Urteil vom 6. August 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Isch
In dem vom Bundesgericht, IV. öffentlich-rechtliche Abteilung, mit Urteil vom 27. März 2025 zurückgewiesenen Beschwerdeverfahren in Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Neuverlegung der Gerichtsgutachtenskosten (Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2025)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 In oben erwähnter Streitsache hatte die Beschwerdegegnerin beim Bundesgericht das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Juli 2024 angefochten, worin das Versicherungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 4. Juli 2022 teilweise guthiess, dem Beschwerdeführer vom 1. Februar 2020 bis 31. Mai 2022 eine ganze Rente sowie vom 1. Juni bis 31. Oktober 2022 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 68 % zusprach und einen Anspruch auf eine Invalidenrente von 59 % ab 1. November 2022 bejahte (Dispositiv-Ziffer 2). Ferner überband es der IV-Stelle die Kosten des eingeholten Gerichtsgutachtens (Fachrichtungen Neuropsychologie vom 21. März 2024 und Psychiatrie vom 9. April 2024) in der Höhe von CHF 14'200.00 (Dispositiv-Ziffer 6).
1.2 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 27. März 2025 die Beschwerde insofern gutgeheissen, als es Ziffer 6 des Urteils des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 25. Juli 2024 aufgehoben und die Sache an das Versicherungsgericht zurückgewiesen hat, damit dieses über die Höhe der von der IV-Stelle zu tragenden Kosten für das Gerichtsgutachten vom 21. März / 9. April 2024 neu befinde.
2. Im vorliegenden Verfahren betreffend Neuverlegung der Gutachtenskosten lassen sich der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 30. April 2025 (A.S. 10) sowie die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 27. Juni 2025 (A.S. 19) vernehmen. Während der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Rechtsbegehren stellt, stellt die Beschwerdegegnerin folgende Anträge:
1. Der IV-Stelle seien maximal CHF 7'100.00 zu überbinden.
2. Sollten Spezialabmachungen mit den beiden Sachverständigen bestehen, seien diese der IV-Stelle vor der Entscheidfindung zur Stellungnahme zu unterbreiten. Das gleiche gilt für die übrige Kommunikation zwischen dem auftraggebenden Gericht und den Sachverständigen, sofern dieser Austausch im Zusammenhang mit Gutachtensaufträgen steht.
3. Auf Ersuchen des Versicherungsgericht ergänzt die neuropsychologische Gutachterin Dr. phil. B.___ die einzelnen Positionen ihrer Honorar-Rechnung vom 8. April 2024 mit Zeitangaben und reicht diese am 18. Juli 2024 ein (A.S. 24).
II.
1. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 27. März 2025 die Sache zur Neuverlegung der Kosten des bidisziplinären Gerichtsgutachtens (Fachrichtungen Neuropsychologie vom 21. März 2024 und Psychiatrie vom 9. April 2024) von CHF 14'200.00 an das Versicherungsgericht zurückgewiesen. Im bundesgerichtlichen Verfahren blieb unbestritten, dass die Voraussetzungen für die Kostenüber-bindung an die Beschwerdegegnerin gegeben waren (vgl. dazu BGE 143 V 269 E. 3.3, 140 V 70 E. 6.1, 139 V 496 E. 4.4). Strittig war dagegen, ob die der Beschwerdegegnerin überbundenen Gutachtenskosten von CHF 14'200.00 überhöht waren. Das Bundesgericht hielt diesbezüglich in seinem Urteil im Wesentlichen fest, das kantonale Gericht hätte die Überbindung von Kosten in dieser Höhe begründen müssen. Auch wenn anzunehmen sei, dass sich das Versicherungsgericht hierfür auf die in den vorinstanzlichen Akten liegende Honorarrechnung von Dr. phil. B.___ vom 8. April 2024 über CHF 5’200.00 und der nicht näher spezifizierten Honorarnote von Dr. med. C.___ vom 9. April 2024 über CHF 9'000.00 gestützt habe, ergebe sich dies aus dem angefochtenen Urteil nicht. Eine Auseinandersetzung mit den in Rechnung gestellten Honoraren fehle gänzlich, die indessen bereits mit Blick auf deren Höhe angezeigt gewesen wäre. Unter diesen Umständen rechtfertige es sich, die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie sich mit den Kostennoten vom 8. und 9. April 2024 auseinandersetze und über die Höhe des von der IV-Stelle zu tragenden Gutachterhonorars neu entscheide.
2. Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Nach BGE 143 V 269 ist im Sinne der bisherigen Rechtsprechung sodann ohne Weiteres davon auszugehen, dass mit Art. 45 Abs. 1 ATSG eine genügende gesetzliche Grundlage dafür besteht, dem Versicherungsträger die Kosten eines Gerichtsgutachtens aufzuerlegen (E. 6.2.1). Was die Bemessung der Kosten dieser Abklärungen angeht, lassen sich Art. 45 Abs. 1 ATSG keine konkreten oder gar betraglichen Vorgaben entnehmen. Ebenso wenig besteht eine bundesgesetzliche Grundlage dafür, dass das BSV mit den MEDAS Tarifvereinbarungen mit Geltung auch für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren treffen könnte (E. 6.2.2). Weiter weist das Bundesgericht in E. 6.2.3.2 des vorgenannten BGE 143 V 269 darauf hin, dass es durchaus nachvollziehbare Gründe geben könne, weshalb für ein Gerichtsgutachten höhere Kosten anfallen könnten als für ein Administrativgutachten. So unterliege der Administrativgutachter anders als der gerichtliche Sachverständige nicht der Strafdrohung (vgl. Art. 307 und 309 lit. a StGB), was sich auch in der aufzuwendenden Sorgfalt und damit im Arbeitsaufwand niederschlagen könne. Zudem stellten sich in einem Gerichtsverfahren für die Gutachtenden erfahrungsgemäss in aller Regel komplexere Fragen und es seien insbesondere weit umfangreichere Akten zu bewältigen als auf Stufe Verwaltungsverfahren; meistens lägen zudem in dieser Verfahrensphase bereits gutachterliche Stellungnahmen vor, die ihrerseits gerade Anlass zum Gerichtsgutachten gäben und die in diesem besonders einlässlich zu verarbeiten seien. Damit erfülle das Gerichtsgutachten regelmässig die Funktion eines eigentlichen Obergutachtens. Obwohl die bestehenden Pauschalbeträge (vgl. den Tarif in Anhang 2 zur Vereinbarung) auf Stufe Verwaltungsverfahren mit einem entsprechenden «Mix» aus einfacheren und komplexeren Fällen insgesamt kostendeckend sein möchten, lasse sich Gleiches für das gerichtliche Beschwerdeverfahren nicht ohne Weiteres sagen. Wie das Bundesgericht in E. 7.3 sodann weiter ausführte, habe dies aber nicht einfach zur Folge, dass die bestehende Tarifordnung für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren geradezu belanglos wäre. So könne der vom BSV mit den MEDAS vereinbarte Tarif immerhin als Richtschnur dienen, an der sich die Beteiligten zu orientieren hätten, gleichsam wie eine Weisung oder Verordnung der Verwaltung, die für das Gericht nicht bindend, aber doch zu berücksichtigen sei, sofern sie eine dem Fall angepasste Lösung zulasse (vgl. BGE 141 III 401 E. 4.2.2 S. 404 f. mit Hinweisen). Das bedeute, dass die Gründe darzulegen wären, weshalb im konkreten Fall die im betreffenden Tarif vorgesehenen Pauschalen nicht genügten und dass sicher auch nicht ohne Weiteres auf Tarmed Kategorie D («Gutachten mit überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad») oder gar E («ausserordentlich schwierige Fälle») zurückgegriffen werden könne (vgl. dazu das IV-Rundschreiben Nr. 202 des BSV vom 11. Juni 2004). Das Bundesgericht werde im Einzelfall nicht nur im Lichte der bekannten Kriterien überprüfen, ob die Kosten eines polydisziplinären Gerichtsgutachtens der Verwaltung überbunden werden dürften. Vielmehr werde es sich auch der Höhe der Kosten annehmen und insofern jedenfalls dann einschreiten, wenn diese in sachlich unvertretbarer Weise, mithin willkürlich bemessen seien (vgl. die Rechtsprechung zur Bemessung der Parteientschädigung: SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51, C 223/05 E. 4.2).
3. Vorweg ist auf die Rüge der Beschwerdegegnerin einzugehen, wonach die Angabe von Tarifcode, Tarifziffer und Betrag auch für Gerichtsgutachter verpflichtend sei. Diesbezüglich kann im Wesentlichen auf das in E. II. 2 hiervor verwiesen werden. Demnach lassen sich hinsichtlich der Bemessung der Kosten der Abklärungen und der Aufschlüsselung der Kosten für ein Gerichtsgutachten dem ATSG keine Vorschriften entnehmen, welche für das Versicherungsgericht bindend wären. Ebenso wenig besteht eine bundesgesetzliche Grundlage dafür, dass das BSV mit den MEDAS Tarifvereinbarungen mit Geltung auch für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren treffen könnte.
Wie sodann vorgehend festgehalten, hat das Bundesgericht in BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2 darauf hingewiesen, dass es nachvollziehbare Gründe geben kann, weshalb für ein Gerichtsgutachten höhere Kosten anfallen können als für ein Administrativgutachten. Solche Gründe lagen im vorliegenden Fall beim psychiatrischen Gerichtsgutachten zweifellos vor. So ist in den Vorakten bereits ein psychiatrisches Teilgutachten enthalten, womit das psychiatrische Gerichtsgutachten ein Obergutachten darstellt und entsprechend erhöhter Aufwand generiert wird. Wie des Weiteren vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu Recht hervorgehoben wurde, stand beim Beschwerdeführer die Diagnose der Persönlichkeitsstörung zur Diskussion, welche häufig nicht nur anlässlich eines einzelnen kurzen Explorationstermins gestellt werden kann, sondern für welche es unter Umständen (wie hier) mehrerer Explorationen bedarf. Die psychiatrischen Explorationen bei Dr. med. C.___ dauerten am 1. Februar 2024 drei Stunden 52 Minuten und am 22. Februar 2024 eine Stunde 46 Minuten. Bereits aus der Dauer dieser eingehenden Explorationen resultiert entsprechend ein höherer Aufwand, um die daraus resultierenden umfangreichen Befund- und Anamnese-Ergebnisse zu erfassen und diese im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung zu verwerten. Das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. C.___ ist mit 58 Seiten denn auch sehr umfangreich ausgefallen. Die eingehende Exploration und die darauffolgende akribische gutachterliche Beurteilung resultierte schliesslich in einem in allen Punkten voll beweiswertigen psychiatrischen Gerichtsgutachten. Der von der psychiatrischen Gutachterin geltend gemachte Aufwand von 40 Stunden ist zwar hoch, erscheint aber angesichts des umfangreichen Gutachtens und der eingehenden Explorationen nachvollziehbar. Im Übrigen ergibt sich bei 40 Stunden und dem in Rechnung gestellten Honorar von CHF 9'000.00 ein durchschnittlicher Stundenansatz von CHF 225.00, was gerichtsnotorisch im unteren Bereich von gutachterlichen Stundenansätzen liegt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann somit nicht gesagt werden, die psychiatrische Gutachterin habe hier die Tarfikategorie E oder gar D angewendet. Eine diesbezügliche Spezialabmachung mit dem Gericht oder eine diesbezüglich weiterführende Kommunikation zwischen der Gutachterin und dem Gericht liegen dementsprechend auch nicht vor, weshalb sich die diesbezügliche Edition und der damit zusammenhängende Antrag der Beschwerdegegnerin erübrigt. Des Weiteren bringt die Beschwerdegegnerin vor, es gehe nicht an, dass die psychiatrische Gutachterin eine Konsensbeurteilung und die neuropsychologische Expertin den Aufwand für eine Konsensbesprechung in Rechnung stellten. So bleibe es Aufgabe des Facharztes oder der Fachärztin der Psychiatrie die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass das Versicherungsgericht ausdrücklich ein bidisziplinäres Gerichtsgutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neuropsychologie in Auftrag gab (vgl. Verfügung vom 6. Juli 2023 sowie Brief an die Gutachterinnen vom 31. August 2023; Verfahren VSBES.2022.146) und nicht zwei einzelne Gutachten. Im Lichte dessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Gutachterinnen eine Konsensbesprechung bzw. Konsensbeurteilung durchführten. Sodann macht die Beschwerdegegnerin geltend, hinsichtlich der Aktenzusammenfassung im psychiatrischen Gerichtsgutachten sei zu bemerken, dass diese zusammen mit der «Ausgangslage und Formelles» in Ziffer 1 mehr als ein Drittel des 58-seitigen Gutachtens ausmache und aus der Rechnung nicht hervorgehe, wie viele Stunden die Expertin für diese Tätigkeit, die als einfache Sekretariatsarbeit angesichts der Leistungsfähigkeit heutiger Texterkennungssoftware angesehen werden könne, aufgewendet und welchen Stundenansatz sie dafür gewählt habe. Es erscheine nach dem Gesagten angemessen, maximal die Hälfte des in Rechnung gestellten Betrages, also CHF 4'500.00, der IV-Stelle zu überbinden. Wie bereits ausgeführt wurde, ist der geltend gemachte Stundenaufwand angesichts des umfangreichen Gutachtens und der eingehenden Explorationen nachvollziehbar. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich. Im Übrigen tragen die von der Beschwerdegegnerin beantragten Kosten von CHF 4'500.00 weder den konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Falles noch dem Umstand Rechnung, dass es sich im vorliegenden Fall um ein psychiatrisches Obergutachten handelt. Die Einholung eines beweiswertigen psychiatrischen Gerichtsgutachtens in dem von der Beschwerdegegnerin verlangten Kostenbereich ist gemäss der Erfahrung des Gerichts unrealistisch. Im Lichte dieser Erwägungen ist es somit gerechtfertigt, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten des psychiatrischen Gerichtsgutachtens von CHF 9'000.00 in vollem Umfang trägt.
Bezüglich der Honorar-Rechnung der neuropsychologischen Expertin vom 8. April 2024 bringt die Beschwerdegegnerin sodann vor, diese Rechnung gebe nur darüber Auskunft, wann welche Leistungen erfolgt seien und wie hoch der Gesamtbetrag ausfalle (CHF 5'200.00). Es fehle jedoch eine Zusammenstellung des tatsächlich angefallenen Zeitaufwandes, eine Angabe der Tarifziffern und des Stundenansatzes, der der Rechnungsstellung zugrunde gelegt worden sei. Darüber hinaus seien allfällige Zuschläge für das Gutachten nicht ausgewiesen worden. Nicht zuletzt sei nicht klar, ob und bejahendenfalls, aus welchem Grund es sich um ein Gutachten mit ausserordentlichem Aufwand handle, der darüber hinaus nur nach Absprache mit dem zuständigen Auftraggeber geltend gemacht werden könnte. Nachdem die neuropsychologische Expertin, Dr. phil. B.___, am 18. Juli 2025 eine mit Zeitaufwand bezifferte Honorarnote eingereicht hat, ist ein Grossteil der vorstehenden Rügen der Beschwerdegegnerin hinfällig geworden. Hinsichtlich der Rüge, wonach die Gutachterin die Tarifziffern anzugeben habe, kann auf das vorgehend Gesagte verwiesen werden. Insofern die Beschwerdegegnerin sodann vorbringt, aus der Rechnung sei keine nachvollziehbare Begründung ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer zu zwei Untersuchungsterminen aufgeboten worden sei, ist festzuhalten, dass es Sache der Gutachtensperson ist, darüber zu befinden, welchen Untersuchungsaufwand sie im jeweiligen Fall als erforderlich erachtet. Angesichts des umfangreichen und überzeugend begründeten neuropsychologischen Gutachtens, welches sich auf umfassende Anamneseerhebungen und Testuntersuchungen stützt, bestehen zudem keine Zweifel daran, dass der von der neuropsychologischen Gutachterin getätigte Aufwand von 27.55 Std. angemessen war. Des Weiteren kann der durchschnittliche Stundenansatz von knapp CHF 190.00 (Honorar CHF 5'200.00 / Aufwand 27.55 Std.) nicht als überhöht bezeichnet werden. Im Übrigen ist es aufgrund der neuropsychologischen Explorationsdauer von insgesamt 6.5 Stunden nachvollziehbar, dass die Explorationen in zwei Untersuchungstermine aufgeteilt wurden, zumal die neuropsychologischen Untersuchungen zu einem guten Teil in kognitiven Tests bestehen, welche eine hohe Konzentration erfordern. Schliesslich kann hinsichtlich der Rüge, es gehe nicht an, dass die neuropsychologische Expertin den Aufwand für eine Konsensbesprechung in Rechnung stelle, auf das im vorherigen Abschnitt Gesagte verwiesen werden.
Gestützt auf diese Erwägungen ist es somit gerechtfertigt, dass die Beschwerdegegnerin die Kosten des neuropsychologischen Gerichtsgutachtens von CFH 5’200.00 ebenfalls in vollem Umfang trägt.
4. Zusammenfassend hat die IV-Stelle des Kantons Solothurn die Kosten des bidisziplinären Gerichtsgutachtens von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Dr. phil. B.___, Fachpsychologin für Psychotherapie und Neuropsychologie FSP, von gesamt-
haft CHF 14'200.00 zu bezahlen.
5. Dieser Entscheid fällt gemäss § 54 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO) in die Gesamtgerichtskompetenz.
Demnach wird erkannt:
Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Kosten des bidisziplinären Gerichtsgutachtens von CHF 14'200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch