Urteil vom 6. August 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Verneinung der Anspruchsberechtigung (Einspracheentscheid vom 1. Mai 2025)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Nachdem die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) ab 21. Januar 2025 Arbeitslosenentschädigung beantragt hatte, verneinte die B.___ Arbeitslosenkasse (fortan: Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 10. März 2025 ab 21. Januar 2025 bis auf weiteres eine Anspruchsberechtigung (Akten der Beschwerdegegnerin / B.___-Nr. 18 S. 34 ff. + Nr. 25 S. 48 ff.). Zur Begründung gab die Beschwerdegegnerin an, es fehle an der Vermittlungsfähigkeit, da die Invalidenversicherung (fortan: IV) der Beschwerdeführerin ab 1. August 2024 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 98 % zugesprochen habe (s. dazu B.___-Nr. 22 S. 42 f.). Die dagegen erhobene Einsprache (B.___-Nr. 15 S. 28 ff.) wies die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 1. Mai 2025 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt am 2. Mai 2025 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, das Arbeitsamt habe sie zu akzeptieren (A.S. 5 f.).
2.2 Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 13. Mai 2025 unter Hinweis auf die Verfügung vom 10. März 2025 sowie den Einspracheentscheid vom 1. Mai 2025 auf eine Beschwerdeantwort (A.S. 10). Die Beschwerdeführerin lässt sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
II.
1. Da die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädi-
gung ab 21. Januar 2025.
2. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt u.a. Vermittlungsfähigkeit voraus (Art. 8 Abs. 1 lit. f Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung / AVIG, SR 837.0). Eine arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Körperlich oder geistig behinderte Personen gelten als vermittlungsfähig, wenn ihnen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Sie müssen bereit und (gesundheitlich) in der Lage sein, im ersten Arbeitsmarkt eine Arbeit im Umfang von mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung anzunehmen (AVIG-Praxis ALE B252 + B254d).
3.
3.1
3.1.1 Die IV-Stelle des Kantons [...] teilte der Beschwerdeführerin am 26. Juli 2024 mit, dass ihr ab 1. August 2024 bis auf weiteres bei einem IV-Grad von 98 % eine ganze Rente zustehe (B.___-Nr. 22 S. 42).
3.1.2 Gemäss ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 25. Februar 2025 suchte die Beschwerdeführerin nach einer vollzeitlichen Beschäftigung. Sie gab zudem an, verbeiständet zu sein (B.___-Nr. 25 S. 48). Ihre Vollzeitstelle bei der Firma C.___ habe sie am 19. Januar 2025 per 20. Januar 2025 gekündigt, da sie nur einen Teil des vereinbarten Lohns erhalten habe und ihr zu wenig Stunden zugeteilt worden seien (S. 49). Sie sei wegen einer Psychose in der Psychiatrie gewesen, sie wisse nicht mehr genau wann, sei jetzt aber geheilt (S. 50). Am 5. März 2025 teilte die Beschwerdeführerin mit, die Firma C.___ sende ihr die Arbeitgeberbescheinigung nicht zurück. Sie, die Beschwerdeführerin, habe die Lohnabrechnungen ab Januar 2023 sowie alle Arbeitsverträge weggeworfen, da es ihr peinlich sei, jemals auf dem zweiten Arbeitsmarkt gearbeitet zu haben (B.___-Nr. 19 S. 37).
3.1.3 Im Formular «Angaben der versicherten Person» verneinte die Beschwerdeführerin für Januar, Februar und März 2025 jeweils eine Arbeitsunfähigkeit (B.___-Nr. 13 S. 25 f. / Nr. 23 S. 44 f. / Nr. 24 S. 46 f.). Dabei ergänzte sie im Formular für März 2025, sie sei gesund und werde zu Unrecht als invalid abgestempelt. Sie müsse eine Beiständin ertragen, kämpfe nun aber dafür, dass sie sich selber um ihre Zahlungen kümmern dürfe. Ein Arzt habe ihr gesagt, dass sie unter Halluzinationen leide, was aber nicht stimme (B.___-Nr. 13 S. 26).
3.1.4 Vom 8. bis 11. sowie am 14. und 15. April 2025 erzielte die Beschwerdeführerin über die Stellenvermittlung D.___ einen Zwischenverdienst als Gärtnerin, wobei sie am Tag zwischen acht und 9,25 Stunden arbeitete. Laut dem Formular «Bescheinigung über Zwischenverdienst» wurde der Beschwerdeführerin am 16. April 2025 fristlos gekündigt, weil sie unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen sei (B.___-Nr. 2 S. 3 f.). Dazu erklärte die Beschwerdeführerin im Formular «Angaben der versicherten Person» für April 2025, sie sei vom 16. bis 25. April 2025 krankheitshalber arbeitsunfähig gewesen (B.___-Nr. 11 S. 22 f.). Ein Arztzeugnis von pract. med. E.___ vom 16. April 2025 bestätigte für diesen Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, ohne die Art der Erkrankung anzugeben (B.___-Nr. 10 S. 21). Die Beschwerdeführerin schrieb der Beschwerdegegnerin am 27. April 2025, dass sich ihre Hand wieder erholt habe. Sie werde nie mehr im Gartenbau arbeiten, doch der Bereich Zierpflanzen und Innenbegrünung sei zu 100 % möglich (B.___-Nr. 8 S. 19).
3.1.5 In ihrer Einsprache (B.___-Nr. 15 S. 28 ff.) bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass sie in der Vergangenheit ein Tief gehabt habe, es ihr nun aber ganz ohne Medikamente wirklich gut gehe. Weder habe sie die Krankheiten, welche die Psychiater und einige Ärzte ihr vorwerfen würden, noch sei sie zu 98 % invalid, vielmehr sei sie zu 100 % arbeitsfähig. Die Psychiater wollten nur Geld verdienen. Die Psychopharmaka hätten nichts genützt, aber sehr schlimme Nebenwirkungen verursacht. Durch die Invaliditätsbezeichnung sei sie diskriminiert worden, was sie nicht auf sich beruhen lasse. Ihr bleibe nichts anderes übrig als auf das nächste psychiatrische Gutachten zu warten. Sie unternehme ständig Vorstösse und erkläre der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, dass sie auch keine Beiständin mehr benötige. Sie sei in der Lage, im richtigen Moment die richtige Entscheidung zu treffen.
3.1.6 In der Beschwerdeschrift (A.S. 5 f.) ergänzt die Beschwerdeführerin, sie verstehe nicht, warum es so kompliziert sein solle, sie bei der IV ab- und bei der Arbeitslosenkasse anzumelden. Der Wille zur Arbeit, die Kompetenz und auch das gepflegte Erscheinungsbild seien vorhanden.
3.2 Die Beschwerdegegnerin hält dafür, angesichts der Zusprache einer ganzen Rente per 1. August 2024 bestehe keine Resterwerbsfähigkeit, weshalb die Beschwerdeführerin nicht vermittlungsfähig sei (A.S. 2 unten). Diese wiederum macht geltend, sie sei nicht (mehr) psychisch krank.
Die Beschwerdegegnerin übersieht einerseits, dass der Bezug einer ganzen IV-Rente die Vermittlungsfähigkeit nicht automatisch ausschliesst. Entscheidend ist vielmehr, ob noch eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % besteht, was auch bei einem sehr hohen Invaliditätsgrad der Fall sein kann (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2024 vom 23. April 2025 E. 7.4, zur Publ. vorgesehen). Wie es sich damit bei der Beschwerdeführerin verhält, geht indes aus den vorliegenden Akten nicht hervor. Aktenkundig ist lediglich die Mitteilung der IV zum Rentenanspruch, welche keine Angaben zur Restarbeitsfähigkeit enthält (s. B.___-Nr. 22 S. 42 f.). Andererseits bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich die Arbeitsfähigkeit seit der Rentenzusprache tatsächlich verbessert haben könnte, arbeitete die Beschwerdeführerin doch im Januar und April 2025. Gemäss ihren Angaben sei das erste Arbeitsverhältnis wegen Differenzen bezüglich der Entlöhnung aufgelöst worden (E. II. 3.1.2 hiervor), während sie bei der zweiten Anstellung die Arbeit wegen einer die Hand betreffenden Erkrankung – also nicht wegen der psychischen Symptomatik, auf der die Rentenzusprache beruhte - niedergelegt habe (E. II. 3.1.4 hiervor). Auch in dieser Hinsicht ist jedoch anhand der Akten keine abschliessende Beurteilung möglich. So bleibt einmal unklar, ob die Beschwerdeführerin bei diesen beiden Arbeitseinsätzen eine für den ersten Arbeitsmarkt ausreichende Leistung erbrachte oder ob sie überfordert war. Weiter liegen zum Grund der Arbeitsunfähigkeit vom 16. bis 25. April 2025 nur vage Angaben der Beschwerdeführerin über eine Beeinträchtigung an einer Hand vor, von der sie sich erholt habe, die aber Gartenarbeit weiterhin ausschliesse. Dem Arztzeugnis von pract. med. E.___ lassen sich dazu keine Angaben entnehmen (s. E. II. 3.1.4 hiervor).
3.3 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zurück an die Beschwerdegegnerin zu weisen. Diese hat, bevor sie neu über den Anspruch befindet, zunächst die IV-Akten der Beschwerdeführerin einzuholen, um darüber Aufschluss zu erlangen, in welchem Umfang bei der Rentenzusprache per 1. August 2024 noch eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bestand. Sollte die damalige Restarbeitsfähigkeit nicht ausreichen, um die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen, so ist die nachfolgende Entwicklung daraufhin zu prüfen, ob eine Verbesserung eingetreten ist. Lassen sich den IV-Akten dazu keine Angaben entnehmen, so sind weitere Abklärungen durchzuführen, wie Erkundigungen bei den behandelnden Ärzten und bei den Arbeitgebern, für welche die Beschwerdeführerin im Januar und April 2025 tätig war.
4. In Beschwerdesachen der Arbeitslosenversicherung hat das kantonale Versicherungsgericht (abgesehen vom hier nicht interessierenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten zu erheben, weil dies im AVIG nicht vorgesehen ist (s. Art. 61 lit. fbis Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der B.___ vom 1. Mai 2025 aufgehoben und die Angelegenheit zurück an die Beschwerdegegnerin gewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfährt und sodann neu über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab 21. Januar 2025 entscheidet.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann