Urteil vom 10. Februar 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ergänzungsleistungen IV / Krankheits- und Behinderungskosten (Einspracheentscheid vom 20. November 2025)
zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Beschwerdegegnerin) sprach A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 20. Oktober 2025 eine Vergütung für Krankheitskosten in Höhe von CHF 463.90 zu. Gleichzeitig wies sie weitere vom Beschwerdeführer geltend gemachte Leistungsansprüche ab, da deren Vergütung bereits in früheren Verfügungen zugesprochen worden sei. Gegen die Verfügung vom 20. Oktober 2025 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 Einsprache. Die Beschwerdegegnerin wies diese mit Einspracheentscheid vom 20. November 2025 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) ab.
2.
2.1 Am 21. November 2025 reicht der Beschwerdeführer um 12.54 Uhr beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurns mittels des E-Mail-Dienstes «IncaMail» der Schweizerischen Post einen gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2025 gerichteten «Rekurs» ein. Diese Eingabe wird unmittelbar nach dem Eingang vom Verwaltungsgericht an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn weitergeleitet. Um 13.41 Uhr wird der Beschwerdeführer von der Kanzlei des Versicherungsgerichts per E-Mail darüber informiert, dass elektronische Eingaben an das Versicherungsgericht nicht zulässig seien. Die Eingabe sei mit Originalunterschrift via Schweizerische Post einzureichen. Um 13.55 Uhr ruft der Beschwerdeführer bei der Kanzlei des Versicherungsgerichts an und erklärt, dass er sehr wohl eine Eingabe per E-Mail machen könne. Am späteren Nachmittag reicht der Beschwerdeführer seinen «Rekurs» nochmals per «IncaMail» beim Verwaltungsgericht ein (A.S. 5 f.). Er hält darin ergänzend fest, dass er auch schon elektronische Eingaben an das Versicherungsgericht habe machen können, dass es zulässig sei, elektronische Eingaben beim Versicherungsgericht einzureichen, und dass die Gesetze des Kantons Solothurn dies zuliessen.
2.2 Mit Verfügung vom 8. Januar 2026 (A.S. 7 f.) stellt das Versicherungsgericht fest, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche, wonach die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung zu enthalten habe und schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift einzureichen sei. Dem Beschwerdeführer werde eine nicht erstreckbare Frist gesetzt, bis 19. Januar 2026 die Beschwerde zu verbessern und wieder einzureichen, widrigenfalls nicht darauf eingetreten werde. Der Beschwerdeführer lässt die Nachfrist unbenutzt verstreichen.
II.
1.
1.1 Gegen Einspracheentscheide eines Sozialversicherungsträgers kann beim kantonalen Versicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b Satz 1 ATSG). Sie ist zudem schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift einzureichen (Art. 61 Einleitungssatz ATSG i.V.m. § 2 Abs. 1 der kantonalen Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen [VVV; BGS 125.922] sowie Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 2020]; vgl. Art. 10 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11], wonach die schriftlich erhobene Einsprache die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten muss). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG; vgl. Art. 10 Abs. 5 ATSV).
1.2 Die per «IncaMail» vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerde vom 21. November 2025 (A.S. 5 f.) erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht. Sie enthält weder eine gedrängte Sachverhaltsdarstellung noch ein Rechtsbegehren noch eine Begründung. Weiter weist sie auch keine Originalunterschrift des Beschwerdeführers auf. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 8. Januar 2026 (A.S. 7 f.) unter Hinweis auf die Säumnisfolgen die Gelegenheit dazu gegeben, die Beschwerdeschrift innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis am 19. Januar 2026 zu verbessern und wieder einzureichen. Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer gemäss Zustellnachweis der Schweizerischen Post am 13. Januar 2026 zugestellt werden. Der Beschwerdeführer liess die Nachfrist unbenutzt verstreichen. Auf die Beschwerde ist daher wie angekündigt nicht einzutreten.
2. Die Präsidentin des Versicherungsgerichtes entscheidet als Einzelrichterin über Eingaben, auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann (§ 54bis Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12]).
3. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
4. Das Verfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). Es besteht kein Anlass, vorliegend von diesem Grundsatz abzuweichen.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Penon