Urteil vom 8. Juni 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiberin Wittwer

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

 

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin

 

betreffend       Vergütung Krankheits- und Behinderungskosten (Einspracheentscheid vom 29. Januar 2026)

 


zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.      

1.1     Der 1951 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bezieht Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Altersrente. Mit Verfügung vom 13. Januar 2026 (Akten der Ausgleichskasse [AK-Nrn.] 165 f.) sprach ihm die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Vergütung von im Jahr 2025 entstandenen Kosten für Transporte durch Institutionen sowie für Haushalthilfe in der Höhe von insgesamt CHF 1'292.00 zu. Gleichzeitig wurde die Vergütung weiterer Kosten von CHF 461.85 verweigert, weil der jährliche Höchstbetrag von CHF 25'000.00 erreicht sei. Weitere CHF 64.00 wurden nicht übernommen, weil es sich um nicht vergütungsfähige Positionen (Wartezeit usw.) handle.

 

1.2     Am 26. Januar 2026 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen die Verfügung vom 13. Januar 2026. Er stellte sinngemäss den Antrag, die geltend gemachten Krankheits- und Gesundheitskosten seien auch über den Betrag von CHF 25'000.00 pro Jahr hinaus zu übernehmen (AK-Nrn. 105 ff.).

 

1.3     Mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2026 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (AK-Nrn. 99; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).

 

2.      

2.1     Mit einem an die Beschwerdegegnerin gerichteten, als «Rechtsvorschlag – Beschwerde – Einsprache» betitelten Schreiben vom 14. Februar 2026 wandte sich der Beschwerdeführer gegen den Einspracheentscheid vom 29. Januar 2026 und verlangte sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Vergütung aller geltend gemachten Krankheits- und Behinderungskosten (AS. 5 ff.). Die Beschwerdegegnerin leitete das Schreiben zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) weiter, welches die Eingabe als Beschwerde entgegennimmt.

 

2.2     Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 12. März 2026 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort, verweist auf die Begründung im Einspracheentscheid und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 15 f.).

 

2.3     Der Beschwerdeführer reicht am 13. März 2026, mit einem Begleitschreiben vom 23. März 2026 (A.S. 18) sowie am 18. Mai 2026 weitere Unterlagen (Korrespondenz, ärztliche Berichte, Steuerunterlagen, Aufstellung offene Rechnungen, Mahnungen) ein.

 

3.       Auf die Ausführungen der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

 

II.

 

1.

1.1     Die Sachurteilsvoraussetzungen (Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts) sind erfüllt.

 

1.2     Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Kosten in der Höhe von CHF 525.85, deren Übernahme mit der Verfügung vom 13. Januar 2026 und dem diese bestätigenden Einspracheentscheid vom 29. Januar 2026 verweigert wurde, zu erstatten hat.

 

1.3     Der Präsident des Versicherungsgerichtes entscheidet – von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – über Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit einem Streitwert bis höchstens CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Hier ist diese Grenze bei einer strittigen Summe von CHF 525.85 deutlich unterschritten. Dies würde selbst dann gelten, wenn man davon ausginge, die mit den weiteren Verfügungen vom 19. und 26. Januar 2026 (AK-Nr. 128, 110) abgelehnten Positionen von total CHF 401.80, welche auch das Kalenderjahr 2025 betreffen, seien ebenfalls zu berücksichtigen. Die Sache ist daher durch den Vizepräsidenten des Versicherungsgerichts als Stellvertreter der Präsidentin einzelrichterlich zu beurteilen.

 

2.      

2.1     Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die eine Altersrente der AHV beziehen, haben unter bestimmten Voraussetzungen, die hier erfüllt sind, Anspruch auf Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]); diese bestehen gemäss Art. 3 Abs. 1 ELG aus der jährlichen Ergänzungsleistung (lit. a) und der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (lit. b).

 

2.2

2.2.1  Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten war bis Ende 2007 bundesrechtlich geregelt (vgl. Art. 14 ELG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung). Gestützt darauf und auf die Subdelegation in Art. 19 ELV (Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, SR 831.301) erliess das Eidgenössische Departement des Innern die Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen [ELKV, SR 831.301.1]).

 

2.2.2  Durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; AS 2007 5779) erfuhren die Ergänzungsleistungen eine umfassende Neuregelung. Gemäss den seit 1. Januar 2008 geltenden Bestimmungen werden die vergütbaren Krankheits- und Behinderungskosten nunmehr im Rahmen bundesrechtlicher Vorgaben (Art. 14 Abs. 1 und 3 ELG) durch die Kantone bezeichnet (Art. 14 Abs. 2 ELG). Nach Art. 14 Abs. 1 ELG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung verg.en die Kantone den Bezügerinnen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung unter anderem ausgewiesene, im laufenden Jahr entstandene Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause (lit. b) sowie Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle (lit. e). Die Kantone bezeichnen die Kosten, die vergütet werden. Sie können die Vergütung auf im Rahmen einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung erforderliche Ausgaben beschränken (Art. 14 Abs. 2 ELG).

 

2.2.3  Für die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergüteten Krankheits- und Behinderungskosten können die Kantone Höchstbeträge festlegen. Der Höchstbetrag bei alleinstehenden und verwitweten Personen darf CHF 25'000.00 nicht unterschreiten (Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG). Bei zu Hause lebenden Personen mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der IV oder der Unfallversicherung erhöht sich dieser Betrag bei schwerer Hilflosigkeit auf CHF 90'000.00, soweit die Kosten für Pflege und Betreuung durch die Hilflosenentschädigung und den Assistenzbeitrag der AHV und der IV nicht gedeckt sind (Art. 14 Abs. 4 Satz 1 ELG). Bei Bezügern einer Hilflosenentschädigung der AHV greift diese Erhöhung des Höchstbetrags nur dann, wenn sie vorher eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen haben (Art. 14 Abs. 5 ELG). Der Beschwerdeführer bezieht nach Lage der Akten eine Hilflosenentschädigung leichten Grades, so dass für ihn der Höchstbetrag von CHF 25'000.00 gilt.

 

2.2.4  Gemäss § 82 Abs. 2 lit. c des kantonalen Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) bestimmt der Regierungsrat insbesondere «die Begrenzung der Vergütung von Kosten, die wegen Krankheit oder Behinderung entstehen im Rahmen der wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung». Gestützt darauf wurde § 65 der kantonalen Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) erlassen. Diese Bestimmung legt fest, die in Art. 14 Abs. 3 ELG erwähnten Beträge gälten als Höchstbeträge, und delegiert die Kompetenz zur Regelung der «Einzelheiten von Krankheits- und Behinderungskosten als Bestandteil der Ergänzungsleistungen» weiter an das Volkswirtschaftsdepartement. Das Departement hat das Reglement über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (RKEL, BGS 831.3) erlassen. Dieses hält in § 2 ebenfalls fest, die Höchstbeträge, die für Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergütet werden können, entsprächen den in Artikel 14 Absätze 3 bis 5 ELG festgelegten Beträgen. Laut § 13 Abs. 1 RKEL wird die notwendige hauswirtschaftliche Hilfe im eigenen Haushalt bis maximal CHF 25'000.00 im Kalenderjahr vergütet, wenn die Hilfe durch eine anerkannte Spitex-Organisation erbracht wird. Ausgewiesene Transportkosten werden vergütet, soweit sie in der Schweiz durch einen Notfalltransport oder durch eine medizinisch notwendige Verlegung entstanden sind (§ 18 Abs. 1 RKEL).

 

3.      

3.1     Die Beschwerdegegnerin hält im angefochtenen Einspracheentscheid fest, gemäss früheren, im Jahr 2025 erlassenen Verfügungen seien Zahlungen von insgesamt CHF 23'708.00 geleistet worden (CHF 441.55 [AK-Nr. 701] plus CHF 2'801.15 [AK-Nrn. 810 f.] plus CHF 2'569.20 [AK-Nrn. 1044 f.] plus CHF 2'320.15 [AK-Nrn. 1041 f.] plus CHF 1'209.60 [AK-Nr. 802] plus CHF 2'274.55 [AK-Nrn. 1020 f.] plus CHF 707.30 [AK-Nr. 861] plus CHF 1'341.00 [AK-Nr. 656] plus CHF 651.75 [AK-Nr. 598] plus CHF 876.60 [AK-Nr. 579] plus CHF 2'369.95 [AK-Nrn. 527 f.] plus CHF 880.00 [AK-Nr. 508] plus CHF 1'320.00 [AK-Nr. 462] plus CHF 1'148.25 [AK-Nr. 432] plus CHF 1'025.75 [AK-Nrn. 371 f.] plus CHF 440.00 [AK-Nrn. 337 f.] plus CHF 220.00 [AK-Nr. 304] plus CHF 1'111.20 [AK-Nrn. 214 f.]). Die entsprechenden Vergütungen respektive Gutsprachen sind aktenmässig belegt. Damit verblieb bis zur Ausschöpfung des gesetzlichen Höchstbetrags von CHF 25'000.00 noch ein Betrag von CHF 1'292.00 (CHF 25'000.00 minus CHF 23'708.00).

 

3.2     Mit der Verfügung vom 13. Januar 2026 wurde über geltend gemachte Kosten in der Höhe von insgesamt CHF 1'817.85 entschieden (Eigenanteil CHF 163.00 plus 6 Transporte durch Institutionen à CHF 220.00, total CHF 1'320.00, plus zweimal Wartezeiten von CHF 32.00, total CHF 64.00 [vgl. die entsprechenden Rechnungen, AK-Nrn. 208 und 156], plus Haushalthilfe CHF 270.85). Davon wurden CHF 1'292.00 zugesprochen, was der erwähnten Restsumme bis zum Erreichen des Höchstbetrags von CHF 25'000.00 entspricht. Nicht übernommen wurden zwei Transporte zu je CHF 220.00 sowie die zwei Wartezeiten zu je CHF 32.00; ein Transport zu CHF 220.00 wurde nur im Umfang von CHF 198.15 übernommen. Unvergütet blieb damit ein Betrag von CHF 525.85. Dies lässt sich nicht beanstanden, denn die durch Gesetz und Verordnung getroffene Regelung begrenzt die Übernahme von Krankheits- und Behinderungskosten auf den jährlichen Höchstbetrag von CHF 25'000.00 (woran auch die vom Beschwerdeführer am 18. Mai 2026 eingereichten Unterlagen nichts zu ändern vermögen). Anders verhielte es sich nur, wenn der Beschwerdeführer Bezüger einer Hilflosenentschädigung schweren Grades wäre, was nach Lage der Akten nicht der Fall ist, und zudem bereits zuvor eine Hilflosenentschädigung der IV bezogen hätte (vgl. E. II. 2.2.3 hiervor). Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine nähere Prüfung der Frage, ob es korrekt wäre, wenn die Beschwerdegegnerin die Vergütung der Wartezeiten allein gestützt auf § 18 Abs. 4 RKEL (und nicht auch wegen der Überschreitung des Höchstbetrags) verweigert hätte.

 

3.3     Nach dem Gesagten lassen sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Januar 2026 und die damit bestätigte Verfügung vom 13. Januar 2026 nicht beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

 

4.      

4.1     Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]).

 

4.2     Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Eine Kopie der vom Beschwerdeführer am 18. Mai 2026 eingereichten Unterlagen geht zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Die Gerichtsschreiberin

Flückiger                                   Wittwer