Urteil vom 8. Januar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Baltermia-Wenger
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt André Largier
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil
Beschwerdegegnerin
betreffend Invalidenrente (Verfügung vom 2. April 2025)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die 1971 geborene A.___ meldete sich am 14. Dezember 2020 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) unter Hinweis auf eine Angststörung und Depressionen zur Früherfassung an (IV-Stelle Beleg Nr. [IV-Nr.] 1). Nach dem Intake-Gespräch vom 2. März 2021 (IV-Nr. 7) folgte am 9. März 2021 die IV-Anmeldung zum Leistungsbezug (IV-Nr. 9).
2. Die IV-Stelle holte danach medizinische Berichte ein und veranlasste auf Empfehlung des regionalärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie. Das psychiatrische Gutachten wurde am 5. Mai 2023 erstattet (IV-Nr. 35.2). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle A.___ mit Vorbescheid vom 14. Juni 2023 eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Oktober 2022 bis 31. Juli 2023 in Aussicht (IV-Nr. 39). Dagegen erhob A.___ Einwand und liess verschiedene medizinische Berichte einreichen (IV-Nrn. 40, 42 und 49). Gemäss Austrittsbericht der C.___ erfolgte vom 11. September 2023 bis 4. Dezember 2023 eine stationäre Behandlung (IV-Nr. 60). Die IV-Stelle liess den Austrittsbericht der C.___ durch den RAD und den Gutachter Dr. med. B.___ prüfen (IV-Nrn. 66, 68 und 70), worauf sie mit Verfügung vom 2. April 2025 am Vorbescheid festhielt und A.___ eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Oktober 2022 bis 31. Juli 2023 – ohne Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen – zusprach (Aktenseite [A.S.] 1).
3. Dagegen erhebt A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt André Largier, am 25. April 2025 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) mit folgenden Rechtsbegehren: «In Abänderung der angefochtenen Verfügung sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Oktober 2022 eine zeitlich unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen und auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin» (A.S. 10).
4. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 14. Mai 2025 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 27).
5. Am 26. Mai 2025 teilt der Rechtsvertreter seinen Zeitaufwand mit und ersucht um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung (A.S. 40).
6. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherte Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) sowie nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind.
2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
2.3 Bei der erstmaligen rückwirkenden Festsetzung einer Invalidenrente ist den bereits in diesem Zeitpunkt eingetretenen Tatsachenänderungen, die zu einer Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung des Anspruchs führen können, Rechnung zu tragen. Auch diese rückwirkende (abgestufte und/oder befristete) Rentenzusprechung unterliegt nach der Rechtsprechung dem Revisionsrecht gemäss Art. 17 ATSG (Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2019 vom 22. Januar 2020 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 125 V 413 E. 2d und 3). Dies bedeutet, dass bei einer erstmaligen abgestuften bzw. befristeten Rentenzusprache eine Änderung berücksichtigt werden kann, wenn der IV-Grad um mindestens 5 Prozentpunkte ändert (Art. 17 Abs. 1 Bst. a ATSG). Liegt keine Änderung im IV-Grad von mindestens 5 Prozentpunkten vor, kommt es zu keiner Anpassung (Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, Stand 1. Januar 2025, KSIR Rz. 4101).
3.
3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die Ärztinnen und Ärzte sowie gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 99 f. E. 4, 125 V 261 E. 4).
3.2 Sowohl im Verwaltungsverfahren wie auch im gerichtlichen Sozialversicherungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit weiteren Hinweisen) zu betrachten, und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 124 V 90 E. 4b). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_360/2015 vom 7. April 2016 E. 3.1 mit Hinweis, 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 2.2).
3.3 Im Sozialversicherungsverfahren sind die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (Art. 61 lit. c ATSG; BGE 125 V 352 E. 3a). Das Sozialversicherungsgericht hat alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1).
3.4 Die Rechtsprechung erachtet es als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 352 ff. E. 3b). So ist einem im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten medizinischen Gutachten durch externe Spezialärztinnen und -ärzte, welches aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten erstellt worden ist und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt, in der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 104 V 212). Andererseits ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353).
4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31. Juli 2023 zugesprochene ganze Invalidenrente zu Recht aufgehoben und erkannt hat, bis zu dem für die Beurteilung massgeblichen Zeitpunkt bei Erlass der Verfügung vom 2. April 2025 habe kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestanden.
5. Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrer angefochtenen Verfügung im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ vom 5. Mai 2023 ab, weshalb nachfolgend dessen Beweiswert zu prüfen ist. Grundsätzliche besteht zwischen den Parteien Einigkeit in Bezug auf den Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. B.___. Umstritten ist jedoch die Auslegung der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung am 24. April 2023. Während die Beschwerdegegnerin aus dem Gutachten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit ableitet, erkennt die Beschwerdeführerin auf eine volle Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres.
5.1 Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___ vom 5. Mai 2023 sei die psychiatrische Untersuchung am 24. April 2023 erfolgt (IV-Nr. 35.2). Im Rahmen der gutachterlichen Beurteilung stellte Dr. med. B.___ folgende Diagnosen: (-) Agoraphobie (ICD-10 F40.0), (-) Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/1), (-) Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und (-) Akzentuierte ängstlich vermeidende und abhängige Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). Basierend auf den gutachterlichen Untersuchungsbefunden, den medizinischen Vorakten, namentlich dem Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 7. Januar 2021 (IV-Nr. 3), sowie den durch den Gutachter eingeholten Auskünften von E.___, Dipl. Psychiatrie Pflegefachfrau HF, Spitex F.___, vom 25. April 2023 und Dr. med. G.___ vom 3. Mai 2023 werden die Diagnosen nachvollziehbar hergeleitet. Die Diagnose Agoraphobie begründet Dr. med. B.___ mit dem Vermeiden von öffentlichen Plätzen, Menschenmengen, Einkaufsläden, öffentlichen Verkehrsmitteln und Reisen ohne Begleitung. In gefürchteten Situationen zeige die Versicherte Angstsymptome wie z.B. eine hohe Anspannung, Nervosität, Missempfindungen im Bauch und Atembeschwerden. Sie vermeide die genannten Situationen, obwohl sie sich bewusst sei, dass ihre Angst übertrieben und unvernünftig sei. Nachvollziehbar begründet der Gutachter auch die rezidivierende depressive Störung mit der ängstlichen Stimmung, dem leicht gehemmten Antrieb, dem Verlust des Selbstvertrauens und der Verminderung des Selbstwertgefühls, den Selbstvorwürfen, den Schuldgefühlen, den Gedanken des Lebensüberdrusses, dem verminderten Konzentrationsvermögen, der Vergesslichkeit und den Schlafstörungen. Die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung führt der Gutachter auf die intrusiven Erinnerungen und Flashbacks zurück. Es hätten auch ein traumaspezifisches Vermeidungsverhalten und anhaltende Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität und Erregung exploriert werden können. Schliesslich diagnostiziert der Gutachter eine Persönlichkeitsakzentuierung mit ängstlich vermeidenden und abhängigen Anteilen (Z73.1), welche als wesentlicher Faktor den Verlauf der vorstehenden psychischen Störungen mitbeeinflusse. Nicht zu stellen sei hingegen die Diagnose Somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.3), da die funktionellen Bauchbeschwerden als ein Symptom der Angststörung zu interpretieren seien. Das gleichzeitige Auftreten mit der Angststörung führe zu einem Ausschlussvorbehalt nach ICD-10. Insgesamt werden die Diagnosen schlüssig hergeleitet. Insbesondere die Agoraphobie und die posttraumatische Belastungsstörung werden in den medizinischen Unterlagen durch verschiedene Fachärzte bestätigt (IV-Nrn. 3, 24, 35.3 und 60). Die rezidivierende depressive Störung wird ebenfalls wiederholt fachärztlich diagnostiziert, wobei der Schweregrad unterschiedlich eingestuft wird (IV-Nrn. 3, 24 und 60). Die Bestimmung des Schweregrades ist jedoch insofern vernachlässigbar, als der Gutachter darlegt, dass die depressive Symptomatik eher im Hintergrund stehe, während die Angstsymptomatik klar im Vordergrund stehe und wegen dem agoraphobischen Vermeidungsverhalten zu signifikanten Funktionseinschränkungen führe.
5.2 In einem weiteren Schritt ist auf die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einzugehen. Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien ist dabei die Auslegung der Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung vom 24. April 2023. Die Beschwerdegegnerin geht von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aus. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass der Gutachter für den Zeitpunkt der Untersuchung eine volle Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Art von Tätigkeit attestiere. Er stelle lediglich eine nicht verlässliche Prognose, dass mithilfe einer ambulanten psychiatrischen Behandlung ein schrittweiser Aufbau des Pensums auf 80 % gelingen könne.
5.2.1 Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit macht der Gutachter folgende Ausführungen: Gegenwärtig sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft keine Anwesenheit möglich. Die mögliche Anwesenheit an einem Arbeitsplatz hänge vom Arbeitsweg ab. Wegen der ausgeprägten Agoraphobie sei es für die Versicherte noch nicht möglich, regelmässig ohne Begleitung einen längeren oder ihr noch nicht bekannten Arbeitsweg zurückzulegen. Es bestehe keine psychisch bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit während der Anwesenheitszeit, Hindernis sei der Arbeitsweg. Aktuell sei die Versicherte nicht arbeitsfähig (AUF 100 %). Retrospektiv bestehe gestützt auf die vorliegenden Akten seit Juli 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Prognostisch sei bei einer fortgesetzten professionell angeleiteten schrittweisen Exposition ausserhalb der eigenen Wohnung im Rahmen einer ambulanten psychiatrischen Behandlung zu erwarten, dass die Versicherte ihre Furcht vor einem Arbeitsweg überwinden könne. Wenn diese Voraussetzung erreicht werde, sei nach einer schrittweisen Steigerung des Pensums (wegen Dekonditionierung) voraussichtlich eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bezogen auf ein 100%-Pensum möglich. Die 20%ige Einschränkung sei durch die mässig ausgeprägte Beeinträchtigung der Widerstands- und Durchhaltefähigkeit mit erhöhtem Regenerationsbedarf bei den komorbiden psychischen Störungen begründet.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit stellt der Gutachter folgendes fest: Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft sei grundsätzlich für die Versicherte passend, wobei aktuell wegen der ausgeprägten Agoraphobie ein Arbeitsplatz mit geringer Entfernung vom Wohnort (Arbeitsweg zu Fuss machbar) optimal angepasst wäre. In einer solchen optimal angepassten Tätigkeit mit kurzem Arbeitsweg wäre nach einem schrittweisen Aufbau des Pensums eine Anwesenheit von maximal 80 % bezogen auf ein 100%-Pensum möglich. Die Einschätzung dieser medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit gelte arbiträr ab dem Zeitpunkt des Gutachtens, weil sich retrospektiv der Zeitpunkt nicht genauer festlegen lasse. Die praktische Umsetzung dieser Arbeitsfähigkeit könne erst erfolgen, wenn entweder ein Arbeitsplatz in der Nähe der Wohnung der Versicherten vorliege oder wenn durch die Therapie der Agoraphobie der Bewegungsradius erweitert worden sei und auch längere Wegstrecken bewältigt werden könnten.
5.2.2 Aus der gutachterlichen Einschätzung geht unbestrittenermassen hervor, dass die Versicherte seit Juli 2020 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft in […] nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer optimal angepassten Tätigkeit als Reinigungskraft mit einem kurzen Arbeitsweg (Arbeitsweg zu Fuss machbar) bestehe nach einem schrittweisen Aufbau des Pensums wegen der Dekonditionierung eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Zu beurteilen ist nachfolgend die umstrittene Frage, ob die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit von 80 % als Prognose zu verstehen ist oder ob der Versicherten eine sofortige Umsetzung ab dem Begutachtungszeitpunkt zumutbar ist. Der Gutachter verlangt in seiner Expertise wiederholt einen schrittweisen Aufbau des Pensums, wobei er den schrittweisen Aufbau der Arbeitsfähigkeit mit der Dekonditionierung begründet. Dekonditionierung (Synonym: Desensibilisierung) bedeutet in der Psychologie eine Reduktion oder Elimination einer problematischen Reaktion (zum Beispiel durch positive Verstärkung von Alternativverhalten) und damit schlussendlich die Auflösung einer gelernten Verknüpfung von bestimmten Situationsmerkmalen mit bestimmten Reaktionsweisen (vgl. www.pschyrembel.de). Zentrales Element der Behandlung der Agoraphobie ist laut Gutachter die Expositionstherapie, bei welcher namentlich eine schrittweise Exposition ausserhalb der Wohnung stattfindet, wodurch der Bewegungsradius erweitert werden kann. Es geht mit anderen Worten darum, das konditionierte agoraphobische Vermeidungsverhalten zu desensibilisieren, was in Schritten zu erfolgen hat. Es leuchtet demnach ein, dass der erwerbliche Wiedereinstig der Versicherten gesundheitsbedingt einen schrittweisen Aufbau des Pensums erfordert. Die Dekonditionierung ist mithin nicht als Folge der längeren Arbeitslosigkeit zu verstehen, sondern auf das psychische Geschehen zurückzuführen. Daraus folgt, dass der schrittweise Aufbau der Arbeitsfähigkeit wegen Dekonditionierung invaliditätsbedingt und damit versicherungsrechtlich beachtlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_755/2020 vom 8. März 2020 E. 4.4). Indem die Arbeitsfähigkeit von 80 % vorab einen invaliditätsbedingten schrittweisen Aufbau voraussetzt, ist die 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit als Prognose zu verstehen. Die Annahme einer prognostischen Arbeitsfähigkeit von 80 % wird denn auch durch verschiedene Textstellen im Gutachten bekräftigt. So braucht es für die praktische Umsetzung der Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachter vorab entweder einen Arbeitsplatz in der Nähe der Wohnung der Versicherten oder eine Erweiterung ihres Bewegungsradius durch die Agoraphobie-Therapie. Diese in die Zukunft gerichteten Voraussetzungen für die Umsetzbarkeit des erwerblichen Potentials lassen auf eine Prognose schliessen. Ausserdem ist im Zusammenhang mit dem zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit die Rede von einer «voraussichtlichen» Arbeitsfähigkeit von 80 %, was ebenfalls auf eine prognostische Arbeitsfähigkeit hinweist. Schliesslich erklärt der Gutachter, wenn die Versicherte den Weg zu einem Arbeitsplatz stabil bewältigen könne, was bei fortgesetzter schrittweiser Exposition im Rahmen einer integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung zu erwarten sei, Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich zumutbar seien. Auch diese Aussage befürwortet die Annahme einer Prognose der 80%igen Arbeitsfähigkeit. Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass der Gutachter im Zeitpunkt der Begutachtung von einer vollen Arbeitsunfähigkeit ausging.
5.2.3 Nachfolgend ist die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer Prüfung mittels strukturiertem Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen. Diesbezüglich sind folgende Standardindikatoren massgebend:
1) Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
a) Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
b) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen; E. 4.3.2)
c) Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
2) Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens; E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2).
In Bezug auf die Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und Symptome ist dem Gutachten zu entnehmen, dass eine ausgeprägte Agoraphobie vorliege, welche im Vordergrund stehe. Das agoraphobische Vermeidungsverhalten führe zu signifikanten Funktionseinschränkungen. Dagegen begründe die depressive Symptomatik eine leichte Funktionsbeeinträchtigung und stünde im Hintergrund. Aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung und den starken Bauchschmerzen komme es zudem zu vorübergehenden Einschränkungen der Aufmerksamkeit und des Konzentrationsvermögens. In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft seien die berichteten kognitiven Symptome jedoch nicht einschränkend. Nach dem Gesagten ist vorliegend angesichts der signifikanten Funktionseinschränkung wegen der im Vordergrund stehenden Agoraphobie von einem mindestens mittelschweren bis schweren Leiden auszugehen.
Hinsichtlich des Indikators Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz ist dem Gutachten zu entnehmen, dass die Arbeitsfähigkeit hauptsächlich vom Verlauf der Agoraphobie abhängig sei. Mit einer ambulanten psychiatrischen Behandlung der Agoraphobie mit Verhaltenstherapie inklusive Exposition und leitliniengerechter psychopharmakologischer Therapie sei eine Verbesserung zu erwarten. Eine Verbesserung der komorbiden rezidivierenden depressiven Störung könne bei entsprechend leitliniengerechter Therapie ebenfalls erwartet werden. Die posttraumatische Belastungsstörung solle in Berücksichtigung der psychiatrischen Komorbidität ambulant behandelt werden. Insgesamt ist gestützt auf das Gutachten von einer positiven Prognose in Bezug auf den Behandlungs- und Eingliederungserfolg auszugehen.
Beim Indikator Komorbidität ist festzustellen, dass im Gutachten keine somatischen Begleiterkrankungen aufgeführt werden. Es bestehen indes komorbide psychische Störungen, deren Behandlungen unter Umständen eine negative Wechselwirkung haben können. Hinzu kommt eine Persönlichkeitsakzentuierung, welche als wesentlicher Faktor die psychischen Störungen mitbeeinflusse. Relevante Komorbiditäten sind somit gegeben.
In Bezug auf den Komplex «Persönlichkeit» ist vorliegend von einer eher ungünstigen Auswirkung der Persönlichkeitsstruktur auszugehen. Der Gutachter diagnostiziert akzentuierte ängstlich vermeidende und abhängige Persönlichkeitszüge. Die Versicherte hat zudem keine Berufsausbildung. Die persönlichen Ressourcen sind daher als bescheiden einzuordnen.
Die soziale Ressourcenlage ist dagegen intakt. Gemäss dem Gutachter beschreibe die Versicherte enge Beziehungen zu den erwachsenen Kindern, von denen sie unterstützt werde. Sie habe Aufgaben bei der Betreuung eines Enkelsohnes (Kochen, Kontrolle Hausaufgaben). Sie sei ausserdem in der Lage, ihre Familie im Ausland zu besuchen, wenn sie mit dem Auto gefahren werde. Die Versicherte lebt alleine. Das Verhältnis zur ältesten Tochter sei wegen Konflikten belastend. Wegen ihres Rückzugs habe sie keinen Freundeskreis mehr. Der soziale Lebenskontext der Versicherten enthält folglich zumindest einige mobilisierbare Ressourcen.
Laut Gutachter stimmen die Angaben der Versicherten im Wesentlichen mit den medizinischen Vorakten und den Auskünften der psychiatrischen Spitex-Pflegefachfrau und der behandelnden Psychiaterin überein. Dies lässt auf eine konsistente Einschränkung des Aktivitätenniveaus schliessen.
Die Beschwerdeführerin nimmt schliesslich Therapiemassnahmen mit medikamentöser Behandlung sowie eine psychiatriepflegerische Spitex in Anspruch. Ein behandlungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck kann somit ebenfalls bejaht werden.
Gestützt auf die obigen Erwägungen ergibt sich, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B.___ genügend Aufschluss über die massgeblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 gibt. Eine Gesamtwürdigung der Indikatoren zeigt, dass bei der Versicherten ein ausgeprägtes und komorbides Leiden, bescheidene persönliche Ressourcen sowie ein ausgewiesener Leidensdruck vorliegen, wobei ein konsistentes Verhalten bejaht werden kann. Im Gegenzug bestehen einige soziale Ressourcen und eine positive Prognose im Hinblick auf den Behandlungs- und Eingliederungserfolg. Basierend darauf überzeugt die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach in einer optimal angepassten Tätigkeit als Reinigungskraft mit einem kurzen Arbeitsweg (in Gehdistanz) erst nach einem schrittweisen Aufbau des Pensums eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht. Nach dem Gesagten erscheint im Zeitpunkt der Begutachtung eine Arbeitsfähigkeit von 0 % plausibel, wobei aufgrund der positiven Prognose ein schrittweiser Aufbau des Pensums sinnvoll erscheint.
5.3 Gesamthaft betrachtet erweist sich damit die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab Juli 2020 von 0 % und ab dem Begutachtungszeitpunkt von 0 % mit einem schrittweisen Aufbau des Pensums bis 80 % in einer Tätigkeit als Reinigungskraft mit einem Arbeitsplatz in Gehdistanz als schlüssig. Daraus folgt, dass der unabhängige Gutachter und Facharzt basierend auf den medizinischen Vorakten und den eingehenden eigenen Untersuchungen zu schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnissen kam. Da im Weiteren keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit seiner Expertise sprechen und der gesundheitliche Verlauf gemäss Aktenlage keine Verbesserung aufzeigt, ist dem Gutachten von Dr. med. B.___ volle Beweiskraft zuzumessen.
6. Angesichts der gutachterlich festgestellten Eingliederungsressourcen ist schliesslich auf die Rechtsprechung in BGE 145 V 2 zu verweisen. Diese stellt fest, dass eine rentenbeziehende Person mit Eingliederungsressourcen – unabhängig davon, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG vorliegt – nicht nur einen Anspruch, sondern auch eine Pflicht hat, an zumutbaren Wiedereingliederungsmassnahmen teilzunehmen (E. 4.3.1). Dabei bildet die subjektive Eingliederungsfähigkeit der rentenbeziehenden Person keine Voraussetzung für die Durchführung solcher Massnahmen (E. 4.3.3). Gestützt auf die vorstehende Rechtsprechung und Art. 8a Abs. 1 IVG hat die Beschwerdeführerin somit – ungeachtet der seitens der Beschwerdegegnerin in Frage gestellten subjektiven Eingliederungsfähigkeit – Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung. Die Eingliederungsmassnahmen umfassen Beratung und Begleitung, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art sowie die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8a Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 3 IVG). Die Versicherte ist gehalten, an den Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Andernfalls wird die Beschwerdegegnerin ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren zu eröffnen haben.
7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin – im Zeitpunkt der Begutachtung nicht zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen ist. Da auch gestützt auf die übrigen medizinischen Unterlagen keine gesundheitliche Verbesserung festzustellen ist, erweist sich die rückwirkend befristete Rentenzusprache bis 31. Juli 2023 als unbegründet. Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 2. April 2025 teilweise aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab August 2023 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. Die Sache ist zur Durchführung von Wiedereingliederungsmassnahmen – unter Berücksichtigung des gutachterlich festgelegten Zumutbarkeitsprofils und des schrittweisen Aufbaus des Pensums – an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, wobei die Beschwerdeführerin einstweilen weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
8.
8.1 Bei diesem Verfahrensausgang (formelles Obsiegen) steht der Beschwerdeführerin eine ordentliche Parteientschädigung zu, die von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist. Der Rechtsvertreter ersucht um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung, wobei er in der eingereichten Honorarnote vom 26. Mai 2025 einen Zeitaufwand von 10.8 Stunden und Spesen von CHF 38.20 geltend macht (A.S. 30). In Anbetracht von Aufwand und Schwierigkeit des Prozesses ist die Kostenforderung auf CHF 2'554.60 festzusetzen (9.3 Stunden zu CHF 250.00, zuzüglich Auslagen von CHF 38.20 und 8.1 % MwSt.), zahlbar durch die Beschwerdegegnerin. Die Abweichung zur eingereichten Kostennote ergibt sich aus dem geltend gemachten nachprozessualen Aufwand, welcher aufgrund des Obsiegens der Praxis entsprechend von zwei Stunden auf eine halbe Stunde gekürzt wird.
8.2 Aufgrund von Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1'000.00 festgelegt. Nach dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat die IV-Stelle die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Folglich ist der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 zurückzuerstatten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 2. April 2025 wird teilweise aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2023 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt und hiernach neu entscheidet. Der Beschwerdeführerin ist die ganze Rente vorderhand weiterhin auszurichten.
2. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2’554.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
3. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn hat die Verfahrenskosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 600.00 wird ihr zurückerstattet.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Baltermia-Wenger