Urteil vom 24. Juli 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Penon
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Unfallversicherung (Einspracheentscheid vom 20. März 2026)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin), geb. 1966, ist als stellvertretende Filialleiterin bei der B.___ angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Visana Versicherungen AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 1. November 2022 (Akten der Beschwerdegegnerin Seite/n [Vorakten S.] 11) verletzte sich die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2022 am linken Knie, als sie auf einen Plexi Winkel stand und dabei ausrutschte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte dieses Ereignis als Berufsunfall (Vorakten S. 12 f.) und erbrachte in der Folge die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
1.2 Mit Schadenmeldung UVG vom 2. September 2024 teilte die B.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass die Beschwerdeführerin einen Rückfall zum Ereignis vom 6. Oktober 2022 erlitten habe. Die Beschwerdegegnerin nahm hierauf diverse Abklärungen vor.
1.3 Mit Schreiben vom 26. März 2025 (Vorakten S. 69 f.) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie die aufgrund eines Rückfalls geltend gemachten Leistungsansprüche ablehne. Zur Begründung führte sie aus, dass die bei der Beschwerdeführerin erhobenen medizinischen Befunde nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 6. Oktober 2022 stünden. Die Beschwerdeführerin erwiderte der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 26. Mai 2025 (Vorakten S. 82 f.), dass sie mit dieser Beurteilung nicht einverstanden sei.
1.4 Mit Verfügung vom 7. August 2025 (Vorakten S. 89 ff.) wies die Beschwerdegegnerin die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin aufgrund eines Rückfalls zum Ereignis vom 6. Oktober 2022 ab.
1.5 Am 2. September 2025 (Vorakten S. 92 ff.) liess Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, der Beschwerdegegnerin über die digitale Plattform HIN (kurz für Health Info Net [https://www.hin.ch/de/]) ein Schreiben zukommen, in welchem er festhielt, dass er sich auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2025 beziehe, dass die [von der Beschwerdeführerin] beklagten Beschwerden aus Sicht des behandelnden Arztes zumindest teilweise mit dem Ereignis vom 6. Oktober 2022 in kausalem Zusammenhang stünden, wenngleich auch die degenerative Problematik eine zusätzliche Rolle spielen könne, und dass er dementsprechend freundlich bitte, die Verfügung nochmals zu überarbeiten. Die Beschwerdegegnerin erwiderte Dr. C.___ mit Schreiben vom 3. September 2025 (Vorakten S. 95), dass er nach den gesetzlichen Vorgaben nicht zur Einsprache berechtigt sei, die einsprechende Partei in ihrer Einsprache aber auf seine Ausführungen hinweisen könne. Dieses Schreiben ging in Kopie auch an die Beschwerdeführerin.
1.6 Die Beschwerdeführerin erhob mit E-Mail vom 6. September 2025 (Vorakten S. 97. f.) bei der Beschwerdegegnerin Einsprache. Mit Schreiben (Vorakten S. 103) und E-Mail (Vorakten S. 102) jeweils vom 8. September 2025 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie die Einsprache vom 6. September 2025 erhalten habe. Diese sei nicht unterzeichnet. Um diesen formellen Mangel zu beheben, werde der Beschwerdeführerin zur nachträglichen Unterzeichnung und Einreichung der Einsprache eine Nachfrist gewährt bis 30. September 2025. Die Nachfrist wurde mit der Androhung verbunden, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne, wenn die Einsprache nach Ablauf der Nachfrist den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Innert Frist gelangte bei der Beschwerdegegnerin keine unterschriebene Einsprache ein. Erst mit E-Mail vom 5. Oktober 2025 (Vorakten S. 104 f.) liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin im Anhang eine PDF-Datei des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2025 zukommen, das die auf den 5. Oktober 2025 datierte Unterschrift der Beschwerdeführerin enthielt.
1.7 Mit Einspracheentscheid vom 20. März 2026 (Aktenseite/n [A.S.] 1 ff.) trat die Beschwerdegegnerin schliesslich nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin ein.
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn vom 3. April 2026 (A.S. 5 ff.) verlangt die Beschwerdeführerin sinngemäss, dass der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2026 (A.S. 1 ff.) aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werde, damit diese darauf eintrete und einen Entscheid in der Sache fälle.
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2026 (A.S. 12 ff.) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihres Einspracheentscheids vom 20. März 2026 (A.S. 1 ff.).
2.3 Mit Replik vom 6. Juni 2026 (A.S. 18 ff.) hält die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest.
2.4 Mit Verfügung vom 8. Juli 2026 (A.S. 23) stellt das Versicherungsgericht fest, dass die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik innert Frist verzichtet hat.
2.5 Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften der Parteien wird soweit erforderlich in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Sachurteilsvoraussetzungen (zulässiges Anfechtungsobjekt, Einhaltung von Frist und Form, örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, Legitimation der beschwerdeführenden Partei) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid. Zu prüfen ist daher nur, ob die Beschwerdegegnerin die Einsprache der Beschwerdeführerin zu Recht durch Nichteintreten erledigt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_51/2023 vom 11. April 2023 E. 1.1 mit Hinweisen).
3.
3.1
3.1.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die versicherte Person kann sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, jederzeit vertreten lassen (Art. 37 Abs. 1 ATSG). Als Vertretung kommt dabei jede handlungs- und prozessfähige Person in Frage. In der Praxis erfolgt die Vertretung (zumindest im ersten Verfahrensstadium) häufig durch behandelnde Ärzte, Personen aus dem Treuhandbereich oder aus Beratungsunternehmen, Mitarbeiter von Amtsstellen (z.B. der Sozialhilfe), Rechtsschutzversicherungen oder Behindertenorganisationen (Franziska Martha Betschart, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Auflage, Basel 2025, Art. 37 N 12 mit Hinweisen). Die Vertretung muss über eine Vollmacht verfügen, damit sie Verfahrenshandlungen gültig vornehmen kann. Der Versicherungsträger kann die Vertretung auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 37 Abs. 2 ATSG). Mit der «Kann»-Formulierung wird klargestellt, dass der Versicherungsträger auch ohne schriftliche Vollmacht vom Bestehen eines Vertretungsverhältnisses ausgehen darf. Demnach kann ein Vertretungsverhältnis auch mittels einer mündlich oder durch konkludentes Handeln erteilten Vollmacht begründet werden (Betschart, a.a.O., Art. 37 N 13 mit Hinweisen).
3.1.2 Die Vorschriften des Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahrensrechts dienen der Verwirklichung des materiellen Rechts. Die zur Rechtspflege berufenen Behörden sind daher verpflichtet, sich innerhalb des ihnen vom Gesetz gezogenen Rahmens gegenüber den Rechtsuchenden so zu verhalten, dass deren Rechtsschutzinteresse materiell gewahrt werden kann. Behördliches Verhalten, das einer Partei den Rechtsweg verunmöglicht oder verkürzt, obschon auch eine andere gesetzeskonforme Möglichkeit bestanden hätte, ist mit dem Gebot eines fairen Verfahrens gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) nicht vereinbar. So besteht nach der Rechtsprechung ein verfassungsmässiger Anspruch darauf, dass die Behörde eine Eingabe, die an einem klar erkennbaren Formmangel leidet, zur Verbesserung zurückweist, sofern die noch verfügbare Zeit ausreicht, um bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist den Mangel zu beheben; dieser Anspruch wird mit dem Verbot des überspitzten Formalismus oder auch mit Treu und Glauben begründet. Er gilt insbesondere bei formellen Mängeln wie dem versehentlichen Fehlen der Unterschrift oder der Vollmacht (BGE 142 V 152 E. 4.3 mit Hinweisen).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin wies die Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin aufgrund eines Rückfalls zum Ereignis vom 6. Oktober 2022 mit Verfügung vom 7. August 2025 (Vorakten S. 89 ff.) ab. Wann die Zustellung der Verfügung an die Beschwerdeführerin erfolgte, geht aus den Akten der Beschwerdegegnerin nicht hervor. Unter Berücksichtigung des vom 15. Juli bis und mit 15. August währenden Fristenstillstands gemäss Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG ist davon auszugehen, dass die 30-tägige Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG frühestens am 16. August 2025 zu laufen begann und somit frühestens am 14. September 2025 endete. Da es sich beim 14. September 2025 um einen Sonntag handelte, erstreckte sich die Frist gestützt auf Art. 38 Abs. 3 ATSG auf den nächstfolgenden Werktag, d.h. auf Montag, 15. September 2025.
3.2.2 Dr. C.___ liess der Beschwerdegegnerin am 2. September 2025 über die digitale Plattform HIN ein Schreiben zukommen (Vorakten S. 92 ff.), in welchem er festhielt, dass er sich auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2025 beziehe, dass die [von der Beschwerdeführerin] beklagten Beschwerden aus Sicht des behandelnden Arztes zumindest teilweise mit dem Ereignis vom 6. Oktober 2022 in kausalem Zusammenhang stünden, wenngleich auch die degenerative Problematik eine zusätzliche Rolle spielen könne, und dass er dementsprechend freundlich bitte, die Verfügung nochmals zu überarbeiten. Die Beschwerdegegnerin erwiderte Dr. C.___ mit Schreiben vom 3. September 2025 (Vorakten S. 95), dass er nach den gesetzlichen Vorgaben nicht zur Einsprache berechtigt sei. Damit geht die Beschwerdegegnerin fehl. Die Beschwerdeführerin kann sich im Einspracheverfahren – siehe hierzu Ziff. 3.1.1. oben – grundsätzlich von jeder handlungs- und prozessfähigen Person vertreten lassen, insbesondere auch von ihrem behandelnden Arzt. Die Beschwerdegegnerin war nach Aktenlage in Kenntnis darüber, dass es sich bei Dr. C.___ um den behandelnden Orthopäden der Beschwerdeführerin handelte. Dass sich Dr. C.___ in seinem Schreiben explizit auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2025 bezog, lässt weiter darauf schliessen, dass er mit dem Einverständnis der Beschwerdeführerin handelte. Die Verfügung war lediglich der Beschwerdeführerin und deren Krankenversicherung eröffnet worden. Dr. C.___ hätte keine Kenntnis von der Verfügung haben können, wenn ihn nicht die Beschwerdeführerin darüber unterrichtet hätte. Dass die Beschwerdeführerin Dr. C.___ hinsichtlich der Verfügung um Unterstützung gebeten hatte, geht auch aus ihrer E-Mail an die Beschwerdegegnerin vom 6. September 2025 (Vorakten S. 97 f.) hervor, in welcher sie fragt, ob der Laie Einsprache machen solle. Die Beschwerdegegnerin wäre bei Zweifeln über die Vertretungsbefugnis von Dr. C.___ gehalten gewesen, diesen aufzufordern, sich durch eine schriftliche Vollmacht auszuweisen (Art. 37 Abs. 2 ATSG). Gleichzeitig hätte sie Dr. C.___ darauf hinweisen müssen, dass die schriftliche erhobene Einsprache die (handschriftliche Original-)Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Vertreters enthalten müsse und dieses formelle Erfordernis bei einer Eingabe per HIN von vornherein nicht erfüllt werden könne. Das Antwortschreiben der Beschwerdegegnerin an Dr. C.___ datiert wie erwähnt vom 3. September 2025. Bis zum Ablauf der Einsprachefrist frühestens am 15. September 2025 wäre Dr. C.___ somit noch genügend Zeit zur Verfügung gestanden, um auf dem Postweg eine mit einer (handschriftlichen Original-)Unterschrift unterzeichnete Einsprache einzureichen. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin war demnach nicht korrekt. Der Einsprache- bzw. Nichteintretensentscheid vom 20. März 2026 (A.S. 1 ff.) ist daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Das Einholen einer Vollmacht und einer handschriftlichen Unterschrift käme nunmehr einem formalistischen Leerlauf gleich. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb direkt auf die Sache einzutreten und einen Entscheid in der Sache zu fällen haben.
4.
4.1 Die obsiegende Beschwerde führende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g Satz 1 ATSG). Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch nicht, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin war nicht anwaltlich vertreten. Welchen sonstigen nennenswerten entschädigungsfähigen Aufwand der Fall verursacht haben könnte, ist nicht ersichtlich. Schliesslich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Beschwerdeverfahren durch die unbenutzt gebliebene Frist zur Nachreichung einer Unterschrift von der Beschwerdeführerin zumindest mitverursacht wurde.
4.2 Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) keine Kostenpflicht vorsieht, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2026 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Penon