Urteil vom 22. Dezember 2025

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

 

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle, Juristische Dienstleistungen, Rathausgasse 16, 4509 Solothurn,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 9. April 2025)

 


zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

I.

 

1.       Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) stellte den Versicherten A.___ (fortan: Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 2. April 2025 ab 19. März 2025 für 16 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführer habe eine arbeitsmarktliche Massnahme beim B.___ vereitelt und damit die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (Akten der Beschwerdegegnerin / AWA S. 68 ff.). Die dagegen gerichtete Einsprache (AWA S. 67) hiess die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 9. April 2025 teilweise gut und reduzierte die Einstelldauer auf zwölf Tage (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

 

2.

2.1     Der Beschwerdeführer wendet sich mit Schreiben vom 11. April 2025 an die Beschwerdegegnerin und begehrt die Aufhebung der Einstellung (A.S. 4 f.). Diese Eingabe wird zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weitergeleitet und dort als Beschwerde entgegengenommen (A.S. 6).

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2025, die Beschwerde sei ohne Auszahlung einer Parteientschädigung und ohne Auflage von Gerichtskosten abzuweisen (A.S. 8 ff.).

 

2.3     Der Beschwerdeführer reicht innert der Frist bis 27. Mai 2025 keine Replik ein (s. A.S. 14 + 17) und lässt sich auch sonst nicht mehr vernehmen.

 

II.

 

1.

1.1     Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Diese Grenze wird hier, bei zwölf streitigen Einstelltagen, offenkundig nicht erreicht, weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig ist.

 

2.       Die versicherte Person hat u.a. auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0), wozu u.a. Bildungsmassnahmen wie individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung gehören (Art. 60 Abs. 1 AVIG). Die versicherte Person ist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG).

 

3.

3.1

3.1.1  Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (fortan: RAV) wies den Beschwerdeführer am 13. März 2025 dem Programm «B.___» zu (AWA S. 136 f.). Diese arbeitsmarktliche Massnahme, welche vom 17. März bis 16. Mai 2025 dauern sollte (AWA S. 135), bezweckte gemäss der Zielsetzung des RAV, die Vermittlungschancen des Beschwerdeführers wie folgt zu verbessern (s. AWA S. 153):

·         Reflektieren des bisherigen Vorgehens beim Bewerben und Einbeziehen von Neuerungen / Überprüfung des Bewerbungsdossiers / Vorstellungsgespräche werden Thema / eine Absageanalyse wird durchgeführt / Fortlaufendes Coaching für eine erfolgreiche Stellensuche

·         Ziel ist: Bis am Ende des Projektes haben Sie die neue Stelle gefunden

 

3.1.2  Gemäss C.___, der zuständigen Beraterin beim Programm B.___, erschien der Beschwerdeführer am 17. März 2025 zum Eintrittsgespräch (AWA S. 110), welches zunächst normal verlaufen sei. Sie habe ihn darauf hingewiesen, dass man seine Themen wie Frustration in Bezug auf den schweizerischen Arbeitsmarkt, Nepotismus und mangelnde Anerkennung seiner akademischen und beruflichen Verdienste gerne im ersten Beratungsgespräch thematisieren könne. Das Gespräch sei dann aus der Bahn geraten, als der Beschwerdeführer erfahren habe, dass er am nächsten Tag an der ersten Schulung zum Thema Bewerbungsbrief teilnehmen werde. Er habe sich geweigert und dies wie folgt begründet: Mit seinem Universitätsabschluss und seiner Erfahrung als HR-Berater sei er für eine solche Schulung überqualifiziert. Das B.___ sei dafür verantwortlich, ein seinem akademischen Niveau entsprechendes Kursprogramm anzubieten. Im Vorgespräch habe ihn die Chefin informiert, dass er an Projekten mitwirken werde, nicht an Schulungen. In der Folge habe der Beschwerdeführer sie, die Beraterin, beschimpft und gesagt, ihre Qualifikationen seien nicht ausreichend, um ihm als studierte Person fachlich etwas beizubringen. Sie habe versucht, ihm bezüglich seiner Frustrationen bei der Stellensuche mit Verständnis zu begegnen. Auf ihre Bemerkung, keinen Einfluss auf die Gesetzgebung zu haben, habe der Beschwerdeführer gemeint, dass das nicht stimme. Seine Wortmeldungen seien äusserst emotional gewesen und ihre Versuche, die Situation zu deeskalieren, nicht zielführend. Sie habe ernsthafte Bedenken wegen ihrer Sicherheit gehabt und den Beschwerdeführer gebeten, das Büro zu verlassen, verbunden mit der Aufforderung, dass er seinen Entschluss, den Kurs zu verweigern, seinem RAV-Berater melden müsse. Beim Verlassen der Räumlichkeiten habe der Beschwerdeführer sie informiert, dass er dann bereit sei, das Programm zu absolvieren, wenn dieses seinem universitären Niveau entspreche.

 

3.1.3  Der Beschwerdeführer erklärte am 18. März 2025 im Wesentlichen (AWA S. 123 f.), die Direktorin des B.___ habe beim Treffen am 19. Februar 2025 gesagt, dass er an einem interessanten Projekt arbeiten werde. Damit sei er zufrieden gewesen, da er Erfahrung mit Projekten habe, etwa im Management von EU-Projekten. Beim Eintritt ins Programm B.___ sei er enttäuscht gewesen, weil man ihn zu einem Kurs für das Verfassen von Motivationsschreiben geschickt habe. Auf diesem Gebiet sei er Experte bin und benötige keinen Kurs. Er habe Motivationsschreiben, Lebensläufe und Businesspläne für Arbeitslose verfasst. In seiner Heimat sei er unabhängiger Berater bei der Job-Agentur gewesen. Er habe beanstandet, dass es sich um keine Projektarbeit handle. Wenn man ihm Kurse anbieten wolle, dann für Lohnabrechnung und Buchhaltung.

 

3.1.4  Am 21. März 2025 schrieb der Beschwerdeführer dem B.___ (AWA S. 104 f.), da der Kurs für ihn nicht geeignet sei, habe beschlossen, diesen abzubrechen. Er entscheide über sein Leben. Ihm gefalle der Kurs nicht und er werde bekommen, was er brauche. Er habe viele Kurse bei [...] und in seiner Firma besucht, wo er als Manager für Executive Search tätig gewesen sei und CEOs gesucht habe. Die Antworten der Firmen auf Bewerbungen seien computergeneriert, daher bringe es nichts, diese zu analysieren. Viele Portugiesen und Spanier bekämen Jobs in der Hotellerie ohne Lebenslauf und Motivationsschreiben, weil Freunde sie direkt dem Chef empfehlen würden.

 

3.1.5  Ebenfalls am 21. März 2025 teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit (AWA S. 102), die Dame vom B.___ habe ihm beim Vorstellungsgespräch den Kurs erklärt. Er habe erwidert, dass ein Kurs für Motivationsschreiben nichts für ihn sei und das B.___ auch anderen Personen mit hohem Bildungsniveau etwas bieten sollte. Er habe auch gesagt, sein Motivationsschreiben sei im November 2024 verfasst worden, als er sein Profil bei Job-Room erstellt habe. Ausserdem sei das Motivationsschreiben nicht entscheidend für die Jobsuche, andere Faktoren seien wichtiger. Die Dame habe geantwortet, er müsse mit Politikern sprechen, sie sei nicht die Person, die Menschen helfen könne. Das Gespräch habe nur 30 Minuten gedauert, und er sei dann nach Hause gegangen. Gleichentags ergänzte der Beschwerdeführer (AWA S. 99), während des Gesprächs habe er erklärt, dass er keinen Kurs für Motivationsschreiben benötige, und um andere, sinnvollere Massnahmen gebeten. Da sie im B.___ keine anderen Möglichkeiten gehabt hätten, habe er beschlossen, den Kurs abzusagen, und dies noch am selben Tag gemeldet.

 

3.1.6  In einem weiteren Schreiben vom 21. März 2025 (AWA S. 87 ff.) bekräftigte der Beschwerdeführer seine vorhergehenden Ausführungen. Sein Wunsch sei eine echte Projektarbeit gewesen, wie es ihm am 19. Februar 2025 angekündigt worden sei, nicht eine sog. «Arbeits-Proxy». Er benötige einen Kurs, der ihm wirklich helfe, Wissen zu erwerben und seine Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern. Der Kurs für Motivationsschreiben richte sich an Personen ohne Universitäts- oder Hochschulabschluss, die ihn wirklich brauchten. Er lebe seit zwei Jahren in der Schweiz und habe 20 Vorstellungsgespräche sowie 15 Probearbeitstage gehabt. Dies beweise, dass er wisse, wie man ein gutes Motivationsschreiben verfasse.

 

3.1.7  In seiner Einsprache vom 4. April 2025 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an (AWA S. 67), er habe sich auf 250 berufsfremde Stellen beworben. Die Beschäftigung in der Schweiz sei nicht marktorientiert, sondern geprägt von Korruption und Vetternwirtschaft. Er habe täglich von 6 bis 24 Uhr gearbeitet. 2025 habe er innerhalb von drei Monaten 14 Vorstellungsgespräche und Probearbeiten absolviert. Am gleichen Tag deponierte der Beschwerdeführer weiter (AWA S. 31), im März habe er hart gearbeitet. Er bewerbe sich, gehe zu Vorstellungsgesprächen, suche einen Job und habe für nichts anderes Zeit. Für 14 Vorstellungsgespräche und 55 Stunden Probearbeit habe er CHF 2'000.00 für unentgeltliche Arbeit, Kleidung und Reisekosten ausgegeben. Das Motivationsschreiben sei die erste Phase; für jemanden wie ihn mit 14 Vorstellungsgesprächen sei ein entsprechender Kurs nicht notwendig. In einer demokratischen Gesellschaft entscheide jeder selbst, welchen Kurs er besuche. Wenn man ihn gegen seinen Willen zu einem Kurs zwinge und ihn nun bestrafe, verstosse das gegen seine Menschenrechte, die über allen Gesetzen stünden.

 

3.1.8  In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer an den Ausführungen in seinen früheren Eingaben fest (A.S. 5), wonach er bereits ein Experte für Motivationsschreiben sei und Arbeitslose geschult habe. Jedes Vorstellungsgespräch und jeder Probetag dauere ein bis zwei zusätzliche Tage wegen der Vorbereitung und anschliessenden Erholung. Die Beschwerdegegnerin verletze seine Würde und Menschenrechte, weil er Ausländer sei. Was sie veranstalte, sei eine Diktatur.

 

3.2

3.2.1  Aufgrund der Akten steht zweifelsfrei fest, dass das RAV den Beschwerdeführer einer arbeitsmarktlichen Massnahme im Programm B.___ zuwies, welche zwei Monate dauern sollte. Er erschien dort zwar am 17. März 2025 ordnungsgemäss zum Eintrittsgespräch, erklärte dann aber, der vorgesehene Kurs über das Verfassen von Motivationsschreiben sei für ihn ungeeignet. Sodann brach er die Massnahme umgehend ab, was er dem RAV meldete, und nahm in der Folge nicht mehr daran teil. Dieser Sachverhalt ergibt sich nicht nur aus der Stellungnahme der Beraterin C.___ im B.___ (E. II. 3.1.2 hiervor), sondern wurde auch vom Beschwerdeführer selbst ausdrücklich so anerkannt (s. E. II. 3.1.3 – 3.1.8 hiervor). Ist aber das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten beweismässig klar erstellt, so erübrigen sich weitere Abklärungen.

 

3.2.2

3.2.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin sei nicht berechtigt gewesen, ihn zu einem Kurs zu verhalten, den er nicht gewollt habe. Damit dringt er indes nicht durch. Entgegen seiner Auffassung ist das RAV befugt, die versicherte Person verbindlich anzuweisen, an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilzunehmen. Dies ergibt sich aus Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG (s. E. II. 2 hiervor), also einem Bundesgesetz, welches für die rechtsanwendenden Behörden wie den kantonalen Sozialversicherungsrichter massgebend ist (s. Art. 190 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR 101). Es stand daher nicht im Belieben des Beschwerdeführers, ob er den Kurs im B.___ absolviert oder nicht. Sein Hinweis auf nicht näher spezifizierte «Menschenrechte» hilft ihm nicht weiter. Zwar ist Bundesgesetzen die Anwendung zu versagen, wenn sie mit der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) nicht vereinbar sind (Astrid Epiney in: Bernhard Waldmann et alii [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2. Aufl., Basel 2025, Art. 190 N 40). Von den in der EMRK garantierten Rechten und Freiheiten (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei und Zwangsarbeit, Recht auf Freiheit und Sicherheit, Recht auf ein faires Verfahren, keine Strafe ohne Gesetz, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit, Freiheit der Meinungsäusserung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Recht auf Eheschliessung, Recht auf wirksame Beschwerde sowie Diskriminierungsverbot) ist indes nichts auf die vorliegende Situation anwendbar. Auch von einer Missachtung der Menschenwürde durch einen Bewerbungskurs kann offenkundig keine Rede sein; dies würde selbst dann gelten, wenn man annehmen wollte, der Kursinhalt bewege sich unterhalb des Bildungsniveaus des Beschwerdeführers. Ob dies zutrifft, kann daher offenbleiben.

 

3.2.2.2 Weiter beruft sich der Beschwerdeführer darauf, in einem Kurs über Motivationsschreiben könnte er nichts lernen, was er nicht schon wisse, weshalb eine solche Massnahme unnötig sei. Für die Annahme einer Unzumutbarkeit der angeordneten Bildungsmassnahme genügt es indes nicht, dass die versicherte Person keinen Sinn in ihr erblickt (Urteil des Bundesgerichts 8C_471/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 4.5.3). Andererseits ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass das Programm im B.___ nicht nur Motivationsschreiben zum Gegenstand gehabt hätte. Beabsichtigt war vielmehr eine Analyse des gesamten Vorgehens bei Bewerbungen, einschliesslich dem Vorstellungsgespräch, sowie ein fortlaufendes Coaching für eine erfolgreiche Stellensuche (E. II. 3.1.1 hiervor). Man kann daher nicht sagen, der fragliche Kurs sei von vornherein offensichtlich sinnlos gewesen, vielmehr war er grundsätzlich geeignet, die Chancen des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen. Sein Hinweis auf die zahlreichen Vorstellungsgespräche und Schnuppertage, zu denen er eingeladen wurde, hilft ihm nicht weiter; gerade der Umstand, dass nichts davon zu einer Anstellung führte, hätte es durchaus gerechtfertigt, das Verhalten des Beschwerdeführers in solchen Situationen näher unter die Lupe zu nehmen und allfällige Verbesserungsmöglichkeiten zu evaluieren.

 

3.2.2.3 Richtig ist, dass Vorstellungsgespräche und Probetage Vorrang vor einer arbeitsmarktlichen Massnahme haben. Dies berechtigte den Beschwerdeführer jedoch nicht dazu, das Programm schon am ersten Tag einfach abzubrechen. Es oblag ihm vielmehr, an all jenen Tagen ohne Vorstellungsgespräche und Probetage den Kurs zu besuchen.

 

3.2.2.4 Eine gesundheitsbedingte Unzumutbarkeit der Massnahme schliesslich ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

 

3.2.3  Der Beschwerdeführer hat demnach durch sein erwiesenes Verhalten eine arbeitsmarktliche Massnahme in schuldhafter Weise vereitelt, so dass ihn die Beschwerdegegnerin zu Recht nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchsberechtigung einstellte.

 

3.3

3.3.1  Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG), wobei folgende Abstufung gilt (Art. 45 Abs. 3 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIV, SR 837.02):

-      leichtes Verschulden: 1 – 15 Tage

-      mittelschweres Verschulden: 16 – 30 Tage

-      schweres Verschulden: 31 – 60 Tage

 

Die Verwaltungsweisung des SECO sieht eine Einstelldauer von 16 bis 18 Tagen vor, wenn wie hier erstmals ein Kurs mit einer Dauer zwischen fünf und zehn Wochen abgebrochen wird (s. AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 3.D/4). Die Festlegung der Einstellungsdauer stellt eine typische Ermessensfrage dar (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2022 vom 15. Februar 2023 E. 3.3). Bei der Überprüfung darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich vielmehr auf Gegebenheiten stützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (s. Boris Rubin, Commentaire de la loi sur l’assurance-chômage, Genf / Zürich / Basel 2014, Art. 30 N 110).

 

3.3.2  Die Beschwerdegegnerin ging mit einer Einstelldauer von 16 Tagen von einem mittelschweren Verschulden aus, was sich am Einstellrahmen in der SECO-Weisung orientiert (E. II. 3.3.1 hiervor). Im Einspracheentscheid reduzierte sie die Einstellung sodann auf zwölf Tage, weil der Beschwerdeführer an vier Tagen wegen Vorstellungsgesprächen und Schnuppereinsätzen vom Kurs dispensiert gewesen wäre (A.S. 2). Sonstige Milderungsgründe sind nicht ersichtlich, weshalb das Gericht keinen Anlass hat, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen und die Einstelldauer weiter zu reduzieren. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was sein Fehlverhalten in einem günstigeren Licht erscheinen liesse; vielmehr ist nicht nachvollziehbar, warum er der Massnahme von vornherein keine Chance gab.

 

3.4     Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen.

 

4.       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

5.       In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind (abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Haldemann