Urteil vom 25. August 2026
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Erlass
der Rückforderung von Ergänzungsleistungen IV
(Einspracheentscheid vom 7. April 2026)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1986 geborene A.___ bezieht seit 2014 respektive – nach einem Unterbruch zufolge Taggeldbezugs – seit 2018 eine Rente der Invalidenversicherung (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 1230 f.) und mindestens seit Anfang 2020 Ergänzungsleistungen (vgl. AK-Nr. 1199 ff., 1209). Mit Verfügung vom 19. Mai 2021 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Ergänzungsleistungen ab 1. April 2021 auf CHF 1'837.00 (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) fest (AK-Nr. 1122). Ab 1. August 2021 belief sich die monatliche Ergänzungsleistung auf CHF 2'057.00 (AK-Nr. 1066 f.), ab 1. Januar 2022 auf CHF 2'681.00 (AK-Nr. 1034), ab 1. November 2022 auf CHF 2'685.50 (AK-Nr. 927), ab 1. Januar 2023 auf CHF 2'792.50 (AK-Nr. 911), ab 1. Januar 2024 auf CHF 2'793.00 (AK-Nr. 775), ab 1. Januar 2025 auf CHF 3'478.00 (AK-Nr. 662) und ab 1. Januar 2026 auf CHF 3'517.00 (AK-Nr. 258).
1.2 Mit Verfügung vom 21. Januar 2026 legte die Beschwerdegegnerin die jährliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. September 2021 neu fest und forderte einen Betrag von CHF 3'252.00 zurück (AK-Nr. 216). Die Rückforderung betraf die Zeiträume September 2021 bis Dezember 2021 (CHF 375.00 pro Monat, total CHF 1'500.00), Januar 2023 bis Dezember 2024 (CHF 22.00 pro Monat, total CHF 528.00) sowie Januar 2025 bis Dezember 2025 (CHF 102.00 pro Monat, total CHF 1'224.00). Begründet wurde die rückwirkende Anpassung mit der Berücksichtigung des Taggeldes einer privaten Versicherung von September bis Dezember 2021 sowie einer Korrektur der Miete (AK-Nr. 216 f.).
1.3 Der Beschwerdeführer erhob am 18. Februar 2026 Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung (AK-Nr. 174 f.), zog diese aber am 11. März 2026 wieder zurück (AK-Nr. 166).
2.
2.1 Am 16. März 2026 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erlass der Rückforderung von CHF 3'252.00 (AK-Nr. 160 f.).
2.2 Mit Verfügung vom 18. März 2026 lehnte die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch ab (AK-Nr. 155 f.). Die dagegen am 24. März 2026 erhobene Einsprache (AK-Nr. 105 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 7. April 2026 (AK-Nr. 84 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.) ebenfalls ab.
3.
3.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2026 erhebt der Beschwerdeführer am 14. April 2024 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren (A.S. 9 ff.).
1. Der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 7. April 2026 sei aufzuheben.
2. Die Rückforderung der Ergänzungsleistungen gemäss Verfügung vom 18. März 2026 (CHF 19'918.60 [recte wohl: CHF 3'252.00]) sei vollständig zu erlassen.
3. Eventualiter: Die Rückforderung sei zumindest teilweise zu erlassen, soweit ich nicht in grobfahrlässiger Weise zur unrechtmässigen Leistungsausrichtung beigetragen habe.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn.
Gleichzeitig stellt er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (A.S. 13 ff.).
3.2 Mit Eingabe vom 6. Mai 2026 erklärt der Beschwerdeführer, er habe bisher keinen Rechtsanwalt gefunden, dessen Beiordnung er beantragen könnte. Er führe das Verfahren daher bis auf Weiteres ohne anwaltliche Vertretung weiter. An seinen Anträgen halte er fest (A.S. 25).
3.3 Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 6. Mai 2026 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 27).
4. Auf die Ausführungen der Parteien wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit dies erforderlich ist. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.
1.1 Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a und c des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) entscheidet der Präsident des Versicherungsgerichts – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – als Einzelrichter über sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 sowie über Beschwerden, sie sich als offensichtlich begründet oder unbegründet erweisen. Streitig und zu prüfen ist hier der Erlass einer Rückforderung von CHF 3'252.00. Die Angelegenheit ist daher durch den Präsidenten des Versicherungsgerichts in einzelrichterlicher Kompetenz zu beurteilen.
2.
2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Ein diesbezügliches Erlassgesuch kann behandelt werden, sobald die fragliche Rückforderung feststeht (Johanna Dormann, in: Basler Kommentar zum ATSG, Basel 2020, Art. 25 N 67).
2.2
2.2.1 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben hat berufen oder bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_453/2011 vom 15. September 2011 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 V 221 E. 3).
2.2.2 Der gute Glaube muss während des Bezugs der zurückgeforderten Leistungen gegeben sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_19/2018 vom 28. Februar 2018 E. 1). Er entfällt nicht nur bei wissentlichem Bezug zu Unrecht ausgerichteter Leistungen. Vielmehr darf sich die leistungsempfangende Person nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube ist somit von vornherein nicht gegeben, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten zurückgeht. Demgegenüber kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten (z.B. eine Melde- oder Auskunftspflichtverletzung) nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich die geforderte Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei jedoch das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4., 112 V 97 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2020 vom 15. April 2020 E. 2.2).
2.3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Im Bereich der Ergänzungsleistungen wird diese in Art. 31 Abs. 1 ATSG vorgesehene Meldepflicht in Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) konkretisiert, wonach jede Änderung der persönlichen und jede ins Gewicht fallende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten durch diesen, seinen gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls eine Drittperson oder eine Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, unverzüglich der kantonalen Durchführungsstelle mitzuteilen ist. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 112 V 97 E. 2a).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hat die strittige Rückforderung verfügt, weil sie im Rahmen der periodischen Überprüfung des Ergänzungsleistungs-Anspruchs, welche mit Schreiben vom 19. Mai 2025 (AK-Nr. 325) eingeleitet worden war, auf ihr zuvor unbekannte Tatsachen gestossen war. So stellte sie fest, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 31. August 2021 bis Dezember 2021 durch die private Versicherung B.___ Beträge von CHF 1'200.00 und von CHF 3'300.00 ausbezahlt worden waren (vgl. AK-Nr. 122 f.). Dadurch erhöhte sich in der EL-Berechnung das anrechenbare Einkommen pro Jahr um CHF 4'500.00; bezogen auf den vier Monate oder 1/3 eines Jahres umfassenden Zeitraum vom 1. September 2021 bis 31. Dezember 2021 resultierte eine Rückforderung von CHF 1'500.00. Weiter stellte sich heraus, dass sich die monatliche Miete (inkl. Nebenkosten) auf CHF 1'398.00 belaufen hatte (vgl. AK-Nr. 249), bevor sie per 1. Januar 2026 auf CHF 1'500.00 erhöht wurde (AK-Nr. 251). In den EL-Berechnungen waren die folgenden Mietausgaben berücksichtigt worden: CHF 17'040.00 pro Jahr respektive CHF 1'420.00 pro Monat vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 (vgl. Berechnungsblätter: AK-Nr. 909 f. ab 1. Januar 2023; AK-Nr. 701 f. ab 1. Januar 2024; AK-Nr. 699 f. ab 1. April 2024); CHF 18'000.00 pro Jahr respektive CHF 1'500.00 pro Monat vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 (vgl. Berechnungsblatt, AK-Nr. 664). Die Rückforderung basiert demnach für die Zeit vom 1. September 2021 bis 31. Dezember 2021 (Betrag CHF 1'500.00) auf der Berücksichtigung der Taggeldleistungen der B.___ und für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2025 auf der Korrektur der anrechenbaren Wohnkosten (von Januar 2023 bis Dezember 2024 von CHF 1'420.00 auf CHF 1'398.00 pro Monat, total 24 x CHF 22.00 = CHF 288.00; von Januar 2025 bis Dezember 2025 von CHF 1'500.00 auf CHF 1'398.00 pro Monat, total 12 x CHF 102.00 = CHF 1'224.00).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin verneint den guten Glauben in Bezug auf die Taggelder der B.___ für September 2021 bis Dezember 2021 mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin den Bezug dieser Taggelder im Zeitpunkt des Leistungsbezugs (September bis Dezember 2021) nicht gemeldet. Als Bezüger von Ergänzungsleistungen müsse ihm bewusst gewesen sein, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse den Leistungsanspruch beeinflussten, dass er mit der Auszahlung des Taggeldes der B.___ im Jahr 2021 mehr Einnahmen gehabt habe als im Rahmen der EL-Anmeldung im April 2021 und dass er dies hätte melden müssen. Zudem bestehe eine Verpflichtung, die Berechnungsblätter zu überprüfen und allfällige Unstimmigkeiten zu melden.
3.2.2 Der Beschwerdeführer legte in der Einsprache vom 18. Februar 2026 (AK-Nr. 174) gegen die Rückforderungsverfügung vom 21. Januar 2026 dar, der von der B.___ ausbezahlte Betrag sei einmalig ausbezahlt worden und im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung erfolgt, habe keine periodische Leistung dargestellt und kein laufendes monatliches Erwerbseinkommen ersetzt (AK-Nr. 174). In der Einsprache gegen die Erlassverfügung vom 24. März 2026 brachte er vor, die Rückforderung sei verwirkt respektive es sei die Verwirkung zu prüfen. Weiter liege keine Meldepflichtverletzung vor, denn in den Schadenmeldungsformularen der B.___ vom 8. Oktober 2021 und 13. Dezember 2021 sei in der Rubrik «Altre assicurazioni» die Existenz von IV und der Beschwerdegegnerin ausdrücklich angegeben worden. Er selbst habe das Taggeld der B.___ von CHF 4'500.00 in der Steuererklärung 2021 vollständig deklariert. Er verfüge nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, die Unterlagen der B.___ seien in italienischer Sprache abgefasst gewesen und hätten den Ausdruck «Taggeld» nicht verwendet. Für ihn sei nicht leicht erkennbar gewesen, dass die ihm in italienischer Sprache mitgeteilte Leistung der B.___ sozialversicherungsrechtlich als separat meldepflichtiges «Taggeld» im EL-Verfahren zu qualifizieren sei. Für eine nicht deutschsprachige Person ohne juristische oder verwaltungsrechtliche Ausbildung sei der Zusammenhang zwischen der konkreten Zahlung und einer eigenständigen Meldepflicht gegenüber der EL-Stelle objektiv nicht ohne Weiteres erkennbar gewesen. Es komme hinzu, dass die Ausgestaltung der EL-Verfügungen und der dazugehörigen Berechnungsblätter die Erkennbarkeit eines Fehlers im Einzelfall erheblich erschweren könne. Gerade deshalb dürfe der gute Glaube nicht schematisch verneint werden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände liege höchstens eine leichte Nachlässigkeit, nicht aber grobe Fahrlässigkeit vor. Weiter wäre die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 27 ATSG verpflichtet gewesen, ihm in einer für ihn verständlichen Form zu verdeutlichen, dass Leistungen aus privaten Unfallversicherungen gesondert zu melden seien. In der Beschwerde vom 14. April 2026 hält der Beschwerdeführer fest, er sei beim Bezug der Leistungen in gutem Glauben gewesen. Die Neuberechnung der Beschwerdegegnerin basiere auf einer komplexen Neubeurteilung seiner Vermögensverhältnisse, die für ihn als Laie ohne Fachkenntnisse im Sozialversicherungsrecht nicht erkennbar gewesen sei.
3.2.3 Der Beschwerdeführer zog nach Lage der Akten per [...] in den Kanton Solothurn (vgl. AK-Nr. 1169). Zuvor lebte er im Kanton Tessin und bezog Ergänzungsleistungen der dortigen Ausgleichskasse (vgl. AK-Nr. 1199 ff.). Deren Verfügungen enthielten jeweils in der vom Beschwerdeführer beherrschten Sprache Italienisch den Hinweis auf die Meldepflicht (obbligo d’informare). Als meldepflichtig genannt wurden unter anderem «Aumento o diminuzione del reddito o della sostanza (per esempio pensioni, indennità giornaliere, eredità, donazioni, etc.)» (vgl. z.B. Verfügung vom 2. April 2021, AK-Nr. 1200). Im Zusammenhang mit der EL-Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin reichte der Beschwerdeführer einen (in deutscher Sprache abgefassten) Vertrag mit der B.___ über eine private Unfallversicherung vom 27. Mai 2013 ein, der u.a. ein Unfalltaggeld von CHF 60.00 ab dem ersten Tag vorsah (AK-Nr. 1166 ff.). Im Rahmen der periodischen Überprüfung, die im Mai 2025 eingeleitet wurde (vgl. E. II. 3.1 hiervor), stellte sich heraus, dass der Beschwerdeführer wegen zweier Unfälle vom 24. August 2021 und 23. November 2021 Leistungen der B.___ beansprucht hatte (vgl. AK-Nr. 116 f. und 119 f.). Weiter wurde bekannt, dass ihm die B.___ Beträge von CHF 3'300.00 für die Zeit vom 31. August bis 24. Oktober 2021 (entsprechend 55 Tagen à CHF 60.00; AK-Nr. 122) und CHF 1'200.00 für die Zeit vom 24. November bis 13. Dezember 2021 (entsprechend 20 Tagen à CHF 60.00) ausbezahlt hatte. Die B.___ bestätigte in einem auf Italienisch verfassten Schreiben vom 22. Februar 2022, «indennità giornaliere» in dieser Höhe überwiesen zu haben (vgl. AK-Nr. 122 f.). Dieser Ausdruck ist identisch mit demjenigen im zitierten Hinweis auf die Meldepflicht und die Übersetzung mit «Taggeld» liegt auf der Hand. Wie aus den beiden Bestätigungen hervorgeht, handelte es sich sehr wohl um einen Einkommensersatz für eine bestimmte Zeitperiode. Inwiefern der Umstand, dass es sich um eine Vergleichszahlung gehandelt haben soll, relevant sein könnte, ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon musste dem Beschwerdeführer klar sein, dass die Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, um eine Bedürftigkeit auszugleichen und dass sich deshalb der Bezug von Taggeldleistungen einer privaten Unfallversicherung auf den Anspruch auswirkt. Wenn der Beschwerdeführer diese Einnahmen in seiner Steuererklärung 2021 deklariert hat (vgl. AK-Nr. 126), weist dies zwar darauf hin, dass er die erzielten Einnahmen nicht bewusst den Behörden verschweigen wollte. Es ändert aber nichts daran, dass er die in den EL-Verfügungen immer wieder erwähnte Meldepflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin zumindest grobfahrlässig verletzt hat. Damit bleibt kein Raum für die Bejahung des guten Glaubens. Die Beschwerde ist in diesem Punkt, bezogen auf die Rückforderung von CHF 1'500.00 wegen der Taggelder der B.___, abzuweisen.
3.3 Zu prüfen bleibt der gute Glaube in Bezug auf die Mietkosten. Diese wurden in den Verfügungen und Berechnungen für die Zeit von 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024 auf CHF 17'040.00 pro Jahr oder CHF 1’420.00 pro Monat beziffert, in denjenigen für das Jahr 2025 auf CHF 18'000.00 oder CHF 1'500.00 pro Monat. In Wirklichkeit beliefen sie sich auf CHF 1'398.00 pro Monat. Der Irrtum der Beschwerdegegnerin basierte darauf, dass sich der Mietzins laut einer im Oktober 2022 abgeschlossenen Vereinbarung unmittelbar darauf infolge einer Erhöhung der Akontozahlungen für die Nebenkosten tatsächlich auf CHF 1'500.00 pro Monat hätte belaufen sollen (vgl. Bestätigung Nachtrag Mietvertrag vom 10. Oktober 2022 mit Wirkung ab 1. November 2022, AK-Nr. 917, erstellt nach einem entsprechenden Hinweis der Beschwerdegegnerin, AK-Nr. 919). Der Beschwerdeführer hatte dieses Dokument, welches zu einer Erhöhung des anrechenbaren Mietzinses führte, bei der Beschwerdeführerin eingereicht, diese jedoch in der Folge nicht darauf hingewiesen, dass sich der Mietzins ab Anfang 2023 trotzdem nur auf CHF 1'398.00 belief. Vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass die Meldepflicht in Bezug auf Mietzinsänderungen in jeder EL-Verfügung ausdrücklich erwähnt wurde, ist eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht ohne Zweifel gegeben. Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer auch nach Erhalt der jeweiligen EL-Verfügung mit dem Berechnungsblatt, aus dem die Höhe des Mietzinses ersichtlich war, nicht reagiert hat. Der gute Glaube ist daher in Bezug auf die Rückforderung, die sich aus der Mietzinsdifferenz ergibt, ebenfalls zu verneinen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
4. Zusammenfassend ist die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht gegeben. Die Beschwerdegegnerin hat es mit dem Einspracheentscheid vom 7. April 2026 zu Recht abgelehnt, die Rückforderung von CHF 3'252.00 zu lassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. Angesichts der klaren Verletzung der Meldepflicht muss die Beschwerde als aussichtslos qualifiziert werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
5.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers A.___ vom 6. Mai 2026 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.
2. Das Doppel der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2026 (Verzicht auf eine Beschwerdeantwort) geht zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.
3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Studer