Urteil vom 25. September 2018

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Weber-Probst

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Schmidhauser

In Sachen

1.    A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Saner

geschiedene Ehefrau

2.    B.___

geschiedener Ehemann

 

gegen

C.___

Freizügigkeitseinrichtung

 

betreffend Austrittsleistungen gemäss Ehescheidungsurteil vom 8. November 2016


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.       Das Richteramt [...], Zivilabteilung, überweist dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn am 30. November 2016 die Scheidungsakten in Sachen A.___ (im Folgenden: geschiedene Ehefrau) und B.___ (im Folgenden: geschiedener Ehemann) zur Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge. Gemäss Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung; SR 272) werden folgende Angaben gemacht (Aktenseite [A.S.] 1):

 

1.       Das Teilungsverhältnis                              50 %

2.       a) Datum der Eheschliessung                   12. Juni 1992

          b) Datum der Ehescheidung                     8. November 2016

          c) Rechtskraft des Urteils                         22. November 2016

3.       Vorsorgeeinrichtung:       Ehefrau:            D.___, Postfach, [...]

                                                  Ehemann:         unbekannt

4.       Höhe der Guthaben:       Ehefrau:            CHF 1‘681.40 (D.___ Freizügigkeitskonto

                                                                            [...], Stand per 31.12.2015);

                                                                            allfällig weiteres Guthaben unbekannt

                                                  Ehemann:         unbekannt

 

2.

2.1     Die geschiedene Ehefrau lässt am 20. Dezember 2016 folgende Anträge stellen (A.S. 5 ff.):

 

1.      Die während der Ehe erworbenen Pensionskassenguthaben des Ehemannes und der Ehefrau seien abzuklären und in Anwendung von Art. 122 ZGB hälftig aufzuteilen. Die Vorsorgeeinrichtung des Ehemannes sei anzuweisen, den entsprechenden Betrag auf das Freizügigkeitskonto der Ehefrau bei der D.___ [...], Konto Nr. [...], bzw. an deren Pensionskasse zu überweisen.

2.      Der Ehefrau sei für das Verfahren vor Versicherungsgericht die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

3.      U.K.u.E.F.

 

2.2     Am 3. Januar 2017 (Eingang) reicht die D.___, [...], verschiedene Unterlagen betreffend Austrittsleistung zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau ein (A.S. 8 ff.).

 

2.3.    Mit Verfügung vom 20. Februar 2017 wird festgestellt, dass der geschiedene Ehemann keine Anträge gestellt hat. Im Weiteren werden bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn Auszüge der individuellen Konten (IK) der geschiedenen Ehefrau sowie des geschiedenen Ehemannes nach Art. 141 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) einverlangt. Den Geschiedenen wird mitgeteilt, dass bei den Vorsorgeeinrichtungen nach Erhalt der entsprechenden Angaben Auskünfte eingeholt werden. Ferner wird das Gesuch der geschiedenen Ehefrau, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren, abgewiesen (A.S. 12 f.).

2.4     Mit Eingabe vom 1. März 2017 (Eingang) stellt die Stiftung E.___, [...], dem Gericht je eine Bestätigung der F.___, [...], sowie der G.___, [...], über die der geschiedenen Ehefrau zustehenden Freizügigkeitsleistungen zu (A.S. 17 ff.).

 

2.5     Am 3. März 2017 (Eingang) werden die Auszüge der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn aus den individuellen Konten (IK) der geschiedenen Ehefrau sowie des geschiedenen Ehemannes übermittelt (A.S. 20 ff.).

 

2.6     Das Gericht nimmt am 20. Juni 2017 weitere Abklärungen bei Behörden, Amtsstellen und verschiedenen (ehemaligen) Arbeitgebern der Geschiedenen vor (A.S. 34 ff.).

 

2.7     Mit Schreiben vom 8. Dezember 2017 holt das Gericht weitere Auskünfte bei der D.___, der H.___ I.___, und der Stiftung E.___ ein (A.S. 75 ff.).

 

2.8     Mit Eingaben vom 13. und 18. Dezember 2017 gehen die verlangten Angaben beim Gericht ein (A.S. 79 ff.).

 

2.9     Am 17. Januar 2018 (Eingang) teilt die I.___, [...], dem Gericht mit, der geschiedene Ehemann beziehe von ihr eine temporäre Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 26 %. Der aktive Teil sei im Jahr 2014 auf ein Freizügigkeitskonto bei der C.___, [...], überwiesen worden. Aufgrund der Abtretungserklärung des Zweckverbands Sozialregion [...] werde die Rente an diese überwiesen (A.S. 86 f.).

 

2.10   Mit Verfügung vom 20. August 2018 werden die vom Gericht eingeholten Unterlagen der geschiedenen Ehefrau sowie dem geschiedenen Ehemann zur ergänzenden schriftlichen Stellungnahme bis 31. August 2018 zugestellt, wobei darauf hingewiesen wird, im Unterlassungsfall werde Verzicht angenommen (A.S. 88 f.). Die Parteien haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen.

 

II.

 

1.

1.1     Gemäss Art. 122 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210, in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung) werden die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung ausgeglichen. Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben und Vorbezügen für Wohneigentum werden hälftig geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung). Die zu teilenden Austrittsleistungen berechnen sich nach den Artikeln 15 bis 17 und 22a oder 22b des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (Art. 123 Abs. 3 ZGB in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung).

 

Nach 7d Abs. 1 Schlusstitel (SchlT) ZGB in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung gilt für die berufliche Vorsorge bei Scheidung das neue Recht, sobald die Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten ist. Der Bundesrat hat die neuen Gesetzesbestimmungen und die entsprechenden Verordnungen per 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt (AS 2016 S. 2313 ff.).

 

1.2     Im vorliegenden Fall reichte die geschiedene Ehefrau am 20. Mai 2016 ein Gesuch betreffend Schutz der ehelichen Gemeinschaft beim Richteramt [...] ein. Es wurde u.a. beantragt, es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen (Rechtsbegehren, Ziff. 1). Mit Verfügung vom 14. September 2016 stellte der Amtsgerichtspräsident fest, dass die Ehegatten anlässlich der Verhandlung vom 14. September 2016 den Antrag auf Scheidung gemäss Art. 111 ZGB gestellt hatten. Demnach wurde das Eheschutzverfahren () in ein Ehescheidungsverfahren umgewandelt und unter der Geschäftsnummer [...] weitergeführt. Mit Urteil vom 8. November 2016 wurde die am 12. Juni 1992 vor dem Zivilstandsamt [...] geschlossene Ehe auf Antrag beider Parteien geschieden und die von den Parteien am 14. September 2016 abgeschlossene Vereinbarung über die Scheidungsfolgen genehmigt. Das Urteil erwuchs in der Folge am 22. November 2016 in Rechtskraft (vgl. Akten betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren [...], S. 5 ff., 33 f., und 41 ff.). Für die hier vorzunehmende Teilung der Austrittsleistung der Geschiedenen gilt gemäss Art. 7d Abs. 1 SchlT ZGB das neue Recht.

 

2.       Können sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung nicht einigen und stehen die massgeblichen Guthaben und Renten nicht fest, so befindet der Scheidungsrichter nach den Vorschriften des ZGB und des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42, in der seit 1. Januar 2017 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung) über das Teilungsverhältnis (Art. 122 bis 124e ZGB in Verbindung mit den Art. 22 bis 22f FZG in der seit 1. Januar 2017 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung) und überweist, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist, die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem Freizügigkeitsgesetz zuständigen Gericht, d.h. im Kanton Solothurn dem Versicherungsgericht. Dieses führt sodann nach Art. 25a Abs. 1 FZG (in der seit 1. Januar 2017 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung) die Teilung durch und bestimmt die massgeblichen Austrittsleistungen (Art. 281 Abs. 1 und 3 ZPO in der seit 1. Januar 2017 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung).

 

3.

3.1     Gemäss Art. 22 FZG (in der seit 1. Januar 2017 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung) werden die Austrittsleistungen und Rentenanteile bei Ehescheidung nach den Artikeln 122 bis 124e ZGB (in der seit 1. Januar 2017 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung) sowie den Artikeln 280 und 281 ZPO (in der seit 1. Januar 2017 geltenden, vorliegenden anwendbaren Fassung) geteilt; die Artikel 3 bis 5 FZG sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar.

 

Nach Art. 22a Abs. 1 FZG (in der seit 1. Januar 2017 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung) entspricht die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen. Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt. Der Bundesrat regelt die Berechnung bei laufenden Invalidenrenten (Art. 22a Abs. 4 FZG in der seit 1. Januar 2017 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung).

 

Haben die Ehegatten vor dem 1. Januar 1995 geheiratet, so wird die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund einer vom Eidgenössischen Departement des Innern erstellten Tabelle berechnet. Hat jedoch ein Ehegatte von der Eheschliessung bis zum 1. Januar 1995 nie die Vorsorgeeinrichtung gewechselt und steht fest, wie hoch nach neuem Recht die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gewesen wäre, so ist dieser Betrag für die Berechnung nach Art. 22a Abs. 1 FZG massgebend (Art. 22b Abs. 1 FZG in der seit 1. Januar 2017 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung).

 

3.2     Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Rentenalter, so gilt gemäss Art. 124 Abs. 1 ZGB (in der seit 1. Januar 2017 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung) der Betrag, der ihm nach Art. 2 Abs. 1ter FZG nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung. Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss (Art. 124 Abs. 2 ZGB in der seit 1. Januar 2017 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung). Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann (Art. 124 Abs. 3 ZGB in der seit 1. Januar 2017 geltenden, vorliegen anwendbaren Fassung).

 

Nach Art. 2 Abs. 1ter FZG haben Versicherte, deren Rente der Invalidenversicherung nach Verminderung des Invaliditätsgrades herabgesetzt oder aufgehoben wird, am Ende der provisorischen Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs nach Art. 26a Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Anspruch auf eine Austrittsleistung.

 

3.3     Laut Art. 24 Abs. 5 BVG (in der seit 1. Januar 2017 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung) wird die Invalidenrente angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Art. 124 Abs. 1 ZGB übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berechnung der Anpassung.

 

Bezieht ein Ehegatte eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge und erfolgt die Scheidung vor dem reglementarischen Rentenalter, so wird beim Vorsorgeausgleich auch diejenige Austrittsleistung geteilt, die diesem Ehegatten beim Wegfall der Invalidität zustände (Art. 124 ZGB). Allerdings muss für den Vorsorgeausgleich nicht in jedem Fall auf diese Austrittsleistung zugegriffen werden. Bei teilinvaliden Personen ist häufig noch genügend «aktive» Austrittsleistung vorhanden, um die Ansprüche aus dem Vorsorgeausgleich daraus zu begleichen. Hat die invalide Person noch Guthaben in einer Freizügigkeitseinrichtung, ist es ebenfalls sinnvoll, für den Vorsorgeausgleich auf diese Mittel zuzugreifen und die hypothetische Austrittsleistung dafür möglichst nicht zu verwenden. Muss die hypothetische Austrittsleistung für den Ausgleich verwendet werden, weil keine oder eine zu kleine aktive Austrittsleistung vorhanden ist, bringt dies Besonderheiten mit sich. So treten u.a. Schwierigkeiten auf, wenn die Invalidenrente zur Vermeidung ungerechtfertiger Vorteile gekürzt wird (vgl. Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die berufliche Vorsorge Nr. 142 vom 7. Juli 2016, S. 15 und 19 f.).

 

4.       Im vorliegenden Fall sieht das rechtskräftige Scheidungsurteil des Richteramts [...], Zivilabteilung, vom 8. November 2016 (TGZPR.2016.574-ATGWAG) vor, dass die Austrittsleistungen der Ehegatten hälftig zu teilen sind (S. 2, Dispositiv Ziff. 2.3.; vgl. auch Ehescheidungskonvention vom 14. September 2016, Ziff. 3, und Überweisungsschreiben des Richteramts [...], Zivilabteilung, vom 30. November 2016, A.S. 1).

 

4.1     Die Ehegatten heirateten am 12. Juni 1992 (vgl. Akten betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren, Familienausweis, S. 1; Überweisungsschreiben des Richteramts [...], Zivilabteilung, vom 30. November 2016, A.S. 1). Art. 22a FZG (bzw. Art. 22b FZG in der seit 1. Januar 2017 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung) ist bei einer Heirat vor 1995 ohne Bedeutung, wenn keiner der Ehegatten in diesem Zeitpunkt über Vorsorgeguthaben verfügte. Diesfalls sind die gesamten Vorsorgeguthaben während der Ehe erworben und im Scheidungsfall zu teilen (Thomas Geiser/Christoph Senti, in: Schneider/Geiser/Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, Art. 22a FZG, S. 1624 Rz. 7). Nach den Abklärungen des Gerichts verfügte die geschiedene Ehefrau vor 1995 über keine Vorsorgeguthaben. Der geschiedene Ehemann erzielte gemäss dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) Erwerbseinkommen im Zeitraum vor der Heirat bis September 1993 bei der J.___, [...], von Juni bis Dezember 1993 bei K.___, [...], von Oktober bis Dezember 1993 bei L.___, [...], und von Januar 1994 bis März 2001 bei der Gemeinde [...]. Aufgrund der gerichtlichen Abklärungen bei den erwähnten Arbeitgebern kann im Zeitraum von der Eheschliessung bis zum 1. Januar 1995 kein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung festgestellt werden. Nach den Angaben der Pensionskasse der Stadt [...] war der geschiedene Ehemann seit der Eheschliessung offenbar erstmals ab dem 1. Januar 1994 berufsvorsorgeversichert. Die Pensionskasse bestätigte, dass der geschiedene Ehemann im Zeitpunkt der Heirat am 12. September (recte: Juni) 1992 über kein Vorsorgeguthaben verfügt habe (A.S. 50; vgl. E. II. 5.2 hiernach). Demnach ist Art. 22b FZG in der seit 1. Januar 2017 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung auch für den geschiedenen Ehemann ohne Bedeutung. Somit sind die gesamten seit der Eheschliessung zu ermittelnden Vorsorgeguthaben der geschiedenen Ehegatten zu teilen.

 

4.2     Das neue Recht sieht als massgebenden Zeitpunkt den Eintritt der Litispendenz des Scheidungsverfahrens vor. Somit sind nicht mehr die Vorsorgeguthaben, die während der gesamten Dauer der Ehe geäufnet wurden, zu teilen, sondern nur noch diejenigen, die bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens angespart wurden. Wie erwähnt, reichte die Ehefrau am 20. Mai 2016 ein Gesuch betreffend Schutz der ehelichen Gemeinschaft beim Richteramt [...], Zivilabteilung, ein, wobei u.a. die Bewilligung des Getrenntlebens der Ehegatten beantragt wurde. Mit Verfügung vom 14. September 2016 wurde das Eheschutzverfahren () antragsgemäss in ein Ehescheidungsverfahren umgewandelt und unter der Geschäftsnummer [...] weitergeführt (vgl. Akten des Richteramts [...] betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren, S. 5 ff. und 33 f.). Somit trat die Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens am 14. September 2016 ein. Dieser Zeitpunkt ist – neben dem Zeitpunkt der Eheschliessung (12. Juni 1992) – für die Teilung der Vorsorgeguthaben der geschiedenen Ehegatten massgebend.

 

5.       Aufgrund der vom Gericht vorgenommenen Abklärungen bei verschiedenen Arbeitgebern und Vorsorgeeinrichtungen ergeben sich bezüglich der Austrittsleistungen der geschiedenen Ehegatten im fraglichen Zeitraum vom 12. Juni 1992 bis 14. September 2016 folgende Vorgänge:

 

5.1     Die geschiedene Ehefrau war gemäss ihren Angaben während der Dauer ihrer Ehe Hausfrau und Mutter und ging lediglich im Rahmen eines Teilpensums einer Erwerbstätigkeit nach; ihre Erwerbseinkommen seien mehrheitlich unterhalb der Eintrittsschwelle (minimaler Jahreslohn) für die berufliche Vorsorge gelegen (vgl. A.S. 6). Dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der geschiedenen Ehefrau vom 1. März 2017 kann entnommen werden, dass sie bei verschiedenen Arbeitgebern erwerbstätig war und Arbeitslosenentschädigung bezog (A.S. 22 ff.). Der M.___, [...], sowie der Pensionskasse N.___ ist die geschiedene Ehefrau jedoch nicht bekannt (A.S. 54; laut IK-Auszug erzielte die geschiedene Ehefrau im Zeitraum von Januar bis Oktober 1992 bei der O.___, [...], ein Einkommen von CHF 33'140.00, A.S. 22). Gemäss den Angaben der geschiedenen Ehefrau liess sie sich, soweit sie dies noch weiss, das Vorsorgeguthaben auszahlen, als ihr Sohn am 23. Juli 1992 geboren wurde (vgl. Akten des Richteramts [...] betreffend Scheidung auf gemeinsames Begehren, S. 28). Im Weiteren bestätigt die P.___, Finanzgesellschaft, [...], gegenüber dem Gericht, die geschiedene Ehefrau sei im Zeitraum vom 25. Juni 2001 bis 30. November 2008 in ihrem Betrieb «i» (seit 1. Januar 2012: ) als Schulbusfahrerin mit Teilzeitpensum im Stundenlohn beschäftigt gewesen. Ihr Jahresverdienst habe sich aber immer unterhalb der BVG-Eintrittsschwelle bewegt (A.S. 69).

 

Ferner teilen die Personalvorsorge-Stiftungen der Y, [...], mit, für die geschiedene Ehefrau eine Versicherung vom 1. Oktober 2009 bis 31. Mai 2013 geführt zu haben, wobei keine Freizügigkeitsleistungen von vorherigen Vorsorgeeinrichtungen eingebracht worden seien. Die Austrittsleistung von CHF 1'666.05 (per 5. August 2013) sei der D.___, [...], zur Eröffnung eines Freizügigkeitskontos überwiesen worden (A.S. 55 und 56). Letztere bestätigt, es sei ihr von den Personalvorsorge-Stiftungen der Y am 5. August 2013 ein Freizügigkeitsguthaben von CHF 1'666.05 (Valuta: 6. August 2013) auf ihr Freizügigkeitskonto Nr. [...] überwiesen worden, welches in der Folge verzinst worden sei (vgl. A.S. 8 ff.). Per 14. September 2016 beläuft sich das Freizügigkeitsguthaben auf CHF 1'683.77 (A.S. 79).

 

Die Pensionskasse des Kantons [...] teilt sodann mit, die geschiedene Ehefrau sei vom Arbeitgeber erstmals per 1. Januar 2014 mit einem Jahreslohn CHF 9'090.30 und einem Pensum von 14.5 % gemeldet worden. Da der massgebende Jahreslohn die BVG-Eintrittsschwelle von damals CHF 21'060.00 nicht erreicht habe, habe die geschiedene Ehefrau nicht in die Pensionskasse aufgenommen werden können. Seither habe sich der massgebende Jahreslohn nicht über der Eintrittsschwelle bewegt (A.S. 67).

 

Nach den Angaben der Arbeitslosenkasse [...], [...], war die geschiedene Ehefrau während der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vom 2. Juni 2015 bis 1. Juni 2017) vom 2. Juni 2015 bis 30. April 2017 im Zwischenverdienst beim Personalamt des Kantons [...], bei der G.___, [...], sowie bei der F.___, [...], tätig (A.S. 72). Die Stiftung E.___, [...], reicht dem Gericht zwei Bestätigungen der F.___ sowie der G.___ vom 12. Dezember 2017 ein, worin Freizügigkeitsleistungen von CHF 995.50 und CHF 3'859.20 (per 14. September 2016) ausgewiesen werden (A.S. 83 ff.).

 

Somit bestehen zu Gunsten der geschiedenen Ehefrau drei Freizügigkeitsguthaben per 14. September 2016 von CHF 1'683.75, CHF 995.50 und CHF 3'859.20, somit ein Freizügigkeitsguthaben von insgesamt CHF 6'538.45.

 

5.2     Laut dem IK-Auszug vom 1. März 2017 war der geschiedene Ehemann ebenfalls bei verschiedenen Arbeitgebern erwerbstätig und bezog Arbeitslosenentschädigung (A.S. 29 ff.). Nach den Angaben der J.___, [...], war der geschiedene Ehemann bei ihr nie erwerbstätig (A.S. 53; vgl. aber IK-Auszug vom 1. März 2017, wonach der geschiedene Ehemann bei dieser Arbeitgeberin im Zeitraum von Januar bis Dezember 1992 und von Januar bis September 1993 Einkommen von CHF 41'441.00 und CHF 27'599.00 erzielt hatte, A.S. 29 f.). Gemäss den weiteren Abklärungen arbeitete der geschiedene Ehemann vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1993 als Chauffeur bei der Transportfirma L.___, [...], wobei keine Angaben über ein Vorsorgeverhältnis gemacht werden können (A.S. 57). Nach den Angaben der Pensionskasse der Stadt [...] war der geschiedene Ehemann sodann vom 1. Januar 1994 bis 31. März 2001 bei ihr berufsvorsorgeversichert, wobei er am 19. Mai 1994 eine Freizügigkeitsleistung von CHF 585.20 von der X, [...], einbrachte. Nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses wurde am 28. Dezember 2001 eine Freizügigkeitsleistung von CHF 51'434.85 an die Q.___, [...], überwiesen (A.S. 50).

 

Von April 2001 bis Januar 2002 war der geschiedene Ehemann bei der R.___, [...], erwerbstätig. Auf die entsprechende Anfrage des Gerichts hin betreffend Versicherungsverhältnis und allfälliges Vorsorgeguthaben (vgl. A.S. 35) erfolgte weder von der Arbeitgeberin noch von einer Vorsorgeeinrichtung eine Reaktion. Im Weiteren arbeitete der geschiedene Ehemann von Mai 2002 bis September 2007 bei der S.___, [...] (vgl. IK-Auszug vom 1. März 2017, A.S. 30). Die Vorsorgestiftung der T.___, [...], hält mit Schreiben vom 2. August 2017 fest, die S.___ sei der damaligen Sammelstiftung der U.___, [...], per 1. Januar 2004 angeschlossen worden. Mit der zuständigen Verwaltung () sei Kontakt aufgenommen worden. Aufgrund des Unwetters vom 8. Juli 2017 sei deren Archiv im Keller überschwemmt worden. Hinsichtlich des geschiedenen Ehemanns könne sie aber bestätigen, dass er vom 1. Januar 2004 bis 30. September 2007 versichert gewesen sei. Per 30. September 2007 habe die Austrittsleistung (exklusiv allfälliger Zins) CHF 99'759.60 betragen (A.S. 73 f.).

 

Vom 1. November 2007 bis 31. Januar 2008 war der geschiedene Ehemann bei der V.___, Däniken, erwerbstätig und während dieses Zeitraums bei der Z, [...], vorsorgeversichert. Diese erhielt am 3. Dezember 2007 von der Sammelstiftung der U.___ eine Freizügigkeitsleistung von CHF 100'196.05 (A.S. 61). Von Juli 2008 bis Juli 2010 war der geschiedene Ehemann bei der W.___, [...], tätig (A.S. 30 f.). Die Freizügigkeitsleistung von CHF 103'657.60 (Valuta: 12. August 2008) wurde von der Z an die I.___, [...], auf das Konto bei der H.___ überwiesen (A.S. 61 ff.).

 

Nach den Angaben der Arbeitslosenkasse [...], [...], bezog der geschiedene Ehemann in der Zeit von August 2010 bis Dezember 2016 (recte: 2010), von März 2011 bis April 2012 und im Juli 2012 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (A.S. 65 f.). Dazu ist festzuhalten, dass Leistungsbezüger der Arbeitslosenversicherung obligatorisch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert sind, wobei der Vorsorgeschutz nur die Risiken «Tod» und «Invalidität» abdeckt. Altersgutschriften werden nicht geäufnet, weshalb auch kein Anspruch auf Altersguthaben besteht. Von allenfalls vorhandenen sonstigen Guthaben in der zweiten Säule hat die Stiftung Auffangeinrichtung BVG keine Kenntnis (vgl. Schreiben vom 5. Juli 2017, A.S. 70).

 

Die I.___, [...], bestätigt mit Schreiben vom 14. Dezember 2017, der geschiedene Ehemann sei bei ihr für den Invaliditätsteil von 26 % versichert. Die Austrittsleistung für die restliche Arbeitsfähigkeit von 74 % in Höhe von CHF 98'317.80 habe sie (mit Valuta 17. März 2014) der C.___, [...], überwiesen (A.S. 82). Diese teilt dem Gericht den Eintritt des geschiedenen Ehemanns vom 17. März 2014, die eingebrachte Freizügigkeitsleistung von CHF 98'317.80 und einen Stand des Freizügigkeitskontos per 14. September 2016 (inkl. Zins) von CHF 99'051.90 mit und führt aus, sofern in der Zwischenzeit weder ein Leistungsfall noch ein Wechsel der Vorsorgeeinrichtung erfolgt sei und auch keine anderweitigen gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen einem Übergang entgegenstehen würden, werde sie den vom Gericht angeordneten Übertrag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils veranlassen (A.S. 80 ff.).

 

Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 teilt die I.___ dem Gericht mit, der geschiedene Ehemann sei bei ihr Bezüger einer temporären Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 26 %. Der aktive Teil sei im Jahr 2014 auf ein Freizügigkeitskonto bei der C.___ überwiesen worden. Aufgrund der Abtretungserklärung des Zweckverbands Sozialregion [...] werde die Rente an diese überwiesen. Im Weiteren bestätigt die I.___ eine jährliche Invalidenrente (26 %) von CHF 5'070.40, einen Eintritt des geschiedenen Ehemannes in die I.___ am 1. Juli 2008, eine eingebrachte Freizügigkeitsleistung per 1. September 2008 von CHF 103'800.15, eine Austrittsleistung per 31. August 2013 an die C.___ von CHF 98'317.80 (mit Valuta 17. März 2014) für den aktiven Teil von 74 % sowie eine hypothetische Austrittsleistung der laufenden Invalidenrente von CHF 47'639.65 im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 14. September 2016 (A.S. 86 f.).

 

Nach dem Gesagten bezieht der geschiedene Ehemann aufgrund der oben wiedergegebenen Abklärungen im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens (14. September 2016) vor dem reglementarischen Rentenalter eine temporäre Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 26 %. Demnach gilt der Betrag, der ihm gemäss Art. 2 Abs. 1ter FZG nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung (vgl. E. II. 3.2 hiervor). Nach den Angaben der I.___ vom 15. Januar 2018 beläuft sich die hypothetische Austrittsleistung der laufenden Invalidenrente im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens auf CHF 47'639.65 (A.S. 86).

 

Da nur eine Teilinvalidität des geschiedenen Ehemannes besteht, müssen die hypothetische Austrittsleistung von CHF 47'639.65 und die effektive Austritts- bzw. Freizügigkeitsleistung von CHF 99'051.90 (Stand Freizügigkeitskonto per 14. September 2016 inkl. Zins; vgl. A.S. 80 f.) für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung zusammengezählt werden. Deckt die effektive Austrittsleistung den Differenzbetrag, der an den anderen Ehegatten zu überweisen ist, sollte in erster Linie diese für den Vorsorgeausgleich verwendet werden. Damit kann vermieden werden, dass die bereits laufende Teil-Invalidenrente reduziert werden muss (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Vorsorgeausgleich bei Scheidung], vom 29. Mai 2013, S. 4908; Der Vorsorgeausgleich bei Scheidung nach neuen Recht, in: Soziale Sicherheit CHSS Nr. 3, Oktober 2016; vgl. E. II. 3.3 hiervor). Die Austritts- und Freizügigkeitsleistungen des geschiedenen Ehemannes belaufen sich per 14. September 2016 somit auf insgesamt CHF 146'691.55 (CHF 47'639.65 + CHF 99’051.90).

 

6.       Gemäss Art. 122 ZGB (in der seit 1. Januar 2017 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung) sind die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung auszugleichen. Die erworbenen Austrittsleistungen samt Freizügigkeitsguthaben werden hälftig geteilt (Art. 123 Abs. 1 ZGB in der seit 1. Januar 2017 geltenden, vorliegend anwendbaren Fassung). Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen. Wie gesehen, stehen der geschiedenen Ehefrau Freizügigkeitsguthaben per 14. September 2016 von insgesamt CHF 6'538.45 zu (E. II. 5.1 hiervor). Die Austritts- und Freizügigkeitsleistungen des geschiedenen Ehemannes per 14. September 2016 belaufen sich demgegenüber auf CHF 146'691.55 (E. II. 5.2 hiervor). Der Differenzbetrag beträgt damit CHF 140'153.10. Davon steht der geschiedenen Ehefrau die Hälfte zu, somit CHF 70'076.55.

 

Wie oben (unter E. II. 3.3 und 5.2 hiervor) erwähnt, muss für den Vorsorgeausgleich nicht in jedem Fall auf die vorerwähnte hypothetische Austrittsleistung des teilinvaliden geschiedenen Ehemannes zugegriffen werden. Gemäss den Angaben der I.___ und der C.___ besteht noch eine «aktive» Austrittsleistung (für eine Arbeitsfähigkeit von 74 %) auf dem Freizügigkeitskonto Nr. [...] bei der H.___ in Höhe von CHF 99'051.90 per 14. September 2016 (inklusive Zins; A.S. 80 f.; A.S. 86 f.). Nach dem Gesagten ist es angezeigt, für den Vorsorgeausgleich auf diese Mittel zuzugreifen und die hypothetische Austrittsleistung der laufenden Invalidenrente dafür nicht zu verwenden. Anhaltspunkte, dass die Übertragung der «aktiven» Austrittsleistung nicht durchführbar wäre, sind nicht ersichtlich (vgl. A.S. 80 f.). Demnach ist die Freizügigkeitseinrichtung des geschiedenen Ehemannes, die C.___, [...], anzuweisen, den Betrag von CHF 70'076.55 auf das Freizügigkeitskonto (Nr. [...]) der geschiedenen Ehefrau bei der D.___, [...], zu übertragen, wie dies von ihr beantragt wird (vgl. A.S. 5). Dieser Betrag ist ab dem 15. September 2016, dem Tag nach der Einleitung des Scheidungsverfahrens, zu verzinsen. Der gesetzliche Mindestzins gemäss Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2, SR 831.441.1) gilt nur für Vorsorge-, nicht aber für Freizügigkeitseinrichtungen (Rolf Brunner: Vorsorgeausgleich und BVG-Mindestzinssatz, in: ZBJV 2004 S. 140 Fn 38). Die D.___ hat daher den für sie massgeblichen Zinssatz anzuwenden. Sollte die Überweisung nicht bereits zuvor erfolgen, so ist ab dem 31. Tag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf der geschuldeten Austrittsleistung einschliesslich des bis dahin aufgelaufenen Zinses ein Verzugszins zu entrichten (BGE 129 V 251 E. 4.2.2 S. 258). Dieser entspricht dem geltenden BVG-Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV2 plus 1 % (Art. 7 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [FZV, SR 831.425]).

 

7.       Das Vorsorgeguthaben wird nach dem Gesagten hälftig geteilt, was bereits im Scheidungsurteil rechtskräftig festgelegt worden ist. Somit kann nicht gesagt werden, eine der beiden Parteien habe gegenüber der anderen obsiegt, weshalb die Parteikosten praxisgemäss wettzuschlagen sind.

 

8.       Das Verfahren ist kostenlos (Art. 25 FZG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 BVG).

 

Demnach wird erkannt:

 

1.   Die C.___, [...], wird angewiesen, vom Freizügigkeitskonto Nr. [...] des geschiedenen Ehemannes bei der H.___ den Betrag von CHF 70'076.55 auf das Freizügigkeitskonto Nr. [...] der geschiedenen Ehefrau bei der D.___, [...], zu überweisen, zuzüglich Zins im Sinne der Erwägungen.

2.   Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3.   Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Vizepräsidentin                   Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Schmidhauser