerin durch einen Onkologen untersucht werden müssen. Bezüglich der vorgehenden Ausführungen kann auf die überzeugende Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. E.___ vom 8. März 2024 (IV-Nr. 131) verwiesen werden. Der RAD-Arzt hielt diesbezüglichen im Wesentlichen fest, bei der nach Angaben der Versicherten erhöhten Erschöpfbarkeit / Fatiguesymptomatik bei hohem Arbeitspensum handle es sich um ein subjektives Gefühl, das gerätetechnisch nicht objektivierbar sei. Die Aufgabe der Gutachter bestehe nicht darin, die Angaben der Versicherten zu übernehmen, sondern den Gesundheitszustand und daraus resultierend die Arbeitsfähigkeit objektiv zu beurteilen. Entscheidend dafür sei bei der geltend gemachten Beschwerdesymptomatik, was von aussen objektiv beobachtet werden könne, und ob im Falle beobachtbarer Einschränkungen sich diese gleichmässig in allen Lebensbereichen zeigten. Die Behauptung, dass die beklagte Beschwerdesymptomatik von den Gutachtern überhaupt nicht berücksichtigt worden sei, sei falsch, da nach Beurteilung der Gutachter zum Gutachtenzeitpunkt noch eine (besserungsfähige) Leistungsminderung von 20 % vorgelegen habe, die zum Beispiel einen täglichen Mittagschlaf erlauben würde. Die Versicherte habe angegeben, dass sie täglich einen Mittagsschlaf mache. Sie habe pro Woche 1 Tag vollschichtig gearbeitet, und 4 Tage vormittags, wobei den Angaben zur Freizeitgestaltung an den Nachmittagen und Abenden keine Hinweise auf erhöhte Erschöpfbarkeit, pathologische Müdigkeit, oder ein Vermeidungsverhalten zu entnehmen seien, sondern ganz im Gegenteil eine aktive Freizeitgestaltung. Selbst nach dem Abendessen würden noch Freunde besucht oder Sporttraining gemacht. Zur ehemals niedriggradigen Krebserkrankung im Bauchraum ausgehend vom Blinddarm sei noch festzustellen, dass die Versicherte seit den Operationen 2017 (mit lediglich einmaliger lokaler Zytostatikagabe im Bauchraum, also ohne adjuvante systemische intravenöse Chemotherapie über einen längeren Zeitraum, wie sonst bei anderen Krebserkrankungen oft erforderlich, und dann auch häufig mit unerwünschten Nebenwirkungen verbunden) tumorfrei sei. Die Kritik des Rechtsanwaltes, dass zur Abklärung der Frage, ob eine krebsbedingte Fatigue vorliege, die Versicherte durch einen Onkologen hätte untersucht werden müssen, sei aus Sicht des RAD medizinisch nicht nachvollziehbar. Die Krebsbehandlung sei seit Jahren vollständig abgeschlossen, es erfolge keine adjuvante Dauermedikation (wie bei anderen Krebsarten sonst manchmal erforderlich) und bei den Nachsorgeuntersuchungen hätten sich kein Hinweis auf ein Rezidiv ergeben. Unter solchen Umständen könne ein Onkologe eine subjektiv beklagte Fatiguesymptomatik nicht besser beurteilen als die im vorliegenden Gutachten involvierten Gutachter. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf das schlüssige neurologische Teilgutachten in E. II. 3.5 hiervor zu verweisen, worin der Gutachter nachvollziehbar darlegte, dass eine erhöhte Erschöpfbarkeit anlässlich der Begutachtung nicht objektiviert werden konnte. Hinzukommt, dass von keinem der behandelnden Ärzte eine entsprechende Diagnose einer Cancer related fatigue gestellt wurde. Zusammenfassend kann somit auf das beweiswertige polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 31. Mai 2023 abgestellt werden.

 

4.       Nachfolgend ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene und seitens der Beschwerdeführerin bestrittene Einkommensvergleich zu prüfen.

 

4.1    

4.1.1 

4.1.1.1 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Gestützt auf das vorgenannte Gutachten ist analog zur angefochtenen Verfügung davon auszugehen, dass das Wartejahr ab August 2017 zu laufen begonnen hat und somit per 1. August 2018 abgelaufen ist. Dies wird seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ist denn auch nicht zu beanstanden. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin am 29. April 2019 zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet, womit ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. Oktober 2019 entstehen könnte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach ist vorliegend grundsätzlich das vor dem 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar.

 

4.1.1.2 Gemäss dem bis Ende 2021 geltenden Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

 

4.1.2 

4.1.2.1 Des Weiteren gilt folgende Übergangsregel: Da die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, gelangt für die Zeit ab 1. Januar 2022 weiterhin das frühere Recht zur Anwendung, falls unter diesem ein Anspruch entstanden ist und solange sich der Invaliditätsgrad nicht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG verändert hat. Ist eine solche Veränderung gegeben, gilt für die Zukunft das neue Recht, ausser es führe bei höherem Invaliditätsgrad zu einer niedrigeren oder bei niedrigeren Invaliditätsgrad zu einer höheren Rente (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 29. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. b).

 

4.1.2.2 Mit dem ab 1. Januar 2022 eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 – 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).

 

4.2    

4.2.1  Wie beim Invalideneinkommen handelt es sich auch beim Valideneinkommen um eine hypothetische Grösse, indem nicht auf den – unter Umständen schon länger zurückliegenden – zuletzt tatsächlich erzielten Verdienst abzustellen ist (BGE 114 V 310 E. 3b S. 314; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 559/04 vom 16. Februar 2005 E. 2.1), sondern darauf, was die versicherte Person im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163 8C_671/2010 E. 4.5.1; Ulrich Meyer / Marco Reichmuth: Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, S. 327).

 

4.2.2  Vorliegend ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin zur Berechnung der Valideneinkommen der Beschwerdeführerin zurecht auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt hat. Da die Beschwerdeführerin ihre bisherige Tätigkeit bei der C.___ unbestrittenermassen aus gesundheitlichen Gründen verloren hat (vgl. Kündigung vom 5. Januar 2019; IV-Nr. 133, S. 32), ist stattdessen auf das dort erzielten Einkommen von CHF 65'000.00 (vgl. Arbeitgeberfragebogen; IV-Nr. 25) abzustellen. Daran ändert der Umstand nichts, dass gemäss dem beweiswertigen Gutachten der B.___ die angestammte Tätigkeit zugleich eine leidensangepasste Tätigkeit darstellt. Dieses Einkommen wäre gemäss den von der C.___ mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 (A.S. 61) gemachten Angaben entsprechend der Teuerung der jeweiligen Jahre angepasst worden. Konkrete Lohnerhöhungen über den Teuerungsausgleich hinaus wären nicht vorgesehen gewesen. Daran vermögen die von der Beschwerdeführerin dagegen vorgebrachten Rügen nichts zu ändern. Sie stellt sich auf den Standpunkt, im vorliegenden Fall sei in Bezug auf das Valideneinkommen auf das bei der F.___ bzw. der G.___ erzielte Einkommen, hochgerechnet auf ein 100%-Pensum abzustellen. Sie verweist diesbezüglich auf das Urteil des Bundesgerichts U 339/03 vom 19. August 2004 E. 3.3 (in: RKUV 2005 Nr. U 533 S. 50). Darin führte das Bundesgericht Folgendes aus: «Hat sich der Versicherte seit dem erstmaligen Rentenentscheid beruflich etwa durch Weiterbildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder eine ausserordentliche berufliche Bewährung besonders qualifiziert und hat sich dies bei gleich gebliebenem Gesundheitszustand beim Invalideneinkommen lohnwirksam niedergeschlagen, ist dies zumindest bei einem Versicherten, der – wie vorliegend – seine angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall (in einem reduzierten Pensum) weiterführen konnte, ein gewichtiges Indiz dafür, dass er als Gesunder eine äquivalente Entwicklung durchlaufen hätte.» Wie aus den vorliegenden Akten ersichtlich, verdiente die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität bei der C.___ im Monat CHF 5'000.00. Bei der F.___ verdiente sie bei Stellenantritt am 1. Juni 2022 – aufgerechnet auf ein 100%-Pensum – CHF 4'800.00 (IV-Nr. 124). Somit kann die Beschwerdeführerin diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei der G.___ war der Lohn zwar höher (IV-Nr. 140, S. 3), aber diese Stelle hatte die Beschwerdeführerin nur gerade vom 1. September 2024 bis 30. April 2025 inne (vgl. Beschwerdebeilage 3), womit daraus für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden kann. Dementsprechend ist beim Valideneinkommen auf das bei der C.___ zuletzt erzielte Einkommen abzustellen.

 

4.3    

4.3.1  Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, können rechtsprechungsgemäss Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 75). Gestützt auf das beweiswertige Gutachten der B.___ ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer vom 16. August 2017 bis Ende Mai 2022 100 % arbeitsunfähig war. Des Weiteren ist ab dem 1. Juni 2022 bzw. unter Berücksichtigung der Dreimonatsregel gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ab 1. September 2022 von der im Gutachten festgelegten 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Sodann gilt ab 1. September 2022 bzw. 1. Dezember 2022 eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Schliesslich bestand ab 1. Januar 2023 bzw. 1. April 2023 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit.

 

Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades per 1. Juni 2022 sowie per 1. September 2022 stellte die Beschwerdegegnerin beim Invalideneinkommen zu Unrecht auf Tabellenlöhne ab. So arbeitete die Beschwerdeführerin seit 1. Juni 2022 bei der F.___ als Werbetechnikerin EFZ. Dies zunächst in einem 50%-Pensum und ab 1. September 2022 in einem 60%-Pensum. Somit schöpfte sie die ihr damals zumutbare Leistungsfähigkeit aus, womit auf das dort erzielte Einkommen abzustellen ist. Der Verdienst für ein 100%-Pensum bei der F.___ belief sich auf CHF 4'800.00 x 13, mithin Fr. 62'400.00 jährlich (IV-Nr. 124, S. 27). Somit ist bei einem 50%-Pensum von einem Invalideneinkommen von CHF 31'200.00 und bei einem 60%-Pensum von einem Invalideneinkommen von CHF 37'440.00 auszugehen. Dagegen übte die Beschwerdeführerin das ihr ab 1. Januar 2023 zumutbare 80%-Pensum nicht aus, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt die Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total Niveau 2, Frauen, herangezogen hat, was denn auch nicht bestritten wird. In Anwendung der im Zeitpunkt des Verfügungserlasses aktuellsten veröffentlichten LSE 2022 (CHF 5'147.00 x 12) ergibt sich nach Aufrechnung der Wochenstunden (: 40 x 41.7) und des Nominallohnindexes Frauen 2022 – 2023 (:109.4 x 111.3) sowie unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 80 % und vorbehältlich eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (s. E. II. 4.3.2 hiernach) ein Invalideneinkommen von CHF 52'405.80.

 

4.3.2  Unter dem bis 31. Dezember 2021 geltenden Recht war es beim Invalideneinkommen praxisgemäss zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E. 5b S. 79 und E. 5b/aa in fine S. 80). Daran änderte sich auch mit dem neuen Art. 26bis Abs. 3 IVV nichts, soweit es die vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 geltende Fassung betrifft. Nach dieser Bestimmung war das aufgrund statistischer Werte bestimmte Invalideneinkommen pauschal um 10 % herabzusetzen, wenn die funktionelle Leistungsfähigkeit 50 % oder weniger betrug. Allerdings kann nach der Rechtsprechung auch unter Art. 26bis Abs. 3 IVV weiterhin ein Abzug von bis zu 25 % erfolgen, wenn aufgrund anderer Faktoren ein Korrekturbedarf bestand (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 sowie IV-Rundschreiben Nr. 445 des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV vom 26. August 2024 S. 1 unten).

 

Der standardisierte Median-Bruttolohn von Frauen ohne Kaderfunktion liegt bei einem Teilzeitpensum von 75 – 89 % im Vergleich zu einem Vollpensum (ab 90 %) gemäss Tabelle T18 der LSE 2022 höher (CHF 6’345.- bei Teilzeit [75 bis 89 %]; CHF 5’768.- bei Vollzeit [90 % oder mehr]), womit diesbezüglich kein Abzug vorzunehmen ist. Des Weiteren ist das Zumutbarkeitsprofil der Beschwerdeführerin gemäss dem beweiswertigen Gutachten der B.___ nur wenig eingeschränkt: Die zumutbare Belastung sei maximal mittelschwer und es sollte eine Toilette zur Verfügung stehen. Zudem ist festzustellen, dass die Gutachter diese Einschränkungen bereits bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und der Leistungsfähigkeit berücksichtigt haben. Demzufolge ist kein zusätzlicher leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen.

 

4.4     Zusammenfassend ergeben sich somit unter Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG sowie der Dreimonatsregel gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV folgende Invaliditätsgrade:

-       Vom 1. Oktober 2019 bis 31. August 2022: 100 %;

-       Vom 1. September 2022 bis 30. November 2022: 53 % (Valideneinkommen CHF 66'457.95 [CHF 65'000 : 107.0 x 109.4; Aufrechnung Teuerung 2019 – 2022 Nominallohnindex Frauen Total]) / Invalideneinkommen CHF 31'200.00);

-       Vom 1. Dezember 2022 bis 31. März 2023: 44 % (Valideneinkommen CHF 66'457.95 [CHF 65'000 : 107.0 x 109.4; Aufrechnung Teuerung 2019 – 2022 Nominallohnindex Frauen Total]) / Invalideneinkommen CHF 37'440.00);

-       Ab 1. April 2023: 22 % (Valideneinkommen CHF 67'612.15 [CHF 65'000 : 107.0 x 111.3; Aufrechnung Teuerung 2019 – 2023 Nominallohnindex Frauen Total]) / Invalideneinkommen CHF 52'405.80).

 

Schliesslich ist von dem per 1. Januar 2024 zu errechnenden Invalideneinkommen in Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung) in Erfüllung der Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads» ein Pauschalabzug von 10 % vorzunehmen. Daraus ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 30 % (Valideneinkommen CHF 67'612.15 [CHF 65'000 : 107.0 x 111.3; Aufrechnung Teuerung 2019 – 2023 Nominallohnindex Frauen Total]) / Invalideneinkommen CHF 52'405.80 abzüglich 10 %). Da die Tabelle T1.2.10 für das Jahr 2024 im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung noch nicht veröffentlicht war, hat keine Teuerungsaufrechnung auf das Jahr 2024 zu erfolgen.

 

4.5     Gestützt auf die vorstehend errechneten Invaliditätsgrade hat die Beschwerdeführerin folgende Rentenansprüche:

-       Vom 1. Oktober 2019 bis 31. August 2022: Anspruch auf eine ganze Rente;

-       Vom 1. September 2022 bis 30. November 2022: Anspruch auf eine Rente von 53 % (vgl. Art. 28b Abs. 2 IVG);

-       Vom 1. Dezember 2022 bis 31. März 2023: Anspruch auf eine Rente von 35 % (vgl. Art. 28b Abs. 4 IVG);

-       Ab 1. April 2023: Kein Rentenanspruch.

 

5.       Zusammenfassend wird zwar der Rentenanspruch vom 1. September 2022 bis 30. November 2022 im Vergleich zur angefochtenen Verfügung von 55 % auf 53 % reduziert. Jedoch hat die Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2022 bis 31. März 2023 neu Anspruch auf eine Rente von 35 %, womit im Vergleich zur angefochtenen Verfügung, die für diesen Zeitraum einen Rentenanspruch von 25 % festgelegt hatte, insgesamt eine Besserstellung resultiert, weshalb der Beschwerdeführerin keine reformatio in peius anzudrohen ist. Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

 

5.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.

 

Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der Parteientschädigung (Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E 4.1).

 

Im vorliegenden Fall verlangt die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 2019 bis 31. August 2022 eine Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von 100 %, ab 1. September 2022 bis 30. November 2022 eine Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von 50 %, ab 1. Dezember 2022 eine Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von 40 % und ab 1. Mai 2025 eine unbefristete Invalidenrente nach Massgabe eines IV-Grades von 48 %. Die im Vergleich dazu vorliegend zugesprochenen Rentenleistungen (s. E. II. 4.5 hiervor) weichen davon erheblich ab, weshalb sich diesbezüglich eine hälftige Reduktion der Parteientschädigung rechtfertigt.

 

Im Lichte des zu beurteilenden Sachverhalts sowie der Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 1'636.80 festzusetzen (10.7 Std. x CHF 270.00 [§ 160 Abs. 2 GT] zuzügl. Auslagen von CHF 139.30 und MwSt; davon 1/2).

 

9.2     Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 – 1´000.00 festgelegt. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdegegnerin und die Beschwerdeführerin je die Hälfte der Verfahrenskosten von CHF 600.00 – somit je CHF 300.00 – zu bezahlen. Vom geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 ist der Beschwerdeführerin CHF 300.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 5. Februar 2025 aufgehoben.

2.    Die Beschwerdeführerin hat folgende Rentenansprüche:

-       vom 1. Oktober 2019 bis 31. August 2022 Anspruch auf eine ganze Rente;

-       vom 1. September 2022 bis 30. November 2022 Anspruch auf eine Rente von 53 %;

-       vom 1. Dezember 2022 bis 31. März 2023 Anspruch auf eine Rente von 35 %;

-       ab 1. April 2023 kein Rentenanspruch.

3.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 1'636.80 (inkl. Auslagen und MwSt) zu bezahlen.

4.    Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat an die Verfahrenskosten CHF 300.00 zu bezahlen.

5.    Die Beschwerdeführerin hat an die Verfahrenskosten 300.00 zu bezahlen.

6.    Der Beschwerdeführerin werden vom geleisteten Kostenvorschuss CHF 300.00 zurückerstattet.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Isch