Urteil vom 12. Juni 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Luzius Hafen
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 7. Februar 2025)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 20. Juli 2007 meldete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), geb. 1968, bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an, wobei er eine Invalidenrente beanspruchte. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) veranlasste in der Folge eine interdisziplinäre (rheumatologische, neurologische und psychiatrische) versicherungsmedizinische Begutachtung in der B.___ (IV-Nr. [Akten der IV-Stelle] 30.3). Gestützt darauf lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente mit Verfügung vom 20. Oktober 2009 (IV-Nr. 54) ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit rechtskräftigem Urteil vom 18. Januar 2010 nicht ein (VSBES.2009.295; IV-Nr. 57).
2. Am 18. August 2011 liess der Beschwerdeführer erneut ein Gesuch um Bezug von IV-Leistungen stellen (IV-Nr. 63). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin erneut eine interdisziplinäre (rheumatologische, neurologische und psychiatrische) versicherungsmedizinische Begutachtung in der B.___ (IV-Nr. 104.2). Mit Verfügung vom 17. Juni 2014 (IV-Nr. 128) wies die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie eine Invalidenrente ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, gemäss den Abklärungen liege nach wie vor spätestens seit Ende November 2007 (Zeitpunkt der ersten Begutachtung durch die B.___) keine medizinische Diagnose vor, welche eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge. Aus polydisziplinärer Sicht seien dem Beschwerdeführer sowohl die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Logistik-Assistent (Lagermitarbeiter) als auch jede andere Tätigkeit mit einem ähnlichen Anforderungsprofil nach wie vor vollumfänglich und ohne Leistungsminderung zuzumuten. Aus einer solchen Tätigkeit könne er ein Renten ausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen. Die dagegen erhoben Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit rechtskräftigem Urteil VSBES.2014.210 vom 8. September 2016 ab (IV-Nr. 144, S. 2).
3. Am 5. November 2018 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 148). Darauf trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 8. Mai 2019 (IV-Nr. 167) mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht ein.
4. Am 22. Juni 2020 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Nr. 174). In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin bei der C.___ ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie, Neurologie, Psychiatrie und Allgemeine Innere Medizin. Das Gutachten vom 12. Mai 2021 (IV-Nr. 209.1) ergab lediglich Einschränkungen im orthopädischen Fachgebiet. Demnach sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. Dagegen sei eine angepasste leichte Arbeit im Wechselrhythmus zwischen Stehen, Gehen und Sitzen ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als 5 kg in einem vollen Pensum zumutbar. Im Weiteren Verlauf musste sich der Beschwerdeführer Operationen – unter anderem an der rechten Hand (IV-Nr. 225, S. 3), an der Wirbelsäule (IV-Nr. 230) und am rechten Kniegelenk (IV-Nr. 237, S. 5) – unterziehen, worauf die Beschwerdegegnerin bei der D.___ ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie veranlasste. Im diesbezüglichen Gutachtensbericht vom 10. November 2023 (IV-Nr. 292.1) kamen die Gutachter zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht bestünden keine Einschränkungen. Dagegen sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit aus orthopädischer Sicht nicht mehr zumutbar. Zumutbar sei eine angepasste Tätigkeit ohne Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg, ohne gebückte Vorneigehaltungen und dauernden Zwangshaltungen für die LWS, teilweise sitzend – somit wechselbelastend – im Umfang von 6.8 Stunden pro Tag, was einer Arbeitsfähigkeit von 80 % entspreche. Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen und eine Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 300) mit Verfügung vom 7. Februar 2025 (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) ab.
5.
5.1 Gegen die Verfügung vom 7. Februar 2025 lässt der Beschwerdeführer am 10. März 2025 fristgerecht Beschwerde beim Versicherungsgericht erheben und stellt die folgenden Rechtsbegehren (A.S. 6 ff.):
1. Die Verfügung vom 7. Februar 2025 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei die Verfügung vom 7. Februar 2025 aufzuheben und die Angelegenheit zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und anschliessender Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
5.2 Mit Beschwerdeantwort vom Schreiben vom 4. April 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (A.S. 20 f.).
5.3 Mit Replik vom 8. Mai 2025 (A.S. 25 ff.) lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
5.4 Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form sowie örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Dementsprechend ist der Anspruch für die Zeit bis Ende 2021 nach denjenigen materiellrechtlichen Normen zu beurteilen, welche damals in Kraft standen.
3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 IVG).
3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Arztpersonen und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2 Sowohl das Administrativverfahren vor der IV-Stelle als auch der kantonale Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG). Demnach haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz hat enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe ebenfalls in gleicher Weise geltenden – Prinzip der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c in fine ATSG): Führt die pflichtgemässe, umfassende und sachbezogene Beweiswürdigung den Versicherungsträger oder das Gericht zur Überzeugung, der Sachverhalt sei hinreichend abgeklärt, darf von weiteren Untersuchungen (Beweismassnahmen) abgesehen werden. Ergibt die Beweiswürdigung jedoch, dass erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts vom 9. April 2008, 8C_308/2007, E. 2.2.1 mit vielen Hinweisen).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes gestützt auf eine Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen).
3.3 Der im Sozialversicherungsrecht massgebende Beweisgrad ist derjenige der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 194 f. E. 3.b). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 125 V 352 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und in seinen Schlussfolgerungen begründet ist (BGE 122 V 157 E. 1). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Die Rechtsprechung erachtet es jedoch als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärzte, welches auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt wurde und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4.
4.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert bzw. aufgehoben, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV).
4.2 Tritt die Verwaltung – wie im vorliegenden Fall – auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 133 V 108, 117 V 198 E. 3a, 109 V 115 E. 2b).
5. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Rente mit Verfügung vom 7. Februar 2025 zurecht verneint hat. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 105 V 29 S. 30) – durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten Rentenabweisungsverfügung vom 17. Juni 2014, welche auf einer umfassenden Prüfung des medizinischen Sachverhalts basierte, bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_413/2009 vom 11. September 2009 E. 4), mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung vom 7. Februar 2025 (BGE 130 V 71 E. 3.1 S. 73, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2).
6. Im Zeitpunkt der letzten Rentenabweisungsverfügung vom 17. Juni 2014 stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der B.___ vom 27. Februar 2013 (Fachrichtungen Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie; IV-Nr. 104.2) ab. Seitens der am Gutachten beteiligten Fachgebiete konnten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Das multilokuläre Schmerzsyndrom mit vertebraler bis spondylogener Symptomatik zervikothorakal sowie thorakolumbal, beginnende degenerative Skelettveränderungen, periartikuläre Beschwerden, hauptsächlich im Bereich der Kniegelenke, zum Explorationszeitpunkt weniger im Bereich beider Ellbogen, die arterielle Hypertonie sowie die Adipositas hätten nach den gutachterlichen Angaben keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
Im Rahmen der Beurteilung wurde aus psychiatrischer Sicht im Wesentlichen angegeben, der aus der [...] stammende Explorand habe keine Berufsausbildung und sei als 12-Jähriger in die Schweiz gekommen. Er habe bis zu seiner Eheschliessung im Jahr 2005 überwiegend als Lagerist, zuletzt über zehn Jahre am gleichen Arbeitsplatz, gearbeitet. In einem ersten interdisziplinären versicherungsmedizinischen Gutachten vom 27. Juni 2008 sei aus psychiatrischer Sicht eine vollständige Remission der mittelgradigen depressiven Störung (F32.10) festgestellt worden. Hinsichtlich der Persönlichkeit seien emotional instabile Persönlichkeitszüge ohne eigenständigen Krankheitswert (Z73.1) attestiert worden. Die Schmerzsymptomatik sei weiterhin als diffus bezeichnet worden und habe ätiologisch nicht zugeordnet werden können. Am 20. April 2009 sei nach über zweijähriger ambulanter Behandlung vom Externen Psychiatrischen Dienst folgende Epikrise gestellt worden: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4), autonome somatoforme Funktionsstörung des Gastrointestinaltraktes (F45.3), kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und abhängigen Zügen (F61.0), rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4). Bei einer somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) handle es sich um andauernde, schwere und quälende Schmerzen, die durch einen physiologischen Prozess oder eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden könnten. Es handle sich um ein chronisches Syndrom mit vielfältigen, rezidivierenden und fluktuierenden körperlichen Beschwerden von mehrjähriger Dauer, die sich nicht mit einer bekannten organischen Erkrankung erklären liessen. Meist bestehe eine komplizierte medizinische Vorgeschichte mit vielen körperlichen Diagnosen und einer Vielzahl von behandelnden Ärzten. Da Schmerzsymptome ganz allgemein und regelmässig durch seelische Einflüsse modifiziert würden, sei die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung nur dann zu stellen, wenn sie in Verbindung mit gravierenden emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auftrete und durch die Schmerzsymptome eine beträchtliche persönliche oder medizinische Betreuung oder Zuwendung erfolge. Bei der somatoformen Schmerzstörung habe die Beschwerdeschilderung meist einen appellativen Charakter, die Lokalisation wechsle weitgehend regellos und es finde sich keine eindeutige Periodik. Zudem müsse der Beginn der Schmerzsymptomatik mit einer emotionalen Konfliktsituation oder einem psychosozialen Problem in engem kausalen Zusammenhang stehen. Es seien auch früher schon demonstrierte Schmerzen und Verdeutlichungstendenzen und eine Simulation beschrieben worden. Ein demonstrierter Schmerz entspreche aber nicht einem emotionalen Konflikt oder einer psychosozialen Belastung, wie sie bei der somatoformen Schmerzstörung als Hauptursache oder als wesentlicher Aspekt bei der Aufrechterhaltung gefordert werde. Es bestehe bei einer solchen Form der Demonstration kein innerpsychischer Konflikt, sondern eine «bewusste Handlungsweise». Die psychodynamischen Anteile, die zum Teil unbewusst seien und die den Patienten mit einer solchen Störung auch sehr stark leiden liessen, seien dann nicht mehr gegeben, wenn die Symptomatik präsentiert und absichtlich erzeugt werde. Gegen eine somatoforme Schmerzstörung spreche auch, dass parallel zu den Schmerzen jeweils andere psychiatrischen Symptome präsentiert würden, die also als zusätzliche bewusste simulierte Symptome (z.B. Stimmenhören, Vergesslichkeit) einzustufen seien. Andererseits sei festzuhalten, dass die Schmerzstörungen tatsächlich in einer engen zeitlichen Übereinstimmung mit der Eheschliessung aufgetreten seien und wegen der erheblichen ehelichen Probleme, über die der Explorand jetzt auch offen berichte, ein ursächlicher Zusammenhang gegeben wäre. Der Explorand gebe aber auch an, dass er wegen seiner Schmerzsymptome von den Personen seines familiären Umfeldes verlacht werde, vor allem auch von seiner Frau. Insofern bestehe auch ein recht vordergründiger und bewusster Zusammenhang. Um seinen Stolz nicht zu verlieren und das Gesicht wahren zu können, sei deshalb auch eine bewusste Flucht in die Rolle des Schwerkranken nachvollziehbar. Damit könne er seine ehelichen Probleme begründen. Typisch für dieses Verhalten sei auch, dass der Explorand weniger von den Beschwerden selbst spreche, wenn er danach gefragt werde, als davon, was die Ärzte sagten und er verwende diagnostische Begriffe (Fibromyalgie, Panikattacken, Augenarzt-Probleme, Magensäure-Problem, Migräne-Kopfschmerzen usw.), die in seinem Sprachgebrauch fremd seien. Bei Nachfragen, seine erlebten Beschwerden zu beschreiben, habe er Schwierigkeiten. Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach ICD-10-Kriterien (F45.4) könne aus den genannten Gründen nicht diagnostiziert werden. Auf die Diskussion von Ausnahmefällen (sog. Förster-Kriterien) werde deshalb verzichtet. Für die zusätzlich diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung, nämlich die autonome somatoforme Funktionsstörung des Gastrointestinaltraktes (F45.3), gelte nichts anderes. Hinzu komme, dass eine solche Vielzahl von betroffenen Organsystemen, wie vom Exploranden angegeben, gemäss ICD-10 gar nicht vorgesehen sei. Dabei werde nicht berücksichtigt, dass manche Beschwerden sich auch noch zusätzlich widersprächen, so z.B. ein ständiger Appetitverlust mit Erbrechen und Durchfällen bei gleichzeitiger erheblicher Gewichtszunahme in den letzten Jahren von über 10 kg.
Relevanter sei es sodann, auf die als wesentlich erachtete kombinierte Persönlichkeitsstörung (F61.0) einzugehen. Um eine spezifische Persönlichkeitsstörung diagnostizieren zu können, müssten gemäss ICD-10 folgende diagnostischen Leitlinien erfüllt sein: 1. Deutliche Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten mehrerer Funktionsbereiche wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmung und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen; 2. Das auffällige Verhaltensmuster sei andauernd, gleichförmig und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt; 3. Das auffällige Verhaltensmuster sei tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend; 4. Die Störungen würden immer in der Kindheit oder in der Jugend beginnen und manifestierten sich auf Dauer im erwachsenen Alter; 5. Die Störung führe zu deutlichen subjektiven Leiden, manchmal jedoch erst im späteren Verlauf; 6. Die Störung sei meistens mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit verbunden. Für eine kombinierte Persönlichkeitsstörung seien die gleichen Kriterien wie für eine spezifische Persönlichkeitsstörung massgebend mit dem einzigen Unterschied, dass keines der Symptombilder so vorherrschend sei, dass es hervorgehoben werden könne. Diagnostisch sei deshalb vor allen Dingen die Frage zu stellen, inwieweit liege überhaupt eine Persönlichkeitsstörung vor und wo lasse sich diese gegebenenfalls von Normvarianten menschlicher Charakterzüge abgrenzen, die gegebenenfalls bis zu einer akzentuierten Persönlichkeit reichen könnten, die jedoch weder als Charakterzüge noch als akzentuierte Persönlichkeit so tiefgreifend seien, um Krankheitswert zu besitzen. Das Kriterium 1 für Persönlichkeitsstörungen könne auch in der aktuellen Situation angenommen werden. Auch früher schon habe es erhebliche psychische Auffälligkeiten (1997 Suizidversuch) gegeben und schon damals sei von psychischen Auffälligkeiten berichtet worden. Je nach Kontext könne auch festgestellt werden, dass im Laufe der weiteren psychiatrischen Berichte Kognition im weitesten Sinne, Affektivität und Impulskontrolle sowie Sozialkontakte zeitweise auffällig gewesen seien. Auffälligkeit alleine stelle noch keine Normabweichung dar und auch wenn in einzelnen Bereichen sicherlich normabweichendes Verhalten zu beschreiben sei, so heisse das nicht, dass in allen Teilbereichen dieses normabweichende Verhaltensmuster festzustellen sei. Das zweite Kriterium, das eine andauernde, gleichförmige und nicht auf Episoden begrenzte Veränderung fordere, werde nicht erfüllt. Es seien eben gerade spezifische Stimuli und bestimmte Situationen, die beim Exploranden auffällige Verhaltensmuster hervorriefen. Psychosoziale Belastungen hätten bei ihm zu Auffälligkeiten geführt, zuletzt die sehr einschneidende Veränderung der Eheschliessung. Vor allem sei hervorzuheben, dass er sozial gut angepasst jahrzehntelang habe berufstätig sein können und auch in der Berufstätigkeit über viele Jahre die gleiche Tätigkeit ausgeführt habe, selbst bei wechselndem Arbeitgeber. Insofern finde sich eher eine konstante Verhaltensweise in einer angepassten und kulturell erwarteten Haltung. Es sei auch hervorzuheben, dass er in seinem privaten Umfeld eine ausserordentliche Konstanz habe. Er betone selbst, dass er in seiner Wohnumgebung alle Menschen kenne, da er dort schon seit fast drei Jahrzehnten wohne und dort sehr gut integriert sei. Er fühle sich auch eher als Schweizer in seiner Umgebung denn als Türke und würde sich gerne einbürgern lassen, wenn er dazu die Möglichkeit hätte. Von einer frühen Prägung sei auszugehen, immerhin berichte der Explorand über Kindheitserlebnisse, die bis in das Erwachsenenalter hinein für ihn bezüglich Einstellung und Haltung noch bedeutend seien. Dieses Kriterium gelte aber auch für ganz normale Persönlichkeitszüge. Jeder Mensch sei geprägt durch seine eigene Lebensgeschichte. Es sei auch nicht erkennbar, dass er in seiner Kindheit und Jugend eine psychiatrische Störung gehabt habe, die so gravierend gewesen sei, dass eine Behandlung notwendig gewesen wäre. Vor allem habe es aber auch keinen persönlichen Leidensdruck gegeben, der einen nachhaltigen negativen Einfluss auf ihn gehabt habe. Der bisherige Lebensweg sei bis zu Beginn seiner Schmerzsymptomatik als eher unauffällig zu beschreiben. Erst nach einem äusseren Ereignis, nämlich nach seiner Eheschliessung, erlebe er sich als krank und gravierend eingeschränkt und erst danach habe er seine Arbeit nicht mehr bewältigen können. Zusammenfassend sehe man – ähnlich wie in einigen der vorausgegangenen psychiatrischen Diagnosen und in der Diagnostik der letzten Begutachtung im Jahr 2008 – keinen Hinweis für eine Persönlichkeitsstörung nach den ICD-10-Kriterien. Neu stelle die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. E.___, in ihrem Arztbericht vom 21. Oktober 2011 die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (F60.30) gestellt. Für diese spezifische Persönlichkeitsstörung gelte selbstverständlich, dass die allgemeinen Kriterien für eine Persönlichkeitsstörung erfüllt sein müssten. Diese seien bereits ausführlich diskutiert worden. Auch hinsichtlich der somatoformen Störung sei schon ausführlich dargestellt worden, weshalb eine solche Störung nicht in Frage komme. Wesentlich am Bericht der behandelnden Ärztin sei aus aktueller Sicht der mehrfache Hinweis auf mögliche medikamentenbedingte psychopathologische Auffälligkeiten. So sehe Dr. med. E.___ eine Adynamie, die «wahrscheinlich durch die vielen Medikamente» bedingt sei, halte das therapeutische Ziel einer «Reduzierung der multiplen Medikamente» für nötig und spreche auch von «unkontrollierten Tabletten-Einnahmen», die zu «Misch-Intoxikationen und Dämmerzuständen des Patienten» geführt hätten. Hinsichtlich der Einschätzung der ausserordentlich problematischen Medikation könnten diese Beobachtungen unterstützt werden. Die gleichzeitige Einnahme von Antidepressiva und Benzodiazepinen führe zu einer kumulativen Verstärkung der Wirkung und sei deshalb als Dauermedikation kontrainduziert. Hinzu würden noch verschiedene Analgetika kommen, die ebenfalls wegen ihrer zentralen Angriffspunkte psychotrope Wirkungen hätten. Zusammen mit der Vielzahl von internistischen Medikamenten sei aus ärztlicher Sicht überhaupt nicht mehr erkennbar, wie jemand die einzelnen Substanzen und deren Interaktion untereinander noch beurteilen könne. Eine solche Polypharmazie sei gesundheitsschädlich. Vor allem sei festzustellen, dass der Explorand sich nicht an die Einnahmevorschriften halte, was er mehrfach bestätigt und sogar demonstriert habe. Als weiterer Punkt erscheine wichtig, dass bei ihm anamnestisch bereits Drogenmissbrauch (Ecstasy) und Anabolika-Missbrauch beschrieben worden seien. Die Einnahme von etlichen der von ihm genannten Substanzen sei deshalb kontrainduziert. Aus gutachterlicher Sicht und in völliger Übereinstimmung mit der derzeit behandelnden Psychiaterin könne davon ausgegangen werden, dass bezüglich der psychiatrischen Medikation ein dringender Behandlungsbedarf bestehe, um dem Exploranden keine weiteren zusätzlichen Schäden zuzufügen. In Zusammenfassung des gutachterlichen Ergebnisses könne davon ausgegangen werden, dass beim Exploranden eine depressive Störung bestanden habe, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt und gemäss Aktenlage auch schon seit dem 15. Februar 2007 remittiert sei. Somatoforme Störungen und Persönlichkeitsstörungen habe man nicht feststellen können.
Aus rheumatologischer Sicht wurde festgehalten, im Vergleich zur früheren Exploration im Jahr 2008 seien keine relevanten Veränderungen zu eruieren. Zusammengefasst liessen sich das Ausmass der geklagten Beschwerden und die demonstrierten Limitierungen somatisch nicht erklären. Für eine vollschichtige wechselbelastende leichte und mittelschwere Tätigkeit bestünden keine Limitierungen seitens des Bewegungsapparates.
Im Rahmen der neurologischen Begutachtung wurde zusammengefasst erläutert, eine auf einer differenzierten Anamnese und einer ausführlichen körperlichen Untersuchung beruhende Beurteilung könne wegen des Verhaltens des Exploranden kaum abgegeben werden. Soweit den Angaben des Exploranden entnommen werden könne, die körperliche Untersuchung habe durchgeführt werden können und aus der Beobachtung des Spontanverhaltens lasse sich keine neurologische Erkrankung erkennen. Aktuell könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden.
Abschliessend wurde aus interdisziplinärer Sicht angegeben, anlässlich der Untersuchungen zur Begutachtung seien seitens der am Gutachten beteiligten Fachgebiete keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vergeben worden. Man habe kein rheumatologisches, neurologisches oder psychiatrisches Krankheitsbild mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen können. In den klinischen Untersuchungen habe man keine Hinweise auf gravierende degenerativ oder durch anderweitige somatische Leiden bedingte funktionelle Einschränkungen seitens der Wirbelsäule oder Gelenke, insbesondere keine Hinweise für eine Radikulopathie, und auch keine Hinweise für eine entzündliche Systemerkrankung finden können. Die Diagnose einer Fibromyalgie habe zum Explorationszeitpunkt nicht bestätigt werden können. Zusammengefasst liessen sich das Ausmass der geklagten Beschwerden und die demonstrierten Limitierungen somatisch, rheumatologisch und neurologisch nicht vollständig erklären. Bezüglich der psychiatrischen Problematik könne davon ausgegangen werden, dass beim Exploranden eine depressive Störung vorgelegen habe, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt und gemäss Aktenlage auch schon seit Februar 2007 remittiert sei. Somatoforme Störungen und Persönlichkeitsstörungen habe man nicht feststellen können. Aus interdisziplinärer Sicht sei dem Exploranden die bisherige Tätigkeit in einem zeitlichen Rahmen von 8,5 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche ohne Leistungsminderung zumutbar. Zumutbar seien sodann andere wechselbelastende leichte und mittelschwere Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von 8,5 Stunden pro Tag an 5 Tagen pro Woche ohne Leistungsminderung. Körperlich schwere Tätigkeiten mit Belastung der Wirbelsäule und Gelenken sowie monotone repetitive Arbeitsabläufe sollten vermieden und repetitive Gewichtsbelastungen mit 20 kg limitiert werden. Aus neurologischer und psychiatrischer Sicht ergäben sich keine speziellen Anforderungen an das Arbeitsplatzprofil. Aus psychiatrischer Sicht bestehe kein Krankheitsbild, das eine andauernde Arbeitsunfähigkeit begründen würde. Dessen ungeachtet sei derzeit eine durch die Medikation bedingte schlechte Verfassung festzustellen, die einer aktuellen Behandlung bedürfe (IV-Nr. 104.2 S. 40 ff.).
7. Die Grundlage des angefochtenen Entscheids bildet in medizinischer Hinsicht das polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 12. Mai 2021 (Fachrichtungen Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie; IV-Nr. 209.1) sowie das bidisziplinäre Gutachten der D.___ vom 10. November 2023 (Fachrichtungen Orthopädie und Psychiatrie; IV-Nr. 292.1), weshalb nachfolgend deren Beweiswert zu prüfen ist.
7.1 Das polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 21. Mai 2021 (IV-Nr. 209.1) ist unter den Parteien unbestritten geblieben und denn auch nicht zu beanstanden, wie nachfolgend darzulegen ist. Darin wurden folgende Diagnosen gestellt:
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Status nach lumbaler Fusionsoperation LWK3/4, LWK4/5 (11/2019)
- Status nach monokondylärer Schlittenendoprothese linkes Kniegelenk (1/2020)
- Leichtgradige Kniegelenksarthrose rechts
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Metabolisches Syndrom (arterielle Hypertonie, ED 2006, mit gemäss Akten hypertensiver Kardiomyopathie, Blutdruck aktuell suboptimal kontrolliert, Diabetes mellitus Typ 2, HbA1c5.3 %, 18. Februar 21, Dyslipidämie, Steatosis hepatis)
- Asthma bronchiale
- Anamnestisch sistierter Nikotinkonsum
- Gastroösophageale Refluxerkrankung mit/bei Hiatushernie, eine llaparoskopische Hiatushernienoperation sei für den 4. März 2021 vorgeschlagen Normochrome, normozytäre Anämie (124 g/l)
- Verdacht auf vestibuläres Schwannom rechts
- Status nach operativ behandeltem Bruch des 5. Mittelhandknochens rechts (6/2020)
- Mögliches leicht depressives Syndrom, nicht näher spezifizierbar, ICD10 F 32.9
Zur Beurteilung führten die Gutachter nachvollziehbar aus, die hiesigen Befunde zeigten keine erhebliche internistische, neurologische und psychiatrische Gesundheitsstörung. Orthopädisch lägen ein Status nach lumbaler Fusionsoperation LWK3/4, LWK4/5, ein Status nach monokondylärer Schlittenendoprothese linkes Kniegelenk (1/2020) und eine leichtgradige Kniegelenksarthrose rechts vor. Der Status nach lumbaler Fusionsoperation LWK3/4, LWK4/5 (11/2019), der Status nach monokondylärer Schlittenendoprothese linkes Kniegelenk (1/2020) und die leichtgradige Kniegelenksarthrose rechts bedingten eine qualitative Einschränkung der Belastbarkeit, sodass nur noch körperlich überwiegend leichte, wechselbelastend oder überwiegend sitzend auszuübende Tätigkeiten leistbar seien. Anamnestisch werde eine erhebliche Beeinträchtigung im Alltag berichtet, aus den hiesigen objektiven Befunden lasse sich hierfür jedoch keine Bestätigung ableiten. Auch rückblickend sei anhand der aktenkundigen Vorbegutachtungen und der jetzigen Befunde keine Minderung der Belastbarkeit in einer Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Seitens der psychiatrischen behandlerseitigen Bewertung werde jedoch eine nicht gegebene Arbeitsfähigkeit attestiert, dabei auf eine depressive Erkrankung, eine psychogene Schmerzstörung und eine Persönlichkeitsstörung abgestellt. Die genannten Diagnosen liessen sich bei hiesiger Prüfung nicht bestätigen: Eine gravierende Depressivität sei nicht zu erkennen. Zudem sei die parallele Stellung einer psychogenen Schmerzstörungsdiagnose (F45.4 Diagnose) nicht ICD-10-konform. So seien bei Vorliegen einer affektiven Diagnose (hier «F33.1») nach den ICD-Regeln keine Diagnosen aus der F45.4 Kategorie (hier «chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen) zu stellen, da die Schmerzangaben in F32/33-Diagnosen aufgingen. Des Weiteren lasse sich eine Persönlichkeitsstörung nicht attestieren, da eine in Kindheit oder Jugend einsetzende psychische und das Verhalten mit erheblichen negativen sozialen Folgen störende Entwicklung biographisch nicht zu erheben sei. Der Versicherte selber sehe sich als nicht mehr arbeitsfähig an. Die Vorgutachten und die jetzigen gutachterlichen Befunde böten hierfür jedoch keinen ausreichenden Anhalt. Zudem habe das Labor keine wirksamen Spiegel für zwei der bestimmten Medikamente gezeigt, was Zweifel am Leidensdruck und an der Ausprägung der Beschwerden begründe. Für die reklamierten intensiven Schmerzen habe sich hinsichtlich der anamnestisch vorgetragenen Ausprägung kein ausreichendes somatisches Befundkorrelat gefunden. Der Status nach lumbaler Fusionsoperation LWK3/4, LWK4/5 (11/2019), der Status nach monokondylärer Schlittenendoprothese linkes Kniegelenk (1/2020) und die leichtgradige Kniegelenksarthrose rechts bedingten eine qualitative Einschränkung der Belastbarkeit, sodass nur noch körperlich überwiegend leichte, wechselbelastend oder überwiegend sitzend auszuübende Tätigkeiten leistbar seien.
Im Lichte dieser nachvollziehbaren gutachterlichen Ausführungen ist somit auf das polydisziplinäre Gutachten der C.___ vom 21. Mai 2021 abzustellen, zumal an der gutachterlichen Beurteilung auch keine geringen Zweifel bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 3.3; vgl. auch BGE 150 V 363 E. 5.4.3).
7.2 Hingegen ist das bidisziplinäre Gutachten der D.___ vom 10. November 2023 (IV-Nr. 292.1), dessen Beweiswert nachfolgend zu prüfen ist, unter den Parteien umstritten.
7.2.1 Im orthopädischen Teilgutachten der D.___ (IV-Nr. 292.2) wurden folgende Diagnosen gestellt:
Fachspezifische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Funktionsstörungen der Lendenwirbelsäule bei langstreckiger operativer Versteifung
- L3 - S1 (13. November 2019 Spondylodese L3-5; 17. September 2021 Erweiterungs-Spondylodese L5/S1). ICD-10: Z 96.68
- Belastungsminderung der Kniegelenke bei Gonarthrose rechts medial und am 16. Januar 2020 links am 17. Januar 2022 rechts implantierter medialer Schlittenprothese. ICD 10: Z 96.65.
Fachspezifische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Ansatzreizung der Plantarfascie am Fersenbein beidseits. ICD 10: M 773
Zur Beurteilung hielt der orthopädische Gutachter fest, bei der heutigen Untersuchung stünden die unteren Rückenbeschwerden im Vordergrund. Naturgemäss sei die lumbale Beweglichkeit unterhalb von LWK 3 bei dortiger Spondylodese LWK 3 bis SWK 1 weitgehend eingeschränkt. Somit sei auch die segmentale lumbale Entfaltbarkeit nahezu 0. Immerhin sei beim Vorbeugen ein Fingerbodenabstand von 20 cm erreichbar. Im Rahmen des Auskleidens und des Ankleidens hätten keine Funktionsstörungen des Achsenorganes erkannt werden können. Die Bewegungsabläufe seien nicht offensichtlich behindert gewesen. Auffallend sei ein ausgeprägter Berührungsschmerz bereits beim Auflegen der Hände auf die Beckenkämme mit grossflächiger Schmerzreaktion bereits beim leichten Palpieren der Lumbalregion gewesen. Die dort gelegene Paravertebralmuskulatur sei fühlbar schmerzreaktiv verspannt. Die seitlichen, an der linken Flanke gelegenen Narben und die Narbe unterhalb des Nabels am Bauch, als Zugangsweg zur Spondylodese, seien reizlos. Nervenwurzelreizerscheinungen seien nicht gefunden worden. Die Sensomotorik sei wirbelsäulenbedingt nicht gestört gewesen. Von Seiten der Kniegelenke handle es sich um ein sehr gutes funktionelles Ergebnis. Beide Kniegelenke seien nach medialer Schlittenprothese ohne Erguss und ohne Überwärmung und vollkommen frei beweglich mit guter aktiv möglicher Streckung auch gegen Widerstandsgabe durch den Untersucher. Eine Instabilität könne ausgeschlossen werden. Nebenbefundlich sei noch eine Druckempfindlichkeit im Bereich beider Fersen von plantarwärts auszulösen, am ehesten einer Plantarfasziitis entsprechend. Dieses bedinge keine dauerhafte Funktionsbeeinträchtigung, sondern sei einer suffizienten Einlagenversorgung zuzuführen. Nach Fraktur des fünften Mittelhandknochens rechts sei dort keine Fehlstellung verblieben. Die Funktion des Kleinfingers und der rechten Hand sei in keiner Weise gestört. Somit seien vorwiegend Belastungsminderungen von Seiten der Lendenwirbelsäule bei dort langstreckiger Spondylodese und an beiden Kniegelenken bei dort implantierter medialer Schlittenprothese zu berücksichtigen. Als Inkonsistenzen seien sodann zu nennen, dass ein ausgeprägter Berührungsschmerz bereits beim Auflegen der Hände auf die Beckenkämme mit grossflächiger Schmerzreaktion bereits beim leichten Palpieren der Lumbalregion auffallend gewesen sei. Darüber hinaus sei bei Bewegungsprüfung beider Schulter- und Ellbogengelenke ein ausgeprägter unterer Rückenschmerz angegeben worden. Die genannten Befunde seien in ihrem Ausmass in keiner Weise organpathologisch erklärbar. Weiter führte der Gutachter aus, es bestehe Konsens mit der gutachterlichen Einschätzung im Gutachten vom 12. Mai 2021, dass die Tätigkeit als Logistiker bei der F.___ nicht mehr zumutbar sei. Ausweislich der Angaben des Arbeitgebers habe es sich um eine überwiegend gehende, stehende Tätigkeit mit Heben teils bis 25 kg bzw. auch darüber gehandelt. Solches sei bei beidseits implantierter Hemiprothese, sowie einer Spondylodese zwischen L3 und S1 nicht mehr zumutbar. Von Seiten beider Kniegelenke bestehe eine sehr gute Funktionalität nach Endoprothesenimplan-tation. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beschwerden könnten nicht im vorgetragenen Ausmass bestätigt werden. So bestünden keine Infektsituation, keine relevante Instabilität im Spondylodesebereich und keine sensomotorischen Defizite der unteren Extremitäten. Arbeiten mit häufigem Treppen- oder Leiternsteigen sowie Hocktätigkeiten seien nicht möglich. Die Stehbelastung sollte auf 50 % der Arbeitszeit begrenzt werden. Da die heute erhobenen Befunde im Abgleich mit denjenigen im genannten Gutachten, in den zahlreichen Berichten der Behandler inklusive der entsprechenden Bildgebung keine wesentliche Änderung erfahren hätten, bestehe unverändert ein Belastungsprofil für optimal adaptierte Tätigkeiten wie folgt: Kein Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg, keine gebückten Vorneigehaltungen, keine dauernden Zwangshaltungen für die LWS. Nachdem seit der Begutachtung in 2021 eine erneute Wirbelsäulenintervention (Erweiterungsspondylodese L5/S1) mit möglicher konsekutiver Gewebsirritation stattgefunden habe, sei dem Versicherten angesichts der neuerlichen Weichteiltraumatisierung am Rücken durchaus ein vermehrter Pausenbedarf zuzugestehen, resultierend in einer Arbeitsfähigkeit von 80 %. Im Übrigen lasse sich unter Berücksichtigung des Dossiers, der Bildgebung und der heutigen Begutachtung nicht erkennen, dass nicht zumindest körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten mit um 20 % verkürztem Pensum möglich seien. Der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit bei der versicherten Person hätten sich gegenüber der Situation gemäss Gutachten vom 12. Mai 2021 resp. der Untersuchungen vom 9. und 18. Februar 2021 insofern erheblich verändert, als nach dem erneuten Wirbelsäuleneingriff mit Erweiterungsspondylodese L5/S1 am 17. September 2021 ein erhöhter Pausenbedarf in adaptierter Tätigkeit (AF 80 %) zu berücksichtigen sei. Der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei wie folgt: Bis 17. September 2021 habe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden, danach bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit, unterbrochen von einer temporären 0%igen Arbeitsfähigkeit für etwa 3 Monate nach Implantation einer Schlittenprothese rechts im Januar 2022.
Im orthopädischen Teilgutachten wurden die beklagten Befunde berücksichtigt. Zudem vermögen die gestützt auf die Befund- und Anamneseerhebung gestellten Diagnosen sowie die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. Der Beweiswert des Gutachtens wird sodann weder durch die entgegenstehenden Berichte der behandelnden Ärzte noch die Rügen des Beschwerdeführers entkräftet, wie nachfolgend darzulegen ist. Der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. G.___, , H.___, hielt in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2023 (IV-Nr. 295) lediglich fest, bei den momentanen Beschwerden sei es dem Beschwerdeführer unmöglich, eine angepasste Tätigkeit zu 80 % aufzunehmen. Seines Erachtens sei der Beschwerdeführer von der muskuloskelettalen Seite her weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Eine weitergehende Begründung für diese Ansicht lässt sich aber weder dieser Stellungnahme noch den übrigen Berichten von Dr. med. G.___ entnehmen. Dr. med. G.___ scheint hier überwiegend auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers abzustellen. Zudem ist in diesem Zusammenhang der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, weshalb der nicht substantiiert begründeten Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. G.___ kaum Beweiswert zuzumessen ist. Sodann ist die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nachvollziehbar. Dies ergibt sich einerseits gestützt auf die eingehende Befunderhebung, woraus sich grösstenteils nur wenig Einschränkungen ergaben (s. IV-Nr. 292.2, S. 13 ff.) und andererseits aus den gutachterlich festgestellten Inkonsistenzen. So habe der Beschwerdeführer bereits beim Auflegen der Hände auf die Beckenkämme eine grossflächige Schmerzreaktion gezeigt und bereits beim leichten Palpieren der Lumbalregion sowie bei der Bewegungsprüfung beider Schulter- und Ellbogengelenke über ausgeprägte untere Rückenschmerz geklagt, welche in ihrem Ausmass in keiner Weise organpathologisch erklärbar seien. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag die gutachterliche Feststellung, wonach die in der Lumbalregion gelegene Paravertebralmuskulatur fühlbar schmerzreaktiv verspannt sei, diese Inkonsistenzen nicht zu entkräften. Selbst wenn damit ein gewisses Ausmass der Schmerzen nachgewiesen sein dürfte, bleibt die gutachterliche Schlussfolgerung bestehen, wonach die angegebenen Schmerzen in ihrem Ausmass nicht erklärbar sind. Insofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, für die gutachterlich angeblich festgestellten Inkonsistenzen liessen sich keine Tonaufnahmen finden, ist er darauf hinzuweisen, dass die Befunderhebung ohne Tonaufnahme erfolgt. Nur die Anamneseerhebung und die Beschwerdeschilderung durch die versicherte Person gehören zum Interview und müssen somit in Form von Tonaufnahmen erstellt werden und in die Akten der IV-Stelle aufgenommen werden (Art. 44 Abs. 6 ATSG; Art. 7k Abs. 1 ATSV). Sodann rügt der Beschwerdeführer, im orthopädischen Teilgutachten würden nur die Funktionsstörungen, nicht aber die Schmerzen erwähnt. Wenn der Orthopäde dazu nicht Stellung nehmen könne, hätte es ergänzend zwingend und zusätzlich ein rheumatologisches Zusatzgutachten gebraucht. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Gutachter – wie vorerwähnt – auf die Schmerzen Bezug genommen und eben darauf hingewiesen hat, dass diese im geklagten Ausmass nicht objektivierbar seien. Sodann ist es nicht nachvollziehbar, weshalb zur Beurteilung der geklagten Schmerzen nach Ansicht des Beschwerdeführers stattdessen eine rheumatologische Begutachtung hätte veranlasst werden müssen. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, seine Abfrage der KI ChatGPT habe ergeben, dass aufgrund der gutachterlich gestellten Diagnosen die Arbeitsfähigkeit in einem körperlich anspruchsvollen Beruf stark eingeschränkt sein könnte und nur noch im weniger belastenden, sitzenden oder flexiblen Arbeitsumfeld möglich sein könnten. Damit könne aber nicht eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit gemeint sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein komplexer, individueller und menschenbezogener Prozess ist, den eine KI fachlich nicht zuverlässig ersetzen kann. Zudem lässt sich allein aus den gestellten Diagnosen kein Rückschluss auf die Arbeitsfähigkeit ziehen. Vielmehr ist von ärztlicher Seite hierbei die Ausprägung der Diagnosen und die konkrete diesbezüglichen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person zu berücksichtigen.
Zusammenfassend kann somit auf das beweiswertige orthopädische Teilgutachten der D.___ abgestellt werden.
7.2.2
7.2.2.1 Im psychiatrischen Teilgutachten der D.___ (IV-Nr. 292.3) wurden folgende Diagnosen:
Fachspezifische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
- Keine.
Fachspezifische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
- Emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus (ICD-10: F60.30)
Zur Herleitung der Diagnosen hielt der Gutachter nachvollziehbar fest, nach Würdigung der anamnestischen Angaben des Versicherten, der aktenkundigen Berichte und der zahlreichen Vorgutachten sowie der hier erhobenen Untersuchungsbefunde ergebe sich, dass der Versicherte während seiner Kindheit durch die Krankheit der Mutter entsprechend seinen Angaben ängstlich und verunsichert gewesen sei, daraus resultierend eine gewisse Neigung zur Impulsivität und Aggressivität entwickelt habe. So beschreibe er sich auch mit dem Verweis auf die häuslichen Verhältnisse als in der Schule zur Impulsivität und Aggressivität neigend, berichte in diesem Zusammenhang auch, sich verteidigt zu haben. Weiterhin werde aktenkundig dargelegt, dass der Versicherte einen Lehrer bedroht habe, eine Todesliste angefertigt habe, auch bei der Arbeit als Bodyguard impulsiv / aggressiv gegenüber Vorgesetzten reagiert habe. Im Weiteren werde aktenkundig erwähnt, dass der Versicherte während früherer Jahre häufige Auseinandersetzungen mit der Ehefrau gehabt habe, selbst berichtet habe, dass er impulsiv / aggressiv reagiere, wenn er das Gefühl habe, dass man über ihn lache, sich über ihn lustig mache, dies auch der Ehefrau teils unterstellt habe. Ausserdem werde eine Auseinandersetzung mit einem Italiener beschrieben, welche auch justiziabel geworden sei. Des Weiteren werde der Versicherte in einigen aktenkundigen Berichten als angespannt und zur Impulsivität neigend beschrieben. Insgesamt werde immer wieder im Rahmen von Begutachtungen eine Persönlichkeitsstörung ansatzweise oder nachvollziehbar beschrieben, aber nicht diagnostiziert, während in den Behandlungsberichten häufiger die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung auftauche mit teilweise wiederum nicht nachvollziehbaren Kategorisierungen wie histrionisch oder Borderline. Teilweise werde nachvollziehbar eine emotionale Instabilität erwähnt. Insgesamt sei es für den aktuellen Gutachter plausibel, dass es beim Versicherten auf Basis eines unzureichenden Selbstwertgefühls und einer erhöhten Kränkbarkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zur Entwicklung einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus gekommen sei. Somit ergebe sich die Diagnose einer instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus. Andererseits werde aber auch deutlich, dass der Versicherte von einer Abnahme der Impulsivität im Lebensverlauf berichte. So beschreibe er, dass er mit seiner Ehefrau nun ein gutes Verhältnis unterhalte, ihrerseitige Überforderungen nachvollziehen könne, somit auch zu einer gewissen Empathie in der Lage zu sein scheine. Weiterhin werde deutlich, dass der Versicherte wiederholt auch mehrjährige Arbeitsverhältnisse gehabt habe, sich also im Rahmen dieser bei entsprechender Motivation ausreichend angepasst habe verhalten können. Auch im Rahmen der hiesigen Untersuchung verhalte er sich angepasst und situationsadäquat. Auch im Rahmen des IV-Verfahrens habe der Versicherte auf enttäuschte Erwartungen sachlich reagiert und habe den Rechtsweg genutzt. Somit verfüge er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bezogen auf die Persönlichkeitsstörung bei entsprechender Motivation über ausreichende Strategien bezogen auf die Impulsivität und die Emotionsregulation. Vor diesem Hintergrund seien die Einschätzungen der aktuellen Behandlerin (s. Bericht der I.___ vom 20. April 2023; IV-Nr. 273), dass der Versicherte weder zu einer adaptierten noch zur angestammten Tätigkeit vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstörung in der Lage sei, nicht annähernd nachzuvollziehen, die Arbeitsbiografie stehe dem schlussendlich entgegen. Zusammenfassend sei der Versicherte bei seinerseitiger Motivation ausreichend in der Lage, seine Impulse zu beherrschen. Demnach habe die Diagnose einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit keine Relevanz. Sodann seien histrionische Persönlichkeitsanteile nicht evident. Die vermeintlich histrionischen Anteile seien aus Sicht des aktuellen Gutachters demonstrative und aggravierende Aspekte der Symptompräsentation und der Präsentation des Leidens durch den Versicherten. Anhaltspunkte für eine Schmerzverarbeitungsstörung ergäben sich aktuell nicht, da der Versicherte klinisch diskrepant zu seinen subjektiven Angaben nicht namhaft schmerzgequält wirke, im Rahmen der orthopädischen Untersuchung nur geringe Einschränkungen im Gegensatz zu den nicht nachvollziehbaren Schmerzangaben bei geringsten Berührungen zeige, sich keine Anhaltspunkte für eine ausgeprägte schmerzbedingte Schonung ergäben. Weiterhin ergäben sich auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen unverarbeiteten/nicht verarbeiteten innerseelischen Konflikt. Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer depressiven Erkrankung ergäben sich vor dem Hintergrund des Fehlens der Achsensymptome (tiefe Traurigkeit, Interessenverlust, Antriebsverlust) ebenfalls nicht. So beschreibe der Versicherte selbst anamnestisch nur eine geringe affektive Beeinträchtigung, im Rahmen der AMDP-konformen Befunderhebung sei nur eine subsyndromale Beeinträchtigung im Sinne einer phasenweisen subdepressiven Verstimmung objektivierbar. So könnten die vom Versicherten postulierte Vergesslichkeit und Konzentrationsverminderung nicht annähernd objektiviert werden. Der vom Versicherten berichtete Tagesablauf widerspiegle keine namhaften psychischen Funktionseinschränkungen, insbesondere beschreibe der Versicherte auch soziale Kontakte ausserhalb der Familie, berichte keine diesbezüglichen interaktionellen Schwierigkeiten, beschreibe ein gutes Aktivitätsniveau. In der Gegenübertragung sei auch keine namhafte psychische Beeinträchtigung spürbar. Dazu passend sehe sich der Versicherte psychisch in seiner Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Auch die geringe Therapiefrequenz spreche gegen eine namhafte psychische Beeinträchtigung. Zusammenfassend habe der Versicherte somit einerseits Copingsstrategien erlernen können und andererseits führe die verordnete Medikation überwiegend wahrscheinlich ebenfalls zu einer ausreichenden emotionalen Stabilität. Insgesamt könne somit keine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert werden. Funktionseinschränkungen bedingt durch eine psychische Erkrankung seien nicht vorhanden. So sei der Versicherte ausreichend zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, zur Wissensanwendung in der Lage, sei bei entsprechender Motivation ausreichend durchhaltefähig. Er sei urteils- und kritikfähig, könne sich bei entsprechender Motivation an Regeln und Routinen anpassen, in Teams integrieren. Er sei zu dyadischen Beziehungen in der Lage, könne sich selbst versorgen, sei in seiner Mobilität und Verkehrsfähigkeit nicht durch eine psychische Erkrankung eingeschränkt. Zusammenfassend bestehe aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Seit der erneuten Anmeldung vom 22. Juni 2020 sei der Versicherte psychiatrisch fortlaufend 100 % arbeitsfähig.
Die im psychiatrischen Teilgutachten gestützt auf die Befund- und Anamneseerhebung gestellten Diagnosen sind nachvollziehbar. Zudem vermag die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu überzeugen. Im Lichte dieses beweiswertigen fachärztlichen Gutachtens, welches eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit im Gutachtenszeitpunkt in überzeugender Weise verneint, kann grundsätzlich auf eine Indikatorenprüfung verzichtet werden (BGE 143 V 418 E. 7.1 S. 429). Da der Beschwerdeführer verschiedene Rügen betreffend die massgebenden Indikatoren vorbringt, ist es aber dennoch angebracht, nachfolgend eine solche Prüfung vorzunehmen.
7.2.2.2 Grundsätzlich sind sämtliche psychische Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418). Der Beweiswert der gutachterlichen Ausführungen im psychiatrischen Gutachten setzt also im Weiteren voraus, dass die im entsprechenden Entscheid aufgestellten Kriterien abgehandelt werden. Gemäss dem Urteil BGE 141 V 281 soll der Gutachter stärker darauf achten, die Diagnosen so zu begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben nach ICD-10 tatsächlich eingehalten sind (Urteil E. 2.1); das Augenmerk ist namentlich auch auf Ausschlussgründe wie Aggravation zu richten (E. 2.2). Bei den psychosomatischen Beschwerdebildern – wie beispielsweise bei der somatoformen Schmerzstörung – besteht zudem keine Vermutung mehr, dass solche mit einer Willensanstrengung überwunden werden können, wovon nur abgewichen werden darf, wenn die sog. Förster-Kriterien erfüllt sind. Neu wird ein strukturierter, normativer Prüfungsraster angewandt (E. 3.6). Anhand eines Kataloges von Indikatoren erfolgt eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens (E. 4.1.3):
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Bei der Anspruchsprüfung nach BGE 141 V 281 ist zunächst auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde einzugehen. Diesbezüglich kann auf die gutachterlichen Ausführungen in E. II. 7.2.2.1 hiervor verwiesen werden, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer über ausreichen Copingsstrategien verfüge und die verordnete Medikation überwiegend wahrscheinlich ebenfalls zu einer ausreichenden emotionalen Stabilität geführt habe, insgesamt könne somit keine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert werden. Damit ist davon auszugehen, dass die als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellte emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus in einer leichtgradigen Ausprägung vorliegt.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, der Versicherte habe sich wiederholt in ambulanter Behandlung befunden, befinde sich auch aktuell in fortlaufender ambulanter Behandlung. Es seien psychiatrische Hospitalisationen und ein teilstationärer Aufenthalt erfolgt. Weiterhin seien verschiedenste psychopharmakologische Interventionen mit einer fortgesetzten Psychopharmakotherapie erfolgt. Die Behandlungsmassnahmen hätten zu einer ausreichenden Stabilisierung geführt und seien somit lege artis erfolgt. Aktuell erfolge in grossen Intervallen eine offensichtlich der Aufrechterhaltung der Stabilität dienende ambulante Weiterbehandlung. Darüberhinausgehende Behandlungsmassnahmen seien aus psychiatrischer Sicht nicht möglich. Gestützt auf diese Ausführungen ist demnach eine Behandlungsresistenz zu verneinen. Zudem ergeben sich aus dem Gutachten und den Akten auch keine Hinweise auf eine Eingliederungsresistenz.
Mit Blick auf den Indikator der Komorbidität ist zu prüfen, ob und bejahendenfalls inwieweit sich diese ressourcenhemmend auf die versicherte Person auswirkt. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der psychiatrischen Diagnosen zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen. Das strukturierte Beweisverfahren, wie es in BGE 141 V 281 definiert wurde, steht einer Aufteilung von Einbussen auf einzelne Leiden entgegen, da es auf einer ergebnisoffenen Gesamtbetrachtung in Berücksichtigung der Wechselwirkungen basiert. Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcenhemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1 am Ende S. 430). Dem psychiatrischen Gutachten sind keine Komorbiditäten zu entnehmen, welche die psychischen Beschwerden verstärken.
Zu der Kategorie «funktioneller Schweregrad» ist unter anderem der Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsentwicklung und -struktur, grundlegende psychische Funktionen) zu zählen. Innerhalb der Kategorie «funktioneller Schweregrad» bestimmt ferner auch der Komplex «Sozialer Kontext» mit darüber, wie sich die (kausal allein massgeblichen) Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung konkret manifestieren. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie nach wie vor ausgeklammert (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Anderseits hält der Lebenskontext einer versicherten Person auch (mobilisierbare) Ressourcen bereit, so die Unterstützung, die ihr im sozialen Netzwerk zuteil wird. Immer ist sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen; alles andere widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelungsabsicht (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Diesbezüglich ist dem Gutachten zu entnehmen, der vom Versicherten berichtete Tagesablauf widerspiegle keine namhaften psychischen Funktionseinschränkungen, insbesondere beschreibe der Versicherte auch soziale Kontakte ausserhalb der Familie, berichte keine diesbezüglichen interaktionellen Schwierigkeiten, beschreibe ein gutes Aktivitätsniveau. In der Gegenübertragung sei auch keine namhafte psychische Beeinträchtigung spürbar. Belastungsfaktoren seien die sehr lange Abwesenheit vom Arbeitsprozess. Erschwerend für eine Integration sei der beim Versicherten überwiegend wahrscheinlich vorhandene, als rechtsmässig empfundene Versorgungswunsch. Ressourcen seien die vielfältigen beruflichen Kenntnisse. Funktionseinschränkungen bedingt durch eine psychische Erkrankung seien nicht vorhanden. So sei der Versicherte ausreichend zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, zur Wissensanwendung in der Lage, sei bei entsprechender Motivation ausreichend durchhaltefähig. Er sei urteils- und kritikfähig, könne sich bei entsprechender Motivation an Regeln und Routinen anpassen, in Teams integrieren. Er sei zu dyadischen Beziehungen in der Lage, könne sich selbst versorgen, sei in seiner Mobilität und Verkehrsfähigkeit nicht durch eine psychische Erkrankung eingeschränkt. Gestützt auf die vorstehenden gutachterlichen Ausführungen verfügt der Beschwerdeführer somit sowohl über soziale als auch persönliche Ressourcen.
Der Indikator einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) zielt auf die Frage ab, ob die diskutierte Einschränkung in Beruf und Erwerb (bzw. bei Nichterwerbstätigen im Aufgabenbereich) einerseits und in den sonstigen Lebensbereichen (beispielsweise Freizeitgestaltung) anderseits gleichermassen ausgeprägt ist (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Diesbezüglich ist dem psychiatrischen Gutachten zu entnehmen, psychiatrischerseits könne eine Beeinträchtigung in allen Lebenslagen nicht nachvollzogen werden. So schildere der Versicherte ein gutes Aktivitätsniveau im Alltag, einen ausreichend aktiven und strukturierten Tagesablauf einschliesslich dem Unterhalten sozialer Kontakte. In der Gegenübertragung sei auch keine namhafte psychische Beeinträchtigung spürbar. Der Befund nach AMDP sei bezogen auf die objektiven Kriterien nahezu blande. Es sei lediglich eine subsyndromale Beeinträchtigung objektivierbar. Gestützt darauf ist das Vorliegen einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus somit zu verneinen.
Der in die gleiche Kategorie («Konsistenz») fallende Aspekt des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks betrifft die Frage nach der Inanspruchnahme von therapeutischen Optionen. Das Ausmass, in welchem Behandlungen wahrgenommen oder eben vernachlässigt werden, weist im Regelfall auf den tatsächlichen Leidensdruck hin (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Diesbezüglich führte der Gutachter aus, der Versicherte nehme etwa alle ein bis drei Monate einen ambulanten psychiatrischen Termin wahr. Die geringe Therapiefrequenz spreche somit gegen eine namhafte psychische Beeinträchtigung. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen ist somit ein ausgewiesener Leidensdruck zu verneinen.
7.2.2.3 Gestützt auf die vorgehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass das psychiatrische Teilgutachten der D.___ genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren gibt, die gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 141 V 281). So zeigt sich aus der Indikatorenprüfung unter anderem, dass beim Beschwerdeführer durchaus persönliche und soziale Ressourcen vorliegen und zudem eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen zu verneinen ist. Insgesamt erweist sich damit die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach aus psychiatrischer Sicht keine relevanten funktionellen Einschränkungen bestehen, als erstellt.
7.2.2.4 Am Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens vermögen schliesslich auch die Rügen des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wie nachfolgend darzulegen ist. Insofern der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Kritik an der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wiederum auf die Resultate seiner KI-Abfrage hinweist, kann auf das in E. II. 7.2.1 hiervor Gesagte verwiesen werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers legte der psychiatrische Gutachter sodann nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer trotz der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung über genügend Copingstrategien und Ressourcen verfügt, womit diesbezüglich keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Sodann rügt der Beschwerdeführer, es fehle im psychiatrischen Gutachten eine Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der chronischen Schmerzen. Dem ist entgegenzuhalten, dass im Gutachten eine ausreichende Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen stattfindet. So wurde diesbezüglich festgehalten, dass es aktuell keine Anhaltspunkte für eine Schmerzverarbeitungsstörung gebe, da der Versicherte klinisch diskrepant zu seinen subjektiven Angaben nicht namhaft schmerzgequält wirke, im Rahmen der orthopädischen Untersuchung nur geringe Einschränkungen im Gegensatz zu den nicht nachvollziehbaren Schmerzangaben bei geringsten Berührungen zeige und sich keine Anhaltspunkte für eine ausgeprägte schmerzbedingte Schonung ergäben.
Zusammenfassend kann somit auf das beweiswertige psychiatrische Teilgutachten der D.___ abgestellt werden.
7.2.3 Des Weiteren vermag gestützt auf die beweiswertigen Teilgutachten auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung der D.___ vom 10. November 2023 (IV-Nr. 292.1) zu überzeugen. Demnach bestehe interdisziplinär in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Eine angepasste Tätigkeit werde nur seitens des orthopädischen Fachgebietes folgendermassen definiert: Kein Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg, keine gebückten Vorneigehaltungen keine dauernden Zwangshaltungen für die LWS, teilweise sitzend – somit wechselbelastend. Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer, es sei nicht nachvollziehbar, dass die vorliegende Kombination einer langstreckigen (4 Wirbelkörper) Versteifung der Wirbelsäule, zweier Knie-Teilprothesen und einer unbestritten bestehenden Persönlichkeitsstörung eine 80 % Arbeitsfähigkeit und -tägigkeit erlaubten. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich – wie bereits erwähnt – allein aus den gestellten Diagnosen keine Rückschlüsse auf die Arbeitsfähigkeit ziehen lassen. Vielmehr ist von ärztlicher Seite hierbei die Ausprägung der Diagnosen und die konkrete diesbezüglichen Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit der versicherten Person zu berücksichtigen. Wie dargelegt, wurde die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in den Teilgutachten der D.___ unter Berücksichtigung dieser Punkte nachvollziehbar begründet.
Zusammenfassend kann somit auf das beweiswertige bidisziplinäre Gutachten der D.___ vom 10. November 2023 abgestellt werden.
8.
8.1
8.1.1 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechts-sätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Hinweisen). Gestützt auf das vorgenannte Gutachten der D.___ ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ab 17. September 2021 eine relevante Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Zudem hat sich der Beschwerdeführer am 22. Juni 2020 erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet, womit ein allfälliger Rentenanspruch frühestens am 1. Dezember 2021 entstehen könnte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Demnach ist vorliegend grundsätzlich das vor dem 1. Januar 2022 geltende Recht anwendbar.
8.1.2 Gemäss dem bis Ende 2021 geltenden Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
8.1.3
8.1.3.1 Des Weiteren gilt folgende Übergangsregel: Da der Beschwerdeführer am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr noch nicht vollendet hatte, gelangt für die Zeit ab 1. Januar 2022 weiterhin das frühere Recht zur Anwendung, falls unter diesem ein Anspruch entstanden ist und solange sich der Invaliditätsgrad nicht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG verändert hat. Ist eine solche Veränderung gegeben, gilt für die Zukunft das neue Recht, ausser es führe bei höherem Invaliditätsgrad zu einer niedrigeren oder bei niedrigeren Invaliditätsgrad zu einer höheren Rente (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 29. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. b).
8.1.3.2 Mit dem ab 1. Januar 2022 eingeführten stufenlosen Rentensystem in der IV wird die Höhe des Anspruchs auf eine Invalidenrente neu in prozentualen Anteilen einer ganzen Rente festgelegt und nicht mehr wie bisher nach Viertelsrentenstufen (Art. 28b Abs. 1 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 - 69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht wie bis anhin ein Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad von 40 bis 49 Prozent gilt eine Abstufung des Rentenanteils von 25 bis 47,5 Prozent (Abs. 4).
8.2
8.2.1 Hinsichtlich der Berechnung des Invaliditätsgrades kann im Wesentlichen auf die treffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin verwiesen werden. Demnach ging der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2007 keiner Erwerbstätigkeit nach (s.a. IV-Nr. 292.3, S. 21), weshalb keine angestammte Tätigkeit mehr definiert werden kann. In dieser Konstellation erübrigt sich eine Bezifferung der beiden Vergleichseinkommen. Der Invaliditätsgrad entspricht der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Invalideneinkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012, E. 4.2 mit Hinweisen). In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer, während ihm im gesunden Zustand die ganze Bandbreite der Hilfsarbeiten offen stünde, also auch die gut bezahlten, körperlich anstrengenden, sei dies aufgrund der vorliegend anerkannten gesundheitlichen Einschränkung ganz offensichtlich nicht mehr möglich. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass diesen Punkten allenfalls durch Abzüge vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen ist, womit auf die Ausführungen in E. II. 8.2.2 hiernach zu verweisen ist.
8.2.2 Unter dem bis 31. Dezember 2021 geltenden Recht war es beim Invalideneinkommen praxisgemäss zulässig, vom nach Tabellenwerten ermittelten Durchschnittslohn Abzüge von bis zu 25 % vorzunehmen. Damit sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale (wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit deswegen auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 126 V 75 E. 5a/cc S. 78, E. 5b S. 79 und E. 5b/aa in fine S. 80). Daran änderte sich auch mit dem neuen Art. 26bis Abs. 3 IVV nichts, soweit es die vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 geltende Fassung betrifft. Nach dieser Bestimmung war das aufgrund statistischer Werte bestimmte Invalideneinkommen pauschal um 10 % herabzusetzen, wenn die funktionelle Leistungsfähigkeit 50 % oder weniger betrug. Allerdings kann nach der Rechtsprechung auch unter Art. 26bis Abs. 3 IVV weiterhin ein Abzug von bis zu 25 % erfolgen, wenn aufgrund anderer Faktoren ein Korrekturbedarf bestand (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 sowie IV-Rundschreiben Nr. 445 des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV vom 26. August 2024 S. 1 unten).
Im Gutachten der D.___ vom 10. November 2023 wurde betreffend den Beschwerdeführer folgendes Zumutbarkeitsprofil festgesetzt: Kein Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg, keine gebückten Vorneigehaltungen keine dauernden Zwangshaltungen für die LWS, teilweise sitzend – somit wechselbelastend. Hierzu ist festzuhalten, dass der Tabellenlohn im vorliegend für das Invalideneinkommen anwendbaren Kompetenzniveau 1 gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten enthält, weshalb alleine deswegen kein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_870/2011 vom 24. August 2012 E. 4.1 mit Hinweisen). Das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdeführers ist denn auch nicht derart eingeschränkt, als dass sich aufgrund dessen ein Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen würde, zumal die Gutachter dem zusätzlichen Pausenbedarf des Beschwerdeführers bereits mit der attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % Rechnung getragen haben. Sodann rechtfertigt sich aufgrund der zumutbaren 80%igen Arbeitsfähigkeit kein Abzug, da gemäss der LSE Tabelle T18, 2020, Männer ohne Kaderfunktion in einem Pensum von 75 - 89 % im Verhältnis sogar mehr verdienen als Männer in einem vollen Pensum. Sodann ergibt sich aus der Tabelle T12_b der LSE 2020, dass in diesem Jahr Männer der Kategorie «ohne Kaderfunktion» und mit Aufenthaltsbewilligung C (Median) – wozu er Beschwerdeführer gemäss Aktenlage zählt (vgl. IV-Nr. 151) – im Vergleich zum Total von Schweizern und Ausländern der gleichen Kategorie einen um 4 % geringeren Lohn erzielten. Dies stellt jedoch praxisgemäss keine überproportionale Lohneinbusse dar (SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 5.2.2.1; Urteil 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 8.6) und rechtfertigt somit keinen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn. Ebenso gebietet das Alter des Beschwerdeführers keinen Abzug, da es die Möglichkeit, das Lohnniveau gesunder Hilfskräfte in diesem Arbeitssegment zu erreichen, erfahrungsgemäss nicht zusätzlich schmälert (vgl. LSE 2004 TA9 S. 65). Zusammenfassend rechtfertigt es sich somit nicht, einen Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen.
Schliesslich ist von dem per 1. Januar 2024 zu errechnenden Invalideneinkommen in Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung) in Erfüllung der Motion SGK-N 22.3377 «Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des IV-Grads» ein Pauschalabzug von gesamthaft 10 % vorzunehmen.
8.2.3 Demnach beträgt der Invaliditätsgrad ab 1. Dezember 2021 20 % und ab 1. Januar 2024 28 %, womit der Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verneinen ist.
9. Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer, ihm seien berufliche Massnahmen zu gewähren, was nachfolgend zu prüfen ist.
9.1
9.1.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, im Gutachten vom 10. November 2023 habe sich der Beschwerdeführer erstmals dahingehend geäussert, dass er für einen Arbeitsversuch in einer geeigneten Tätigkeit offen sei, wobei er nicht wisse, welcher Art dieser sein könnte. Abgesehen von dieser Aussage gehe aus den Unterlagen hervor, dass er sich in all den Jahren nicht als arbeitsfähig betrachtet habe. Obschon ihm seit dem Jahr 2007 eine ausserhäusliche Tätigkeit medizinisch zumutbar gewesen sei, habe er in all den Jahren keine Erwerbstätigkeit aufgenommen. Somit sei sein Eingliederungswille bzw. die subjektive Eingliederungsfähigkeit vorliegend nicht gegeben.
9.1.2 Somit ist vorweg zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer die subjektive Eingliederungsfähigkeit gegeben ist. Nach der Rechtsprechung ist nur dann von fehlendem Eingliederungswillen bzw. fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit (zum Erfordernis der objektiven und subjektiven Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person: Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 124 und 539) auszugehen, wenn er mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen) feststeht (Urteil des Bundesgerichts 9C_368/2012 vom 28. Dezember 2012 E. 3.1). Dabei sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung bzw. Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls von Belang sein können die im Vorbescheidverfahren und vor kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen bzw. gestellten Anträge (Urteil 9C_368/2012 E. 3.2; Urteil 9C_474/2013 vom 20. Februar 2014 E. 6.3).
Wie aus dem Gutachten der D.___ vom 10. November 2023 ersichtlich, äusserte sich der Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung dahingehend, er benötige eine Tätigkeit, welche wechselbelastend sei. Er könne seine Arbeitsfähigkeit nicht selbst einschätzen, man müsste einen Versuch machen in einer geeigneten Tätigkeit, wobei er nicht wisse, welcher Art diese sein könnte (vgl. IV-Nr. 292.3, S. 21). Im Lichte dieser Aussagen kann die subjektive Eingliederungsfähigkeit nicht mit Verweis auf frühere aktenkundige Aussagen verneint werden. Der fehlende Eingliederungswille ist damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, womit im Umkehrschluss und im Lichte der vorgehenden Ausführungen die subjektive Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu bejahen ist.
9.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
- diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
- die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art sind in den Art. 15-18d IVG geregelt. So können Berufsberatung, eine erstmalige berufliche Ausbildung, eine Umschulung, eine Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuche, Einarbeitungszuschüsse, eine Entschädigung für Beitragserhöhungen oder auch Kapitalhilfe gewährt werden. Jede einzelne Massnahme unterliegt gewissen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen und die sich aus der jeweiligen Bestimmung ergeben.
Arbeitsunfähige Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben gemäss Art. 18 Abs. 1 IVG Anspruch auf aktive Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes und begleitende Beratung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes.
Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG).
Die Leistungen können nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel 7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).
9.2.1
9.2.1.1 Nach Art. 17 Abs. 1 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Invalid im Sinne von Art. 17 IVG ist ein Versicherter, wenn er wegen der Art und Schwere des eingetretenen Gesundheitsschadens in den bisher ausgeübten und in den für ihn ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offenstehenden noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet; dabei bemisst sich die Erwerbseinbusse an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (Meyer / Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl., 2014, S. 201 Rz. 3 mit Hinweisen).
Beim Anspruch auf Umschulung müssen sodann folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: Es muss eine drohende oder bereits eingetretene Invalidität vorliegen, die es der versicherten Person nicht mehr erlaubt, den bisherigen Beruf auszuüben bzw. die Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich weiterzuführen, die versicherte Person muss eingliederungsfähig sein, d.h. sie muss objektiv und subjektiv in der Lage sein, berufsbildende Massnahmen zu bestehen und die Ausbildung muss der Behinderung angepasst sein und den Fähigkeiten der versicherten Person entsprechen. Sie muss zudem einfach und zweckmässig sein und zu einer Erwerbsmöglichkeit führen, die der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig ist. Nicht übernommen werden Kosten für eine Ausbildung, die keine Aussicht auf eine spätere wirtschaftliche Verwertbarkeit der Arbeitsleistung bietet (Kreisschreiben über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE), Stand 1. Januar 2018, Rz. 4010).
Mit den beim Beschwerdeführer errechneten Invaliditätsgraden von 20 bzw. 28 % ist der für den Umschulungsanspruch erforderliche Mindestinvaliditätsgrad von 20 % erfüllt. Zwar handelt es sich bei den gemäss Einkommensvergleich zumutbaren Tätigkeiten aus dem Kompetenzniveau 1 um Arbeiten, bei welchen grundsätzlich weder eine lange Einarbeitungszeit noch eine Umschulung erforderlich sind. Jedoch erscheint eine Umschulung angesichts der bis zur Pensionierung verbleibenden Arbeitsdauer – der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung knapp 57 Jahre alt – nicht per se als unverhältnismässig. Wie aber vorgehend erwähnt, muss eine Umschulung zu einer Erwerbsmöglichkeit führen, die der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig ist. Eine solche frühere Tätigkeit lässt sich aufgrund der langen Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt aber grundsätzlich nicht mehr bestimmen (s. E. II. 8.2.1 hiervor). Selbst wenn man die bis 2007 ausgeübte Tätigkeit – der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung und war zuletzt als Lagermitarbeiter bei F.___ angestellt (s. IV-Nr. 292.2, S. 3) zum Vergleich hinzuzieht, ist festzustellen, dass sich bei den noch zumutbaren Tätigkeiten aus dem Kompetenzniveau 1 um Arbeiten handelt, welche im Vergleich zu den vom Beschwerdeführer bis 2007 zuletzt ausgeübten Tätigkeit als gleichwertig zu bezeichnen sind. Bei solchen Tätigkeiten ist denn auch grundsätzlich weder eine lange Einarbeitungszeit noch eine Umschulung erforderlich. Eine Umschulung mit dem Zweck, dem Beschwerdeführer eine im Vergleich zu seinen früheren Tätigkeiten annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (vgl. BGE 130 V 488 E. 4.2), erscheint somit nicht notwendig. Im Übrigen ist es gestützt auf die vorliegenden Akten nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, in welche Tätigkeit er unter Berücksichtigung seiner Einschränkungen sowie seiner Eignungen und Neigungen erfolgsversprechend umgeschult werden könnte. Somit ist der Anspruch auf eine Umschulung zu verneinen.
9.2.1.2 Für den Anspruch auf Berufsberatung gemäss Art. 15 IVG genügt ein relativ geringes Mass an gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten bei der Berufswahl oder in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit. Ein minimaler Invaliditätsgrad wird nicht vorausgesetzt (Hans-Jakob Mosimann in: Orell Füssli Kommentar AHVG/IVG, Zürich 2018, Art. 15 IVG N 2). Als Massnahmen kommen etwa Berufswahlgespräche oder Neigungs- und Begabungstests in Frage; die Berufsberatung kann auch mit einem praktischen Arbeitsversuch gekoppelt oder – unter genauer Umschreibung des Abklärungsauftrags und Festlegung der Maximaldauer – in einer Eingliederungs- oder Ausbildungsstätte durchgeführt werden, wobei die zum Voraus bewilligte Dauer der stationären Abklärung in der Regel drei Monate nicht überschreiten soll (Mosimann, a.a.O. N 3). Der Versicherungsfall tritt ein, wenn der Gesundheitsschaden sich dermassen schwerwiegend auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, dass der betroffenen Person die Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, die infrage stehende Eingliederungsmassnahme als notwendig erscheint und die erforderlichen medizinischen Massnahmen abgeschlossen sind (Mosimann, a.a.O. N 4). Keinen Anspruch auf Berufsberatung verleihen indessen geringste Behinderungen, die keine nennenswerte Beeinträchtigung zur Folge haben und deshalb die Inanspruchnahme der IV nicht rechtfertigen. So wurde ein Anspruch auf Berufsberatung verneint bei blossem Ausschluss von Schwerstarbeiten; denn darin lag keine nennenswerte Beeinträchtigung, weil der Kreis der dem Betroffenen offen stehenden Tätigkeiten nur in sehr geringem Ausmass eingeschränkt wurde. Eine Invalidität wurde hinsichtlich der Berufsberatung auch verneint bei einem Versicherten, dem mit Blick auf die mit voller Leistung zumutbaren wechselbelastenden, körperlich nicht zu schweren Tätigkeiten ein weites Spektrum an Erwerbsmöglichkeiten offen stand. Als nicht erforderlich betrachtet wurde die Berufsberatung ferner bei einem Versicherten, dem die Wirbelsäule schonende Tätigkeiten ohne Tragen von Lasten vollzeitig zumutbar waren. Eine Berufsberatung zulasten der IV entfällt somit grundsätzlich, wenn für eine notwendige berufliche Neuorientierung keine besonderen Kenntnisse über die Möglichkeiten behinderungsangepasster Tätigkeiten erforderlich sind, weil der betroffenen Person eine Vielzahl solcher Beschäftigungen offen steht, bzw. wenn die versicherte Person ohne Massnahmen wie Berufswahlgespräche, Neigungs- und Begabungstests in der Lage ist, einen ihren Verhältnissen angepassten Beruf zu wählen (Silvia Bucher, a.a.O., S. 308 N 605). Im vorliegenden Fall sind dem Beschwerdeführer zwar trotz des eingeschränkten Zumutbarkeitsprofils viele leichte Tätigkeiten zumutbar, womit ihm ein weites Spektrum an Erwerbsmöglichkeiten offensteht. Jedoch ging er seit fast 20 Jahren keiner Berufstätigkeit mehr nach. Zudem besteht immerhin eine Invaliditätsgrad von 20 bzw. 28 %. Damit erscheint eine Berufsberatung angebracht.
9.2.1.3 Das Gleiche gilt schliesslich auch hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung. Eine drohende Invalidität bezüglich des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) liegt vor, wenn in absehbarer Zeit mit dem Verlust der bisherigen Arbeitsstelle und mit nachfolgenden behinderungsbedingten Schwierigkeiten bei der Suche einer neuen Erwerbsmöglichkeit zu rechnen ist. Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können. Zwar kann beim Beschwerdeführer – wie erwähnt – grundsätzlich keine invalidenversicherungsrechtlich relevante bisherige Tätigkeit genannt werden. Im Lichte des in E. II. 9.2.1.2 hiervor Gesagten und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wonach das Mass der für den Leistungsanspruch erforderlichen erwerblichen Beeinträchtigung in Relation zu dem mit einer bestimmten Eingliederungsmassnahme verbundenen finanziellen Aufwand stehen muss, erscheint auch eine Arbeitsvermittlung angebracht.
10. Zusammenfassend ist die Beschwerde insofern teilweise gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 7. Februar 2025 betreffend die Abweisung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen aufgehoben und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Berufsberatung und Arbeitsvermittlung bejaht wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine «Überklagung» nach der in Rentenangelegenheiten ergangenen Rechtsprechung eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das ziffernmässig bestimmte Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407). Bildet beispielsweise ein invalidenversicherungsrechtlicher Rentenanspruch Anfechtungs- und Streitgegenstand, führt demgemäss der Umstand allein, dass im Beschwerdeverfahren abweichend von dem auf eine ganze oder zumindest eine höhere Rente gerichteten Rechtsbegehren keine ganze oder aber eine geringere Rente als beantragt zugesprochen wird, noch nicht zu einer Reduktion der Parteientschädigung (Urteile des Bundesgerichts 9C_580/2010 vom 16. November 2010 E. 4.1 und 9C_94/2010 vom 26. Mai 2010 E. 4.1 mit Hinweisen). Anders verhält es sich, wenn zusätzlich weitere Leistungen der Invalidenversicherung wie berufliche Massnahmen oder Taggeldleistungen beantragt worden sind, welchen nicht hätte entsprochen werden können (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E 4.1).
Im vorliegenden Fall verlangt der Beschwerdeführer in der Hauptsache eine Invalidenrente und nur eventualiter berufliche Massnahmen. Der Grossteil der Beschwerdeschrift bezieht sich denn auch auf den geltend gemachten Rentenanspruch. Es rechtfertigt sich somit vorliegend, die Parteientschädigung um drei Viertel auf einen Viertel zu reduzieren. Im Lichte des zu beurteilenden Sachverhalts sowie der Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 1'075.55 festzusetzen (13.8 Std. x CHF 280.00 [§ 160 Abs. 2 GT] zuzügl. Auslagen von CHF 115.90 und MwSt; davon 1/4).
10.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1´000.00 festgelegt, vorliegend CHF 600.00. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer aufgrund des Verfahrensausgangs an die Verfahrenskosten CHF 450.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet werden. Der darüber hinausgehende Anteil des Kostenvorschusses von CHF 150.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Zudem hat die Beschwerdegegnerin CHF 150.00 an die Verfahrenskosten zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 7. Februar 2025 betreffend die Abweisung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen aufgehoben und der Anspruch des Beschwerdeführers auf Berufsberatung und Arbeitsvermittlung bejaht wird.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'075.55 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
4. Der Beschwerdeführer hat Verfahrenskosten von CHF 450.00 zu bezahlen, die mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 600.00 verrechnet werden. Der darüber hinausgehende Anteil des Kostenvorschusses von CHF 150.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
5. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat an die Verfahrenskosten CHF 150.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch