Urteil vom 12. Juni 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Studer
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Buchser,
Beschwerdeführerin
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen IV (Einspracheentscheid vom 20. Februar 2026)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die 1962 geborene A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezieht seit November 2025 eine vorgezogene AHV-Altersrente (vgl. Akten der Ausgleichskasse [AK-Nr.] 159 f.). Im Hinblick darauf meldete sie sich im Oktober 2025 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (AK-Nr. 180 ff.).
1.2 Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) das Gesuch ab. Zur Begründung wurde erklärt, die Voraussetzung eines zehnjährigen ununterbrochenen Aufenthalts in der Schweiz vor Anspruchsbeginn sei nicht erfüllt (AK-Nr. 71).
1.3 Die dagegen am 3. Januar 2026 erhobene Einsprache (AK-Nr. 58 f.) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 20. Februar 2026 ab (AK-Nr. 36 ff.; Aktenseiten [A.S.] 1 ff.).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 20. Februar 2026 lässt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. März 2026 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. 5 ff.):
1. Der Einspracheentscheid vom 20. Februar 2026 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin seien die beantragten Ergänzungsleistungen ab 1. November 2025 zuzusprechen.
3. Eventualiter: Der Beschwerdeführerin seien die beantragten Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2026 zuzusprechen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die ungeteilte unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inklusive Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 21. April 2026 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (A.S. 34 f.).
4. Mit Verfügung vom 22. April 2026 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird Rechtsanwalt Daniel Buchser, […], als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (A.S. 36). Rechtsanwalt Buchser reicht am 28. April 2026 seine Kostennote ein (A.S. 38).
5. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird im Folgenden, soweit erforderlich, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]). Gemäss Art. 5 Abs. 1 ELG haben Ausländerinnen und Ausländer nur dann Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Sie müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist). Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen (Art. 5 Abs. 5 ELG). Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Karenzfrist bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird (Art. 5 Abs. 6 ELG).
2.2 In Umsetzung des ihm mit Art. 5 Abs. 6 ELG erteilten Regelungsauftrags hat der Bundesrat den Art. 1a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.30) mit der Überschrift «Auslandaufenthalte aus wichtigem Grund» erlassen. Dessen Abs. 3 legt fest, dass die Tage der Ein- und Ausreise nicht als Auslandaufenthalt gelten. Gemäss Abs. 4 gelten die folgenden Umstände als wichtige Gründe:
· Eine Ausbildung, die bestimmten Anforderungen gerecht wird und einen Auslandaufenthalt zwingend erfordert (vgl. lit. a);
· eine Krankheit oder ein Unfall der EL-beziehenden Person oder einer angehörigen Person, die den Auslandaufenthalt zusammen mit ihr angetreten hat, wenn dadurch eine Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist (lit. b);
· sowie die Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz durch höhere Gewalt (lit. c).
3. Materiell strittig ist einzig, ob die Beschwerdeführerin die Karenzfrist von 10 Jahren erfüllt. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, aufgrund eines Auslandaufenthalts von mehr als drei Monaten im Jahr 2024 müsse die Karenzfrist ab der Rückkehr neu bestanden werden (vgl. Art. 5 Abs. 5 ELG). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, der Auslandaufenthalt habe nicht zu einer Unterbrechung der Karenzfrist geführt, denn es liege ein wichtiger Grund vor.
3.1 Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der B.___. Da die Schweiz mit B.___ ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, dieses aber in Bezug auf Ergänzungsleistungen nichts Abweichendes vorsieht, gilt gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. d ELG ebenfalls eine 10‑jährige Karenzfrist (vgl. auch Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL, in der ab 1. April 2011 gültigen Version mit Stand am 1. Januar 2025], Rz 2420.02). Die Beschwerdeführerin hat demzufolge nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, sofern sie die 10-jährige Karenzfrist gemäss Art. 5 ELG erfüllt.
3.2 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), laut der sie im Jahr 1993 in die Schweiz eingereist ist. Strittig ist, ob die Karenzfrist von 10 Jahren unterbrochen wurde, weil sie sich im Jahr 2024 während insgesamt mehr als drei Monaten nicht in der Schweiz, sondern in der B.___ aufhielt. Diesbezüglich ist unbestritten und erstellt, dass sie sich im Jahr 2024 (jeweils ohne Aus- und Einreisetag) während folgender Zeiträume im Ausland aufhielt (vgl. AK-Nr. 68): Vom 13. März bis 25. März, vom 12. Juni bis 1. Juli, vom 29. Juli bis 1. September sowie vom 1. Oktober bis 24. November. Damit ist die Grenze von drei Monaten überschritten und es stellt sich die Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 1a Abs. 4 ELV (vgl. E. II. 2.3 hiervor) vorliegt. Für den Fall, dass dies verneint wird, wäre weiter zu prüfen, ob die Verordnungsbestimmung, wie die Beschwerdeführerin vorbringen lässt, als gesetz- oder verfassungs- bzw. EMRK-widrig zu bezeichnen wäre.
4. Die Beschwerdeführerin begründet das Vorliegen eines wichtigen Grundes wie folgt:
4.1 In der Einsprache vom 3. Januar 2026 führte sie aus, sie sei im Jahr 2024 während rund 130 Tagen in der B.___ gewesen. Dieser Aufenthalt sei nicht freiwillig oder zu privaten Ferienzwecken erfolgt, sondern ausschliesslich aus zwingenden familiären und humanitären Gründen. Ihre Mutter sei hochbetagt und gesundheitlich stark eingeschränkt gewesen, habe alleine gelebt und dringend Unterstützung benötigt. Während des Aufenthalts sei die Mutter verstorben. Die Beschwerdeführerin habe sich um ihre Betreuung, die Organisation der Pflege sowie anschliessend um die Beerdigung und die damit verbundenen Angelegenheiten kümmern müssen. Ein kürzerer Aufenthalt sei aufgrund dieser Ausnahmesituation nicht möglich gewesen. Nach Abschluss der Beerdigung und der notwendigen Angelegenheiten sei sie im November 2024 wieder in die Schweiz zurückgekehrt und seither nicht mehr ins Ausland gereist.
4.2 In der Beschwerde wird ergänzend ausgeführt, die Mutter der Beschwerdeführerin sei vor einiger Zeit an Demenz erkrankt und sei daher 2024 pflegebedürftig geworden, bevor sie im Sommer 2025 verstorben sei. Aufgrund dieser Pflegebedürftigkeit habe sich die Beschwerdeführerin ab März 2024 bis und mit Juni 2025 im Turnus mit ihren Geschwistern um die Mutter gekümmert. Sie sei deshalb jeweils für einige Wochen in die B.___ gereist. Schliesslich habe sie die Mutter in den Tod begleitet. Danach habe sie noch die Beerdigung organisiert und daran teilgenommen. Die anderen Geschwister hätten ebenfalls bei der Betreuung geholfen, aber nicht alles leisten können. Mehrere Geschwister wohnten in Istanbul und damit ziemlich weit entfernt, und die einzige in der Nähe wohnhafte Schwester sei zu jener Zeit selbst erkrankt und in Behandlung gewesen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Auslandaufenthalte im Jahr 2024 hätten der Pflege der in der B.___ lebenden Mutter gedient. Dass sich die Mutter zuvor in der Schweiz aufgehalten und mit der Beschwerdeführerin in die B.___ begeben hätte, wird nicht geltend gemacht und trifft nach Lage der Akten nicht zu. Ein wichtiger Grund gemäss der Umschreibung von Art. 1a Abs. 4 lit. b ELV liegt daher nicht vor. Dasselbe gilt für von der Beschwerdeführerin weiter angeführte höhere Gewalt im Sinne von lit. c derselben Bestimmung. Als Anwendungsfälle hierfür nennt die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) in Rz. 2340.03 «Naturkatastrophen, Pandemien, kriegerische Ereignisse usw.». Diese Umschreibung entspricht dem üblichen Wortsinn des Begriffs «höhere Gewalt» (französisch force majeure; italienisch forza maggiore). Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Verordnungsgeber von einem weiteren Begriffsverständnis ausgegangen wäre. Ein Fall von höherer Gewalt liegt demnach ebenfalls nicht vor. Die Anwendung der Verordnungsregelung führt daher zur Verneinung eines wichtigen Grundes.
5.2 Zu prüfen bleibt die weiter geltend gemachte Gesetzwidrigkeit von Art. 1a Abs. 4 lit. b ELV.
5.2.1 Die Absätze 5 und 6 von Art. 5 ELG wurden per 1. Januar 2021 eingefügt. Zuvor hatte sich einzig Art. 5 Abs. 1 zur Karenzfrist geäussert (vgl. zum Gesetzestext E. II. 2.1 hiervor). Nach der Rechtsprechung zur bis Ende 1997 gültig gewesenen Gesetzesfassung, welche in Art. 2 Abs. 2 ELG noch eine 15-jährige Karenzfrist vorgesehen hatte, wurde die Karenzfrist bei einer Landesabwesenheit von mehr als drei Monaten unterbrochen und begann anschliessend mit der erneuten Einreise in der Schweiz wieder von vorne zu laufen. Eine Erstreckung der höchstzulässigen Dauer auf über drei Monate wurde nur in zwei Konstellationen anerkannt, nämlich erstens bei zwingenden krankheits- oder unfallbedingten Ursachen in der Person des Leistungsansprechers selbst und zweitens bei Tatbeständen aus dem Bereich der höheren Gewalt. Die Anerkennung weiterer Gründe wurde abgelehnt, weil sie die Rechtssicherheit gefährden und eine praktikable Grenzziehung verunmöglichen würde. Motive sozialer, familiärer, persönlicher oder beruflicher Art könnten daher, so achtbar sie im Einzelfall sein mögen, nicht als triftig im Sinne dieser Rechtsprechung anerkannt werden (BGE 126 V 463 E. 2c S. 465 f.). An diesen Grundsätzen hielt das Bundesgericht auch nach der Herabsetzung der Karenzfrist auf 10 Jahre unter der Geltung von Art. 5 Abs. 1 ELG fest (vgl. Urteile 8C_98/2008 vom 27. August 2008 E. 3 und 9C_607/2016 vom 22. Februar 2017 E. 2.2.1).
5.2.2 Mit den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen, umfangreichen Gesetzesänderungen unter der Bezeichnung «EL-Reform» wurde auch Art. 5 ELG um die Absätze 5 und 6 ergänzt. Deren Wortlaut war bereits im Entwurf des Bundesrates enthalten (vgl. BBl 2016 7564). In der Botschaft des Bundesrates vom 16. September 2016 (BBl 2016 7465) wird zu Abs. 5 ausgeführt, die vorgesehene Regelung orientiere sich an den Bestimmungen über die Karenzfrist bei ausserordentlichen Renten der meisten Sozialversicherungsabkommen, welche die Schweiz mit anderen Staaten abgeschlossen habe. Zu Abs. 6 wird erklärt, in manchen Fällen könnten triftige Gründe bestehen, die einen längeren Auslandaufenthalt erforderten, wie beispielsweise die Krankheit eines engen Familienangehörigen oder ein vorgeschriebener Auslandaufenthalt im Rahmen einer anerkannten Ausbildung. Bestimmte Umstände wie etwa eine Transportunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall könnten eine kurzfristige Rückkehr in die Schweiz sogar unmöglich machen. Der Bundesrat solle deshalb die Kompetenz erhalten, auf Verordnungsebene eine abschliessende Liste von Ausnahmefällen vorzusehen, in denen die Schweiz für maximal ein Jahr verlassen werden darf, ohne dass die Karenzfrist unterbrochen wird (a.a.O., S. 7517 f. und 7534).
5.2.3 Das Gesetz überträgt es in Art. 5 Abs. 6 ELG dem Bundesrat, die Fälle zu bestimmen, in denen die Karenzfrist bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird. Inhaltliche Vorgaben enthält die Delegationsnorm nicht. Der gestützt darauf erlassene Art. 1a ELV lässt in Abs. 4 eine Überschreitung der maximalen Dauer von Auslandaufenthalten während eines Kalenderjahres in drei Fällen (Ausbildung, Krankheit/Unfall, höhere Gewalt) zu (vgl. E. II. 2.3 hiervor). Gesundheitliche Gründe werden gemäss lit. b dieser Norm dann berücksichtigt, wenn sie bei der versicherten Person selbst vorliegen oder wenn sie eine angehörige Person (Verwandte in auf- oder absteigender Linie, Geschwister, Ehegatten, Schwiegeltern, Stiefkinder, Lebenspartner; vgl. Art. 29septies des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) betreffen, die den Auslandaufenthalt zusammen mit der Bezügerin oder dem Bezüger angetreten hat. In beiden Fällen ist erforderlich, dass wegen der Krankheit oder des Unfalls eine Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist. Diese Umschreibung stellt gegenüber der früheren Rechtsprechung eine Erweiterung dar, indem nicht mehr ausschliesslich gesundheitliche Probleme der Bezügerin selbst, sondern in einem gewissen Rahmen auch solche einer angehörigen Person, welche zusammen mit ihr den Auslandaufenthalt angetreten hat, Berücksichtigung finden. Damit nimmt die Verordnungsregelung den Hinweis in der Gesetzesbotschaft, wonach die Krankheit eines engen Familienangehörigen die Überschreitung der Grenze von 90 Tagen rechtfertigen kann (E. II. 5.2.1 hiervor), auf. Dabei wird der Kreis der Personen, welche als Angehörige infrage kommen, vergleichsweise weit gezogen. Auf der anderen Seite trägt die Beschränkung auf Angehörige, welche den Auslandaufenthalt zusammen mit der Ergänzungsleistungen beantragenden Person angetreten haben, den von der früheren Rechtsprechung erwähnten Anliegen der Rechtssicherheit und einer praktikablen Grenzziehung Rechnung. Inhaltlich knüpft sie an eine bereits zuvor bestehende örtliche Nähe an, was ein plausibles Kriterium darstellt. Weiter ist gewährleistet, dass auf Umstände und Verhältnisse abgestellt wird, welche sich durch die hiesigen Behörden mit einer relativ hohen Zuverlässigkeit feststellen lassen. Angesichts der weit gefassten Delegationsnorm besteht kein Anlass, die Gesetzmässigkeit der Regelung infrage zu stellen. Ebenso wenig kann gesagt werden, diese widerspreche dem Rechtsgleichheits- oder dem Verhältnismässigkeitsgebot, dem Willkürverbot, dem Recht auf Achtung des Familienlebens oder anderer Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention. Auch eine Gesetzes- oder Verordnungslücke liegt nicht vor, denn die Verordnung enthält eine auf den Fall anwendbare Regelung.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der EL-Gesetzgebung für den insgesamt mehr als 90 Tage dauernden Auslandaufenthalt der Beschwerdeführerin im Jahr 2024 verneint hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
6.2 Die Beschwerdeführerin steht ab Prozessbeginn im Genusse der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. I. 4 hiervor). Die Kostenforderung ist bei Unterliegen der Partei mit unentgeltlichem Rechtsbeistand vom Gericht festzusetzen. Der Kanton entschädigt die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder den unentgeltlichen Rechtsbeistand angemessen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Rechtsanwalt Buchser hat am 28. April 2026 eine Kostennote eingereicht, worin er eine Entschädigung von insgesamt CHF 5'924.95 (21.5 Stunde à CHF 250.00 plus Auslagen CHF 106.00 plus Mehrwertsteuer CHF 443.95) geltend macht. Der Aufwand wird nicht spezifiziert. Er erscheint mit Blick darauf, dass nur ein einfacher Schriftenwechsel stattfand, wobei der Fall zwar gewisse rechtliche Fragen aufwarf, sich aber in sachverhaltlicher Hinsicht relativ einfach präsentierte, als ausserordentlich hoch. Als für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich (vgl. § 161 in Verbindung mit § 160 Abs. 1 des kantonalen Gebührentarifs [GT; BGS 615.11]) kann ein Aufwand von 17 Stunden, entsprechend zwei vollen Arbeitstagen, gelten. Mit dem für die unentgeltliche Verbeiständung geltenden Stundenansatz von CHF 190.00 (§ 160 Abs. 3 und 4 GT; Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022) ergibt sich ein Honorar von CHF 3'230.00. Unter Berücksichtigung der Auslagen von CHF 106.00 und der Mehrwertsteuer von 8.1 % resultiert eine Entschädigung von CHF 3'606.20. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 1'102.60 (Differenz zum vollen Honorar mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00), wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
6.3 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht vorsieht, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Die Kostenforderung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Daniel Buchser wird auf CHF 3'606.20 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren und der Nachforderungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 1'102.60, wenn A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Weber-Probst Studer