Urteil vom 11. August 2025
Es wirken mit:
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rückforderung Überbrückungsleistungen – B.___ sel. (Einspracheentscheid vom 3. April 2025)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1960 geborene B.___ (nachfolgend: der Versicherte) meldete sich im Dezember 2021 zum Bezug von Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose an (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 995 ff.). Mit Verfügung vom 15. März 2022 sprach ihm die C.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) rückwirkend ab 1. Januar 2022 Überbrückungsleistungen in der Höhe von CHF 2’217.00 pro Monat zu (AK-Nr. 847 ff.). Die Berechnung umfasste den Versicherten, seine Ehefrau A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) sowie zwei Kinder. Für alle vier Personen wurden die tatsächlichen Krankenkassenprämien als Ausgaben berücksichtigt (vgl. AK-Nr. 850 und 863). Mit einer neuen Verfügung vom 21. Dezember 2022 wurden die Überbrückungsleistungen rückwirkend ab 1. Januar 2022 auf CHF 2'204.00 reduziert – verbunden mit einer Rückforderung des Differenzbetrags von CHF 156.00 – und ab 1. Januar 2023 auf CHF 3'877.00 festgelegt (AK-Nr. 457 ff.; Berechnung 2023: AK-Nr. 451 ff.). Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 wurde der Anspruch für Dezember 2022 auf CHF 1’918.00 und ab Januar 2023 auf CHF 3'680.00 pro Monat korrigiert (AK-Nr. 231 ff.). Am 27. Juni 2023 erging eine neue Verfügung mit einer Neuberechnung des Anspruchs für den gesamten Zeitraum ab 1. Januar 2022 (AK-Nr. 152 ff.). Es resultierten monatliche Beträge von CHF 2'217.00 pro Monat für Januar bis November 2022 (wie zuvor), CHF 1'929.00 für Dezember 2022 (neu) und CHF 3'680.00 ab Januar 2023 (wie zuvor).
1.2 Am 24. Juli 2023 verstarb der Versicherte (vgl. Todesschein, AK-Nr. 148 f.).
1.3 Mit Verfügung vom 3. August 2023 wurde der Beschwerdeführerin für sich, den verstorbenen Versicherten und die beiden Kinder eine Prämienverbilligung für das Jahr 2023 in der Höhe von CHF 8'126.00 zugesprochen (AK-Nr. 141 f.). Mit einer neuen Verfügung vom 12. Januar 2024 wurde dieser Betrag auf CHF 8'572.00 erhöht (AK-Nr. 68 f.).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 legte die Beschwerdegegnerin die dem verstorbenen Versicherten für sich und seine Familie zustehenden Überbrückungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Juli 2023 rückwirkend neu fest, und zwar auf CHF 3'304.00 für Januar 2022, CHF 2'299.00 pro Monat von Februar bis November 2022, CHF 2'011.00 für Dezember 2022 sowie CHF 2'966.00 pro Monat von Januar bis Juli 2023. Im Vergleich zu den zuvor ausbezahlten Beträgen resultierte eine Rückforderung gegenüber der Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 3'009.00 (AK-Nr. 48 f.). Hauptgrund für die Korrektur war der Einbezug der zugesprochenen Prämienverbilligung; die Rückforderungssumme ergab sich unter Berücksichtigung einer Anpassung der tatsächlichen Krankenversicherungsprämien (vgl. Berechnungsblätter, AK-Nr. 50 ff.).
2.2 Am 19. Februar 2025 stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erlass der Rückforderung (AK-Nr. 43 f.). Die Beschwerdegegnerin lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 20. März 2025 ab (AK-Nr. 37 f.). Die dagegen am 25. März 2025 erhobene Einsprache (AK-Nr. 27 f.) wurde mit Einspracheentscheid vom 3. April 2025 abgewiesen (AK-Nr. 19 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
3.
3.1 Mit Zuschrift vom 17. April 2025 lässt die Beschwerdeführerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. April 2025 erheben. Sie stellt den Hauptantrag, es sei ihr die Rückforderung von CHF 3'009.00 zu erlassen.
3.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 15. Mai 2025 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
4. Auf die Ausführungen der Parteien wird in den nachfolgenden Erwägungen, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.
1.2 Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00. Die hier strittige Summe von CHF 3'009.00 liegt unter dieser Grenze. Die Angelegenheit ist somit durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) einzelrichterlich zu beurteilen.
2. Streitig und prüfen ist, ob es die Beschwerdegegnerin zu Recht abgelehnt hat, die Rückforderung zu erlassen.
2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Überbrückungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV, SR 830.11]).
2.2 Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Rückerstattung unrechtmässig gewährter Leistungen, die in gutem Glauben empfangen wurden, wird bei Vorliegen einer grossen Härte ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 ATSV). Der Erlass setzt somit einerseits den gutgläubigen Leistungsbezug und andererseits das Vorliegen einer grossen Härte voraus.
2.3 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3 S. 223).
Der gute Glaube entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich die Leistungen beziehende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (beispielsweise die Meldepflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt (BGE 112 V 97 E. 2c S. 103). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220 f.).
Der gute Glaube muss während der Ausrichtung der Ergänzungsleistungen gegeben sein. Wenn die versicherte Person ein Gesuch um anderweitige Leistungen gestellt hat, deren Zusprechung den Anspruch auf Ergänzungsleistungen schmälern würde, steht dies dem guten Glauben in Bezug auf die inzwischen weiterlaufenden Ergänzungsleistungen nicht entgegen. Der gute Glaube entfällt jedoch regelmässig ab demjenigen Zeitpunkt, in dem der betroffenen Person tatsächlich Leistungen zugesprochen werden, denn damit bestehen verlässliche Kenntnisse über die Renten- bzw. Leistungsgewährung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 5).
2.4 Für die Beurteilung der grossen Härte ist der Zeitpunkt massgebend, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). Die grosse Härte wird (bei gleichzeitiger Festlegung von Abweichungen) unter Bezugnahme auf das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) umschrieben (Art. 5 ATSV). Weiter erfüllt eine rückerstattungspflichtige Person, welche weiterhin Ergänzungsleistungen bezieht, grundsätzlich die Erlassvoraussetzung der grossen Härte (Urteil des Bundesgerichts 9C_53/2014 vom 20. August 2014 E. 4.3). Bei Personen, die Überbrückungsleistungen beziehen, gelten analoge Regeln, wobei anstelle des ELG auf das ÜLG Bezug genommen wird und ebenfalls die Sonderregeln gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 zu berücksichtigen sind (vgl. Rz. 4553.01 ff. der Wegleitung über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [WÜL]). Besonderheiten gelten jedoch, wenn es zufolge rückwirkend ausgerichteter Nachzahlungen anderer Leistungen zu einer Rückforderung kommt. Im Falle einer unterbliebenen Verrechnung kann die Rückerstattung insoweit keine grosse Härte darstellen, als die aus den entsprechenden Nachzahlungen stammenden Mittel im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte (Art. 4 Abs. 2 ATSV), noch vorhanden sind. Dies gilt indes nur für jene Fälle, in denen der versicherten Person im Nachhinein zusätzliche Leistungen aus Ansprüchen zufliessen, die sich bezüglich ihrer zeitlichen Bestimmung mit dem vorangegangenen Leistungsbezug decken und dessen Unrechtmässigkeit erst zutage treten lassen (BGE 122 V 221 E. 6d S. 228; 134 E. 3c). Nichts Anderes kann gelten, wenn die versicherte Person trotz Erwartung einer allfälligen Rückforderung von Ergänzungsleistungen über die Nachzahlungen anderweitig disponiert (Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 1.2 mit Hinweis auf das Urteil 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 6 [SVR 2015 EL Nr. 6 S. 17]). Diese Grundsätze, welche zu den Ergänzungsleistungen entwickelt wurden, gelten analog auch für die diesen nachgebildeten Überbrückungsleistungen (vgl. WÜL Rz. 4553.03).
3. Zu prüfen ist zunächst die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens, welche die Beschwerdegegnerin verneint hat.
3.1 Wie sich aus der Neuberechnungs- und Rückforderungsverfügung vom 5. Februar 2025 (AK-Nr. 48 f.) entnehmen lässt, resultiert die Rückforderung vollumfänglich aus der nachträglichen Reduktion des ÜL-Anspruchs für die Zeit von Januar 2023 bis Juli 2023, während der Anspruch für das Jahr 2022 rückwirkend erhöht wurde. Für die Beurteilung des guten Glaubens ist somit der Zeitraum von Januar bis Juli 2023 relevant. Inhaltlichen Anlass für die Korrektur gab der Umstand, dass dem Versicherten und seiner Familie mit Verfügungen vom 3. August 2023 und 12. Januar 2024 (AK-Nr. 141f. und 68 f.) für das Jahr 2023 eine Prämienverbilligung in der Höhe von CHF 8'572.00 zugesprochen worden war. Der Auszahlungsbetrag für Januar bis Juli 2023 belief sich auf CHF 5'000.80 (vgl. Verfügung vom 12. Januar 2024, AK-Nr. 68), wobei zunächst mit der Verfügung vom 3. August 2023 ein Anspruch von CHF 4'740.00 festgelegt und in der Folge zur Auszahlung gelangt war (AK-Nr. 141).
3.2 Der Versicherte stellte den Antrag auf individuelle Prämienverbilligung am 10. Mai 2023 (AK-Nr. 181 f.). Die Auszahlung erfolgte im August 2023 respektive, für den Erhöhungsbetrag, im Januar 2024. Nach der zitierten Rechtsprechung schliesst der Umstand, dass ein Leistungsgesuch gestellt worden war, den guten Glauben nicht aus, solange der Entscheid über das Gesuch aussteht (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Der gute Glaube entfällt auch nicht rückwirkend mit der Auszahlung der inzwischen zugesprochenen Leistung, sondern diese beschlägt allenfalls die andere Erlassvoraussetzung der grossen Härte (vgl. E. II. 2.4 hiervor). Während des Zeitraums von Januar 2023 bis Juli 2023 bestand zunächst ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen in der ausbezahlten Höhe. Andere Faktoren, welche den Schluss zuliessen, der Versicherte und / oder Angehörige der Familie hätten damals erkennen müssen, dass ihnen die Überbrückungsleistungen in der ausbezahlten Höhe nicht zustünden, sind nicht ersichtlich. Der gute Glaube ist daher, entgegen dem angefochtenen Entscheid, zu bejahen.
4. Zu prüfen bleibt die grosse Härte.
4.1 Wie dargelegt, ist die grosse Härte in bestimmten Konstellationen zu verneinen, wenn es zufolge rückwirkend ausgerichteter Nachzahlungen anderer Leistungen zu einer Rückforderung kommt. Dies trifft zu, wenn erstens die Nachzahlungen denselben Zeitraum betreffen wie die Rückforderung und wenn zweitens entweder die Mittel aus der Nachzahlung im Zeitpunkt, in dem die Rückzahlung erfolgen sollte, noch vorhanden sind oder wenn die versicherte Person über diese Mittel anderweitig disponiert hat, obwohl sie mit einer Rückforderung rechnen musste (Urteile des Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 1.2 und 9C_139/2015 vom 9. März 2015 E. 6; vgl. E. II. 2.4 hiervor).
4.2 Die hier strittige Rückforderung betrifft den Zeitraum von Januar bis Juli 2023 (vgl. E. II. 3.1 hiervor). Die Nachzahlung der Prämienverbilligung vom 3. August 2023 in der Höhe von zunächst CHF 4'740.00, welche später auf CHF 5'000.80 erhöht wurde (AK-Nr. 70), bezog sich ebenfalls auf diesen Zeitraum (vgl. AK-Nr. 141). Damit liegt grundsätzlich die Konstellation vor, auf die sich die erwähnte Rechtsprechung bezieht: Die Prämienverbilligung trat für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Juli 2023 an die Stelle der Überbrückungsleistungen, namentlich der darin enthaltenen Krankenversicherungsprämien von total CHF 1'132.80 pro Monat (vgl. die Verfügungen vom 13. Februar 2023 und 27. Juni 2023 [AK-Nr. 231 ff. und 152 ff.; E. I. 1.1 hiervor] mit den dazugehörigen Berechnungsblättern für die Zeit ab 1. Januar 2023 [AK-Nr. 238 und 154]). In beiden genannten Urteilen des Bundesgerichts wird die Verneinung der grossen Härte allerdings nicht allein mit der genannten Konstellation begründet, sondern es wurde zusätzlich, gleichsam im Sinne eines subjektiven Elementes, berücksichtigt, dass der konkret betroffenen Person aufgrund früherer Erfahrungen die Auswirkungen der anderen Leistung auf die (dort Ergänzungsleistungen betreffende) Anspruchsberechtigung bewusst sein musste. Im Urteil 9C_139/2015 handelte es sich um die frühere rückwirkende Zusprechung einer BVG-Rente an den Ehemann der dortigen Beschwerdeführerin, welche bereits damals zu einer Rückforderung geführt hatte, im Urteil 9C_728/2016 um die Herabsetzung einer ganzen IV-Rente auf eine Viertelsrente, welche einen EL-Anspruch hatte entstehen lassen. Im letztgenannten Entscheid führte das Bundesgericht unter Hinweis auf frühere Erfahrungen der dortigen Beschwerdeführerin aus, wer «trotz Erwartung einer solchen kompensatorischen Verfügung der EL-Behörden über die Rentennachzahlungen anderweitig disponiert», könne sich von vornherein nicht auf einen wirtschaftlichen Härtefall berufen.
4.3 Im vorliegenden Fall war die Beschwerdeführerin, deren Ehemann am 24. Juli 2023, also unmittelbar vor dem Erlass der Prämienverbilligungs-Verfügung vom 3. August 2023, verstorben war, erstmals mit der konkreten Situation einer Nachzahlung, welche zu einer rückwirkenden Herabsetzung der Überbrückungsleistungen führt, konfrontiert. Allerdings war es schon früher zu Rückforderungen gekommen, weil die Versicherten den Wechsel der Krankenkasse per Anfang 2022 nicht gemeldet hatten (Verfügung vom 21. Dezember 2022, Rückforderung CHF 156.00 [AK-Nr. 457 f.]) sowie weil nicht gemeldet worden war, dass der Versicherte seine Anstellung verloren und anstelle des bisherigen Lohns Krankentaggelder bezogen hatte (Verfügung vom 14. Februar 2023, Rückforderung CHF 682.00 [AK-Nr. 174 f.]). In beiden Fällen handelte es sich um Umstände, welche den Versicherten, nicht jedoch der Beschwerdegegnerin bekannt waren, und die Rückforderung beruhte auf einer Verletzung der Meldepflicht. In der hier gegebenen Konstellation war es dagegen die Beschwerdegegnerin (wenn auch nicht dieselbe Abteilung), welche die Verfügung über die Zusprechung und Nachzahlung von Prämienverbilligung vom 3. August 2023 erliess. Vor diesem Hintergrund kann nicht ohne weiteres gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe eine Rückforderung erwartet oder erwarten müssen. Dies auch mit Blick darauf, dass die Rückforderungssumme von CHF 3'009.00 wesentlich niedriger ist als in den beiden Fällen, welche das Bundesgericht zu beurteilen hatte (dort ging es um CHF 16'611.00 respektive CHF 19'392.00). Wenn der genannte Betrag von rund CHF 3'000.00 bei Erlass der Rückforderungsverfügung im Februar 2025, rund anderthalb Jahre nach der Nachzahlung, nicht mehr vorhanden war, bedeutet dies nicht, dass die Beschwerdeführerin im Sinne der Rechtsprechung über das Geld «disponiert» hätte (etwa wie im Urteil 9C_728/2016, wo die Beschwerdeführerin einen Betrag von CHF 10'000.00 an ihren Vater überwiesen habe). Naheliegender ist die Annahme, die Differenz von ca. CHF 160.00 pro Monat sei nach und nach im Rahmen der Bestreitung des Lebensunterhalts für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder verbraucht worden. Vor diesem Hintergrund lässt sich die grosse Härte nicht mit der Begründung verneinen, Rückforderung und Nachzahlung hätten sich auf denselben Zeitraum bezogen. Ob die grosse Härte in Anwendung der allgemeinen Regelung von Art. 5 ATSV zu bejahen ist, hat die Beschwerdegegnerin nicht geprüft und die Frage lässt sich gestützt auf die vorliegenden Akten auch nicht mit hinreichender Sicherheit beantworten. Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Erlassvoraussetzung der grossen Härte im Sinne der vorstehenden Erwägungen prüfe und anschliessend neu über den Erlass der Rückforderung von CHF 3'009.00 entscheide. Die Beschwerde ist in diesem Sinn gutzuheissen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführerin, welche im Beschwerdeverfahren durch eine Pflegefachperson unterstützt, aber nicht eine qualifizierte fachliche Unterstützung im engeren Sinn beanspruchte, steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu.
5.2 Das gerichtliche Beschwerdeverfahren ist bei Streitigkeiten über Leistungen kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht statuiert, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom 3. April 2025 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens erfüllt ist. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die Erlassvoraussetzung der grossen Härte im Lichte der Erwägungen prüfe und anschliessend erneut über den Erlass der Rückforderung von CHF 3'009.00 entscheide.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Die Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2025 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer