Urteil vom 5. Januar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügungen vom 27. Februar und 7. März 2025)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Nachdem die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) ein erstes Leistungsbegehren am 19. September 2012 abgewiesen hatte (IV-Akten / IV-Nr. 33), meldete sich die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin), am 29. Januar 2021 erneut zum Leistungsbezug an (IV-Nr. 41 S. 2). Die Beschwerdegegnerin sprach ihr mit den Verfügungen vom 27. Februar und 7. März 2025 nach der gemischten Methode mit einem Erwerbsanteil von 80 % ab 1. Juli 2021 eine altrechtliche halbe Rente sowie ab 1. Januar 2024 nach dem neurechtlichen stufenlosen Rentensystem eine Rente von 56 % zu (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin lässt am 31. März 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 12 ff.):
1. Die Verfügungen der [Beschwerdegegnerin] vom 27. Februar 2025 und 7. März 2025 seien aufzuheben.
2. a) Es sei der Beschwerdeführerin spätestens mit Wirkung ab 1. Juli 2021 eine ganze Invalidenrente (IV-Grad 100 %) zuzüglich einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen.
b) Eventualiter: Es sei der Beschwerdeführerin spätestens mit Wirkung ab 1. Juli 2021 eine IV-Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 68 % zuzüglich einem Verzugszins zu 5 % ab wann rechtens zuzusprechen.
3. Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die volle unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung unter gleichzeitiger Einsetzung des Unterzeichneten Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 28. Mai 2025 auf eine Beschwerdeant-wort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 42).
2.3 Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts bewilligt der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2025 ab Prozessbeginn die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsanwalt Claude Wyssmann als unentgeltlicher Rechtsbeistand (A.S. 43 f.).
2.4 Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 6. Juni 2025 eine Kostennote ein (A.S. 45 ff.). Diese geht am 10. Juni 2025 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 49), welche sich in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.
II.
1. Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente, wobei die Parteien darin übereinstimmen, dass der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2021 mindestens eine halbe Rente sowie ab 1. Januar 2024 eine Rente von mindestens 56 % zusteht. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen am 27. Februar und 7. März 2025 eingetreten ist (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) in Kraft. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Daher ist bei einem dauerhaften Sachverhalt, der teilweise vor und teilweise nach dem Inkrafttreten der neuen Gesetzgebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach den altrechtlichen Bestimmungen und für die zweite Periode nach den neuen Normen zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2024 vom 10. März 2025 E. 4.1). Im vorliegenden Fall betrifft dies in erster Linie die Höhe des Rentenanspruchs.
2.2
2.2.1 Anspruch auf eine Invalidenrente haben versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.2.2 Als Invalidität gilt die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauern-de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Sie kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Arbeitsunfähigkeit wiederum ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Abs. 1 ATSG).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Rentenzusprache auf das Gutachten der Gutachterstelle B.___ vom 13. September 2023 (IV-Nr. 75.1), welches folgende Diagnosen enthielt (S. 10):
Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
· Autonome somatoforme Störung des Gastrointestinaltraktes (F45.3) mit funktionellen Darmbeschwerden (K58.3)
· Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht ausgeprägt (F33.0)
· Kombinierte Persönlichkeitsstörung, dependent und passiv aggressiv (F61.0)
· Leichte neuropsychologische Störung
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
· Atopische Diathese mit / bei
§ anamnestisch Rhinokonjunktivitis saisonalis allergica (J30.1)
§ anamnestisch episodisches Asthma bronchiale (J45.99)
§ anamnestisch Hausstaubmilbensensibilisierung in der Pricktestung
§ mögliche cholinerge Urtikaria (L50.5)
· Pityriasis versicolor (B36.0)
Die Gesamtarbeitsfähigkeit sei seit 2018 durch das psychosomatische Leiden, die affektive Störung und die Persönlichkeitsstörung eingeschränkt (S. 11). In der angestammten Tätigkeit als Carrosseriesattlerin wäre die Beschwerdeführerin bei selbstgestaltetem Arbeitsumfeld und frei gestalteter Arbeitszeit aus psychiatrischer Sicht noch mit einem Pensum von 40 % belastbar, flexible Arbeitsbedingungen und der Aufenthalt in der Nähe sanitärer Anlagen vorausgesetzt. Ein höheres Pensum sei wegen der geringen emotionalen, körperlichen und kognitiven Belastbarkeit sowie des hohen Pausen- und Erholungsbedarfs nicht möglich. Auch andere angepasste Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin selbstbestimmt und in ihrem häuslichen Umfeld oder in einem sehr entspannten, von Leistungs- und Zeitdruck freien Umfeld mit der Verfügbarkeit sanitärer Anlagen ausüben könnte, seien mit einem Pensum von 40 % möglich, wobei die Beschwerdeführerin die Arbeitszeit selbst sollte einteilen können. Neuropsychologisch gesehen sei ihre Belastbarkeit deutlich eingeschränkt, weshalb die Konzentration und Leistungsfähigkeit auch deutlich reduziert seien. Leichte Beeinträchtigungen im Bereich der Aufmerksamkeit und im Lernen wirkten sich qualitativ leicht mindernd auf die Arbeitsleistung aus, weshalb es zu Fehlern oder erhöhtem Zeitbedarf kommen könne (S. 12).
3.2
3.2.1 Die Parteien erheben gegen die Feststellungen im B.___-Gutachten keine Einwände, sodass sich weitere medizinische Abklärungen erübrigen. Die Beschwerdeführerin macht indes geltend, die attestierte Restarbeitsfähigkeit von 40 % sei nicht verwertbar.
3.2.2 Für die Bestimmung des erwerblichen Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen) in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen, Art. 16 ATSG).
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Invalideneinkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wobei an die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten keine übermässigen Anforderungen zu stellen sind (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.). Massgeblich ist mit anderen Worten ein von den konjunkturellen Verhältnissen abstrahierter Arbeitsmarkt, der ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage an Stellen beinhaltet und einen Fächer verschiedenartiger, auch körperlich leichter und intellektuell weniger anspruchsvoller Arbeitsplätze bereithält (Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.2). Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (Urteil des Bundesgerichts 9C_403/2022 vom 15. März 2023 E. 5.1). Dabei darf nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten ausgegangen werden; der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst indes auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellenangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_458/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 4.2). Da es sich beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt um eine theoretische Grösse handelt, kann eine Unverwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit nicht leichthin angenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.2). Ob es für die versicherte Person im Einzelfall schwierig oder gar unmöglich ist, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt eine entsprechende Stelle zu finden, ist unerheblich (Urteil des Bundesgerichts 9C_39/2022 vom 24. März 2022 E. 4.2). Von einer verwertbaren Arbeitsfähigkeit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vorneherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 9C_366/2021 vom 3. Januar 2022 E. 4.2). Fehlt es aber in diesem Sinne an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_403/2022 vom 15. März 2023 E. 5.5).
3.2.3 Die Beschwerdeführerin wurde am [...] 1973 geboren. Ihr Alter steht daher einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit offenkundig nicht entgegen. Allerdings sind verschiedene andere Umstände zu beachten.
3.2.3.1 Was die Ausbildung und bisherige Erwerbstätigkeit angeht, so schloss die Beschwerdeführerin gemäss ihrem Lebenslauf 1992 eine Lehre als Carrosseriesattlerin ab und übte diesen Beruf in einem anderen Betrieb bis 1999 aus. Sodann führte sie bis 2001 einen eigenen Buch- und Steinladen. In der Folge war sie nie mehr erwerbstätig, sondern Hausfrau und Mutter (IV-Nr. 47 + Nr. 75.1 S. 30). Die Beschwerdeführerin wäre laut Gutachten trotz des festgestellten Gesundheitsschadens in der Lage, ihren erlernten Beruf auszuüben, allerdings nur noch mit einem deutlich reduzierten Arbeitspensum von 40 %. Schwerer wiegt indes, dass innerhalb dieses zeitlichen Rahmens zusätzlich erhebliche qualitative Einschränkungen bestehen. Einerseits muss sich der Arbeitsplatz in der Nähe einer WC-Anlage befinden. Andererseits ist die Beschwerdeführerin darauf angewiesen, das Arbeitsumfeld und die Arbeitszeit ohne Leistungs- und Zeitdruck frei gestalten zu können (E. II. 3.1 hiervor), zumal sie sehr empfindlich auf von aussen «aufgedrängte» Strukturen reagiert (IV-Nr. 75.1 S. 54). Eine derart grosse Freiheit bei der Erbringung der Arbeitsleistung würde im Betrieb ein sehr weitgehendes Entgegenkommen bedingen, wie es von einem durchschnittlichen Arbeitgeber schwerlich erwartet werden kann. Bei der Beschwerdeführerin könnte ein Arbeitgeber nicht sinnvoll planen, wann ihr Arbeitseinsatz erfolgt, was eine unüblich hohe Flexibilität und Bereitschaft für organisatorischen Mehraufwand erfordern würde. Gerade die Formulierung im Gutachten, das Umfeld am Arbeitsplatz müsse sehr entspannt sein (E. II. 3.1 hiervor), verdeutlicht, dass von Gegebenheiten ausgegangen wird, die auch der ausgeglichene Arbeitsmarkt kaum zu bieten vermag. Erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin ihren Beruf im Zeitpunkt des Rentenbeginns seit 22 Jahren nicht mehr ausgeübt hat und ausserdem rund 20 Jahre lang keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist. Ein Wiedereinstieg würde überdies durch die Persönlichkeitsstörung mit der Neigung zu Passivität und Abhängigkeit von anderen kompliziert (vgl. IV-Nr. 75.1 S. 55).
3.2.3.2 Weiter ist die Restarbeitsfähigkeit auch in einer anderen Tätigkeit als der erlernten nicht verwertbar. Da aufgrund der Darmproblematik die Möglichkeit bestehen muss, den Arbeitsprozess jederzeit unterbrechen zu können, sind die Bedienung von Maschinen, Kontrollfunktionen sowie Sortier-, Prüf- und Verpackungsarbeiten, wie sie regelmässig als Verweistätigkeiten für ungelernte Arbeitskräfte genannt werden, nicht geeignet (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_858/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.4). In Frage kämen zwar etwa einfache Montagearbeiten (a.a.O., E. 3.1). Hier machen sich jedoch bei der Verwertung der Arbeitsfähigkeit die gleichen Hindernisse bezüglich Arbeitszeiteinteilung etc. wie bei der erlernten Arbeit bemerkbar (s. E. II. 3.2.3.1 hiervor). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass ein Arbeitgeber von einer Anstellung abgehalten werden kann, wenn er allenfalls einen personellen Mehraufwand in Kauf nehmen müsste, weil der Arbeitsplatz nicht unbesetzt bleiben kann und die freie Arbeitszeiteinteilung der Beschwerdeführerin die Kontinuität der Arbeit gefährden würde. Im Übrigen verfügt die Beschwerdeführerin auch über keine breite Berufserfahrung bei verschiedenen Arbeitgebern, auf die sie zurückgreifen könnte.
3.2.3.3 Die erwähnten Faktoren vermögen zwar jeder für sich allein genommen keine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu begründen. Eine Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt indes, dass auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keine realistische Aussicht besteht, eine passende Anstellung zu finden. In Frage kämen höchstens Arbeiten im Homeoffice, wofür die Beschwerdeführerin jedoch weder über die erforderliche kaufmännische Ausbildung noch über praktische Erfahrungen verfügt, was namentlich auch die EDV-Kenntnisse betrifft (s. IV-Nr. 47). Fehlt es aber an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, so liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_403/2022 vom 15. März 2023 E. 5.5). Damit ergibt sich, gewichtet nach dem unbestrittenen Erwerbsstatus von 80 % im Gesundheitsfall, ein erwerblicher Invaliditätsgrad von 80 %, woraus zusammen mit der proportionalen Einschränkung im Haushalt von 1,6 % (s. Berechnung in den angefochtenen Verfügungen, A.S. 4 + 10) ein Invaliditätsgrad von insgesamt 81,6 % resultiert. Dieser liegt über 70 %, vermittelt also sowohl nach dem alten als auch dem neuen Recht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG, in Kraft bis 31. Dezember 2021 / Art. 28b Abs. 3 IVG, in Kraft ab 1. Januar 2022). Rentenbeginn ist dabei der 1. Juli 2021. Die im Gutachten festgestellten Einschränkungen bestanden seit 2018 (E. II. 3.1 hiervor), womit das erforderliche Wartejahr (s. dazu E. II. 2.2.1 hiervor) 2019 ablief. Der Rentenanspruch kann indes frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruches im Sinne von Art. 29 ATSG entstehen (Art. 29 Abs. 1 IVG), hier also, angesichts der Neuanmeldung vom 29. Januar 2021 (E. I. 1 hiervor), im Juli 2021.
3.3 Zusammenfassend sind die angefochtenen Verfügungen in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Beschwerdeführerin erhält ab 1. Juli 2021 eine ganze Rente zugesprochen, wobei die Beschwerdegegnerin noch über eine Verzugszinspflicht zu befinden hat. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung erübrigt sich bei diesem Verfahrensausgang.
4.
4.1 Da die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin obsiegt hat, steht ihr eine Parteientschädigung zu. Diese bemisst sich ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 61 lit. g ATSG). Der anwaltliche Stundenansatz bewegt sich bei Verrichtungen ab 1. Januar 2023, wie sie hier einzig in Frage stehen, in einem Rahmen von CHF 250.00 bis 350.00 (s. § 160 Abs. 4 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11, i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111).
4.2 Der Vertreter macht in seiner Kostennote vom 6. Juni 2025 (A.S. 46 f.) einen Zeitaufwand von 9,85 Stunden geltend, der als angemessen erscheint und wie beantragt mit einem Stundenansatz von CHF 250.00 zu vergüten ist. Was die Auslagen über CHF 102.60 betrifft, so sind die 78 Kopien pro Stück nur mit CHF 0.50 zu vergüten (§ 161 i.V.m. § 160 Abs. 5 GT) und nicht mit CHF 1.00, wie in der Kostennote geltend gemacht wird. Die Auslagen reduzieren sich so auf CHF 63.60. Einschliesslich CHF 204.60 Mehrwertsteuer (8,1 % seit 1. Januar 2024) beläuft sich die Parteientschädigung demnach auf CHF 2'730.70.
5. Das Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, sofern es sich wie hier um Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung handelt. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 bis 1‘000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Fall hat die unterlegene Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 27. Februar und 7. März 2025 werden in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird ab 1. Juli 2021 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen.
2. Die Akten werden der IV-Stelle des Kantons Solothurn zwecks Prüfung eines Anspruchs auf Verzugszins auf der Rentennachzahlung zugestellt.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'730.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
4. Die Beschwerdegegnerin hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann