Urteil vom 23. Februar 2026
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 5. März 2025)
zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der arbeitslose Versicherte B.___ (fortan: Beschwerdeführer) meldete sich am 6. Juli 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) für die Beratung «Förderung Selbstständige Erwerbstätigkeit» (fortan: FSE) an (Akten des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn [fortan: Beschwerdegegnerin] / AWA S. 136 ff.). Das RAV verfügte daraufhin am 23. August 2024, der Beschwerdeführer habe während der Planungs- und Vorbereitungsphase seines Projektes ab dem 2. September bis längstens 1. Dezember 2024 Anspruch auf höchstens 65 FSE-Taggelder (AWA S. 115 ff.).
1.2 Der Beschwerdeführer teilte am 27. und 28. November 2024 mit, dass er momentan nicht wie geplant mit der selbständigen Erwerbstätigkeit beginnen könne (AWA S. 107 f.). Am 4. Dezember 2024 präzisierte er, dass er noch bis Ende Dezember Zeit brauche (AWA S. 106). Daraufhin verlängerte das RAV die Planungs- und Vorbereitungsphase mit Verfügung vom 6. Dezember 2024 bis 31. Dezember 2024 bei einem Höchstanspruch von 87 Taggeldern (AWA S. 102 ff.).
1.3 Am 31. Dezember 2024 erklärte der Beschwerdeführer, dass er nach Abschluss der verlängerten Planungsphase keine selbstständige Tätigkeit aufnehmen und weiterhin Leistungen der Arbeitslosenversicherung beanspruchen werde (AWA S. 97). Die Beschwerdegegnerin als Kantonale Amtsstelle verneinte daraufhin mit Verfügung vom 6. Februar 2025 einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2025 bis auf Weiteres (AWA S. 72 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA S. 60 ff.) hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 5. März 2025 insoweit teilweise gut, als die Vermittlungsfähigkeit ab 26. Februar 2025 im Umfang von 100 % bejaht wurde (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt am 2. April 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Antrag, den Einspracheentscheid vom 5. März 2025 zu revidieren und seine Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 anzuerkennen (A.S. 4 ff.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2025, die Beschwerde sei ohne Auflage von Gerichtskosten und ohne Zusprache einer Parteientschädigung abzuweisen (A.S. 12 ff.).
2.3 Der Beschwerdeführer stellt mit Replik vom 1. Juli 2025 folgende Rechtsbegehren (A.S. 26 ff.):
1. Der Entscheid vom 5. Juni 2025 sei vollständig aufzuheben.
2. Die Arbeitslosenentschädigung sei rückwirkend ab dem 1. Januar 2025 zuzusprechen.
3. Die Leistungen für Januar und Februar 2025 seien vollständig nachzuzahlen.
4. Die Verfahrenskosten seien zu erlassen oder dem Gemeinwesen zu übertragen.
5. Die psychischen und sozialen Belastungen seien mildernd zu berücksichtigen.
6. Es sei ein Billigkeitsentscheid gemäss Art. 4 AVIG [recte: ZGB] zu fällen.
2.4 Die Beschwerdegegnerin gibt innert der Frist bis 21. August 2025 keine Duplik ab (s. A.S. 31 f.) und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen.
II.
1.
1.1 Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig und zu prüfen ist nur noch, ob der Beschwerdeführer bereits ab 1. Januar 2025 oder erst ab 26. Februar 2025 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Da hier ein Anspruchszeitraum von nur rund zwei Monaten in Frage steht (s. E. I. 1.3 und E. II. 1.1 hiervor), müsste sich der Taggeldanspruch, um die Grenze von CHF 30‘000.00 zu erreichen, pro Monat auf über CHF 15'000.00 belaufen. Dies liegt indes offenkundig über dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von CHF 406.00 pro Tag (s. dazu Art. 23 Abs. 1 Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0, i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Verordnung über die Unfallversicherung / UVV, SR 832.202). Die Präsidentin des Versicherungsgerichts ist deshalb zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
2.
2.1 Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist, d.h. bereit, in der Lage und berechtigt, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 Abs. 1 AVIG). Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums anzunehmen, oder sie ist es nicht (Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl., Zürich 2025, S. 73; Urteil des Bundesgerichts 8C_686/2018 vom 25. Januar 2019 E. 3.1).
2.2
2.2.1 Die Arbeitslosenversicherung kann versicherte Personen, die eine dauernde selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen, durch die Ausrichtung von höchstens 90 Taggeldern während der Planungsphase eines Projektes unterstützen (Art. 71a Abs. 1 AVIG). Als Planungsphase gilt der Zeitraum, den die versicherte Person zur Planung und Vorbereitung der selbstständigen Erwerbstätigkeit benötigt. Sie beginnt mit der Bewilligung des Gesuches und endet nach dem Bezug der bewilligten Taggelder (Art. 95a Abs. 1 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02). Während des Bezugs der Planungstaggelder muss die versicherte Person nicht vermittlungsfähig sein (AVIG-Praxis AMM K5). Sie hat der zuständigen Amtsstelle nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des letzten Taggeldes mitzuteilen, ob sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt (Art. 71d Abs. 1 AVIG). Die Arbeitslosigkeit ist nach dem Bezug der Planungstaggelder beendet, wenn die versicherte Person die selbständige Tätigkeit weiterführen will (Kupfer Bucher, a.a.O., S. 322).
2.2.2 Nimmt die versicherte Person nach Bezug des letzten Planungstaggeldes eine selbstständige Erwerbstätigkeit auf, wird die laufende Leistungsrahmenfrist im Falle einer Wiederanmeldung bei der Arbeitslosenversicherung um zwei Jahre auf vier Jahre verlängert, wobei die Taggelder insgesamt die Höchstzahl nach Art. 27 AVIG nicht übersteigen dürfen (Art. 71d Abs. 2 AVIG sowie AVIG-Praxis AMM K71). Die versicherte Person kann allerdings nicht weiter das Ziel verfolgen, sich selbstständig zu machen, und gleichzeitig Arbeitslosenentschädigung nach Art. 8 AVIG beanspruchen. Während der an die Planungsphase anschliessenden Anlaufphase des Geschäfts werden keine regulären Taggelder ausgerichtet, denn die Arbeitslosenentschädigung ist nicht als «Überbrückungshilfe» beim Wechsel von einer unselbstständigen in eine selbstständige Erwerbstätigkeit konzipiert. Es ist mit anderen Worten nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, das wirtschaftliche Risiko einer selbstständig erwerbstätigen Person zu tragen und die beim Aufbau einer selbstständigen Tätigkeit anfänglich fehlenden Einnahmen zu ersetzen. Ebenso wenig können reguläre Taggelder im Anschluss an die Fördermassnahme dazu dienen, die Zeit bis zu einer verzögerten Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit zu überbrücken. Wurden Planungstaggelder ausgerichtet, ist der Weiterbezug von Arbeitslosenentschädigung an die Bedingung geknüpft, dass die versicherte Person nach Abschluss der Planungsphase resp. mit dem Bezug des letzten Planungstaggelds definitiv darauf verzichtet, das Projekt der selbstständigen Erwerbstätigkeit weiterzuführen. Dies gilt selbst dann, wenn nachweislich eine Bereitschaft zur Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2024 vom 25. Juli 2025 E. 3.3 + 5.2.2).
3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer umschrieb seine Geschäftsidee für eine selbständige Tätigkeit in der Anmeldung vom 6. Juli 2024 als Personal- und Unternehmensberatung sowie Personalrekrutierung und -vermittlung (AWA S. 136). Er habe die Vorbereitungsarbeiten aufgenommen und sich u.a. um Kunden- und Lieferantenkontakte bemüht (AWA S. 137).
3.1.2 In seinem undatierten, am 30. Oktober 2024 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Projektbericht (AWA S. 111) hielt der Beschwerdeführer fest, die Einzelfirma A.___ Consulting sei nun offiziell im Handelsregister eingetragen (s. AWA S. 82). Der Zeitplan für Kundenakquise und Projektaufbau stehe, aber die wirtschaftliche Lage mit Einstellungsstopps und Budgetkürzungen in den Unternehmen führe zu Verzögerungen. Der Fokus liege aktuell auf Netzwerkaufbau und Online-Präsenz, um bei der für 2025 erwarteten Markterholung bereit zu sein. Erledigt seien die Gewerbeanmeldung sowie die Marketingmassnahmen. Nun stehe die Angebotsentwicklung und die Vorbereitung für den HR-Fachausweis im Jahr 2025 an. Die Kosten für Gründung und Marketing seien gedeckt, aber wegen ausbleibender Kundenverträge gebe es noch keine Einnahmen. Die Bewilligungsverfahren der AHV und SUVA seien noch nicht abgeschlossen.
3.1.3 Mit E-Mail vom 27. November 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, er könne momentan nicht mit der geplanten Selbstständigkeit beginnen, da noch einige wichtige Bewilligungen fehlten. Zudem sei die Marktlage gegenwärtig ruhig, da viele potenzielle Kunden gerade dabei seien, ihre Budgets für 2025 zu planen. Darüber hinaus vermöge er die finanziellen Anforderungen, die mit einem schnellen Start verbunden wären, derzeit nicht zu tragen. Zu allem Überfluss sei gestern seine Patentante verstorben, was ihn persönlich sehr getroffen habe (AWA S. 108). Der Beschwerdeführer bekräftigte sodann im Formular «Meldung der Aufnahme / Nichtaufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach Abschluss der bewilligten Planungsphase» vom 28. November 2024, dass er noch keine Zusagen von Kunden bekommen habe und die Tragbarkeit seines Lebensunterhalts ungewiss sei (AWA S. 107). Am 4. Dezember 2024 schliesslich erklärte der Beschwerdeführer, er brauche noch bis Ende Dezember. Er werde sich diesen Monat entscheiden, ob er die Selbstständigkeit weiterhin durchführen wolle (AWA S. 106).
3.1.4 Im Formular vom 31. Dezember 2024 hielt der Beschwerdeführer fest, er könne die selbständige Erwerbstätigkeit nach Abschluss der Planungsphase definitiv nicht aufnehmen und sei wieder voll vermittlungsfähig. Grund sei die finanzielle Unsicherheit. Es brauche erhebliche Investitionen. Wegen der Marktlage fehlten die Ressourcen. Erforderlich sei eine langfristige Planung (AWA S. 97). Am 2. Januar 2025 bestätigte er, dass er die Selbstständigkeit aufgeben müsse, um eine neue Stelle zu suchen (AWA S. 100). Auf die Nachfrage der Beschwerdegegnerin hin, wie es um den Handelsregistereintrag stehe und ab wann er gedenke, sich erneut dem Aufbau der Selbstständigkeit zu widmen (AWA S. 99), antwortete der Beschwerdeführer am 6. Januar 2025, er brauche eine Bewilligung, um die Selbstständigkeit ausüben zu können. Er fokussiere sich auf eine Stelle und wolle 100 % arbeiten, da es finanziell sehr schwierig geworden sei. Hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit werde er erstmal nichts machen, und wenn, dann nur nebenberuflich in seinen freien Zeiten und an Wochenenden. Die Löschung des Handelsregistereintrags habe er noch nicht in Auftrag gegeben. Er frage sich, ob er das wirklich tun solle, denn der Eintrag habe ihn Geld gekostet (AWA S. 93).
3.1.5 Am 28. Januar 2025 erklärte der Beschwerdeführer, der Grund für die Stellensuche sei finanzieller Natur und liege in der aktuellen Marktsituation sowie dem fehlenden Budget der Kunden. Bei der angesprochenen Bewilligung handle es sich um diejenige für eine private Arbeitsvermittlung. Er sei seit 1. Januar 2025 bereit, sofort zu 100 % einer unselbstständigen Arbeitnehmertätigkeit nachzugehen. Die Suche laufe. Die selbständige Tätigkeit habe er nicht definitiv aufgegeben. Aktuell, d.h. den ganzen Januar, mache er diesbezüglich nichts. Eventuell kümmere er sich nebenberuflich an den Wochenenden darum (AWA S. 78 ff.). Für Januar 2025 wurden sechs und für Februar 2025 sieben Bewerbungen nachgewiesen (AWA S. 56 + 68; s.a. Beschwerdebeilage / BB-Nr. 6 f.).
3.1.6 In seiner Einsprache vom 7. Februar 2025 (AWA S. 60 ff.) brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, es sei nie seine Absicht gewesen, Arbeitslosengeld zu beziehen und parallel dazu weiter selbstständig tätig zu sein. Ende Dezember 2024 habe er erkennen müssen, dass er finanziell und strukturell nicht über die nötige Basis verfüge, um langfristig erfolgreich zu sein. Ihm sei klar geworden, dass er die laufenden Kosten ohne Einnahmen nicht mehr decken könne. Er befinde sich in einer finanziellen Notlage, zumal die Geburt seines Kindes bevorstehe. Seine Entscheidung, die Löschung seines Unternehmens im Handelsregister zu beantragen, belege, dass er die Selbstständigkeit endgültig aufgegeben habe. Er suche nach wie vor nach einer Vollzeitstelle und sei bereit, jede zumutbare Arbeit anzunehmen.
3.1.7 Die Anmeldung des Beschwerdeführers zur Löschung seiner Firma ging am 14. Februar 2025 beim Handelsregister ein, wo man die Vorauszahlung der Kosten abwartete (AWA S. 58 + 63 f.). Nachdem der Beschwerdeführer bezahlt hatte, wurde der Eintrag schliesslich am 25. Februar 2025 gelöscht (AWA S. 52).
3.1.8 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend (A.S. 4 ff.), er habe dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden. Bereits Ende 2024 habe er mit dem RAV besprochen und auch schriftlich mitgeteilt, dass er seine selbstständige Tätigkeit aufgebe. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass eine formelle Löschung des Handelsregistereintrags zwingend sei, um seine Vermittlungsfähigkeit sicherzustellen, sonst hätte er dies unverzüglich in die Wege geleitet. Sein RAV-Berater habe dies selber nicht gewusst; die Behörde sei indes verpflichtet, die versicherte Person korrekt zu informieren. Ausschlaggebend für sein Zögern sei lediglich die finanzielle Belastung gewesen, die mit der Löschung und einem möglichen späteren Wiedereintrag verbunden sei; er habe zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehegt, seine Selbstständigkeit weiterzuführen. Die Löschung des Handelsregistereintrags am 25. Februar 2025 bestätige, dass er seine Selbstständigkeit tatsächlich aufgegeben habe; im Übrigen habe er den entsprechenden Antrag bereits früher eingereicht. Die Aussage, dass er auch am Wochenende an der Selbständigkeit arbeiten könnte, habe sich auf eine langfristige Perspektive von mindestens zwei Jahren bezogen und sei keinesfalls als sofortige Realisierung gedacht gewesen. Zudem habe er die Beantragung der erforderlichen Arbeitsbewilligung finanziell bedingt auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Da ihm bewusst geworden sei, dass er seine Selbstständigkeit nicht weiterführen könne, habe er sich parallel um eine vollzeitliche Anstellung bemüht. Entscheidend für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei die tatsächliche Stellensuche. Durch seine Bewerbungen und Vorstellungsgespräche im Januar und Februar 2025 sei seine Vermittlungsfähigkeit eindeutig nachgewiesen.
3.1.9 In seiner Replik hält der Beschwerdeführer zusammengefasst dafür (A.S. 27 ff.), für Januar und Februar 2025 habe er jeweils vollständige Bewerbungsnachweise eingereicht sowie zwei Vorstellungsgespräche geführt, was seine Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme belege. In beiden Monaten habe er keinerlei selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Weder habe er über eine Bewilligung verfügt noch Einnahmen generiert oder von Kunden Aufträge erhalten. Mit den Schreiben vom 4. Dezember 2024, wonach er sich noch im Entscheidungsprozess befinde, und 2. Februar 2025, wonach er keine Selbstständigkeit aufnehmen werde, habe er frühzeitig und transparent kommuniziert. Er habe fristgerecht das Formular eingereicht und darin erklärt, dass er die selbstständige Tätigkeit wegen der finanziellen Unsicherheit nicht aufnehme und bereit sei, eine Anstellung anzutreten. Die erforderliche Bewilligung für die Personalvermittlung habe er nicht beantragt. Wenn er gesagt habe, dass er allenfalls am Wochenende etwas mache, habe es sich um eine hypothetische Idee gehandelt, nicht um ein geplantes Vorgehen; es habe keine Absicht bestanden, zweigleisig zu fahren. Er habe am 6. Januar 2025 gefragt, ob er den Handelsregistereintrag löschen lassen solle; diese Löschung sei dann umgehend am 25. Februar 2025 erfolgt, als man ihm nach mehrmaliger Nachfrage Ende Januar 2025 die Notwendigkeit erklärt habe. Sein RAV-Berater habe später gesagt, dass in anderen Fällen eine sofortige Löschung nicht zwingend gewesen sei, was gegen Treu und Glauben sowie die Rechtsgleichheit verstosse. Er habe seine Absichten offen dargelegt und nie etwas verschwiegen. Die Leistungsverweigerung habe gravierende finanzielle Konsequenzen sowie eine behandlungsbedürftige psychische Belastung nach sich gezogen (s. BB-Nr. 8 f.). Die Vermittlungsfähigkeit ergebe sich aus seinem tatsächlichen Verhalten, indem er Bewerbungen geschrieben, Vorstellungsgespräche absolviert, keine Arbeit abgelehnt und keine Parallelaktivität verfolgt habe. Selbst wenn man die fehlende Löschung als formellen Mangel werte, habe er nicht schuldhaft gehandelt und sofort reagiert, weshalb eine Sanktion über zwei Monate unverhältnismässig sei. Er habe auf die Auskünfte seines RAV-Beraters vertraut und Rückfragen gestellt, sei aber nicht korrekt informiert worden. Er sei auf die Taggelder angewiesen. Deren Verweigerung habe ihn in eine soziale und gesundheitliche Notlage gebracht. Gerade in solchen Fällen sehe Art. 4 AVIG [recte: ZGB] vor, dass ein Billigkeitsentscheid getroffen werden könne. Er bitte darum, seine offene Kommunikation, Kooperation, Bereitschaft zur Erwerbsaufnahme sowie existenzielle Betroffenheit zu würdigen.
3.2
3.2.1
3.2.1.1 Der Beschwerdeführer befand sich bis Ende Dezember 2024 in der bewilligten Planungsphase und bemühte sich darum, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen (E. I. 1.1 f. und E. II. 3.1.1 – 3.1.3 hiervor). Ab Januar 2025 sah er sich nach einer Anstellung um (E. II. 3.1.4 f. hiervor), wie die entsprechenden Nachweise seiner Arbeitsbemühungen belegen (E. II. 3.1.5 in fine hiervor). In seinen Rechtsschriften hielt der Beschwerdeführer dafür, er habe den Plan, eine selbständige Tätigkeit auszuüben, am 31. Dezember 2024 vorbehaltlos und vollumfänglich zu Gunsten der Suche nach einer unselbständigen Tätigkeit aufgegeben (E. II. 3.1.6 + 3.1.8 f. hiervor). Da dies so aber erst nach der Verfügung vom 6. Februar 2025 geltend gemacht wurde, d.h. nachdem ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2025 verneint worden war, ist davon auszugehen, dass bei diesem Vorbringen versicherungsrechtliche Überlegungen im Vordergrund standen. Demgegenüber fielen die Angaben des Beschwerdeführers, was er hinsichtlich der Selbständigkeit zu tun gedenke, vor der besagten Verfügung widersprüchlich aus. So erklärte er zunächst am 31. Dezember 2024 und 2. Januar 2025, er könne die Selbständigkeit definitiv nicht aufnehmen, wozu freilich die Bemerkung, es sei eine langfristige Planung erforderlich (E. II. 3.1.4 hiervor), in einem Spannungsverhältnis steht. Wenig später, als sich das RAV erkundigte, ob er den Aufbau der Selbständigkeit vollständig aufgebe, antwortete der Beschwerdeführer am 6. Januar 2025, er werde vorläufig nichts für eine selbständige Erwerbstätigkeit tun, allenfalls kümmere er sich in seiner freien Zeit darum (a.a.O.). Diese Formulierung deutet darauf hin, dass noch kein endgültiger Entschluss darüber gefallen war, ob die Selbständigkeit weiterverfolgt wird. Am 28. Januar 2025 hiess es dann gar ausdrücklich, die selbständige Erwerbstätigkeit werde nicht definitiv aufgegeben, auch wenn in dieser Hinsicht derzeit nichts unternommen werde (E. II. 3.1.5 hiervor). Diese Aussage wurde erst nachträglich in der Beschwerde relativiert, wonach es dabei um kein Projekt gegangen sei, welches kurz- oder mittelfristig hätte in Angriff genommen werden sollen, sondern um ein langfristiges Vorhaben. Es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine nachgeschobene Schutzbehauptung handelt. Andererseits fällt auf, dass die Löschung der Firma im Handelsregister erst während des Einspracheverfahrens erfolgte (E. II. 3.1.7 hiervor), also ebenfalls, nachdem die Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2025 verweigert worden war. Auch dieser Umstand spricht dagegen, dass der Beschwerdeführer bereits Ende 2024 resp. Anfang 2025 mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit abgeschlossen hatte (s. E. II. 3.2.1.2 hiernach).
3.2.1.2 Der Anspruch auf reguläre Arbeitslosentaggelder nach Beendigung der Planungsphase setzt voraus, dass von einer selbständigen Erwerbstätigkeit endgültig Abstand genommen wird (s. E. II. 2.2.2 hiervor), wofür es eindeutige Anzeichen geben muss. Dies gilt hier umso mehr, als die zeitnahen Angaben des Beschwerdeführers vor der Verfügung vom 6. Februar 2025 kein klares Bild davon vermitteln, was er in Bezug auf eine selbständige Tätigkeit im Sinn hatte (E. II. 3.2.1.1 hiervor). Ein mögliches Anzeichen für den Verzicht auf eine Selbständigkeit (im Gegensatz zu einem blossen Aufschub) stellt etwa die Kündigung von bestehenden Verträgen dar (ARV 2000 N 37 S. 201 E. 3c). In dieser Hinsicht ergibt sich indes nichts für den Beschwerdeführer, hatte er doch nach eigenem Bekunden noch keine Verträge mit Kunden abgeschlossen (E. II. 3.1.2 f. hiervor). Weiter kommt auch ein Rückzug der Anmeldung als Selbständigerwerbender bei der Ausgleichskasse als Indiz für die Absichten der versicherten Person in Frage (ARV 2001 N 9 S. 90 f. E. 2 f.), doch macht der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht nichts geltend. Vor diesem Hintergrund verbleibt hier als eindeutiger Hinweis auf die Aufgabe der Selbständigkeit die Löschung der Firma im Handelsregister. Damit wartete der Beschwerdeführer jedoch wie bereits erwähnt zu, und auch als er das entsprechende Gesuch stellte, leistete er die erforderliche Vorauszahlung der Kosten nicht sofort. Er begründete dies u.a. damit, dass der Handelsregistereintrag Geld gekostet habe und man ihn später möglicherweise noch brauche (s. E. II. 3.1.8 hiervor). Auf diese Weise räumt der Beschwerdeführer aber ein, dass er damals noch nicht von der Idee einer selbständigen Erwerbstätigkeit abgerückt war, sondern dies durchaus noch eine ernsthafte Option für ihn bildete. Somit ging die Beschwerdegegnerin zu Recht erst mit der Löschung des Handelsregistereintrags am 25. Februar 2025 von einer definitiven Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit aus. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bereits zuvor um eine unselbständige Tätigkeit bemüht hatte, ist unerheblich (s. dazu E. II. 2.2.2 hiervor).
3.2.2
3.2.2.1 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter darauf, er hätte sich sofort um die Löschung des Handelsregistereintrags bemüht, wenn ihn die Beschwerdegegnerin ordnungsgemäss auf dessen Bedeutung für seine Anspruchsberechtigung hingewiesen hätte. Er bezieht sich mit anderen Worten auf den Vertrauensschutz sowie die Aufklärungs- und Beratungspflicht der Beschwerdegegnerin.
3.2.2.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR 101) schützt die Bürgerinnen und Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten. Er bedeutet u.a., dass falsche behördliche Auskünfte bindend sind und eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten, sofern verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103). Dazu gehört u.a., dass die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennbar war.
Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Art. 27 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten durch den Versicherungsträger, gegenüber dem sie Rechte geltend macht oder Pflichten erfüllen muss (Art. 27 Abs. 2 ATSG). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung dieser Beratungspflicht kommt einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich, weshalb dieser in Nachachtung des Vertrauensprinzips dafür einzustehen hat. Voraussetzung dafür ist u.a., dass die versicherte Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte (Urteil des Bundesgerichts 9C_324/2021 vom 16. September 2021 E. 5.3.2).
3.2.2.3 Der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2024 lag das Merkblatt «Wichtige Hinweise für die Planungsphase Förderung Selbstständige Erwerbstätigkeit» bei (s. AWA S. 116), was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. Diesem Merkblatt konnte er für den Fall der Nichtaufnahme der Selbständigkeit nach der Planungsphase entnehmen, dass die Löschung des Handelsregistereintrags seiner Firma von Bedeutung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung war (s. separate Urkunde 1 der Beschwerdegegnerin):
Wer nach Abschluss der Planungsphase die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht aufnimmt und wieder Leistungen der ALV beanspruchen will, darf im Bereich seines geförderten Projektes keinen Verdienst erzielen. Das Projekt muss definitiv aufgegeben werden und z.B. mit […] der Löschung des Handelsregistereintrages belegt werden.
Das nämliche Merkblatt lag auch der späteren Verfügung vom 6. Dezember 2024 bei (s. AWA S. 103). Mit diesen Merkblättern kam die Beschwerdegegnerin der allgemeine Aufklärungspflicht nach (Kurt Pärli / Lea Mohler in: Ghislaine Frésard-Fellay et alii [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl., Basel 2025, Art. 27 N 12). Hinzu kommt, dass das RAV dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2025 die folgenden spezifischen Fragen stellte (AWA S. 99):
o Sind Sie bereit den Handelsregistereintrag zu löschen und den Aufbau Ihrer SE [Selbständigkeit] komplett aufzugeben?
o Haben Sie die Löschung des HR Eintrages schon in Auftrag gegeben?
Auf diese Weise wurde dem Beschwerdeführer noch einmal ganz konkret in Erinnerung gerufen, welche Bedeutung der Löschung des Eintrags für seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zukam. Der Beschwerdeführer nahm diese Fragen zur Kenntnis, was sich daraus ergibt, dass er darauf antwortete und Bedenken hinsichtlich einer Löschung äusserte, da ihn der Eintrag etwas gekostet habe (E. II. 3.1.4 in fine hiervor).
3.2.2.4 Vor diesem Hintergrund kann der Beschwerdeführer nicht ernsthaft behaupten, ihm sei unbekannt gewesen, dass er den Handelsregistereintrag umgehend hätte löschen müssen, um ab 1. Januar 2025 Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Der Einwand, sein Personalberater habe selber nicht gewusst, dass es auf die Löschung ankomme, findet in den Akten keine Stütze. Einerseits hätte der Berater kaum am 6. Januar 2025 beim Beschwerdeführer nachgefragt, wie es mit der Löschung des Eintrags stehe, wenn er diesem keine Bedeutung beigemessen hätte. Andererseits nahm der Berater im Verlaufsprotokoll am 7. Januar 2025 folgenden Eintrag vor (AWA S. 8):
Auf Grund der aktuellen Situation, dass er seinen HR Eintrag nicht löschen will, wird eine Meldung an die KAST gemacht zur Abklärung der Vermittelbarkeit.
Dies lässt sich nur so verstehen, dass dem Personalberater sehr wohl bewusst war, dass es auf die Löschung des Handelsregistereintrags ankam.
3.2.2.5 Dem Beschwerdeführer musste somit im Januar 2025 bewusst sein, dass er den Handelsregistereintrag zu löschen hatte, um seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu wahren. Ihm ist es folglich verwehrt, sich auf den Vertrauensschutz zu berufen, so dass sich auch hier nichts zu seinen Gunsten ergibt. Soweit er geltend macht, in anderen Fällen habe die Beschwerdegegnerin keine Löschung im Handelsregister verlangt, ist ihm einerseits zu entgegnen, dass dazu keine Einzelheiten bekannt sind und daher, sollte es solche Fälle denn gegeben haben, unklar bleibt, ob es sich überhaupt um vergleichbare Konstellationen handelte. Andererseits ist daran zu erinnern, dass grundsätzlich kein Anspruch auf eine vom Gesetz abweichende Gleichbehandlung im Unrecht besteht (BGE 126 V 390 E. 6a S. 392).
3.3 Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich, dass angesichts seiner Notlage ein Billigkeitsentscheid ergehen solle.
Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch / ZGB, SR 210). In den hier einschlägigen Bestimmungen des AVIG (s. E. II. 2.1 + 2.2 hiervor) ist jedoch kein solcher Verweis auf das richterliche Ermessen, die Umstände oder wichtige Gründe ersichtlich, womit ein Billigkeitsentscheid entfällt. Die Notlage, in welche der Beschwerdeführer durch die Verweigerung der Arbeitslosenentschädigung geraten ist, soll keineswegs verharmlost werden, sie kann aber in diesem Kontext nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
3.4 Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit erst ab 26. Februar 2025 als erfüllt ansah. Die Beschwerde stellt sich damit als unbegründet heraus und ist abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann