Urteil vom 13. April 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokat Gaël Jenoure
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 17. Februar 2025)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.2 Der 1960 geborene A.___ meldete sich am 10. Februar 2021 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an unter Hinweis auf eine schwere Erschöpfungsdepression (IV-Nr. 3).
1.2 Die IV-Stelle holte in der Folge die medizinischen Berichte ein und führte ein Intake-Gespräch durch (IV-Nr. 11). Danach veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welches am 15. November 2022 erstattet wurde (IV-Nr. 69). Auf Empfehlung der psychiatrischen Gutachterin holte die IV-Stelle eine neuropsychologische Zusatzabklärung bei der C.___ vom 23. Mai 2023 ein (IV-Nr. 82, S. 12). Mit Stellungnahme vom 13. September 2023 kam der regionale ärztliche Dienst (nachfolgend: RAD) anlässlich einer interdisziplinären Sitzung zum Schluss, dass die gutachterliche Beurteilung von Dr. med. B.___ nicht nachvollzogen werden könne. Spätestens ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung vom 24. Oktober 2022 könne keine relevante Funktionseinschränkung objektiviert werden (IV-Nr. 84). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 21. November 2022 einen Rentenanspruch (IV-Nr. 86). Im Rahmen des Einwandverfahrens verfasste der RAD am 23. April 2024 eine ergänzende Aktennotiz (IV-Nr. 94). In der Folge sprach die IV-Stelle A.___ nach erneutem Vorbescheidverfahren (IV-Nr. 105) mit Verfügung vom 17. Februar 2025 eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Dezember 2021 bis 31. Januar 2023 zu. Der Anspruch auf berufliche Massnahmen wurde abgewiesen (Akten-Seite [A.S.] 1).
3. Dagegen erhebt A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Gaël Jenoure, am 21. März 2025 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren (A.S. 13):
1. Die Verfügung vom 17. Februar 2025 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen, insbesondere eine ganze Invalidenrente über den 31. Januar 2023 hinaus.
2. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. Mehrwertsteuer.
4. Die IV-Stelle (fortan: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Vernehmlassung vom 7.Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde (A.S. 27).
5. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 reicht der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein (A.S. 29).
6. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Die Übergangsbestimmungen sehen vor, dass für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten der Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten der Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht gilt (Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020, lit. c). Der 1960 geborene Versicherte war bei Inkrafttreten der IVG-Revision per 1. Januar 2022 bereits über 55 Jahre alt, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar sind (vgl. Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, Rz. 2001 ff.).
2. Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
3.
3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4).
3.2 Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
3.3 Im Sozialversicherungsverfahren sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1).
3.4 Die Rechtsprechung erachtet es als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353). Schliesslich haben die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen grundsätzlich Beweiswert, doch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem Gutachten, das der Versicherungsträger im Verfahren nach Art. 44 ATSG von einer externen Fachperson eingeholt hat oder einem Gerichtsgutachten (BGE 135 V 465 E. 4.4 mit Hinweisen).
4. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin gewährt dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Februar 2025 eine befristete ganze Invalidenrente ab 1. Dezember 2021 bis 31. Januar 2023. Der Beschwerdeführer beantragt eine unbefristete ganze Invalidenrente über den 31. Januar 2023 hinaus.
4.1 Die Beschwerdegegnerin stützt ihren Entscheid auf die RAD-Beurteilungen vom 13. September 2023 und 23. April 2024. Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung kommen die RAD-Ärztinnen zum Schluss, das eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ sei ungenügend. Es bestünden spätestens ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung vom 24. Oktober 2022 keine relevanten Funktionseinschränkungen (IV-Nrn. 84 und 94). Basierend darauf geht die Beschwerdegegnerin ab dem 24. Oktober 2022 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus (vgl. Valideneinkommen TA1 Ziffer 49-53 [Verkehr und Lagerei], Niveau 3 Männer; A.S. 4).
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass an den regionalärztlichen Schlussfolgerungen zumindest geringe Zweifel bestünden, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Überdies sei das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Selbst wenn von einer verbleibenden Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen würde, wäre eine solche aufgrund des fortgeschrittenen Alters, der Notwendigkeit einer Umschulung und/oder Einarbeitung, der nur sehr kurz verbleibenden Zeit der Erwerbstätigkeit und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer unmittelbar zuvor massive gesundheitliche Einschränkungen zu beklagen gehabt habe, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar gewesen.
5. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt – insbesondere die Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Oktober 2022 – genügend abgeklärt hat.
6.
6.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 15. November 2022 (IV-Nr. 69) stellt Dr. med. B.___ folgende (Haupt-)Diagnosen (1.) Leichte kognitive Störung (F06.7) unklarer Ätiologie, (-) Kognitiv begründete Leistungseinschränkung, Belastungsintoleranz, Affektlabilität und (-) klinische Diagnose aufgrund der psychiatrisch erhobenen Befunde, ohne neurologische Zusatzabklärung, MRI, Neuropsychologie; (2). Status nach mittel- bis schwergradiger depressiver Episode, aktuell remittiert (F32.4); (3.) Schwerhörigkeit (Gesamthörverlust 30,4 %), (-) familiär gehäuft, ein älterer Bruder ist betroffen, (-) Binaurale Hörgeräteversorgung durch die IV seit 7/2021 und (4.) Tinnitus (ED 1997). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit betrage die Arbeitsunfähigkeit mindestens 80 %.
Dr. med. B.___ führt im psychiatrischen Gutachten zunächst die medizinischen Vorberichte und die Aktenauszüge betreffend die berufliche Integration auf, gefolgt von den Ergebnissen der gutachterlichen Befragung und den erhobenen Befunden anlässlich der gutachterlichen Untersuchungen vom 17. und 24. Oktober 2022. Danach fasst die Gutachterin das Telefongespräch mit dem behandelnden Psychiater Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. Januar 2022 zusammen. Dr. med. D.___ habe berichtet, dass seiner Meinung nach die persistierende kognitive Leistungseinschränkung Teil der depressiven Symptomatik sei. Auch die Gefühlsproblematik, die Selbstunsicherheit und die Affektlabilität sehe er als Teile der Depression. Er habe keine Hinweise auf einen dementiellen Prozess. Aus seiner Sicht seien die Belastbarkeit und die Stresstoleranz weiterhin reduziert und deswegen die Arbeitsleistung nicht gegeben.
Im Rahmen der versicherungsmedizinischen Beurteilung führt Dr. med. B.___ aus, dass der Versicherte in einer Arbeitsüberlastung im Dezember 2020 dekompensiert sei, worauf er eine antidepressive und psychotherapeutische Behandlung sowie ein Hörgerät erhalten habe. Parallel habe eine berufliche Reintegration im geschützten Rahmen begonnen. Mit Blick auf die aktuelle Untersuchung und den Verlauf sei nachvollziehbar, dass eine Depression vorgelegen habe. Es präsentiere sich jedoch eine kognitive Einschränkung unabhängig von der Depression und nicht begründbar allein mit einem Burn-out. Die kognitive Einschränkung sei massgebend für die Arbeitsunfähigkeit und so schwerwiegend, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden müsse. Der Versicherte könne lachen, er könne Aktivitäten zuhause ausführen, habe aber auch im privaten Bereich anhaltend auftretende, erhebliche kognitive Fehlleistungen, die ohne Leistungsdruck weniger oft vorkämen als noch im beruflichen Alltag, aber persistierten. Er beschreibe solche Vorfälle erst auf gezielte Nachfrage, äussere sie nicht spontan und verweise immer wieder auf die Tinnitusbeschwerden, an welche er ganz viele affektive Reaktionen aufhänge. Er zeige sich deutlich affektlabil, die Stimmung könne plötzlich kippen und er weine und habe Probleme sich zu fangen. Zusammen mit den anderen Beobachtungen im Gespräch, dem fehlenden Bezug zum Ablauf, der wiederholten Sprachlosigkeit bezüglich dessen, was mit ihm passiere, seien die Befunde nicht als depressive Labilität zu sehen, sondern im Zusammenhang mit einer wesentlichen kognitiven Leistungseinschränkung, einer organisch begründeten Affektlabilität. Die Dekompensation am Arbeitsplatz lasse sich gut nachvollziehen, da der Versicherte eine anspruchsvolle Arbeit ausgeübt habe. Und es werde auch verständlich, warum diese angestammte Arbeit nicht mehr möglich sei (..) Prognostisch sei von einer erheblichen, invalidisierenden Beeinträchtigung auszugehen, die sich durch therapeutische Massnahmen nicht unbedingt nachhaltig bessern lasse – allenfalls könne eine Verschlechterung verhindert oder verlangsamt werden. Es sei eine latente Suizidalität vorhanden. Aufgrund der anhaltenden und erheblichen kognitiven Leistungseinschränkung, der damit zusammenhängenden Affektlabilität und der wiederholten Verunsicherung und Belastungsintoleranz sei der Versicherte nicht in der Lage, die an sich kurzzeitig noch abrufbare ordentliche Leistungsfähigkeit arbeitstechnisch in angepassten Tätigkeiten in freier Wirtschaft in einem Pensum über 20 % zu verwerten. Die Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrage mindestens 80 %. Medizinisch sollten die möglichen Ursachen für die Diagnose «Leichte kognitive Störung» (F06.7) weiter abgeklärt werden.
6.2 Die gutachterliche Annahme von Dr. med. B.___, wonach die kognitive Leistungseinschränkung organisch bedingt sei und nicht als depressive Labilität zu werten sei, konnte anlässlich der neuropsychologischen Abklärung in der C.___ vom 23. Mai 2023 nicht bestätigt werden (IV-Nr. 83; siehe auch Erwägung II. 7.1 hiernach). Letztere ergab keinen Verdacht auf eine beginnende neurodegenerativ bedingte kognitive Störung und sieht als Ursache für die leichte kognitive Störung vordergründig eine affektive Problematik. Auch der behandelnde Psychiater ordnet die kognitive Leistungseinschränkung als Teil der depressiven Symptomatik ein. Damit besteht ein ungeklärter Widerspruch in Bezug auf die Ursache der Diagnose Leichte kognitive Störung (F06.7). Fraglich erscheint im Weiteren auch die Annahme einer gänzlich remittierten Depression. Nebst der unklaren kognitiven Einschränkung werden auch eine latente Suizidalität, eine deutliche Affektlabilität, eine tiefe Verunsicherung sowie eine persistierende Belastungsintoleranz beschrieben. Weitere Unklarheiten ergeben sich in Bezug auf den Krankheitsverlauf. In der Annahme, es liege eine organisch bedingte kognitive Leistungseinschränkung vor, prognostiziert die Gutachterin eine erhebliche, invalidisierende Beeinträchtigung, die sich durch therapeutische Massnahmen nicht nachhaltig bessern lasse – allenfalls könne eine Verschlechterung verhindert oder verlangsamt werden. Die gutachterlichen Diagnosen, deren Herleitungen und Verlauf können somit nicht nachvollzogen werden. In Anbetracht dieser widersprüchlichen Ausführungen erweist sich folglich auch die gutachterlich attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie die 80%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit als zweifelhaft. Dies zeigt sich auch anhand einer summarischen Überprüfung mittels dem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281. Wie bereits dargelegt, bestehen Widersprüche in Bezug auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome. Zweifelhaft erscheint zudem die Beurteilung des Behandlungs- und Eingliederungserfolgs resp. -resistenz. Trotz widerlegter neuropsychologischer Testergebnisse geht die Gutachterin von einer neurodegenerativen Pathologie aus und verneint die Möglichkeit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes durch Behandlungsmassnahmen. Im Weiteren fehlt eine gutachterliche Einschätzung hinsichtlich dem Indikator Komorbidität. Als relevante Komorbiditäten könnten die Schwerhörigkeit und der Tinnitus in Frage kommen, wobei dessen Relevanz im Gutachten nicht eingehend gewürdigt wird. Ungeachtet der übrigen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ den Komplex der Gesundheitsschädigung ungenügend beleuchtet und damit nicht umfassend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren gibt. Daraus folgt, dass sich die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht anhand der Standardindikatoren überprüfen lässt. Folglich sind Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Expertise von Dr. med. B.___ nicht auszuräumen. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ überzeugt nicht.
7.
7.1 Im neuropsychologischen Abklärungsbericht der B.___ vom 23. Mai 2023 (IV-Nr. 82), welches die IV-Stelle aufgrund der Empfehlung von Dr. med. B.___ veranlasst hat, stellen Dr. med. E.___, Fachärztin für Neurologie FMH, und F.___, Neuropsychologin, die Hauptdiagnosen (1.) Leichte kognitive Störung und (2.) Status nach mittel- bis schwergradiger depressiver Episode 2020/2021, aktuell remittiert (F32.4). Als Nebendiagnosen werden eine (3.) Schwerhörigkeit und ein (4.) Tinnitus aufgeführt. Die Arbeitsfähigkeit sei eingeschränkt und solle psychiatrisch mitbeurteilt werden.
Zur Abklärung der kognitiven Funktionsfähigkeit erfolgten in der C.___ ein Hirn-MRI und eine Labordiagnostik, welche unauffällige Befunde ergeben hätten. Im Weiteren verfassten Dr. med. D.___ und die Neuropsychologin eine umfassende Anamnese, gefolgt von den Ergebnissen der neuropsychologischen und medizinischen Untersuchungen. Im Rahmen der testpsychologischen Prüfung der kognitiven Funktionen vom 30. Juni 2023 hätten sich mehrheitlich durchschnittliche Leistungen gezeigt. Über das ganze Profil gesehen ergebe sich indes der Hinweis auf eine Störanfälligkeit in Reizdichten.
In der zusammenfassenden Beurteilung führen Dr. med. E.___ und die Neuropsychologin aus, dass sich in der neuropsychologischen Untersuchung mehrheitlich durchschnittliche kognitive Funktionsleistungen zeigten. Die klinischen Untersuchungsergebnisse seien adäquat, testpsychologisch zeige sich jedoch im Profil eine erhöhte Störanfälligkeit, insbesondere bei Aufgaben mit einer hohen Reizdichte. Dies weise auf eine Tendenz zur Überforderung bei Aufgaben mit hohen Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit hin. Insgesamt liege eine leichte kognitive Störung vor. Der Versicherte und seine Ehefrau beklagten keine groben kognitiven Schwierigkeiten, welche zu Minderleistungen im Alltag führten. Dies insbesondere seit sechs Monaten, seit der Druck von der Arbeitswelt weggefallen sei. Davor habe er auf allen Ebenen (psychisch, kognitiv und physisch) nicht mehr funktioniert. Somit sei aktuell eine deutliche Verbesserung der Leistungsfähigkeit zu verzeichnen. Die Werte, Befunde und Angaben seien in sich konsistent und sprächen für eine reduzierte Belastbarkeit, am ehesten auf affektiver Ebene. Dabei scheine sich eine erhöhte Belastung auch auf die kognitive Leistungsfähigkeit auszuwirken, was den emotionalen Stress erhöhe und damit wiederum zu schlechteren Leistungen führen könne. Hinzu komme die reduzierte Schlafqualität, welche diesen Kreis zusätzlich negativ beeinflussen könne. Ätiologisch sei bei der leichten kognitiven Störung somit vordergründig von einer affektiven Komponente auszugehen. Weder in der klinisch-neurologischen Untersuchung noch in den apparativen Untersuchungen mittels Hirn-MRI und ausgedehnter laborchemischer Diagnostik inklusive Bestimmung der Demenzmarker zeigten sich richtungsweisende pathologische Befunde. Somit entstehe zum aktuellen Zeitpunkt kein Verdacht auf eine beginnende neurodegenerativ bedingte kognitive Störung. Aktuell scheine der Versicherte im Alltag entlastet und gut funktionsfähig zu sein. Trotz der guten kognitiven Befunde (Kompensationsressourcen seien grundsätzlich zu finden) bestehe eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aufgrund der Belastbarkeitsminderung, welche sich negativ auf die kognitive Leistungsfähigkeit auswirke im Sinne einer Überforderungstendenz bei anspruchsvolleren Aufgaben (auch unter Zeitdruck). Die Arbeitsfähigkeit solle auch psychiatrisch mitbeurteilt werden.
7.2 Die Diagnosen werden im neuropsychologischen Bericht der C.___ gestützt auf die Diagnostik, die Anamnese und die Ergebnisse der Befragung sowie der klinischen und testpsychologischen Untersuchungen schlüssig hergeleitet. Plausibel erscheint auch die Beurteilung, dass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, trotz der mehrheitlich durchschnittlichen kognitiven Leistungsergebnisse und der guten Funktionsfähigkeit im Alltag. Testpsychologisch zeige sich eine erhöhte Störanfälligkeit bei Aufgaben mit einer hohen Reizdichte, was für eine reduzierte Belastbarkeit am ehesten auf affektiver Ebene spreche. Diese primär affektiv bedingte Belastbarkeitsminderung wirke sich negativ auf die kognitive Leistungsfähigkeit aus. Es leuchtet ein, dass der Versicherte im privaten Alltag, bei vermutungsweise geringer Reizdichte, eine gute Funktionsfähigkeit aufweist. Im Erwerb, bei vergleichsweise höherer Reizdichte und höheren Anforderungen, erscheint eine Einschränkung in der Funktionsfähigkeit hingegen nachvollziehbar. Im Bericht der C.___ bleibt indes ungeklärt, in welchem Umfang der Versicherte in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Fachärztin Neurologie und die Neuropsychologin verlangen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit explizit eine psychiatrische Mitbeurteilung. Im C.___-Bericht vom 23. Mai 2023 fehlt somit eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Angesichts dieser Beweislücke ist dem C.___-Bericht ein umfassender Beweiswert abzusprechen.
8. Wie vorstehend dargelegt, kann vorliegend weder auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ noch auf den neuropsychologischen Abklärungsbericht der C.___ abgestellt werden, weshalb der Sachverhalt nachfolgend gestützt auf die übrigen Akten und die RAD-Beurteilungen zu prüfen ist.
8.1 In der RAD-Stellungnahme vom 13. September 2023 (IV-Nr. 84) und der ergänzenden RAD-Aktennotiz vom 23. April 2024 (IV-Nr. 94) kommen Dr. med. G.___, Fachärztin Neurologie FMH, H.___, praktische Ärztin und Fachärztin Arbeitsmedizin, sowie die beiden Fachärztinnen für Psychiatrie I.___ und J.___ anlässlich einer interdisziplinären Sitzung zum Schluss, dass die gutachterliche Beurteilung von Dr. med. B.___ ungenügend sei. Spätestens ab dem Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung vom 24. Oktober 2022 könne keine relevante Funktionseinschränkung objektiviert werden.
Es werde interdisziplinär kritisiert, dass das psychiatrische Gutachten als einzige relevante Diagnose eine leichte neuropsychologische Funktionsstörung nenne. Die weiteren Diagnosen – namentlich ein Tinnitus – seien behandel- und kompensierbar, die Depression aktenkundig remittiert. Die Gutachterin stelle die Diagnose der leichten neuropsychologischen Störung einzig aufgrund der anamnestischen Angaben im Gespräch mit dem Versicherten. Etwaige Testuntersuchungen seien nicht durchgeführt worden. Auch in der neurologischen Zusatzuntersuchung fänden sich keine relevanten Einschränkungen. Es persistiere aus neurologischer Sicht einzig die leichte kognitive Störung. Die beschriebene reduzierte Belastbarkeit – am ehesten auf affektiver Ebene – werde im Rahmen des Status nach aktuell remittierter depressiver Episode eingeordnet mit einer weiteren zu erwartenden Verbesserung. Gemäss den versicherungsmedizinischen Leitlinien sei bei einer leichten neuropsychologischen Störung die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen nicht eingeschränkt. Die Person falle in ihrem sozialen Umfeld kaum auf. Bei Aufgaben und Tätigkeiten mit hohen Anforderungen sei die Funktionsfähigkeit eingeschränkt. Zudem bestünden leichte Auffälligkeiten in den Bereichen Affektivität, Verhalten oder Persönlichkeit. Es werde daher eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % bis maximal 30 % postuliert. Die zitierten Leitlinien widersprächen der Beschreibung der psychiatrischen Gutachterin in erheblichem Masse. Die Beurteilung der Gutachterin, es bestünde in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer optimal angepassten Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit, könne nicht nachvollzogen werden. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne spätestens seit dem gutachterlichen Explorationsdatum vom 24. Oktober 2022 keine relevante Funktionseinschränkung objektiviert werden. Vorab seien die Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen der Behandler zu übernehmen.
8.2 Die regionalärztliche Einschätzung geht gestützt auf die psychiatrische Untersuchung von Dr. med. B.___ und die neuropsychologische Zusatzabklärung der C.___ im Wesentlichen von einer leichten kognitiven Störung und einer remittierten depressiven Episode aus. Aus interdisziplinärer Sicht der RAD-Ärztinnen bewirke die leichte kognitive Störung keine relevante Funktionseinschränkung. In ihrer Begründung verweisen die RAD-Ärztinnen auf die versicherungsmedizinischen Leitlinien, welche indes bei einer leichten neuropsychologischen Störung nicht eine uneingeschränkte Funktionsfähigkeit vorsehen. Die zitierten Leitlinien nennen bei Aufgaben mit hohen Anforderungen eine Einschränkung der Funktionsfähigkeit sowie auch leichte Auffälligkeiten in den Bereichen Affektivität, Verhalten oder Persönlichkeit. Die Leitlinien postulieren entsprechend bei einer leichten kognitiven Störung eine Arbeitsunfähigkeit von 10 % bis maximal 30 %. Die RAD-Einschätzung, wonach eine uneingeschränkte Funktionsfähigkeit bestehe, widerspricht somit den eigens zitierten versicherungsmedizinischen Leitlinien. Darüber hinaus setzt sich die regionalärztliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht näher mit den abweichenden Einschätzungen der Gutachterin Dr. med. B.___ und des behandelnden Psychiaters sowie auch jener der C.___ auseinander. Laut der neuropsychologischen Abklärung bestehe eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit aufgrund der Belastungsminderung. Schliesslich fehlt in den RAD-Stellungnahmen auch eine konkrete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mit Bezifferung der Leistungsfähigkeit in der angestammten sowie in einer angepassten Tätigkeit mit allfälliger Definition eines Zumutbarkeitsprofils. Die regionalärztlichen Beurteilungen sind damit unvollständig und nicht nachvollziehbar.
9. Zusammenfassend erweist sich der medizinische Sachverhalt als nicht hinreichend geklärt. Im Regelfall hätte dies zur Folge, dass ein gerichtliches Gutachten anzuordnen wäre. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung für die Frage, ob die festgestellte (Rest-) Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter noch verwertbar sei, der Zeitpunkt des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit massgebend ist. Als ausgewiesen gilt die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2024 vom 23. Januar 2025 E. 3.2.2 mit Verweis auf BGE 145 V 2 E. 5.3.1 und BGE 143 V 431 E. 4.5.1).
Der Beschwerdeführer wurde im Dezember 1960 geboren. Er hat folglich im Dezember 2025 das Referenzalter für eine Altersrente erreicht (Art. 30 lit. b IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR. 831.10]). Die Ergebnisse eines Gerichtsgutachtens würden daher zu einem Zeitpunkt vorliegen, in dem der Versicherte das ordentliche Rentenalter bereits erreicht hat. Selbst wenn dieses Gutachten dem Beschwerdeführer eine rentenausschliessende Arbeitsfähigkeit attestieren würde, müsste eine solche aus Altersgründen als nicht mehr verwertbar gelten.
10. Nach dem Gesagten wäre eine allfällige, durch ein Gutachten ermittelte Arbeitsfähigkeit aus Altersgründen als nicht mehr verwertbar zu betrachten. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2024 vom 23. Januar 2025 E. 3.2.1 mit Verweis auf BGE 138 V 457 E. 3.1). In Anwendung der vorstehenden Rechtsprechung ist dem Beschwerdeführer daher ohne weitere Abklärungen auch für die Zeit ab 1. Februar 2023 bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Parteientschädigung auf CHF 1'925.20 festzusetzen (6:55 Stunden zu CHF 250.00 [§ 160 Abs. 2 Gebührentarif; BGS 615.11], zuzügl. Pauschalauslagen von 3 % und MwSt.).
11.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle vom 17. Februar 2025 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird mit Wirkung ab 1. Dezember 2021, über den 1. Februar 2023 hinaus, eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'925.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Baltermia-Wenger