Beschluss vom 10. Februar 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Jana Sadik

Beschwerdeführer

 

gegen

Mutuel Krankenversicherung AG Rechtsdienst,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Krankenversicherung KVG (Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2025)

 


zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.    Mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2025 wies die Mutuel Krankenversicherung AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Einsprache von A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen eine Verfügung vom 26. August 2025 betreffend Vergütung von Pflegeleistungen ab.

 

2.    Mit Schreiben vom 15. Januar 2026 unter dem Titel «Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 3 ATSG» teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie hebe den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2025 auf, da ergänzende Abklärungen notwendig seien. Das Schreiben enthielt das folgende Dispositiv: «1. Der Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2025 wird aufgehoben. 2. Wir nehmen die erforderlichen Abklärungen vor und werden in der Sache neu entscheiden und einen neuen Einspracheentscheid erlassen.» Weiter wurde erklärt, bei diesem Schreiben handle es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).

 

3.    Mit Zuschrift vom 21. Januar 2026 lässt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2025 erheben. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:

 

1.    Es sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2025 aufzuheben und diese zu verpflichten, die für den beantragten Zeitraum beantragten Pflegeleistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a und c KLV im beantragten Umfang gutzuheissen.

2.    Eventuell sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 15. Dezember 2025 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.    Es sei die als «Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 3 ATSG» bezeichnete «Verfügung» der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2026 als nichtig zu erklären.

4.    Eventuell sei die als «Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 3 ATSG» bezeichnete «Verfügung» der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2026 aufzuheben.

5.    Es sei der Beschwerdegegnerin im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu untersagen, weitere Abklärungen des Verfahrensgegenstandes ohne Erwägungen des Gerichts vorzunehmen.

6.    Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungspflicht zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

 

4.    Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2026, die Beschwerde sei, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen. Eventualiter sei eine neue Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung anzusetzen.

 

5.    Der Beschwerdeführer lässt seinen Standpunkt und die gestellten Anträge mit Eingabe vom 4. Februar 2026 bestätigen.

 

II.

 

1.       Zwischen den Parteien ist umstritten, ob es zulässig war, dass die Beschwerdegegnerin ihren Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2025 mit dem als Verfügung deklarierten Schreiben vom 15. Januar 2026 wieder aufgehoben hat, um weitere Abklärungen zu treffen.

 

1.1     Gemäss dem im Schreiben vom 15. Januar 2026 genannten Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt (sogenannte Wiedererwägung lite pendente). Diese Regelung, welche inhaltlich weitgehend den für das Bundesverwaltungsverfahren geltenden Art. 58 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) übernimmt, bezieht sich auf eine Wiedererwägung während eines hängigen Beschwerdeverfahrens. Eine solche führt, wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführen lässt, nur insoweit (grundsätzlich) zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens, als den materiellen Anträgen der Beschwerde führenden Partei entsprochen wird. Ein sogenannter «reiner Widerruf», mit dem der Einspracheentscheid lediglich aufgehoben, aber nicht durch einen neuen materiellen Entscheid ersetzt wird, ist grundsätzlich unzulässig und führt nur dann zur Abschreibung des Verfahrens, wenn die Gegenpartei zustimmt (vgl. zum Ganzen Thomas Flückiger, Basler Kommentar zum ATSG, 2. Auflage 2025, N 96 ff.; kritisch zu dieser Rechtsprechung Tobias Bolt, Zulässigkeit eines reinen Widerrufs lite pendente, in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch für Sozialversicherungsrecht [JaSo] 2019, 231 ff.). Diese Konstellation liegt hier aber nicht vor, denn am 15. Januar 2026, als die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2025 aufhob, war noch keine Beschwerde erhoben worden. Ein hängiges Verfahren lag somit nicht vor, eine Wiedererwägung «lite pendente» konnte daher schon begrifflich nicht stattfinden.

 

1.2     Das Bundesgericht anerkennt jedoch darüber hinaus in ständiger, langjähriger Rechtsprechung die Möglichkeit des Versicherungsträgers, unabhängig von Art. 53 Abs. 3 ATSG auf eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zurückzukommen, solange die Rechtsmittelfrist noch läuft und kein Rechtsmittelverfahren hängig, also keine Litispendenz eingetreten ist, so dass der Devolutiveffekt, der durch die Beschwerdeerhebung ausgelöst wird, noch nicht greift. Auf formelle Verfügungen und Einspracheentscheide darf die Verwaltung nach dieser Rechtsprechung während der Rechtsmittelfrist zurückkommen, solange nicht eine Anfechtung erfolgt ist oder der Verzicht auf eine solche erklärt wurde (BGE 134 V  257 E. 2.2 S. 260 f.; 129 V 110 E. 1.2.1 S. 111; 124 V 246 E. 2 S. 247 f.; 122 V 367 E. 3 S. 368 f. am Ende; 107 V 191 E. 1; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 1C_381/2022 vom 3. September 2023 E. 2.4 und  9C_188/2019 vom 10. September 2019 E. 4.2). In der Lehre wurde diese Rechtsprechung bisher, soweit ersichtlich, nicht infrage gestellt. Diese Befugnis umfasst grundsätzlich auch die Möglichkeit eines «reinen Widerrufs», wenn der Versicherer zum Ergebnis gelangt ist, es seien weitere Abklärungen erforderlich. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin lässt sich daher aus formeller Sicht nicht beanstanden. Als die Beschwerde vom 21. Januar 2026 erhoben wurde, hatte die Beschwerdegegnerin den Einspracheentscheid bereits aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren ist daher als gegenstandslos abzuschreiben.

 

1.3     Falls das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im weiteren Verlauf zu einer übermässigen Verzögerung des Verfahrens führen sollte, hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, dagegen mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 56 Abs. 2 ATSG vorzugehen.

 

2.       Die Abschreibung des Verfahrens fällt in die Präsidialkompetenz, wenn kein Urteil und kein Nichteintretensentscheid zu fällen ist (§ 54bis Abs. 1 lit. b GO). Der Vizepräsident des Versicherungsgerichts (als Stellvertreter der Präsidentin) ist damit für den Beschluss in vorliegender Angelegenheit zuständig.

 

3.

3.1     Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn die Gründe, welche zur Beschwerdeerhebung geführt haben, der Beschwerdegegnerin anzulasten sind (vgl. Susanne Bollinger, Basler Kommentar zum ATSG, 2. Auflage, 2025, Art. 61 N 85). Wie erwähnt, ist eine Aufhebung eines gefällten und anfechtbaren Entscheids in der gegebenen Konstellation gemäss langjähriger Rechtsprechung zulässig. Der Beschwerdegegnerin könnte daher nur dann vorgeworfen werden, sie habe das Rechtsmittelverfahren veranlasst, wenn keine vernünftigen Gründe für ihr Vorgehen ersichtlich wären. So verhält es sich jedoch nicht, denn es erscheint – im Rahmen der summarischen Prüfung, welche bei der Beurteilung des Anspruchs auf eine Parteientschädigung stattzufinden hat – als grundsätzlich nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin durch das von ihr eingereichte Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 18. November 2025 veranlasst wurde, die Abklärungen von sich aus, im Verwaltungsverfahren, zu ergänzen.

 

3.2     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht keine Kostenpflicht vor. Daher sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Februar 2026 geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

2.    Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn abgeschrieben.

3.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch