Urteil vom 3. Dezember 2025
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Birgelen
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 6. Februar 2025)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) stellte den Versicherten A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 17. Januar 2025 ab dem 21. Dezember 2024 für achtzehn Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe bereits zum zweiten Mal in Folge eine arbeitsmarktliche Massnahme bei der B.___ (nachfolgend: B.___), [...], vereitelt und damit die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (Akten der Beschwerdegegnerin [AWA-Akten] S. 164 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA-Akten S. 133, 135) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 6. Februar 2025 ab (AWA-Akten S. 126 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer wendet sich mit E-Mail vom 5. März 2025 an die Beschwerdegegnerin und ersucht darum, von der Auferlegung von Einstelltagen abzusehen (A.S. 5). Diese Eingabe wird zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weitergeleitet (A.S. 6) und von diesem als Beschwerde entgegengenommen (A.S. 7). Innert der ihm angesetzten Frist (A.S. 7) reicht der Beschwerdeführer am 10. März 2025 eine verbesserte Beschwerde ein. In dieser hält er an seinem Rechtsbegehren fest (A.S. 9 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 15 ff.).
2.3 Am 13. Mai 2025 reicht der Beschwerdeführer eine Replik ein (A.S. 26 f.).
2.4 Mit Eingabe vom 2. Juni 2025 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (A.S. 29).
2.5 Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Für die Beurteilung eines Falles hat das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einsprache-entscheides (vorliegend: 6. Februar 2025) eingetretenen Sachverhalt abzustellen (BGE 144 V 224 E. 6.1.1 S. 232, 131 V 242 E. 2.1 S. 243).
1.3 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a des Kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Diese Grenze wird vorliegend bei einem Taggeldanspruch von CHF 235.65 (vgl. Akten der Öffentlichen Arbeitslosenkasse [ALK-Akten] S. 203, 196, 178, 174) sowie achtzehn strittigen Einstelltagen (vgl. AWA-Akten S. 126 ff.; A.S. 1 ff.) nicht erreicht. Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts ist somit – als Stellvertreter der Präsidentin – zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2025 den Beschwerdeführer für achtzehn Tage in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder ab dem 21. Dezember 2024 eingestellt hat, da er eine arbeitsmarktliche Massnahme bei der B.___ vereitelt und damit die Weisungen der Beschwerdegegnerin nicht befolgt habe (vgl. AWA-Akten S. 126 ff.; A.S. 1 ff.).
3.
3.1
3.1.1 Nach Art. 59 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) soll mit arbeitsmarktlichen Massnahmen die Eingliederung von versicherten Personen, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden. Solche Massnahmen sollen insbesondere ihre Vermittlungsfähigkeit verbessern, damit sie rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Die versicherte Person hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an solchen arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG).
3.1.2 Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Bei arbeitsmarktlichen Massnahmen findet die Einstellung ihre Grenze mithin beim Zumutbarkeitsgedanken (Dejan Simic, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich 2023, S. 52). Eine arbeitsmarktliche Massnahme kann im Hinblick auf den Gesundheitszustand der versicherten Person unzumutbar sein (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl., Zürich 2019, S. 230). Sinn und Zweck einer vorübergehenden Beschäftigung gebieten es jedoch, nur mit Zurückhaltung auf Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu erkennen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 152/04 vom 2. Dezember 2004 E. 2.4, mit weiteren Hinweisen).
3.2
3.2.1 Die Arbeitslosenversicherung richtet Taggelder an versicherte Personen aus für Tage, an denen sie aufgrund eines Entscheides der zuständigen Amtsstelle an einer Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahme teilnehmen (Art. 59b Abs. 1 AVIG). Den Teilnehmenden werden die nachgewiesenen und notwendigen Auslagen für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen erstattet (Art. 59cbis Abs. 3 AVIG).
3.2.2 Als Reisekosten bewilligt die kantonale Amtsstelle der versicherten Person unter Berücksichtigung der Dauer der Massnahme die Auslagen für die Billette oder Abonnemente 2. Klasse der öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Landesgrenzen (Art. 85 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV, SR 837.02]). Gemäss Art. 86 Abs. 1 AVIV zahlt die Arbeitslosenkasse die Vergütungen in der Regel zusammen mit dem Taggeld aus, wenn der Versicherte die Auslagen bis Ende der Kontrollperiode nachweist. An die Reisekosten darf die Arbeitslosenkasse einen Vorschuss gewähren, wenn die versicherte Person sonst in eine wirtschaftliche Notlage gerät (Art. 86 Abs. 3 AVIV).
4. Der Sozialversicherungsprozess ist von dem in Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) statuierten Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat der Versicherungsträger von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen und die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; Urteil des Bundesgerichts 8C_745/2020 vom 29. März 2021 E. 1.3). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 43 Abs. 3 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158; Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2019 vom 1. April 2019 E. 2.3). Die Mitwirkungspflicht obliegt der versicherten Person vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennt als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (Urteile des Bundesgerichts 9C_238/2015 vom 6. Juli 2015 E. 3.2.1, 8C_58/2014 vom 24. September 2014 E. 6.2, je mit weiteren Hinweisen).
5. Den Vorakten lässt sich folgender entscheiderheblicher Sachverhalt entnehmen:
5.1 Mit Abrechnung vom 28. Oktober 2024 wurde dem Beschwerdeführer für den Monat Oktober 2024 eine Arbeitslosenentschädigung von CHF 3'040.35 ausbezahlt (vgl. ALK-Akten S. 203). Am 30. Oktober 2024 erhielt der Beschwerdeführer überdies für den Monat September 2024 nachträglich Arbeitslosentaggelder im Umfang von CHF 533.60 ausgerichtet (vgl. ALK-Akten S. 196 f.).
5.2 Mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer einem Beschäftigungsprogramm bei der B.___ zu. Als Ziele wurden eine intensive Zusammenarbeit mit dem Job-Management, eine Unterstützung bei der Stellensuche, externe Berufseinsätze sowie eine Überprüfung der Vermittelbarkeit definiert. Als Eintrittsdatum wurde der 11. November 2024 festgelegt, als voraussichtliches Austrittsdatum der 7. Februar 2025 (vgl. AWA-Akten S. 281 f.).
5.3 Nachdem der Beschwerdeführer am 11. November 2024 nicht wie abgemacht im Programm erschienen war (vgl. AWA-Akten S. 272), verschickte die B.___ gleichentags eine «1. Aufforderung zur Programmteilnahme» (vgl. AWA-Akten S. 273). Ebenfalls mit Schreiben vom 11. November 2024 gab die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer Gelegenheit, zum unentschuldigten Fernbleiben von der arbeitsmarktlichen Massnahme in der B.___ Stellung zu nehmen (vgl. AWA-Akten S. 274). Am 18. November 2024 stellte die B.___ dem Beschwerdeführer eine zweite Aufforderung zur Programmteilnahme zu (vgl. AWA-Akten S. 266).
5.4 Per 22. November 2024 brach die B.___ die arbeitsmarktliche Massnahme schliesslich ab (vgl. AWA-Akten S. 237).
5.5 Mit undatierter, bei der Beschwerdegegnerin am 25. November 2024 abgegebener Stellungnahme machte der Beschwerdeführer geltend, die Kurseinladung vom 31. Oktober 2024 nicht erhalten zu haben. Die Schreiben vom 11. November 2024 sowie vom 18. November 2024 seien ihm erst am 21. November 2024 zugegangen (vgl. AWA-Akten S. 251).
5.6 Mit Schreiben vom 27. November 2024 (vgl. AWA-Akten S. 260 f.) wurde der Beschwerdeführer erneut einem Programm bei der B.___ mit Eintritt am 2. Dezember 2024 und voraussichtlichem Austritt am 28. Februar 2025 zugewiesen. Als Ziele festgelegt wurden «Überprüfung der Vermittelbarkeit/Mitwirkungspflicht», «Erweiterung der handwerklichen Fertigkeiten» sowie «Motivation/Unterstützung bei der Stellensuche». Im Zuweisungsschreiben war folgender Passus angefügt:
«Sollte ein unvorhergesehener, zwingender Grund eine Teilnahme verhindern, bitten wir Sie, uns sofort zu benachrichtigen. Für Spesen und Auslagen kann eine Vorschusszahlung bewilligt werden. Bei einer unbegründeten Absenz sind wir leider gezwungen, eine Kürzung der Arbeitslosengelder (Einstelltage) in Betracht zu ziehen.
Während dem Einsatz haben Sie Anspruch auf:
- Taggelder für die besuchten Einsatztage
- CHF 15.00 Essensspesen pro ganzen Einsatztag
- Reisespesen (öffentliche Verkehrsmittel, 2. Klasse, eine Hin- und Rückfahrt pro Tag)
Ihre Fahrspesen können Sie auf der AMM-Bescheinigung monatlich per Selbstdeklaration ohne Belege geltend machen.»
Die Programmzuweisung ging sowohl per Post als auch per E-Mail an den Beschwerdeführer (vgl. AWA-Akten S. 20).
5.7 Am 2. Dezember 2024 trat der Beschwerdeführer die arbeitsmarktliche Massnahme bei der B.___ an (vgl. AWA-Akten S. 227).
5.8 Im Rahmen eines E-Mailverkehrs vom 4. Dezember 2024 führte der Beschwerdeführer gegenüber dem zuständigen RAV-Personalberater aus, dass er Vater von zwei Kindern sei und Rechnungen zu bezahlen habe. Er solle sich bitte mit der Arbeitslosenkasse in Verbindung setzen wegen den ausstehenden Arbeitslosentaggeldern. Er habe (nur) noch für den nächsten Tag Geld für die Bahnfahrt zum Kursort. Schwarzfahren werde er nicht, ausser die Beschwerdegegnerin hafte dafür. Der zuständige RAV-Personalberater teilte ihm daraufhin mit, dass bei der kantonalen Amtsstelle momentan eine Sanktionsprüfung im Zusammenhang mit dem Abbruch der ersten arbeitsmarktlichen Massnahme bei der B.___ hängig sei (vgl. AWA-Akten S. 223 f.).
5.9 Im Rahmen eines erneuten E-Mailverkehrs vom 9. Dezember 2024 ersuchte der Beschwerdeführer den zuständigen RAV-Personalberater, sich bei der Arbeitslosenkasse dafür einzusetzen, dass ihm sein Arbeitslosentaggeld für den Monat November 2024 ausbezahlt werde. Er werde unfair behandelt, was ihn «psychisch fertig mach[e]». Der zuständige RAV-Personalberater teilte ihm mit, dass er seine Stellungnahme zum Abbruch der ersten arbeitsmarktlichen Massnahme bei der B.___ an die kantonale Amtsstelle zur Prüfung weitergeleitet habe und momentan für ihn nichts weiter tun könne. Auch sei er nicht befugt, der Arbeitslosenkasse eine Anweisung für eine Auszahlung zu geben. Der Beschwerdeführer erwiderte dem zuständigen RAV-Personalberater daraufhin, die Arbeitslosenkasse verlange für die Auszahlung eine Bestätigung, dass er den (ersten) Kurs bei der B.___ nicht abgebrochen habe. Er bitte um Kontaktaufnahme mit der Arbeitslosenkasse. Er erhalte Mahnungen und habe kein Geld für Einkaufen, Essen und Trinken. Der zuständige RAV-Personalberater wies ihn alsdann darauf hin, dass der (erste) Kurs infolge seines Nichterscheinens abgebrochen worden sei. Er solle seinen Fokus auf die Stellensuche richten. Bei einer Temporäranstellung erhalte er wöchentlich Auszahlungen. Ziel sei eine Festanstellung, damit er seine Einkommenssituation verbessern könne (vgl. AWA-Akten S. 203 ff.).
5.10 Mit als «1. Verwarnung/Fehlendes Arztzeugnis» betiteltem Schreiben vom 10. Dezember 2024 stellte die B.___ gegenüber dem Beschwerdeführer fest, dass er seit dem 4. Dezember 2024 krankheitsbedingt der Arbeit ferngeblieben sei, ohne dass er bisher ein Arztzeugnis eingereicht habe. Ein solches müsse bei Krankheit spätestens ab dem vierten Tag der Abwesenheit vorliegen. Sollte er bis am 12. Dezember 2024 kein entsprechendes Arztzeugnis mit Angaben zu seiner Arbeitsunfähigkeit beibringen, werde sie seine Abwesenheit ab dem 9. Dezember 2024 als unentschuldigt vermerken (vgl. AWA-Akten S. 198).
5.11 Mit (nachgereichten) Arztzeugnissen vom 4. Dezember 2024, vom 6. Dezember 2024 sowie vom 11. Dezember 2024 bestätigte Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, [...], dem Beschwerdeführer eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 4. Dezember 2024 bis am 6. Dezember 2024 sowie vom 9. Dezember 2024 bis am 13. Dezember 2024 (vgl. AWA-Akten S. 197, 190, 189).
5.12 Gemäss Abrechnung Dezember 2024 vom 16. Dezember 2024 richtete die Öffentliche Arbeitslosenkasse dem Beschwerdeführer gleichentags einen Vorschuss von CHF 300.00 aus (vgl. ALK-Akten S. 183).
5.13 Mit «2. Verwarnung/Unentschuldigtes Fehlen» beanstandete die B.___ am 17. Dezember 2024 gegenüber dem Beschwerdeführer, dass er am 17. Dezember 2024 unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei. Ein solches Verhalten werde von ihr nicht toleriert. Er sei verpflichtet, sich täglich bis spätestens 09.00 Uhr telefonisch bei ihr zu melden und den Grund seiner Abwesenheit mitzuteilen (vgl. AWA-Akten S. 195). Am 18. Dezember 2024 erkundigte sich der Beschwerdeführer telefonisch beim zuständigen RAV-Personalberater nach dem Stand des Sanktionsverfahrens betreffend Abbruch des ersten Einsatzes bei der B.___. Dieser teilte ihm daraufhin mit, dass dieses weiterhin pendent sei. Ausserdem stellte er ihm die beiden (erneuten) Verwarnungen der B.___ wegen Nichterscheinens (auch noch) per E-Mail zur Kenntnisnahme zu (vgl. AWA-Akten S. 19).
5.14 Auf dem am 17. Dezember 2024 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse eingereichten Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Dezember 2024» gab der Beschwerdeführer an, vom 4. Dezember 2024 bis am 13. Dezember 2024 arbeitsunfähig gewesen zu sein (vgl. ALK-Akten S. 181 f.).
5.15 Mit Abrechnung vom 19. Dezember 2024 wurden dem Beschwerdeführer für den Monat Dezember 2024 nach Abzug des am 16. Dezember 2024 ausgerichteten Vorschusses von CHF 300.00 Arbeitslosentaggelder von CHF 2'396.05 ausbezahlt (vgl. ALK-Akten S. 178 f.).
5.16 Am 20. Dezember 2024 beklagte sich der Beschwerdeführer per E-Mail gegenüber der B.___, dass es so lange dauere, bis sein Taggeldanspruch geprüft werde. Er habe zwei Kinder, offene Rechnungen und erhalte Mahnungen. Er sei psychisch belastet und habe am 3. Januar 2025 einen Termin bei einem Psychologen (vgl. AWA-Akten S. 193).
5.17 Am 20. Dezember 2024 informierte die B.___ den Beschwerdeführer darüber, dass aufgrund seiner unentschuldigten Absenzen eine Weiterführung seines Projekteinsatzes nicht sinnvoll sei und die arbeitsmarktliche Massnahme daher per 20. Dezember 2024 abgebrochen werde (vgl. AWA-Akten S. 188).
5.18 Mit Abrechnung vom 24. Dezember 2024 richtete die Öffentliche Arbeitslosenkasse dem Beschwerdeführer für den Monat November 2024 eine Arbeitslosenentschädigung von CHF 3'270.00 aus (vgl. ALK-Akten S. 175).
5.19 Mit Stellungnahme vom 2. Januar 2025 führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, er habe am (zweiten) Beschäftigungsprogramm bei der B.___ aus finanziellen und psychischen Gründen nicht teilnehmen können. Es sei ihm ab dem 16. Dezember 2024 psychisch nicht gut gegangen und er habe kein Geld fürs Bahnbillett und für Essen gehabt. Ihm seien auch viele Dienste gesperrt worden (vgl. AWA-Akten S. 180).
Seiner Stellungnahme beigelegt war eine E-Mail seines Internet- und Telefonanbieters vom 12. Dezember 2024, mit welcher dieser ihm die sofortige Entsperrung der von ihm genutzten Dienste bestätigte (vgl. AWA-Akten S. 179), sowie eine Einladung der D.___ vom 13. Dezember 2024 für eine ambulante Sprechstunde vom 3. Januar 2025 (vgl. AWA-Akten S. 178).
5.20 Mit Verfügung vom 6. Januar 2025 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für zehn Tage ab dem 23. November 2024 in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein, da er die Durchführung der ersten arbeitsmarktlichen Massnahme bei der B.___ vom 11. November 2024 bis am 7. Februar 2025 vereitelt habe (vgl. AWA-Akten S. 184 ff.). Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
5.21 Am Beratungsgespräch vom 8. Januar 2025 berichtete der Beschwerdeführer gegenüber dem zuständigen RAV-Personalberater von finanziellen und psychischen Problemen. Aktuell sei er aber voll arbeitsfähig (vgl. AWA-Akten S. 18).
5.22 Am 9. Januar 2025 bot die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erneut für ein dreimonatiges Beschäftigungsprogramm bei der B.___ mit Beginn am 20. Januar 2025 auf (vgl. AWA-Akten S. 172 f.).
5.23 Mit Verfügung vom 17. Januar 2025 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für achtzehn Tage ab dem 21. Dezember 2024 in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Als Begründung führte sie an, dass der Beschwerdeführer (auch) die Durchführung der zweiten arbeitsmarktlichen Massnahme bei der B.___ vom 2. Dezember 2024 bis am 28. Februar 2025 vereitelt habe, indem er dieser ab dem 16. Dezember 2024 unentschuldigt ferngeblieben sei (vgl. AWA-Akten S. 164 ff.).
5.24 Am 23. Januar 2025 trat der Beschwerdeführer seinen (erneuten) Einsatz bei der B.___ an (vgl. AWA-Akten S. 156), fiel dann jedoch krankheitsbedingt vom 27. Januar 2025 bis am 31. Januar 2025 erneut aus (vgl. Arztzeugnisse von Dr. med. C.___ vom 28. Januar 2025 [AWA-Akten S. 146] sowie vom 31. Januar 2025 [AWA-Akten S. 130]). Am 31. Januar 2025 schloss er mit einem Temporärbüro einen unbefristeten Einsatzvertrag als Logistiker in einem Vollzeitpensum und mit Anstellungsbeginn am 3. Februar 2025 ab (vgl. AWA-Akten S. 145).
5.25 In seiner Einsprache vom 3. Februar 2025 gegen die Verfügung vom 17. Januar 2025 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe den zuständigen RAV-Personalberater mehrfach angeschrieben wegen den ausstehenden Arbeitslosentaggeldern, welche schliesslich mit zweimonatiger Verspätung ausgezahlt worden seien. Er habe ihn aufgefordert, die Arbeitslosenkasse anzuweisen, ihm Geld auszuzahlen, damit er am Kurs der B.___ teilnehmen könne. Auch die Arbeitslosenkasse habe er wiederholt erfolglos telefonisch kontaktiert. Es sei für ihn unerklärlich, weshalb der zuständige RAV-Personalberater bzw. die Arbeitslosenkasse ihn nicht darüber aufgeklärt hätten, dass man einen Vorschuss beziehen könne. Er habe sie ja wiederholt darauf hingewiesen, dass sein Telefon- und Internetanschluss gesperrt worden sei, er «pleite» sei und für den Kursbesuch Geld benötige. Er fahre in seiner gegenwärtigen Situation sicherlich nicht schwarz mit der Bahn und riskiere eine Busse und eine Anzeige. Die Arbeitslosenkasse habe ihm telefonisch mitgeteilt, er hätte von der Möglichkeit einer Vorschusszahlung Kenntnis haben müssen. Keiner der fünf von ihm angefragten Bekannten, welche Arbeitslosentaggelder beziehen, habe jedoch gewusst, dass von der Arbeitslosenkasse ein Vorschuss bezogen werden könne (vgl. AWA-Akten S. 133, 135).
5.26 Mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2025 bestätigte die Beschwerdegegnerin die in der Verfügung vom 17. Januar 2025 angeordnete Sanktionierung des Beschwerdeführers. Dieser habe für den Zeitraum ab dem 16. Dezember 2024 kein weiteres Arztzeugnis beigebracht und sich weder bei der B.___ noch beim zuständigen RAV-Personalberater telefonisch oder schriftlich entschuldigt bzw. abgemeldet, obwohl sein Mobiltelefonanschluss bereits am 12. Dezember 2024 wieder entsperrt worden sei. Auf der Programmzuweisung vom 27. November 2024 sei auf die Möglichkeit einer Vorschusszahlung hingewiesen worden. Der Beschwerdeführer habe die Zuweisung frühzeitig erhalten, so dass es ihm möglich gewesen wäre, sich bezüglich der Finanzierung der Reisespesen entsprechend zu organisieren bzw. sich um eine Bevorschussung zu kümmern. Abklärungen vom 6. Februar 2025 hätten ergeben, dass die Öffentliche Arbeitslosenkasse ihm mit Valuta 28. Oktober 2024 die Arbeitslosenentschädigung für den Monat Oktober 2024 überwiesen und gemäss seinem Telefonat vom 13. Dezember 2024 mit Valuta 16. Dezember 2024 einen Vorschuss von CHF 300.00 gewährt habe. Am 19. Dezember 2024 und am 24. Dezember 2024 seien ihm zudem die Arbeitslosentaggelder für die Monate November 2024 und Dezember 2024 überwiesen worden. Bei schlechter psychischer Verfassung hätte er für den Zeitraum ab dem 16. Dezember 2024 auch kontrollfreie Tage oder unbezahlten Urlaub beziehen können oder ein weiteres Arztzeugnis einreichen müssen, wenn er sich nicht als vermittlungsfähig angesehen habe. Da dies aber (offenbar) nicht der Fall gewesen sei, hätte er das Programm in der B.___ ab dem 16. Dezember 2024 weiter absolvieren müssen (vgl. AWA-Akten S. 126 ff.; A.S. 1 ff.).
5.27 Mit E-Mail vom 5. März 2025 führte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, dass er sich bereits Ende November 2024 für eine psychiatrische Behandlung angemeldet habe. Die Verspätung der Taggelder Oktober und November 2024 habe ihn psychisch sehr stark belastet und gekränkt (vgl. AWA-Akten S. 104; A.S. 5).
In einem der E-Mail angehängten Arztbericht vom 10. Februar 2025 zu einem Erstgespräch vom 7. Februar 2025 stellten die D.___ die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10 F43.2) sowie von psychischen und Verhaltensstörungen durch Kokain: Schädlicher Gebrauch (ICD-10 F14.1). Aufgrund der Vielzahl an belastenden Lebensereignissen im Jahre 2024, einschliesslich der Verhaftung mit anschliessender Untersuchungshaft, der Trennung von seiner Frau und der finanziellen Schwierigkeiten, entwickle der Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit gemischter Angst- und depressiver Störung. Die Symptome umfassten anhaltende Ängste, emotionale Instabilität, Schlafstörungen, Grübelneigung und depressive Verstimmungen. Es bestünden Schwierigkeiten in der beruflichen Integration und die Verspätungen bei der Arbeit seien eine Folge der anhaltenden Schlafprobleme und der emotionalen Belastung. Die zweimonatige Trennung von seiner Ehefrau im Herbst 2024 und die finanzielle Unsicherheit hätten zusätzlich zur Verschlechterung der psychischen Gesundheit beigetragen und führten zu einem Gefühl der Überforderung. Der Beschwerdeführer berichte von gelegentlichem Kokainkonsum in der Vergangenheit, der jedoch seit Februar 2024 eingestellt worden sei. Dieser könne potenziell zur Verstärkung der psychischen Belastungen beigetragen haben, insbesondere im Hinblick auf die Schlafstörungen und die emotionalen Schwankungen. Es werde eine weiterführende psychotherapeutische Behandlung empfohlen, die insbesondere auf Stressbewältigung, emotionale Regulation und die Verarbeitung der belastenden Lebensereignisse fokussiere. Die temporäre Arbeitsstelle seit Februar 2025 stelle eine positive Ressource dar, welche dem Beschwerdeführer helfe, sich von den belastenden Gedanken besser zu distanzieren (vgl. AWA-Akten S. 99 ff.).
5.28 In seiner Beschwerde vom 10. März 2025 macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihn das Warten auf die Arbeitslosentaggelder für die Monate Oktober und November 2024 psychisch sehr mitgenommen habe. Er sei kollabiert, habe schlaflose Nächte gehabt und nicht klar denken können. Der Vorschuss der Arbeitslosenkasse von CHF 300.00 sei am 16. Dezember 2024 bei ihm eingetroffen. Er habe es als oberste Priorität angesehen, damit die Rechnungen seines Telefon- und Internetanbieters zu bezahlen, da er für die Stellensuche auf das Mobiltelefon und das Internet angewiesen sei. Er habe telefonisch und per E-Mail alles unternommen, damit sein Arbeitslosentaggeld endlich ausgezahlt werde, und habe wiederholt darauf hingewiesen, dass er aus finanziellen Gründen am Kurs bei der B.___ nicht teilnehmen könne. Er sei aktuell in psychiatrischer Behandlung. Im Januar 2025 habe er die arbeitsmarktliche Massnahme bei der B.___ antreten können, da er die Arbeitslosentaggelder Ende Dezember 2024 erhalten habe. Er arbeite zurzeit im Zwischenverdienst und habe sich verschuldet, damit er zur Arbeit gehen könne (vgl. A.S. 9 f.).
5.29 In seiner Replik vom 13. Mai 2025 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, er habe sich telefonisch bei der B.___ dafür entschuldigt, dass er am Kurs nicht teilnehmen könne, und seine Beweggründe aufgezählt. Die B.___ habe ihm daraufhin mitgeteilt, dass sie mit der Auszahlung der Arbeitslosentaggelder nichts zu tun habe, da es ein Abbruch der Massnahme sei. Hätte er die arbeitsmarktliche Massnahme besucht, hätte er seine Kinder nicht ernähren und keine Arbeitsbemühungen machen können (vgl. A.S. 26 f.).
6. Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. November 2024 (erneut) einem Beschäftigungsprogramm bei der B.___ zu (vgl. E. II. 5.6 hiervor), nachdem eine erste arbeitsmarktliche Massnahme bei derselben Einrichtung (vgl. E. II. 5.2 hiervor) wegen Nichterscheinens von ihm (vgl. E. II. 5.3 hiervor) am 22. November 2024 hatte abgebrochen werden müssen (vgl. E. II. 5.4 hiervor). Der Beschwerdeführer trat am vereinbarten Eintrittsdatum (2. Dezember 2024) das neue Programm alsdann tatsächlich auch an (vgl. E. II. 5.7 hiervor), blieb der Massnahme jedoch ab dem 4. Dezember 2024 krankheitsbedingt bis am 13. Dezember 2024 fern, wobei er für den besagten Zeitraum auf Aufforderung der B.___ hin (vgl. E. II. 5.10 hiervor) nachträglich ein Arztzeugnis seines Hausarztes Dr. med. C.___ beibrachte (vgl. E. II. 5.11 hiervor). Am Montag, den 16. Dezember 2024, nahm er unbestrittenermassen die arbeitsmarktliche Massnahme nicht wieder auf und meldete sich auch nicht (vorgängig) ab. Erst am 20. Dezember 2024 nahm er nach Aktenlage mit der B.___ nach einer (erneuten) Verwarnung vom 17. Dezember 2024 (vgl. E. II. 5.13 hiervor) per E-Mail Kontakt auf, um sich über die ausstehenden Arbeitslosentaggelder zu beklagen (vgl. E. II. 5.16 hiervor), woraufhin diese gleichentags die Massnahme aufgrund von unentschuldigten Absenzen abbrach (vgl. E. II. 5.17 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt als Entschuldigungsgrund (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG; E. II. 3.1.2 hiervor) für sein (fortdauerndes) Fernbleiben ab dem 16. Dezember 2024 vor, dass er sich das Bahnbillett für den Programmbesuch finanziell nicht (mehr) habe leisten können und er in dieser Zeit psychisch angeschlagen gewesen sei (vgl. E. II. 5.19, E. II. 5.25, E. II. 5.28, E. II. 5.29 hiervor).
6.1 Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer – wie auch bereits mit früheren Programmzuweisungen (vgl. AWA-Akten S. 287, 281) – mit Schreiben vom 27. November 2024 ausdrücklich darauf hin, dass für (Reise-) Spesen im Zusammenhang mit dem Programmbesuch eine Vorschusszahlung beantragt werden könne (vgl. E. II. 5.6 hiervor). Zwar fragt sich, ob der zuständige RAV-Personalberater nicht gestützt auf seine Aufklärungs- und Beratungspflicht (vgl. Art. 27 ATSG) verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführer im Rahmen des E-Mailverkehrs vom 4. Dezember 2024 (vgl. E. II. 5.8 hiervor) und/oder vom 9. Dezember 2024 (vgl. E. II. 5.9 hiervor) nochmals auf diese Option aufmerksam zu machen, zumal dieser ihm davon berichtete, dass er in finanziellen Nöten stecke und bald kein Geld mehr für die Bahnfahrt zum Veranstaltungsort habe. Wie es sich damit konkret verhält, kann jedoch letztlich offenbleiben. Denn entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse, mutmasslich anlässlich eines Telefonats vom Freitag, 13. Dezember 2024 (vgl. E. II. 5.26 hiervor), (erneut) auf die Möglichkeit einer Vorschusszahlung hingewiesen wurde und davon auch Gebrauch machte, wäre ihm doch ansonsten – wie er selber einräumt (vgl. E. II. 5.28 hiervor) – am Montag, 16. Dezember 2024, nicht ein Vorschuss in der Höhe von CHF 300.00 ausbezahlt worden (vgl. E. II. 5.12 hiervor). Dieser von der Öffentlichen Arbeitslosenkasse zur Begleichung der Reisespesen gewährte Vorschuss war jedoch zweckgebunden (vgl. Art. 86 Abs. 3 AVIV; E. II. 3.2.2 hiervor) und hätte vom Beschwerdeführer nicht anderweitig verwendet werden dürfen. Soweit er geltend macht, er habe damit prioritär die Schulden bei seinem Telefon- und Internetanbieter begleichen müssen, um im Rahmen seiner Stellensuche weiterhin erreichbar bleiben zu können (vgl. E. II. 5.28 hiervor), kann ihm bereits deshalb nicht gefolgt werden, als sein Telefon- und Internetanschluss am 12. Dezember 2024 wieder entsperrt worden war (vgl. E. II. 5.19 hiervor). Aber selbst wenn eine erneute Sperrung seiner Anschlüsse unmittelbar gedroht hätte, wäre ihm während der arbeitsmarktlichen Massnahme bei der B.___ die Infrastruktur samt Internetzugang und die erforderliche Zeit zur Verfügung gestanden, um seine Stellensuche weiterzuführen (vgl. […], letztmals besucht am 26. November 2025). Hinzu kommt, dass er Ende Oktober 2024 Arbeitslosentaggelder für die Monate September 2024 und Oktober 2024 (vgl. E. II. 5.1 hiervor) und am 19. Dezember 2024 diejenigen für den Monat Dezember 2024 ausbezahlt erhielt (vgl. E. II. 5.15 hiervor), mit welchen er zumindest die dringendsten Rechnungen hätte begleichen können. In seiner Beschwerde vom 10. März 2025 gab er schliesslich an, er habe sich (weiter) verschulden müssen, um seinem Zwischenverdienst, welchen er am 3. Februar 2025 angetreten hatte (vgl. E. II. 5.24 hiervor), nachgehen zu können (vgl. E. II. 5.28 hiervor). Es ist somit davon auszugehen, dass er notfalls und vorübergehend auf die finanzielle Unterstützung von Drittpersonen hätte zurückgreifen können, um ab dem 16. Dezember 2024 die tägliche Bahnreise von seinem Zuhause in [...] zur B.___ in [...] und zurück bezahlen zu können. Insgesamt vermag mithin seine (damalige) finanzielle Situation sein Fernbleiben von der arbeitsmarktlichen Massnahme bei der B.___ ab dem 16. Dezember 2024 nicht zu entschuldigen.
6.2 Eine arbeitsmarktliche Massnahme kann aufgrund des Gesundheitszustandes der versicherten Person unzumutbar sein (vgl. E. II. 3.1.2 hiervor). Nach der vom Bundesgericht im Zusammenhang mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit bei Kündigung durch die versicherte Person (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV) ergangenen Rechtsprechung muss Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein (BGE 124 V 238 E. 4b/bb S. 238; Urteile des Bundesgerichts 8C_513/2018 vom 7. November 2018 E. 2.2, 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2). In beweismässiger Hinsicht rechtfertigt es sich, diese Rechtsprechung auf die Frage einer gesundheitsbedingten Unzumutbarkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG – welche nur mit Zurückhaltung zu bejahen ist (vgl. E. II. 3.1.2 hiervor) – analog anzuwenden. Der Beschwerdeführer wurde zwar von seinem Hausarzt Dr. med. C.___ kurz nach Antritt des Programms (2. Dezember 2024) ab dem 4. Dezember 2024 bis und mit am 13. Dezember 2024 und anschliessend bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides (6. Februar 2025; vgl. E. II. 1.2 hiervor) erneut vom 27. Januar 2025 bis am 31. Januar 2025 krankgeschrieben (vgl. E. II. 5.11, E. II. 5.24 hiervor). Für den streitbetroffenen Zeitraum vom 16. Dezember 2024 bis am 20. Dezember 2024 brachte er aber nie – auch nicht nachträglich – ein Arztzeugnis bei, welches eine (vollständige) Arbeitsunfähigkeit attestiert hätte. Vielmehr wies er auf dem Formular «Angaben der versicherten Person für den Monat Dezember 2024» vom 17. Dezember 2024 einzig für den Zeitraum vom 4. Dezember 2024 bis am 13. Dezember 2024 eine Arbeitsunfähigkeit aus (vgl. E. II. 5.14 hiervor), was den Umkehrschluss zulässt, dass er sich danach – wie etwa auch anlässlich des Beratungsgesprächs vom 8. Januar 2025 (vgl. E. II. 5.21 hiervor) – als erneut arbeitsfähig einstufte. Mit Arztbericht vom 10. Februar 2025 diagnostizierten die D.___ gestützt auf ein Erstgespräch vom 7. Februar 2025, mithin erst nach dem strittigen Zeitraum, eine Anpassungsstörung mit gemischter Angst- und depressiver Störung sowie psychische und Verhaltensstörungen durch den schädlichen Gebrauch von Kokain. Eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigten sie dem Beschwerdeführer indessen (ebenfalls) nicht, sondern hielten im Gegenteil sogar ausdrücklich fest, dass die am 3. Februar 2025 neu angetretene Arbeitsstelle im Zwischenverdienst eine positive Ressource darstelle, welche dem Beschwerdeführer helfe, sich von den belastenden Gedanken besser zu distanzieren (vgl. E. II. 5.27 hiervor). Auch die arbeitsmarktliche Massnahme bei der B.___ hätte für eine Tagesstruktur gesorgt und dem Beschwerdeführer – dank dem Erlernen von zusätzlichen handwerklichen Fertigkeiten (vgl. E. II. 5.6 hiervor) – die Kompetenzen und darüber hinaus Motivation und Zuversicht geben können, eine neue (Fest-) Anstellung zu finden und seine finanzielle Situation, welche offenbar mitursächlich für seine schlechte psychische Verfassung war, mit einem geregelten Einkommen zu verbessern. Der Beschwerdeführer kann demnach aus dem Arztbericht vom 10. Februar 2025 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nachdem er kein (eindeutiges) Arbeitsunfähigkeitszeugnis für den streitbetroffenen Zeitraum beizubringen vermag, gelingt es ihm nicht, den Nachweis zu erbringen, dass ihm die Wiederaufnahme des Programms bei der B.___ ab dem 16. Dezember 2024 aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht zumutbar war. Ein gesundheitlich bedingter Entschuldigungsgrund ist somit (ebenfalls) nicht erkennbar.
6.3 Vor diesem Hintergrund ist somit als (Beweis-) Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dem ihm am 27. November 2024 zugewiesenen Beschäftigungsprogramm bei der B.___ ab dem 16. Dezember 2024 ohne (vorgängige) Abmeldung fernblieb und in der Folge auch nach entsprechender Verwarnung nicht (mehr) vor Ort erschien. Trotz offenbar schwieriger finanzieller Situation wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, für die Reisespesen aufzukommen (vgl. E. II. 6.1 hiervor). Sein Einwand, psychische Gründe hätten ihn daran gehindert, am Programm teilzunehmen, ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. II. 4. hiervor) erstellt, obwohl er Gelegenheit gehabt hätte, entsprechende Beweismittel beizubringen (vgl. E. II. 6.2 hiervor). Die Teilnahme an der arbeitsmarktlichen Massnahme ist daher insgesamt als zumutbar anzusehen, zumal der Beschwerdeführer keine anderen Gründe vorbringt, die für eine Unzumutbarkeit sprechen würden. Der Beschwerdeführer vereitelte mithin die arbeitsmarktliche Massnahme bei der B.___ ohne entschuldbare Gründe, weshalb ihn die Beschwerdegegnerin zu Recht wegen Missachtung von Weisungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat (vgl. E. II. 3.1.2 hiervor).
7.
7.1
7.1.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei nach Art. 45 Abs. 3 AVIV folgende Abstufung gilt:
· leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage (lit. a)
· mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage (lit. b)
· schweres Verschulden: 31 – 60 Tage (lit. c)
Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so ist die Einstellungsdauer angemessen zu verlängern. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Gemäss Einstellraster des SECO unter Ziff. D79 der AVIG-Praxis ALE (3.C/2) gilt das Verschulden bei einem zweitmaligen Abbruch einer vorübergehenden Beschäftigung nach Art. 64a AVIG als mittelschwer und wird mit dem Hinweis, dass bei erneuter Ablehnung/erneutem Abbruch die Vermittlungsfähigkeit überprüft werde, mit einer Einstelldauer von 24 – 30 Tagen sanktioniert. Zur Feststellung des individuellen Verschuldens ist jeweils vom Mittelwert der entsprechenden Spanne auszugehen und sind anschliessend erschwerende oder mildernde Faktoren und das Prinzip der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen (vgl. AVIG-Praxis ALE Ziff. D77). Nach AVIG-Praxis ALE Ziff. D35 sind die nicht mit Taggeldern entschädigten Tage mit den verfügten Einstelltagen zu verrechnen, falls sich herausstellt, dass es sich bei einer vermeintlichen (unentschuldigten) Absenz von einer arbeitsmarktlichen Massnahme um einen Abbruch ohne entschuldbaren Grund gehandelt hat.
7.1.2 Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 3.3). Bei dessen Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 S. 81; siehe auch Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf/Zürich/Basel 2014, Art. 30 N 110).
7.2 Die Beschwerdegegnerin ging zunächst im Ergebnis unter Berücksichtigung der Einstellungsverfügung vom 6. Januar 2025, mit welcher die erstmalige Vereitelung der Durchführung der arbeitsmarktlichen Massnahme bei der B.___ sanktioniert wurde (vgl. AWA-Akten S. 184 ff.; E. II. 5.20 hiervor), vom Mittelwert von 27 Einstelltagen bei einem zweitmaligen Abbruch einer vorübergehenden Beschäftigungsmassnahme aus, womit sie im vorgegebenen Rahmen des Einstellrasters des SECO blieb (vgl. E. II. 7.1.1 hiervor). In einem zweiten Schritt trug sie dem Umstand (verschuldensmildernd) Rechnung, dass der Beschwerdeführer vom 4. Dezember 2024 bis am 13. Dezember 2024, mithin für insgesamt 8 Kurstage, Arztzeugnisse vorweisen konnte (vgl. E. II. 5.11 hiervor), und reduzierte das Einstellmass entsprechend um diese Anzahl Tage. In einem dritten Schritt berücksichtigte sie alsdann sein bereits sanktioniertes weiteres Fehlverhalten in den vorangehenden zwei Jahren (vgl. Einstellungsverfügungen vom 11. November 2024 [AWA-Akten S. 270 f.], vom 22. Oktober 2024 [AWA-Akten S. 296 f.] sowie vom 7. Oktober 2024 [AWA-Akten S. 299 f.]) insofern, als sie eine Erhöhung um 3 Einstelltage vornahm. Zu guter Letzt verrechnete sie – ebenfalls in Übereinstimmung mit der SECO-Weisung (vgl. E. II. 7.1.1 hiervor) – die 4 unentschuldigten Absenztage ab dem 16. Dezember 2024 (vgl. AWA-Akten S. 163) mit den ermittelten 22 Einstelltagen, so dass eine Einstelldauer von 18 Tagen resultierte (vgl. AWA-Akten S. 166; A.S. 21 f.; E. II. 5.23 hiervor). Diese von der Beschwerdegegnerin angeordnete Einstellung ist nachvollziehbar und im Ergebnis nicht als unangemessen zu werten. Umstände, welche eine (weitere) Reduktion der Einstelltage gebieten würden, sind keine ersichtlich. Das Versicherungsgericht sieht mithin keinen Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen.
8. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
9.2 In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Birgelen