Urteil vom 26. Februar 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Gutachterstelle (Verfügung vom 2. Dezember 2025)

 


 

zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.       

 

1.

1.1     Die Versicherte A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) meldete sich am 14. April 2021 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Akten / IV-Nr. 170). In der Folge erstattete die Gutachterstelle B.___ am 9. April 2024 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten (IV-Nrn. 272.1 ff.). An diesem waren die Sachverständigen Dr. med. C.___ (Facharzt FMH für Anästhesiologie / Praktischer Arzt, allgemein-internistische Untersuchung), Dr. med. D.___ (Fachärztin FMH für Pneumologie und Allgemeine Innere Medizin), lic. phil. E.___ (Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP), Dr. med. F.___ (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie), Dr. med. G.___ (Facharzt FMH für Handchirurgie und periphere Nervenchirurgie), med. pract. H.___ (Facharzt FMH für Kardiologie) sowie med. pract. I.___ (Facharzt Neurologie) und Dr. med. J.___ (Facharzt FMH für Neurologie) beteiligt.

 

1.2     Der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung (fortan: RAD) empfahl am 6. November 2025 eine polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung, um die Frage zu klären, inwieweit sich der Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung verschlechtert habe (IV-Nr. 325).

 

1.3     Die Beschwerdegegnerin teilte der Beschwerdeführerin am 12. November 2025 mit, es sei vorgesehen, bei der Gutachterstelle B.___ ein polydisziplinäres Verlaufsgutachten mit den Sachverständigen Dr. med. C.___, Dr. med. G.___, Dres. med. I.___ und J.___, lic. phil. E.___ sowie Dr. med. F.___ einzuholen (IV-Nr. 328). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 27. November 2025 einwenden, wegen begründeter Besorgnis der Befangenheit resp. fehlender Ergebnisoffenheit der Gutachterpersonen der B.___ sei die Begutachtung losbasiert bei einer anderen Gutachterstelle in Auftrag zu geben. Ausserdem sei die Begutachtung um die Fachrichtung der Pneumologie zu erweitern (IV-Nr. 334).

 

1.4     Die Beschwerdegegnerin wies das Ausstandsbegehren mit Verfügung vom 2. Dezember 2025 ab, soweit sie darauf eintrat, und hielt an der polydisziplinären Verlaufsbegutachtung bei der B.___ mit den vorgesehenen Sachverständigen fest (Aktenseite / A.S. 1 ff.).

 

2.

2.1     Die Beschwerdeführerin lässt am 20. Januar 2026 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 6 ff.):

1.    Die Verfügung der [Beschwerdegegnerin] vom 2. Dezember 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.

2.    Es sei wegen begründeter Besorgnis der Befangenheit resp. fehlender Ergebnisoffenheit die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung bei einer anderen Gutachterstelle als der B.___ resp. bei anderen Gutachterpersonen als gemäss angefochtener Verfügung in Auftrag zu geben.

3.    Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.    Es sei eine öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMKR durchzuführen.

5.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

2.2     Die Präsidentin des Versicherungsgerichts stellt am 22. Januar 2026 fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und diese von der Beschwerdegegnerin nicht entzogen worden sei, weshalb man den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos betrachte (A.S. 20 f.).

 

2.3     Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 30. Januar 2026 auf eine Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 23).

 

2.4     Der Vertreter der Beschwerdeführerin reicht am 16. Februar 2026 eine Kostennote ein (A.S. 25 f.), welche am 17. Februar 2026 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin geht (A.S. 27).

 

II.

 

1.

1.1     Im hiesigen Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Gutachterstelle B.___ mit der polydisziplinäre Verlaufsbegutachtung beauftragt und Ausstandsgründe gegenüber den vorgesehenen Sachverständigen verneint hat.

 

1.2     Die Beurteilung von Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung, wie sie hier vorliegt, fällt in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. abis Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Die Präsidentin des Versicherungsgerichts ist daher für den Entscheid in dieser Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

 

2.

2.1     Die einschlägigen Bestimmungen zur Einholung von ärztlichen Gutachten durch die Invalidenversicherung, welche sich im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), in der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) sowie in der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) finden, sind per 1. Januar 2022 revidiert worden. Diese neuen Verfahrensvorschriften sind mit dem Tag ihres Inkrafttretens anwendbar und damit im vorliegenden Fall massgeblich (s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.80 vom 5. Juli 2023 E. II. 1.2).

 

2.2

2.2.1  Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so holt er je nach Erfordernis ein monodisziplinäres, bidisziplinäres oder polydisziplinäres Gutachten ein (Art. 44 Abs. 1 ATSG), wobei im vorliegenden Fall nur Letzteres interessiert. Der Bundesrat kann die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln (Art. 44 Abs. 7 lit. a ATSG). Gemäss der bundesrätlichen Verordnung haben polydisziplinäre medizinische Gutachten (d.h. Gutachten, an denen wie hier drei oder mehr Fachdisziplinen beteiligt sind), bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat (Art. 72bis Abs. 1 IVV). Die Vergabe der Aufträge erfolgt bei polydisziplinären Gutachten nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis Abs. 2 IVV), d.h. über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (s. Rz 3098 Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung / KSVI, gültig ab 1. Januar 2022). Dieses Zuweisungsmodell neutralisiert generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen (BGE 139 V 349 E. 5.2.2.1 S. 355).

 

Abweichend von Art. 72bis Abs. 2 IVV können polydisziplinäre Verlaufsgutachten, wie hier eines zur Debatte steht, bei derselben Gutachterstelle in Auftrag gegeben werden, die bereits das erste Gutachten erstellt hat, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Einerseits muss der Auftrag für das Erstgutachten über die Plattform SuisseMED@P vergeben worden sein (Rz 3099 KSVI). Da die zufallsbasierte Auftragserteilung für das Erstgutachten wie erwähnt allgemeine Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen eliminiert, ist gegen ein Verlaufsgutachten durch die gleiche Gutachterstelle nichts einzuwenden (BGE 147 V 79 E. 7.4.5 S. 84 f.). Andererseits dürfen seit dem Erstgutachten nicht mehr als drei Jahre vergangen sein. Entscheidend ist dabei, ob das Verlaufsgutachten innerhalb von drei Jahren seit der ersten Begutachtung notwendig ist (a.a.O. E. 7.2 S. 81 mit Hinweis). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der RAD ein Verlaufsgutachten empfiehlt (s. a.a.O. E. 7.5 S. 85).

 

2.2.2  Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Art. 36 Abs. 1 ATSG Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 36 Abs. 1 ATSG treten Sachverständige in Ausstand, wenn sie in der Sache entweder ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen befangen sein könnten. Für die Ablehnung muss nicht nachgewiesen werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f. mit Hinweis). Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit (Art. 44 Abs. 4 ATSG). Lehnt eine Partei eine Sachverständige oder einen Sachverständigen ab, so hat der Versicherungsträger die Ausstandsgründe zu prüfen. Liegen keine solchen Gründe vor, so ist ein Einigungsversuch durchzuführen (Art. 7j Abs. 1 ATSV). Bei der Vergabe eines Begutachtungsauftrags nach dem Zufallsprinzip (s. dazu E. II. 2.2.1 hiervor) findet indes kein Einigungsversuch statt (Art. 7j Abs. 3 ATSV).

 

3.

3.1     Die Beschwerdeführerin begründet den Vorwurf der Befangenheit und fehlenden Ergebnisoffenheit damit, dass es in Wahrheit gar nicht um eine Verlaufsbegutachtung gehe, müssten sich doch die Sachverständigen der B.___ bei einer erneuten Begutachtung mit der Schlüssigkeit ihres eigenen früheren Gutachtens befassen.

 

3.2     Richtig ist, dass alle in der angefochtenen Verfügung vorgesehenen Sachverständigen bereits am Erstgutachten vom 9. April 2024 beteiligt waren (s. E. I. 1.1 + 1.3 hiervor). Dies bedeutet aber noch nicht, dass sie für eine erneute Begutachtung nicht in Frage kommen.

 

3.2.1  Zunächst ist festzuhalten, dass der streitige Auftrag der Beschwerdegegnerin an die Gutachterstelle B.___ – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – ein Verlaufsgutachten zum Gegenstand hat. Einerseits heisst es im Auftrag ausdrücklich, es gehe darum, die gesundheitliche Veränderung seit der letzten Begutachtung zu objektivieren (IV-Nr. 330 S. 4). Andererseits enthält der für das neue Gutachten vorgesehene Fragenkatalog der Beschwerdegegnerin die folgenden fallspezifischen Fragen (IV-Nr. 330 S. 10 oben):

Verlaufsbegutachtung

Haben sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person gegenüber der Situation gemäss Gutachten vom 9. April 2024 resp. der Untersuchungen im November / Dezember 2023 erheblich verändert? Wenn ja, worin besteht diese Veränderung und wie wirkt sie sich auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person – in der früheren und in einer leidensangepassten Tätigkeit – aus?

RAD-spezifische Fragestellungen:

Ist seit der letzten Begutachtung eine Verschlechterung feststellbar? Wenn ja, worin besteht diese und in welchem Umfang äussert sie sich?

 

Die Sachverständigen sollen sich also im Wesentlichen zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (d.h. den geklagten Beschwerden, Befunden und Diagnosen) äussern und angeben, ob seit der Erstbegutachtung eine Veränderung eingetreten ist. Diese Frage lässt sich zwar nicht losgelöst von der Beurteilung im Erstgutachten beantworten. Das ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einer Überprüfung oder objektiven Kontrolle der eigenen Beurteilung und lässt für sich allein noch nicht den Schluss auf fehlende Unvoreingenommenheit zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_731/2017 vom 30. November 2017 E. 3.4). Dafür bedarf es vielmehr weiterer Umstände.

 

3.2.2  Die Beschwerdeführerin verweist auf die 2024 und 2025 eingereichten Behandlungs- und Abklärungsberichte, welche das Erstgutachten der Gutachterstelle B.___ vom 9. April 2024 widerlegen oder zumindest erhebliche Zweifel daran erwecken sollen. Dies hilft der Beschwerdeführerin jedoch nicht weiter. Sie übersieht, dass im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung ist, inwieweit die Feststellungen der Sachverständigen im Erstgutachten überzeugen und beweiskräftig sind. Ob der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt wurde, ist eine materielle Frage und erst im Rahmen der Beweiswürdigung im Endentscheid in der Hauptsache zu behandeln (s. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_167/2024 vom 15. April 2024 E. 4.3.1 und 9C_731/2017 vom 30. November 2017 E. 2). Ebenfalls unbehelflich ist der Einwand, eine erneute Begutachtung ohne Einbezug der Pneumologie und Schlafmedizin sei unvollständig. Bei polydisziplinären Gutachten werden die Fachdisziplinen von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt (Art. 44 Abs. 5 ATSG). Dies bedeutet, dass auf eine Beschwerde, welche den Einbezug zusätzlicher Fachdisziplinen verlangt, nicht eingetreten werden kann (s. dazu Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2022.144 vom 3. Oktober 2022 E. II. 2.3.1 + 2.3.2).

 

3.2.3  Weiter ist auch nicht ersichtlich, warum die Sachverständigen allein schon deshalb befangen sein sollen, weil abweichende Berichte anderer Ärzte vorliegen, denn die Auseinandersetzung mit solchen ist regelmässiger Bestandteil einer Begutachtung. Von Expertinnen und Experten darf grundsätzlich erwartet werden, dass sie abweichende Auffassungen sachlich und unvoreingenommen würdigen. Der Anschein einer Befangenheit kann allerdings etwa dann entstehen, wenn andere Ärzte an einem Gutachten Kritik üben und den Experten z.B. grundlegende methodische Fehler vorwerfen. Es ist denkbar, dass sich diesfalls ein Experte verleiten lässt, die Sache nicht mehr objektiv zu betrachten, sondern sein Gutachten um jeden Preis zu verteidigen. Dergleichen ist hier aber nicht der Fall, denn die nach der Erstbegutachtung ergangenen Berichte erwähnen das Gutachten gar nicht (s. IV-Nrn. 280 / 283 / 288 / 289 / 292 - 294 / 300 / 303 S. 2 ff. / 304 S. 4 ff. / 310 / 311 S. 3 ff. / 313 S. 3 ff. / 315 / 319 S. 2 ff. / 324 S. 6 ff. / 329 S. 2 ff.). Dies gilt namentlich auch für den von der Beschwerdeführerin angerufenen Bericht von Dr. med. K.___, behandelnder Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 1. Februar 2025 (IV-Nr. 289), welcher leichte bis mittelschwere neuropsychologische Defizite feststellte. Dieser Bericht enthält folgenden Passus:

Eine umfassende neuropsychologische Abklärung konnte wahrscheinlich aufgrund der aktuellen verminderten psychischen Belastbarkeit der [Beschwerdeführerin] keine validen Ergebnisse liefern. Eine erneute Verlaufsabklärung sollte bei einer Stabilisierung der psychischen Symptomatik und einer relevanten Verbesserung der psychischen Belastbarkeit erfolgen, um eine präzisere Beurteilung der kognitiven Funktionen vorzunehmen.

Damit besteht zwar eine Abweichung vom Erstgutachten (welches neuropsychologisch wegen einer ungenügenden Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft sowie Symptomverdeutlichung von einer unplausiblen und inkonsistenten Symptomproduktion ausging, IV-Nr. 272.1 S. 9). Von einer scharfen Kritik an diesem Gutachten, welche geeignet wäre, eine Abwehrreaktion der Sachverständigen im erwähnten Sinne auszulösen, kann aber schwerlich die Rede sein. Weiter fällt auf, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin laut Dr. med. K.___ seit Dezember 2023 kontinuierlich verschlechtert haben soll. Da aber die Untersuchungen im Rahmen der Erstbegutachtung vom 8. November bis 5. Dezember 2023 erfolgten (IV-Nr. 272.1 S. 1), deutet diese Aussage darauf hin, dass sich der von Dr. med. K.___ am 1. Februar 2025 beschriebene Zustand erst nach der Begutachtung ergeben hat. Auf diese Weise besteht erst recht kein Anlass für die Sachverständigen, sich durch die abweichende Beurteilung von Dr. med. K.___ angegriffen zu fühlen.

 

3.2.4  Sonstige Umstände, welche zur Annahme einer Befangenheit führen würden, bringt die Beschwerdeführerin keine vor. Somit ist davon auszugehen, dass die vorgesehenen Sachverständigen der B.___ trotz Vorbefassung in der Lage sind, eine Verlaufsbegutachtung unvoreingenommen und ergebnisoffen durchzuführen. Der Einwand einer Befangenheit erweist sich damit als nicht stichhaltig.

 

3.3

3.3.1  Im vorliegenden Fall geht es, wie bereits dargelegt, um eine Verlaufsbegutachtung (s. E. II. 3.2.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin war folglich nicht gehalten, den Auftrag dazu nach dem Zufallsprinzip zu vergeben, sondern sie durfte ihn direkt der Gutachterstelle B.___ erteilen, welche bereits das Erstgutachten erstattet hatte (a.a.O.). Die dafür erforderlichen Voraussetzungen waren erfüllt: Einerseits war der Auftrag für die Erstbegutachtung ordnungsgemäss nach dem Zufallsprinzip vergeben worden (s. Protokolleintrag vom 20. September 2023 in den IV-Akten). Andererseits datiert das Erstgutachten vom 9. April 2024, d.h. das Verlaufsgutachten erwies sich innerhalb von drei Jahren als notwendig.

 

3.3.2  Die Beschwerdegegnerin unternahm keinen Versuch, sich mit der Beschwerdeführerin über die Sachverständigen zu einigen, bevor sie ihr Ablehnungsbegehren am 2. Dezember 2025 abwies. Dies war im vorliegenden Fall aber auch nicht notwendig. Ein Einigungsversuch ist zwar nach dem Wortlaut der Verordnung dann vorgesehen, wenn der Begutachtungsauftrag nicht nach dem Zufallsprinzip vergeben wird (Art. 7j Abs. 3 ATSV), was hier, mit der direkten Vergabe des Auftrags an die Gutachterstelle B.___, an sich der Fall ist. Entscheidend ist jedoch, dass die Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip eingeführt wurde, um eine ergebnisorientierte Auswahl der Sachverständigen durch den Versicherungsträger zu verhindern (s. Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV), Erläuternder Bericht des BSV, S. 75 / Art. 7j Abs. 3 ATSV, https://www.koordination.ch/fileadmin/files/iv/erlaeuterungen/revision_2022/ivv_erlaeuterungen_2022.pdf, zuletzt besucht am 26. Februar 2026). Dieses Ziel ist auch in der vorliegenden Situation gewährleistet (s. dazu Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2023.19 vom 27. April 2023 E. II. 2.5.2): Die Gutachterstelle B.___ wurde nämlich nicht freihändig für die Verlaufsbegutachtung ausgewählt, sondern weil sie bereits das Erstgutachten erstattet hatte. Damals war der Begutachtungsauftrag aber, wie bereits erwähnt, nach dem Zufallsprinzip vergeben worden (E. II. 3.3.1 hiervor). Folglich ergibt sich auch hier nichts für die Beschwerdeführerin.

 

3.4     Zusammenfassend stellt sich die Beschwerde als unbegründet heraus und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht hier kein Anspruch, da es nicht um die Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche geht.

 

4.       Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

 

5.       Bei Streitigkeiten über Sozialversicherungsleistungen ist das kantonale Beschwerdeverfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Eine solche Kostenpflicht besteht in der Invalidenversicherung bei Streitigkeiten betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen (Art. 69 Abs. 1bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung / IVG, SR 831.20). Da aber im vorliegenden Verfahren keine IV-Leistungen streitig sind, sondern die Durchführung einer Begutachtung, entfällt die Erhebung von Verfahrenskosten.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann