Urteil vom 18. Juni 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Penon

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

 

gegen

 

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend         berufliche Massnahmen und Invalidenrente (Verfügung vom 28. April 2026)

 


zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.       Die IV-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) wies mit Verfügung vom 28. April 2026 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) die Leistungsansprüche der Versicherten A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und eine Invalidenrente ab.

 

2.

2.1     Mit E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2026 (A.S. 5) erklärt die Beschwerdeführerin, gegen die Verfügung vom 28. April 2026 (A.S. 1 ff.) Einsprache zu erheben und eine Begründung nachzureichen. Die Beschwerdegegnerin leitet die E-Mail der Beschwerdeführerin in der Folge zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn weiter.

 

2.2     In seiner Verfügung vom 7. Mai 2026 (A.S. 6 f.) hält das Versicherungsgericht fest, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte Beschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche, wonach die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung zu enthalten habe und auf dem Postweg mit eigenhändiger Unterschrift einzureichen sei. Der Beschwerdeführerin werde Gelegenheit gegeben, die Beschwerde bis am 29. Mai 2026 und damit noch innert der laufenden Beschwerdefrist zu verbessern und wieder einzureichen, widrigenfalls nicht darauf eingetreten werde. Weiter werde der Beschwerdeführerin Frist bis am 5. Juni 2025 gesetzt, um einen Kostenvorschuss von CHF 700.00 zu leisten, widrigenfalls nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. Die Beschwerdeführerin lässt beide Fristen unbenutzt verstreichen.

 

II.

 

1.

1.1

1.1.1    Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen die eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG). Sie ist zudem schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift einzureichen (Art. 61 Einleitungssatz ATSG i.V.m. § 2 Abs. 1 der kantonalen Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen [VVV; BGS 125.922] sowie Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 2020]; vgl. Art. 10 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11], wonach die schriftlich erhobene Einsprache die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten muss). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG; vgl. Art. 10 Abs. 5 ATSV).

 

1.1.2    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG). Die Befugnis zur Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die verfahrensrechtlichen Folgen im Falle einer Nichtbezahlung müssen in einem formellen Gesetz vorgesehen sein (BGE 133 V 402 E. 3.4). Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Art. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) nach kantonalem Recht (Art. 61 Einleitungssatz ATSG). Nach § 1 Abs. 3 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen (BGS 125.922) gilt, wo diese Verordnung keine Regelung enthält, das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 124.11). Im Beschwerdeverfahren kann nach § 38 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes die Bevorschussung oder Sicherstellung der Verfahrenskosten verlangt werden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Wird die verlangte Bevorschussung oder Sicherstellung nicht oder nicht fristgerecht geleistet, so wird nach § 38 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes auf die Beschwerde nicht eingetreten.

 

1.2     Die Beschwerdeführerin hat innert der mit Verfügung vom 7. Mai 2026 (A.S. 6 f.) angesetzten Fristen weder eine verbesserte Beschwerde eingereicht noch einen Kostenvorschuss geleistet. Damit sind die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist wie angedroht nicht einzutreten.

 

2.       Die Präsidentin des Versicherungsgerichtes entscheidet als Einzelrichterin über Eingaben, auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann (§ 54bis Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12]).

 

3.       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

4.       Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist – wie unter Ziff. 1.1.2 oben bereits erwähnt – kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis Satz 1 IVG). Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.00 - 1’000.00 festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis Satz 2 IVG). Vorliegend werden die Kosten des Verfahrens auf CHF 200.00 festgesetzt. Sie sind ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Die Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Penon