Urteil vom 24. Juni 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Oberrichterin Marti

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Studer

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend     Beiträge (Einspracheentscheid vom 27. November 2025)

 


 

zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.       

 

1.      

1.1     Das Steueramt des Kantons Solothurn erstattete der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) am 11. Juni 2025 Meldung, wonach A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) für das Jahr 2015 rechtskräftig mit einem Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von CHF 706'895.00 veranlagt worden sei (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 36 und 64 f.).

 

1.2     Gestützt auf diese Steuermeldung setzte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers für das Jahr 2015 auf CHF 75'967.20 (inkl. Verwaltungskosten und Beiträge an die Familienausgleichskasse) fest und forderte zuzüglich Gebühren und Zinsen seit dem 1. Januar 2016 CHF 112'178.20 vom Beschwerdeführer (AK-Nr. 31 f.). Gegen diese Beitragsverfügung erhob der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2025 Einsprache mit dem Begehren, die Verfügung sei aufzuheben, da hinsichtlich der Beitragsperiode 2015 die Festsetzungsverjährung eingetreten sei (AK-Nr. 24). Mit Einspracheentscheid vom 27. November 2025 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nr. 15 ff., Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

2.      

2.1     Am 23. Dezember 2025 erhebt der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. November 2025 und begehrt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. der Beitragsverfügung vom 22. Oktober 2025. Zur Begründung bringt er sinngemäss vor, die Beiträge und die darauf entfallenden Zinsen dürften zufolge Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr eingefordert werden (A.S. 5 f.).

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 26. Januar 2026 mit Verweis auf die Akten und die Begründung im angefochtenen Entscheid auf eine Beschwerdeantwort (A.S. 9 f.).

 

II.      

 

1.       Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht, ist zulässiges Rechtsmittel und das angerufene Gericht ist zu deren Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.       Strittig und zu prüfen ist, ob die am 22. Oktober 2025 für die Beitragsperiode 2015 verfügten (AK-Nr. 31 f.) und mit Einspracheentscheid vom 27. November 2025 (A.S. 1 ff.) bestätigten persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers verwirkt sind.

 

2.1

2.1.1  Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital wird von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.61]).  

 

2.1.2  Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG können Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Art. 6 Abs.1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 10 Abs. 1 AHVG erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG). Nach Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. Die fünfjährige Frist läuft ab dem Ende des Jahrs, für welches der Beitrag geschuldet war. Hierbei handelt es sich nach der Rechtsprechung um eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfrist (vgl. BGE 117 V 208 E. 3b). Die in Satz 2 des Art. 16 Abs. 1 AHVG vorgesehene Frist von einem Jahr seit Rechtskraft der massgebenden Steuerveranlagung für Beiträge nach den Art. 6, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AHVG ist eine zur Fünfjahresfrist des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG hinzutretende Frist, die in Abhängigkeit der Rechtskraft der Steuerveranlagung dort zu einer Verlängerung der Frist führt, wo bei Ablauf der fünfjährigen Frist noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung vorliegt (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H1/06 vom 30. November 2006, E. 4.4.1 und 4.5).

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin setzte mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers aus seiner selbstständigen Tätigkeit für die Beitragsperiode 2015 gestützt auf die Steuermeldung vom 11. Juni 2025 fest (AK-Nr. 64 f.). Die Steuerveranlagung des Jahres 2015 wurde am 11. Juni 2025 rechtskräftig (AK-Nr. 31). Da es sich bei den festgesetzten Beiträgen um solche aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AHVG handelt und innerhalb der fünfjährigen Verwirkungsfrist von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG keine rechtskräftige Steuerveranlagung vorlag, bestimmt sich die Verwirkungsfrist vorliegend nach Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG und nicht, wie der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt, nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 AHVG. Demnach begann die einjährige Frist zur Festsetzung der Beiträge für die Beitragsperiode 2015 mit Ablauf desjenigen Kalenderjahres zu laufen, in dem die Steuerveranlagung 2015 rechtskräftig wurde, vorliegend also mit Ablauf des Jahres 2025. Die Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2015 mit Verfügung vom 22. Oktober 2025 erfolgte innerhalb dieser Verwirkungsfrist. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist folglich nicht zu bemängeln.

 

3.       Der Beschwerdeführer beanstandet die Forderung von Zinsen ab dem 1. Januar 2016 mit der Begründung, diese seien erst ab dem Verfügungszeitpunkt geschuldet (A.S. 5). Die Verwirkungsfrist für Verzugszinsen auf ausstehenden AHV/IV/EO-Beiträgen richtet sich, in Analogie zum Zivilrecht, nach derjenigen der Hauptforderung (BGE 129 V 345 Regeste). Nachdem die Beschwerdegegnerin die Hauptforderung, die persönlichen Beiträge des Beschwerdeführers, innerhalb der Verwirkungsfrist festgesetzt hat, ist demnach auch die Zinsforderung auf dieser Forderung nicht verwirkt. Verzugszinsen sind nach Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV für nachgeforderte Beiträge ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres zu entrichten, für welches die Beiträge geschuldet sind. Verzugszinsen für die vorliegend nachgeforderten Beiträge des Jahres 2015 sind demnach ab dem 1. Januar 2016 zu bezahlen. Der angefochtene Entscheid erweist sich auch in diesem Punkt als rechtens.

 

4        Zusammenfassend ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.

 

5.

5.1       Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

5.2     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das AHVG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Studer