Urteil vom 30. Juli 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

 

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Prämienverbilligung kantonal (Einspracheentscheid vom 3. Juni 2026)

 


zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.       A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) beantragte am 4. Mai 2026 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) für das Jahr 2025 Prämienverbilligung (Akten der Beschwerdegegnerin / AK S. 36 f.). Die Beschwerdegegnerin trat auf dieses Gesuch, das bei ihr am 5. Mai 2026 eingegangen war, mit Verfügung vom gleichen Tag nicht ein. Zur Begründung hielt sie fest, der Antrag sei nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt worden, womit der Anspruch auf Prämienverbilligung für 2025 verwirkt sei (AK S. 33 f.). Die dagegen gerichtete Einsprache (AK S. 18) wies die Beschwerdegegnerin am 3. Juni 2026 ab (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

 

2.

2.1     Die Beschwerdeführerin gelangt mit Schreiben vom 8. Juni 2026 an die Beschwerdegegnerin und erklärt, sie sei mit dem Einspracheentscheid vom 3. Juni 2026 nicht einverstanden (A.S. 5). Diese Eingabe wird am 9. Juni 2026 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) weitergeleitet und dort als Beschwerde entgegengenommen (A.S. 6 f.).

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 1. Juli 2026 auf eine ausführliche Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge (A.S. 9 f.). Diese Eingabe geht am 3. Juli 2026 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdeführerin (A.S. 11).

 

2.3     Am 4. Juli 2026 verlangt die Beschwerdeführerin, ihr sei die Teilnahme an der angesetzten Verhandlung zu gestatten und Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt persönlich darzulegen (A.S. 12). Die Präsidentin des Versicherungsgerichts hält daraufhin mit Verfügung vom 9. Juli 2026 fest, dass es sich beim Beschwerdeverfahren vor dem Versicherungsgericht grundsätzlich um ein rein schriftliches Verfahren handle und die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung nach Art. 6 EMRK einen Antrag bedinge, den die Beschwerdeführerin nicht gestellt habe (A.S. 13). Diese lässt sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

 

II.

 

1.

1.1     Da die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung für das Jahr 2025.

 

1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Der geschiedenen Beschwerdeführerin, die keine minderjährigen oder in Ausbildung befindlichen Kinder hat (s. AK S. 36 f.), könnte als Prämienverbilligung maximal die Richtprämie für eine erwachsene Person von CHF 5'064.00 (12 x 422.00) ausgerichtet werden. Dieser Betrag bleibt unter der Grenze von CHF 30'000.00, womit die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung dieser Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig ist.

 

2.

2.1     Die Kantone gewähren den versicherten Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (Art. 65 Abs. 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung / KVG, SR 832.10). Sie erlassen die entsprechenden Ausführungsbestimmungen (Art. 97 KVG), worin sie den Kreis der Begünstigten, die Höhe der Prämienverbilligung, das Verfahren und den Auszahlungsmodus festlegen (BGE 149 I 172 E. 5.3.2 S. 178). Das Bundesrecht untersagt es dabei nicht, den Anspruch auf Prämienverbilligung im Interesse der Rechtssicherheit von der Einhaltung gewisser Fristen abhängig zu machen; den Kantonen kommt vielmehr nach dem Willen des Bundesgesetzgebers bei der konkreten Ausgestaltung der Prämienverbilligung weitgehende Autonomie zu (a.a.O.). Für den Kanton Solothurn finden sich die massgeblichen Normen in §§ 86 ff. Kantonales Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) sowie in §§ 67 ff. Kantonale Sozialverordnung (SV, BGS 831.2). Anwendbar sind diejenigen Bestimmungen, welche im fraglichen Anspruchsjahr in Kraft standen.

 

2.2

2.2.1  Anspruch auf Prämienverbilligung haben Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festgesetzten Prozentsatz des massgebenden Einkommens übersteigen (§ 87 Abs. 1 SG). Das für die Anspruchsberechnung massgebende Einkommen basiert auf den Steuerwerten der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach dem kantonalen Steuergesetz (§ 89 Abs. 1 SG). Praxisgemäss ist grundsätzlich auf diejenige Staatssteuerveranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2025.25 vom 20. März 2025 E. II. 2.2.1), d.h. für das Anspruchsjahr 2025 ist die Veranlagung pro 2023 massgeblich.

 

2.2.2  Die Ausgleichskasse stellt denjenigen Personen, welche auf Grund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, ohne Gesuch ein Antragsformular zu (§ 75 Abs. 1 SV). Dieses Formular ist der Kasse innert 30 Tagen seit Zustellung einzureichen. Bei Fristversäumnis verwirkt der Anspruch auf Prämienverbilligung (§ 75 Abs. 3 SV). Wer kein solches Formular erhalten hat und dennoch Anspruch auf Prämienverbilligung erheben will, muss bis spätestens am 31. Juli des Anspruchsjahres ein entsprechendes Gesuch stellen. Bei Fristversäumnis verwirkt auch hier der Anspruch (§ 75 Abs. 2 Satz 1 und 2 SV); vorbehalten bleiben u.a. Personen, die per 31. Juli des Anspruchsjahres noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung erhalten haben (§ 75 Abs. 2 Satz 3 SV).

 

2.3

2.3.1  Nach Aktenlage erhielt die Beschwerdeführerin das Antragsformular für die Prämienverbilligung pro 2025 nicht automatisch zugestellt. Sie reichte zwar von sich aus das Formular ein, welches auf der Website der Beschwerdegegnerin zur Verfügung steht, jedoch erst am 4. Mai 2026, also nach dem Stichtag des 31. Juli 2025 und damit verspätet (s. E. I. 1 + E. II. 2.2.2 hiervor). Eine frühere Einreichung ist nicht aktenkundig und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet. Weiter ist festzuhalten, dass die massgebliche Steuerveranlagung pro 2023 am 5. Juni 2025 erging (AK S. 130). Die Beschwerdeführerin bringt weder vor, diese Veranlagung sei angefochten worden und daher am 31. Juli 2025 nicht rechtskräftig gewesen (was die Frist zur Einreichung hinausgeschoben hätte, E. II. 2.2.2 hiervor), noch finden sich dafür in den Akten Hinweise. Die Prämienverbilligung hätte daher auch unter diesem Blickwinkel bis spätestens am 31. Juli 2025 beantragt werden müssen.

 

2.3.2  Die Nichteinhaltung der Antragsfrist wie hier hat nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut die Verwirkung des Anspruchs zur Folge. Zwar kann eine versäumte Frist dann wiederhergestellt werden, wenn eine Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses um Wiederherstellung ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (§ 160 Abs. 2 SG i.V.m. Art. 41 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts / ATSG, SR 830.1). Die Beschwerdeführerin macht jedoch nichts dergleichen geltend, so dass sich Weiterungen hierzu erübrigen.

 

2.3.3

2.3.3.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie habe wegen der Auskünfte, welche die Beschwerdegegnerin erteilt resp. unterlassen habe, mit dem Antrag bis am 4. Mai 2026 zugewartet. Sie beruft sich mithin auf den Vertrauensschutz.

 

2.3.3.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft / BV, SR 101) schützt die Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten. Er bedeutet u.a., dass falsche behördliche Auskünfte bindend sind und eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung gebieten, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103; s.a. die zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, immer noch geltende Rechtsprechung: BGE 121 V 65 E. 2a S. 66 f.):

1)    Die Behörde hat in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt.

2)    Die fragliche Behörde war für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig oder der Bürger durfte sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten.

3)    Der Bürger konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen.

4)    Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft wurden Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können.

5)    Die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren.

6)    Das Interesse am Schutz des berechtigten Vertrauens in die behördliche Auskunft überwiegt das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts.

Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären, was in analoger Anwendung auch für die kantonale Prämienverbilligung gilt. Dabei handelt es sich um eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Personen zu erfolgen hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.1). Weiter besteht ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger (Art. 27 Abs. 2 ATSG), d.h. jede versicherte Person kann im konkreten Einzelfall eine unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten verlangen. Sie soll auf diese Weise in die Lage versetzt werden, sich so zu verhalten, dass eine den gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende Rechtsfolge eintritt (Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2023 vom 27. März 2024 E. 6.3). Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht kommt einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich (Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).

 

2.3.3.3 Der Beschwerdeführerin ist einerseits zu entgegnen, dass sich in den Akten keine schriftliche Korrespondenz und keine Gesprächsnotizen der Parteien finden, worin die Antragsfrist für die Prämienverbilligung pro 2025 ein Thema gewesen wäre. Die entsprechende Darstellung der Beschwerdeführerin kann folglich nicht durch schriftliche Belege untermauert werden. Andererseits sind die Angaben der Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften widersprüchlich. In ihrer Einsprache erklärte sie, man habe ihr mitgeteilt, dass sie die Prämienverbilligung pro 2025 erst beantragen könne, sobald sie die Steuererklärung für das Jahr 2025 eingereicht habe, weshalb sie mit dem Antragformular bis zu diesem Zeitpunkt zugewartet habe (AK S. 18). In der Beschwerde hält die Beschwerdeführerin demgegenüber dafür, man habe ihr nie mitgeteilt, dass die Prämienverbilligung per 31. Juli 2025 hätte eingereicht werden müssen (A.S. 5). In der Replik schliesslich bezieht sie sich auf ihren Antrag um Ergänzungsleistungen bei der Beschwerdegegnerin (s. AK S. 171 ff.). Sie gibt an, in diesem Zusammenhang nicht ausreichend über die fehlende rückwirkende Übernahme der Krankenkassenprämien informiert worden zu sein; nach ihrem Verständnis habe man ihr im persönlichen Kontakt vermittelt, dass diese Kosten übernommen würden (A.S. 12). Die Beschwerdeführerin spricht mit anderen Worten zuerst von einer ausdrücklichen Auskunft der Beschwerdegegnerin, wonach die Frist für den Antrag auf Prämienverbilligung mit der Einreichung der Steuererklärung im Anspruchsjahr 2025 zusammenhänge. Sodann wird der Beschwerdegegnerin eine Unterlassung vorgeworfen, indem sie nicht über den Termin vom 31. Juli 2025 orientiert habe. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe sie unzureichend informiert und den Eindruck erweckt, dass die Ergänzungsleistungen auch die Prämienverbilligung für das Jahr 2025 umfassten, womit kein separater Antrag erforderlich gewesen wäre. Diese Diskrepanzen lassen die Aussagen der Beschwerdeführerin als unglaubwürdig erscheinen, so dass nicht darauf abgestellt werden kann; dies umso mehr, als sie nicht angibt, mit wem sie bei der Beschwerdegegnerin gesprochen haben will. Im Übrigen beantragte die Beschwerdeführerin erst am 22. Januar 2026 Ergänzungsleistungen (AK S. 178), also Monate nach dem Stichtag des 31. Juli 2025; ihr Versäumnis, die Prämienverbilligung bis dahin zu beantragen, kann daher von vornherein nicht auf ein Verhalten der Beschwerdegegnerin zurückgehen, welches mit dem späteren Verfahren in Sachen Ergänzungsleistungen zusammenhängt. Vor diesem Hintergrund ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich die Beschwerdegegnerin in einer Weise verhielt, welche die Beschwerdeführerin von einem rechtzeitigen Antrag abgehalten hätte. Es fehlt daher an einer Vertrauensgrundlage, die eine Abweichung von der massgeblichen Antragsfrist gebieten würde. Hinzu kommt, dass der Steuererklärung jeweils, wie gerichtsnotorisch ist, ein Merkblatt beiliegt, welches einen ausdrücklichen Hinweis auf den Termin vom 31. Juli enthält, womit auch der allgemeinen Informationspflicht Genüge getan wird. Die Beschwerdeführerin hätte daher bei gehöriger Aufmerksamkeit von den geltenden Fristen Kenntnis haben können, womit einem Vertrauen auf eine allfällige unrichtige Auskunft der Beschwerdegegnerin der Boden entzogen wäre.

 

3.       Zusammenfassend ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Prämienverbilligung für das Jahr 2025 zufolge Fristversäumnis verwirkt, womit sich die Beschwerde als unbegründet herausstellt und abzuweisen ist.

 

4.       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

5.       In Beschwerdesachen über Prämienverbilligungen erhebt das Versicherungs-gericht (abgesehen vom hier nicht zutreffenden Fall einer mutwilligen oder leichtsinnigen Prozessführung) keine Verfahrenskosten (§ 7 Abs. 1 Kantonale Verordnung über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen, BGS 125.922).

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann