Urteil vom 5. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

 

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Kursgesuch (Einspracheentscheid vom 27. März 2025)

 


zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.       Der Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführer) beantragte am 2. Februar 2025 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin), es seien die Kosten für die Online-Kurse «PRINCE2 Agile - Foundation» und «PRINCE2 Project, Programme, Portfolio Office Management (P3O) – Foundation» beim Veranstalter C.___ zu übernehmen (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 264 ff.). Die Beschwerdegegnerin wies dieses Kursgesuch mit Verfügung vom 20. Februar 2025 ab, da es an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit fehle und erhebliche Zweifel bestünden, ob diese Kurse die Vermittelbarkeit ausreichend steigern würden (AWA S. 155 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA S. 139 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 27. März 2025 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

 

2.

2.1     Mit Schreiben vom 31. März 2025 (Postaufgabe: 1. April 2025) erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die Kurse seien zu bewilligen oder aber es sei ihm ein alternativer Vorschlag zu machen, der seine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt sicherstelle (A.S. 7 ff.).

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025, die Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 15 ff.).

 

2.3     Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 8. Juni 2025 an seinem Beschwerdebegehren fest (A.S. 25 ff.), während die Beschwerdegegnerin am 26. Juni 2025 auf eine Duplik verzichtet und auf die Anträge in der Beschwerdeantwort verweist (A.S. 39).

 

II.

 

1.

1.1     Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit es um die Streitfrage geht, ob dem Beschwerdeführer die beiden beantragten Kurse PRINCE2 Agile und PRINCE2 P3O als arbeitsmarktliche Massnahme bewilligt werden können. Andere Punkte, welche der Beschwerdeführer beanstandet, wie etwa die Ablehnung des vom ihm ausgearbeiteten detaillierten Reintegrationsplans (s. dazu A.S. 31), bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides, weshalb auf die Beschwerde in dieser Hinsicht nicht eingetreten werden kann. Bei der Beurteilung des Falles ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, der bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 27. März 2025 eingetreten ist (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).

 

1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier mit Kurskosten von insgesamt CHF 1’240.00 (s. AWA S. 265 oben) nicht überschritten, weshalb die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

 

2.

2.1     Zu den Zielen des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG, SR 837.0) gehört es, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen sowie die rasche und dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern (Art. 1a Abs. 2 AVIG). Die Arbeitslosenversicherung erbringt finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen sowie von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Mit solchen Massnahmen soll die Eingliederung von Personen gefördert werden, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Zu den arbeitsmarktlichen Massnahmen gehören u.a. Bildungsmassnahmen (Art. 59 Abs. 1bis AVIG), d.h. namentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (Art. 60 Abs. 1 AVIG).

 

2.2     Eine versicherte Person hat dann erhebliche Schwierigkeiten, in ihrem erlernten Beruf eine Stelle zu finden, wenn ihr auf Grund der arbeitsmarktlichen Lage keine Anstellung im angestammten Beruf zugewiesen werden kann und der Arbeitsmarkt keine entsprechende Perspektive bietet. Zudem muss die versicherte Person vergeblich eine Anstellung in ihrem erlernten Beruf gesucht haben oder glaubhaft darlegen, dass eine solche Suche erfolglos sein wird (Agnes Leu, Die arbeitsmarktlichen Massnahmen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz, Zürich 2006, S. 137). Obwohl fast jede arbeitsmarktliche Massnahme bei der Stellensuche von Vorteil ist, ergibt sich aus der Zweckgebundenheit der Mittel der Arbeitslosenversicherung, dass Versicherungsleistungen auf jene Fälle zu beschränken sind, in denen sich eine Massnahme aus arbeitsmarktlichen Gründen aufdrängt, d.h. zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt notwendig und geeignet ist. Mit anderen Worten: Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sind nur zu gewähren, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl., Zürich 2025, S. 296; Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf 2014, Art. 60 N 9 + 12). Es muss sich um Vorkehrungen handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen, oder sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten auch ausserhalb der spezifischen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 304 f.; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12). Eine bloss theoretisch mögliche Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittelbarkeit durch einen im Hinblick auf ein konkretes Ziel absolvierten Kursbesuch im Einzelfall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 297).

 

2.3     Die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung sind nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im Sinne der Arbeitslosenversicherung andererseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und fast jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt zugutekommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274 f.; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 304; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 11). Es darf nicht die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung im Vordergrund stehen. Vielmehr geht es darum, eine Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen, d.h. es muss eine bestimmte arbeitsmarktliche Indikation für die Absolvierung eines Lehrganges gegeben sein (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 305; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 12). Ein weiterer massgebender Gesichtspunkt ist derjenige der sozialen Üblichkeit unter Berücksichtigung des Alters, der Motivation und der weiteren Lebensumstände der versicherten Person. Es ist jeweils zu prüfen, ob die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen nicht ohnehin Bestandteil der üblichen Berufsausbildung ist und ob die versicherte Person den Kurs auch besuchen würde, wenn sie – bei im Übrigen gleichen Verhältnissen – nicht arbeitslos (oder von Arbeitslosigkeit bedroht) wäre (BGE 111 V 271 E. 2d S. 276; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 306).

 

2.4     Nach dem auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat die versicherte Person lediglich Anspruch auf die dem jeweiligen Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungszweck angemessenen und notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehrungen. Zudem muss der voraussichtliche Erfolg einer Massnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 112 V 397 E. 1b S. 399; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 307 f.; Rubin, a.a.O., Art. 60 N 18).

 

3.

3.1

3.1.1  Gemäss seinem Lebenslauf (AWA S. 608 f.) kam der Beschwerdeführer in den [...] zur Welt. 2014 übersiedelte er als Staatenloser in die Schweiz, wo er mittlerweile die Aufenthaltsbewilligung B besitzt. Nach einem dreijährigen Studium an der Universität [...] erwarb er im September 2019 den Abschluss «Master of Economics». Während dieses Studiums war der Beschwerdeführer als Business Development Officer und Business Consultant Trainee tätig gewesen. In der Folge absolvierte er verschiedene Praktika:

[...]: Oktober 2019 bis März 2021

[...]: April bis Juni 2021

[...]: Juli bis September 2021

[...]: Februar bis September 2022

[...]: Februar bis Dezember 2023. Seit dem Ende dieser befristeten Anstellung ist der Beschwerdeführer arbeitslos und per 1. Januar 2024 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet (AWA S. 902).

 

2024 erlangte der Beschwerdeführer das Zertifikat PRINCE2 Foundation Project Management (AWA S. 609). Bei PRINCE2 (Projects in Controlled Environments) handelt es sich um eine prozessorientierte Projektmanagementmethode, die einen strukturierten Rahmen für Projekte bildet und den Mitgliedern des Projektmanagementteams konkrete Handlungsempfehlungen für jede Projektphase gibt (PRINCE2 – Wikipedia, Website zuletzt besucht am 5. Februar 2026).

 

3.1.2  Sein Kursgesuch vom 2. Februar 2025 betreffend PRINCE2 Agile und PRINCE2 P3O begründete der Beschwerdeführer wie folgt (AWA S. 264):

Als PMO ergänzen sich diese beiden Zertifikate und sind unverzichtbar. Die Kombination dieser Zertifizierungen vermittelt mir ein umfassendes Verständnis der Prinzipien und Best Practices des Projektmanagements und verbessert meine Fähigkeit, erfolgreiche Projekte zu leiten und das Unternehmenswachstum voranzutreiben.

Ich muss meinen Lebenslauf im Laufe des Jahres 2025 mit Weiterbildungen aktualisieren.

 

Gemäss Kursprogramm verbindet PRINCE2 Agile die strukturierte Projektmanagement-Methode von PRINCE2, welche auf einem klar definierten Framework beruht, mit der Flexibilität und Reaktionsfähigkeit agiler Techniken (AWA S. 161). PRINCE2 P3O wiederum bietet eine universell anwendbare Anleitung, die eine Reihe von Prinzipien, Prozessen und Techniken kombiniert, die effektives Portfolio-, Programm- und Projektmanagement erleichtern (AWA S. 164). Beide Kurse knüpfen, wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, an PRINCE2 an.

 

3.2     Betrachtet man den massgeblichen Zeitraum bis zum angefochtenen Einspracheentscheid vom 27. März 2025 (s. dazu E. II. 1.1 in fine hiervor), so trifft es zu, dass der Beschwerdeführer nach seinem Studium lediglich einige Praktika absolvieren konnte, bevor er arbeitslos wurde (E. II. 3.1.1 hiervor). In der Folge fand er unbestrittenermassen trotz zahlreicher Bewerbungen keine Anstellung. Daraus lässt sich jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Anspruch auf die beantragten Kurse ableiten.

 

3.2.1  Der Beschwerdeführer schloss erfolgreich ein Hochschulstudium ab. Im Anschluss daran bildete er sich weiter, wobei er namentlich das Zertifikat für PRINCE2 erlangte (E. II. 3.1.1 hiervor). PRINCE2 Agile und PRINCE2 P3O bauen auf diesem Zertifikat auf (E. II. 3.1.2 hiervor). Der Beschwerdeführer hält dafür, diese beiden Kurse seien unbedingt notwendig und würden seine tatsächliche Wettbewerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt deutlich erhöhen (A.S. 30). Wenn es aber tatsächlich unverzichtbar ist, die bereits vorhandenen Kenntnisse in PRINCE2 auszubauen, wie der Beschwerdeführer vorbringt, dann hätte er diese Weiterbildung auch dann absolvieren müssen, wenn er nicht arbeitslos wäre, d.h. die beiden beantragten Kurse fallen nicht in den Leistungsbereich der Arbeitslosenversicherung (E. II. 2.3 in fine hiervor). Angesichts dessen kann offenbleiben, ob der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Anzahl der Stellenausschreibungen, welche ein Zertifikat in PRINCE2 voraussetzten, sowie auf die angeblich unzureichende Recherche der Beschwerdegegnerin zu dieser Frage, stichhaltig ist oder nicht.

 

3.2.2  Der Beschwerdeführer erklärte in der Einsprache, die meisten für seine Qualifikationen und beruflichen Ambitionen geeigneten Stellen fänden sich in den wichtigsten Wirtschaftszentren in der Schweiz und im Ausland, wie Zürich, Basel, Zug und Genf, Liechtenstein sowie München und Frankfurt (AWA S. 140 oben). Unter diesem Blickwinkel ist davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer mit den beantragten Kursen um ein höheres Berufsziel geht und sein wirtschaftliches Fortkommen im Vordergrund steht. Dies muss umso mehr gelten, wenn man das vorhergehende Beschwerdeverfahren VSBES.2024.204 einbezieht, wo ein Kursgesuch betreffend den «Master in Strategy and lnternational Management» streitig war. Dort hatte der Beschwerdeführer ausdrücklich angegeben, diese Ausbildung ziele auf eine Stelle bei denjenigen Unternehmen ab, welche Spitzengehälter ausrichten würden, wobei der Beschwerdeführer den für ihn angemessenen Monatslohn zwischen CHF 7'000.000 und 10'000.00 verortete (s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn vom 14. November 2024 E. II. 3.2.3, AWA S.200 ff. / 207). Es ist indes nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, derartige Karrierepläne – welche ohnehin mit zahlreichen Unwägbarkeiten behaftet sind – finanziell zu unterstützen; ihre Aufgabe besteht vielmehr darin, die Einsatzmöglichkeiten der versicherten Person auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verbessern (s. E. II. 2.3 hiervor). Es gilt mit anderen Worten damals wie heute, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Unterstützung bei der Suche nach einer angemessenen und zumutbaren Arbeit hat, nicht aber auf die bestmöglichen Vorkehrungen (s. E. II. 2.4 hiervor). Auch das Argument des Beschwerdeführers im Kursgesuch, er müsse im Lebenslauf für 2025 Weiterbildungen vorweisen können (E. II. 3.1.2 hiervor), verfängt nicht. Es geht selbstredend nicht an, allein aus diesem Grund irgendeine Bildungsmassnahme zu bewilligen, ohne auf die arbeitsmarktliche Indikation zu achten. Müsste die Arbeitslosenversicherung jede Fortbildung bezahlen, dann könnten die Arbeitgeber versuchen, die betriebsinterne Weiterbildung auf die Arbeitslosenversicherung abzuwälzen, indem sie nur noch von dieser geschultes Personal anstellen, was mit dem Sinn und Zweck der Weiterbildungsmassnahmen nach AVIG nicht in Einklang stünde (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 296)

 

3.2.3  Betrachtet man die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers, so fällt auf, dass folgende Absagegründe angegeben wurden:

o   «Not fit» (Januar bis April 2024 und Juni 2024 bis März 2025, AWA S. 58 f. / 142 f. / 268 f. / 271 f. / 309 f. / 320 f. / 344 f. / 606 f. / 618 f. / 649 f. / 727 f. / 803 f. / 830 f. / 858 f.)

o   «[Mein] Ausweis und mein Status müssen so schnell wie möglich geändert werden» (Mai 2024, AWA S. 706 f.)

 

Einerseits ist die Aussage «not fit» zu unbestimmt, um daraus etwas für den Standpunkt des Beschwerdeführers ableiten zu können. Es wird namentlich nirgends erwähnt, dass gerade das Fehlen von erweiterten PRINCE2-Kenntnissen ausschlaggebend für die jeweiligen Absagen war. Andererseits anerkennt der Beschwerdeführer mit der Aussage, sein Ausweis und Status müssten geändert werden, dass es von der Ausbildung unabhängige Faktoren gibt, welche seine Chancen auf eine Anstellung beeinträchtigen. Dies ergibt sich auch aus der Absageanalyse im Programm [...], wonach bei den Absagen verschiedene Faktoren eine Rolle spielten, wie etwa die Staatenlosigkeit, der Flüchtlingsstatus und die jeweils nur kurzen Arbeitseinsätze in verschiedenen Firmen in der Schweiz. Um eine Stelle zu finden, müsse der Beschwerdeführer seine Suche aktiver gestalten und seine Strategie erweitern, z.B. durch Kontakte zu Vermittlungsbüros und die Nutzung verschiedener Bewerbungskanäle (s. Austrittsbericht vom 14. Juni 2024, AWA S. 657). Der Personalberater beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) wiederum beanstandete ebenfalls das Vorgehen des Beschwerdeführers bei den Bewerbungen, indem er am 28. August 2024 festhielt, dieser müsse seine Haltung und somit seinen Auftritt ändern, um auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich zu sein (s. Verlaufsprotokoll, AWA S. 26). Im Übrigen erklärte der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2024 beim RAV, er habe nach einem Vorstellungsgespräch bei einer Bank eine Absage erhalten, was wohl auf seine Staatenlosigkeit zurückzuführen sei (AWA S. 25). Blieb aber die Arbeitssuche des Beschwerdeführers aus solchen Gründen erfolglos, so lässt eine Weiterbildung keine wesentliche Steigerung der Vermittelbarkeit erwarten.

 

Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin am 21. Februar 2025 mit (AWA S. 145), er sei nächste Woche zu einem Vorstellungsgespräch bei einem grossen Unternehmen in [...] eingeladen, bei welchem es u.a. um die Beurteilung seiner Kenntnisse im Bereich des Projekt-, Programm- und Portfolio-Office-Managements (P3O) gehe. Wenn seinem Kursgesuch stattgegeben würde und er dies dem Unternehmen vor dem Vorstellungsgespräch mitteilen könnte, würde ihm dies einen echten Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Kandidaten verschaffen. Sodann liess der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin am 11. März 2025 einen Link zur Stellenausschreibung bei der B.___ zukommen (AWA S. 128). Die Abklärungen der Beschwerdegegnerin am 13. März 2025 ergaben indes, dass die besagte Stelle als Project Manager Transformation Office bereits vor einem Jahr ausgeschrieben worden war und aktuell keine Bewerbungen mehr angenommen wurden (AWA S. 73). Folglich ergibt sich hier ebenfalls nichts für den Beschwerdeführer.

 

3.2.4  Wenn der Beschwerdeführer beanstandet, die Beschwerdegegnerin unternehme keine Anstrengungen, ihm zu einer Arbeit zu verhelfen (A.S. 28), dringt er auch damit nicht durch. Selbst wenn hier ein Versäumnis der Beschwerdegegnerin vorliegen sollte, bedeutet dies nicht, dass die vom Beschwerdeführer gewünschten Kurse einfach ohne weiteres zu genehmigen wären; vielmehr müssen auf jeden Fall die spezifischen gesetzlichen Vorgaben für Bildungsmassnahmen erfüllt sein, was hier wie dargelegt nicht zutrifft. Das vom Beschwerdeführer angerufene Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954, dem die Schweiz beigetreten ist (SR 0.142.40), vermittelt keinen direkten Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen, welcher der Regelung im AVIG vorgehen würde (vgl. Art. 24 Ziff. 1 lit. b des Übereinkommens).

 

3.2.5  Der Antrag schliesslich, die Beschwerdegegnerin habe die vollständigen Akten zu edieren (A.S. 33), ist obsolet. Das Gericht hat zusammen mit der Beschwerdeantwort sämtliche Aktenbelege seit der Anmeldung des Beschwerdeführers erhalten. Die Aussage der Beschwerdegegnerin, sich zu einigen aufgeworfenen Punkten nicht zu äussern, bedeutet nicht, dass nur ein Teil der Akten eingereicht wurde.

 

3.3     Zusammenfassend sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, um die beiden vom Beschwerdeführer beantragten Kurse als arbeitsmarktliche Massnahme zu bewilligen, da es an der arbeitsmarktlichen Indikation und einer wesentlichen Verbesserung der Vermittelbarkeit fehlt. Der vom Beschwerdeführer verlangte Beizug eines unabhängigen Experten, der sich zur Notwendigkeit der fraglichen Weiterbildung äussern soll (A.S. 9), erübrigt sich im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung, da davon keine relevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Beschwerde stellt sich folglich als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

 

4.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann