Urteil vom 28. August 2017
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Oberrichter Marti
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiber Schmidhauser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Andreas Kummer
Kläger
gegen
Swiss Life AG, General Guisan-Quai 40, 8002 Zürich,
Beklagte
betreffend Klage vom 22. März 2016
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der 1958 geborene A.___ (nachfolgend: Kläger) schloss bei der Rechtsvorgängerin der Swiss Life AG (nachfolgend: Beklagte) einen Versicherungsvertrag im Rahmen der Säule 3a ab. Die Versicherung begann am 1. Dezember 1995. Die versicherten Leistungen umfassen unter anderem Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit in Form einer Rente sowie einer Prämienbefreiung.
2. Mit Verfügung vom 13. November 1998 sprach die Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons Solothurn (nachfolgend: IV-Stelle) dem Kläger rückwirkend ab 1. März 1997 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 70 % zu. In der Folge gelangte der Kläger an die Beklagte und verlangte die Ausrichtung einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Im Rahmen eines entsprechenden Gerichtsverfahrens, das als Zivilprozess geführt wurde, schlossen die Parteien am 18. Mai 2004 vor dem Obergericht des Kantons Solothurn einen Vergleich (vgl. Urteil vom 18. Juni 2004, Beilage zur Replik). Darin verpflichtete sich die Beklagte, dem Kläger ab dem 4. Juni 1998 (bis zum 3. Juni 1998 waren Leistungen erbracht worden, vgl. die unbestrittenen gebliebenen Ausführungen in der Replik vom 14. Juli 2016, S. 3 oben) die vertraglichen Leistungen gemäss der Police vom 7. Oktober 1995 zu erbringen. Die jährliche Erwerbsausfallrente wurde auf CHF 48‘000.00 festgelegt. Sie ist laut dem Wortlaut des Vergleichs zu bezahlen, solange der Kläger erwerbsunfähig bleibt, längstens bis 30. November 2023.
3. Nach einem Rentenrevisionsverfahren hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. April 2013 die laufende ganze IV-Rente des Klägers mit Wirkung auf Ende Mai 2013 auf. Sie ging davon aus, der Gesundheitszustand des Klägers habe sich erheblich verbessert, die psychischen Leiden seien vollständig remittiert und der Kläger sei nunmehr zu 100 % arbeitsfähig. Die IV-Stelle stützte sich bei dieser Beurteilung in erster Linie auf ein von ihr eingeholtes Gutachten von Dr. med. B.___, Arzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Februar 2012. Der Kläger liess gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 10. April 2013 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend: Versicherungsgericht) Beschwerde erheben.
4. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 9. Juli 2013 mit, sie habe die IV-Akten beigezogen. Gemäss dem darin enthaltenen Gutachten von Dr. med. B.___ sei dem Kläger die bisherige Tätigkeit als Automechaniker/Garagist ganztags, ohne verminderte Leistungsfähigkeit, zumutbar. Sie sehe sich deshalb veranlasst, die Erwerbsunfähigkeitsleistungen einzustellen. Die Einstellung erfolge per Ende November 2013. Der Kläger werde gebeten, die Beklagte zu dokumentieren, falls sich aus dem gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 10. April 2013 erhobenen Beschwerdeverfahren neue Erkenntnisse ergeben sollten.
5. Mit Urteil vom 20. November 2014 (VSBES.2013.139) hiess das Versicherungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 10. April 2013 in dem Sinne gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückwies, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. In seinen Erwägungen hielt das Gericht fest, aufgrund des Gutachtens von Dr. med. B.___ sei eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen und es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 17. Januar 2012, dem Datum der Begutachtung, wieder in der Lage sei, seinen früheren Beruf, aber auch jede andere Tätigkeit ohne Leistungseinbusse auszuüben. Da der Beschwerdeführer bei Erlass der angefochtenen Verfügung die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen habe, sei jedoch nach der Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2010 und 8C_161/2012 vom 5. Juni 2012 E. 5.2) vor deren Aufhebung zwingend zu prüfen, ob Eingliederungsmassnahmen erforderlich sind. Diese Prüfung sei nicht vorgenommen worden. Sie sei deshalb nachzuholen.
6. Die IV-Stelle führte am 14. April 2015 ein Gespräch mit dem Kläger. Dieser erklärte, er könne sich keine Eingliederungsmassnahmen vorstellen. In der Folge hob die IV-Stelle – nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens – die Rente des Klägers mit Verfügung vom 4. November 2015 auf Ende 2015 auf und verneinte einen Anspruch auf weitere berufliche Massnahmen. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
7. Mit Schreiben vom 30. November 2015 gelangte der Kläger an die Beklagte. Er verlangte sinngemäss, diese habe ihm die auf den 30. November 2013 eingestellten Leistungen ebenfalls, wie die IV-Stelle, bis 31. Dezember 2015 auszurichten. Die Beklagte hielt mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 an der Leistungseinstellung per 30. November 2013 fest. In den Schreiben vom 16. Dezember 2015 und 29. Dezember 2015 bekräftigten Kläger und Beklagte ihre jeweiligen Standpunkte.
8. Am 24. März 2016 (Postaufgabe) lässt der Kläger beim Versicherungsgericht Klage erheben (Aktenseiten [A.S.] 1 ff.). Er beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm eine 100 % IV-Rente vom 1. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2015 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2015 (mittlerer Verfall) zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
9. Die Beklagte schliesst in ihrer Klageantwort vom 1. Juni 2016 (A.S. 17 ff.) auf Abweisung der Klage, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.
10. Mit Replik vom 14. Juli 2016 (A.S. 39 ff.) hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin bestätigt mit Duplik vom 5. September 2016 (A.S. 51 ff.) ebenfalls ihre Rechtsbegehren.
II.
1. Die Streitsache betrifft einen Anspruch aus einem Versicherungsvertrag der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) im Sinne von Art. 82 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3, SR 831.461.3). Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben, sind durch das Berufsvorsorgegericht gemäss Art. 73 BVG zu beurteilen (Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG). Das Versicherungsgericht als das für die berufliche Vorsorge zuständige kantonale Gericht (§ 54 Abs. 1 Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]) ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. Dies ist unbestritten.
2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Kläger über den 30. November 2013 hinaus (bis zum 31. Dezember 2015) Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente der Beklagten hat. Unbestritten ist, dass bis zu diesem Datum der Anspruch bestand, wie er sich aus dem Vergleich vom 18. Mai 2004 (E. I. 2 hiervor) ergibt.
3. Gestützt auf die im IV-Verfahren getroffenen Feststellungen kann in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit von den Ergebnissen des Gutachtens von Dr. med. B.___ vom 26. Februar 2012 ausgegangen werden. Danach bestand ab dem Zeitpunkt der Begutachtung, die am 17. Januar 2012 stattfand, aus einer rein medizinischen Sicht keine auf einer krankheitswertigen psychischen Störung beruhende Einschränkung mehr, welche die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im bisherigen oder in einem anderen Beruf eingeschränkt hätte. Das Versicherungsgericht bejahte in seinem die Invalidenversicherung betreffenden Urteil vom 20. November 2014 trotzdem einen (vorerst) weiterdauernden Rentenanspruch, weil die IV-Stelle vor der Aufhebung der Rente prüfen müsse, ob Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden können. Dieses Urteil stützte sich auf die zur Invalidenversicherung ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung. Danach muss sich die Verwaltung bei Personen, die seit mehr als 15 Jahren eine Rente bezogen haben oder mehr als 55-jährig sind, im Sinne eines rechtslogisch gebotenen Schrittes vor der Herabsetzung oder Aufhebung einer Invalidenrente vergewissern, ob sich ein medizinisch-theoretisch wiedergewonnenes Leistungsvermögen ohne Weiteres in einem entsprechend tieferen Invaliditätsgrad niederschlägt oder ob dafür im Einzelfall eine erwerbsbezogene Abklärung (der Eignung, Belastungsfähigkeit usw.) und/oder die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen im Rechtssinne vorausgesetzt ist (BGE 141 V 5; Urteil des Bundesgerichts 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.1 - 3.3). Die Vermutung, ein aufgrund einer Verbesserung des Gesundheitszustandes wiedergewonnenes Leistungsvermögen lasse sich sofort erwerblich umsetzen, gilt demnach bei diesem Personenkreis nicht. Vielmehr müssen in dieser Konstellation, sofern nicht besonders günstige Eingliederungsaussichten bestehen, berufliche Eingliederungsmassnahmen konkret geprüft werden (vgl. zu dieser Rechtsprechung: Petra Fleischanderl, Behandlung der Eingliederungsfrage im Falle der Revision einer langjährig ausgerichteten Invalidenrente, SZS 2012 S. 360 ff.).
4. Im Zentrum des Rechtsstreits steht die Frage, ob die erwähnte Beurteilung des Versicherungsgerichts, welche die Invalidenversicherung betraf, auf das vorliegende Verfahren zu übertragen sei.
4.1 Eine formelle Verbindlichkeit des IV-Entscheides für die Vorsorgeeinrichtung, wie sie in der beruflichen Vorsorge unter bestimmten Voraussetzungen besteht, gibt es in Bezug auf die Säule 3a nicht (BGE 141 V 439 E. 4.2 S. 444 f.). Die Beklagte ist damit berechtigt, den Rentenanspruch ab 1. November 2013 ohne Bindung an die IV-rechtliche Beurteilung zu prüfen.
4.2 Das Bundesgericht hat sich in BGE 141 V 405 eingehend mit der Frage befasst, nach welchen Regeln sich die Anpassung einer Invalidenrente der Säule 3a richte. Es gelangte zum Ergebnis, weder die BVV 3 noch das VVG enthielten eine Regelung dieser Frage. Falls auch den konkreten Versicherungsbedingungen keine solche zu entnehmen sei, rechtfertige es sich, subsidiär und analog die in der zweiten Säule geltenden Grundsätze anzuwenden (BGE 141 V 405 E. 3.5 S. 410 f. am Ende; vgl. auch BGE 141 V 439 E. 4.1 S. 444). Diese entsprechen – wiederum mangels abweichender autonomer Regelung und mit gewissen Besonderheiten – analog denjenigen gemäss Art. 17 ATSG (BGE 141 V 405 E. 3.6 S. 411 f.; 138 V 409; 133 V 67). Vorrang hat jedoch eine autonome Regelung (insbesondere in den Versicherungsbedingungen und der Police), welche entweder von einem anderen Invaliditätsbegriff ausgeht oder die Anpassung einer laufenden Rente abweichend regelt.
5.
5.1 Die Versicherungsbedingungen der Beklagten (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) und die eingereichte Police enthalten zum Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente und zu deren Anpassung folgende Bestimmungen:
5.1.1 Ziffer 1.11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen 4/1991 der Rechtsvorgängerin der Beklagten definiert die Erwerbsunfähigkeit wie folgt:
«Der Zustand, der den Versicherten infolge von Krankheit, Unfall oder Zerfall seiner geistigen oder körperlichen Kräfte – aufgrund objektiver, ärztlich feststellbarer Anzeichen – hindert, seinen Beruf oder jede andere, seiner sozialen Stellung, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene Tätigkeit auszuüben und der ihm gleichzeitig einen Erwerbsausfall oder einen andern gleichwertigen finanziellen Schaden verursacht.»
5.1.2 Wird der Versicherte erwerbsunfähig, so erbringt laut Ziffer 11.1 die Versicherung, sofern dies vereinbart worden ist, folgende proportional zum Grad der Erwerbsunfähigkeit stehende Leistungen:
- Befreiung des Versicherungsnehmers von seiner Prämienzahlungspflicht für die geschuldeten Prämien
- Auszahlung der in der Police festgesetzten Rente. Eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als 25 % gibt keinen Anspruch auf eine Leistung; eine solche von 66 2/3 % oder mehr gilt als volle Unfähigkeit.
Der Police lässt sich entnehmen, dass die jährliche Rente auf CHF 48‘000.00 festgesetzt wurde.
5.1.3 Ziffer 11.2 statuiert eine Wartefrist, welche in der Police definiert wird und von dem Zeitpunkt an läuft, in welchem ein Arzt den Beginn der Erwerbstätigkeit festgestellt hat. Die Police sieht eine Wartefrist von 720 Tagen vor.
5.1.4 Gemäss Ziffer 11.3 Satz 1 besteht der Leistungsanspruch, solange der Versicherte ganz oder teilweise erwerbsunfähig bleibt und die vereinbarte Deckungsdauer nicht abgelaufen ist.
5.1.5 Unter dem Titel «Nachweis des Anspruchs auf die Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit» wird, soweit hier interessierend, in Ziffer 22.2 Satz 1 ausgeführt, jede Änderung des Grades der Erwerbsunfähigkeit des Versicherten müsse der Beklagten unverzüglich angezeigt werden, «damit sie ihre Leistungen sofort der neuen Sachlage anpassen kann».
5.2
5.2.1 Das Bundesgericht hatte sich in BGE 141 V 405 E. 3.4 S. 410 ebenfalls mit einem Anspruch auf eine Rente zufolge Erwerbsunfähigkeit zu befassen. Nach den dort anwendbaren Versicherungsbedingungen lag eine Erwerbsunfähigkeit vor, «wenn die versicherte Person infolge Krankheit oder Unfall, die durch ärztlichen Befund objektiv nachweisbar sind, ausserstande ist, ihren Beruf oder eine andere zumutbare Tätigkeit auszuüben, und dadurch einen Erwerbsausfall oder einen anderen finanziellen Nachteil erleidet (lit. a). Zumutbar ist eine andere Tätigkeit, wenn sie den Kenntnissen, Fähigkeiten und der bisherigen Lebensstellung der versicherten Person angemessen ist (lit. b).»
5.2.2 Diese Umschreibung der Erwerbsunfähigkeit ist inhaltlich identisch mit der Definition der Beklagten (vgl. E. II. 5.1.1 hiervor). Auch die Abstufung entsprechend dem Grad der Erwerbsunfähigkeit mit einem Rentenanspruch ab 25 % und dem vollen Rentenanspruch ab 66 2/3 % (E. II. 5.1.2 hiervor) stimmt mit der Regelung überein, welche das Bundesgericht zu beurteilen hatte (vgl. BGE 141 V 405 E. 3.4 S. 410). Die Anzeigepflicht des Versicherten bei einer Änderung der Erwerbsunfähigkeit zwecks Anpassung der Leistungen (E. II. 5.1.5 hiervor) fand sich ebenfalls zwar nicht wörtlich, aber inhaltlich vergleichbar in den dortigen Bestimmungen (vgl. BGE 141 V 405 E. 3.4 S. 410). Hier wie dort enthielten die Versicherungsbedingungen keine darüber hinaus gehende Regelung der Rentenanpassung.
5.2.3 In Anwendung der Regelung in den Versicherungsbedingungen, welche sich mit der vorliegenden vergleichen lässt, gelangte das Bundesgericht im erwähnten Urteil zum Ergebnis, die Voraussetzungen einer Rentenanpassung richteten sich grundsätzlich, entsprechend der zweiten Säule, nach dem für die Invalidenversicherung geltenden, analog anwendbaren Art. 17 ATSG (BGE 141 V 405 E. 4 S. 412 ff., E. 5.1 S. 414). Es besteht kein Anlass, den hier gegebenen Sachverhalt anders zu beurteilen. Die Zulässigkeit der Rentenaufhebung ist somit grundsätzlich nach den für die zweite Säule geltenden, an Art. 17 ATSG angelehnten Prinzipien zu beurteilen. Dies entspricht insoweit dem Standpunkt der Beklagten, als diese ausführen lässt (Klageantwort S. 14, ad 15), sie habe «aufgrund der analogen Anwendung der Grundsätze der 2. Säule die Revisionsanforderungen zu beachten, d.h. zu prüfen, ob eine relevante Änderung des Erwerbsunfähigkeitsgrades eingetreten ist».
6. Umstritten ist weiter, ob der von der Beklagten verwendete Begriff der Erwerbsunfähigkeit dem gleichlautenden, für die Invalidenversicherung geltenden Begriff (Art. 7 ATSG) entspricht oder nicht sowie welche Folgerungen sich aus der Antwort auf diese Frage ergeben.
6.1 Die Versicherung zwischen der Beklagten und dem Kläger wurde im Jahr 1995 abgeschlossen. Damals war das ATSG, das erst am 1. Januar 2003 in Kraft trat, noch nicht gültig. Die Invalidität wurde für den Bereich der Invalidenversicherung in Art. 4 Abs. 1 IVG wie folgt definiert: «Als Invalidität im Sinne dieses Gesetzes gilt die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit.» Der Begriff der Erwerbsunfähigkeit wurde durch die Rechtsprechung umschrieben als das Unvermögen der versicherten Person, auf dem gesamten für sie in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.2 S. 346 f. mit Hinweis auf BGE 121 V 326 E. 3b S. 331 f.). Diese Formulierung ist inhaltlich identisch mit dem seit 1. Januar 2003 geltenden Art. 7 ATSG. Insbesondere hat die Erwähnung der Eingliederung in der Begriffsdefinition der Erwerbsunfähigkeit in Art. 7 Abs. 1 ATSG zu keiner inhaltlichen Änderung geführt (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346 f. mit Hinweisen).
6.2 Inwiefern die zitierte Definition der Erwerbsunfähigkeit als das Unvermögen der versicherten Person, auf dem gesamten für sie in Frage kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise wirtschaftlich zu verwerten, inhaltlich weiter sein sollte als diejenige gemäss Ziffer 1.11 der hier massgebenden Versicherungsbedingungen (E. II. 5.1.1 hiervor), ist nicht ersichtlich. Beide Formulierungen enthalten die Elemente der gesundheitlich bedingten Behinderung in der Ausübung einer Erwerbstätigkeit, der Zumutbarkeit und der daraus resultierenden wirtschaftlichen Einbusse. Vergleicht man die beiden Formulierungen, geht die Regelung der Versicherungsbedingungen sogar von einem tendenziell etwas erweiterten Begriff der Erwerbsunfähigkeit aus, was aber vorliegend nicht von Bedeutung ist, zumal die Zusprechung der Erwerbsunfähigkeitsrente mit der Rentenzusprechung durch die Invalidenversicherung einherging. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, der Begriff der Erwerbsunfähigkeit werde in den Versicherungsbedingungen der Beklagten respektive ihrer Rechtsvorgängerin grundsätzlich ebenso verwendet wie in den entsprechenden Sozialversicherungszweigen (vgl. zur Verwendung gebräuchlicher, definierter sozialversicherungsrechtlicher Begriffe in Versicherungsbedingungen der gebundenen Vorsorge auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_218/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 6.2 mit Hinweis auf BGE 115 V 208 E. 2b S. 210). Es ist somit von einer grundsätzlichen inhaltlichen Übereinstimmung der Erwerbsunfähigkeits-Begriffe gemäss den Versicherungsbedingungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG (respektive der inhaltlich übereinstimmenden früheren Definition durch die Rechtsprechung) auszugehen.
6.3 Zu prüfen bleibt, was sich aus der grundsätzlichen inhaltlichen Übereinstimmung der Regelung zur Erwerbsunfähigkeit für die Rentenanpassung ableiten lässt.
6.3.1 Das Versicherungsgericht hob mit seinem Urteil vom 20. November 2014 die
Verfügung der IV-Stelle vom 10. April 2013, welche (unter Beachtung von Art. 88bis
IVV) eine sofortige Aufhebung der Rente vorgesehen hatte, auf mit der
Begründung, angesichts des Rentenbezugs von mehr als 15 Jahren müssten vor der
Aufhebung der Rente Eingliederungsmassnahmen angeboten und gegebenenfalls
durchgeführt werden. Die Rechtsprechung zur sogenannten «15/55-Regel» (E. II. 2.3
hiervor) basiert auf der Überlegung, der durch die gesundheitliche
Beeinträchtigung bewirkte Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht
kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt könne bei diesem Personenkreis auch nach
einer gesundheitlichen Verbesserung regelmässig nicht sofort auf dem Weg der
Selbsteingliederung überwunden werden. Falls keine besonders günstigen
Voraussetzungen vorliegen, wird davon ausgegangen, die Verwertung eines
bestimmten Leistungspotenzials sei ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein mittels Eigenanstrengung
der versicherten Person nicht möglich (vgl. Urteil des Bundesgerichts
9C_623/2014 vom 18. Februar 2015 E. 5.1). Die Notwendigkeit, der
versicherten Person in dieser Konstellation befähigende
Eingliederungsmassnahmen anzubieten, besteht demnach nicht zusätzlich zu einer wieder
gewonnenen Erwerbsfähigkeit, sondern bildet deren Voraussetzung: Da der die
Erwerbsunfähigkeit ausmachende gesundheitlich bedingte Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt ohne solche Massnahmen
bestehen bleibt, kann eine wiedererlangte Erwerbsfähigkeit erst angenommen
werden, wenn entsprechende Massnahmen angeboten und gegebenenfalls durchgeführt
oder zumindest versucht wurden.
6.3.2 Nach dem Gesagten ist invalidenversicherungsrechtlich von einer weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit auszugehen, wenn sich zwar das Leistungspotenzial aus gesundheitlicher Sicht verbessert hat, sich aber auf dem Weg der Selbsteingliederung nicht umsetzen lässt, so dass vorgängig Eingliederungsmassnahmen angeboten werden müssen. Während deren Durchführung besteht noch Anspruch auf die bisherige Rente. Aufgrund der (soweit hier interessierend) inhaltlichen Übereinstimmung der Begriffe muss dies grundsätzlich auch für die gebundene Vorsorge gelten. Der Standpunkt des Klägers ist daher grundsätzlich begründet.
6.3.3 Damit ergibt sich allerdings das Problem, dass das vorläufige Weiterbestehen einer Erwerbsunfähigkeit davon abhängt, ob und wann die Invalidenversicherung der versicherten Person Eingliederungsmassnahmen anbietet und diese gegebenenfalls durchführt. Darauf kann die Beklagte keinen Einfluss nehmen. Dies könnte dazu führen, dass die Beklagte im Rahmen der gebundenen Vorsorge weiterhin eine Rente ausrichten müsste, obwohl sich die gesundheitlichen Verhältnisse verbessert haben, weil die IV-Stelle säumig bleibt. Diesfalls muss es dem Versicherungsträger möglich sein, seinerseits geeignete Massnahmen zu ergreifen (vgl. zu einer analogen Konstellation BGE 133 V 67 E. 4.3.5 S. 71). Hier ist diese Konstellation jedoch nicht gegeben, denn die IV-Stelle hat dem Kläger nach dem Rückweisungsurteil des Versicherungsgerichts vom 20. November 2014 innerhalb einer noch angemessenen Frist berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen angeboten, welcher dieser an der Besprechung vom 14. April 2015 jedoch abgelehnt hat. Eine Verzögerung, welche die Beklagte zu einem davon unabhängigen Vorgehen berechtigt hätte, liegt nicht vor.
6.4 Zusammenfassend ist die Beklagte verpflichtet, die Erwerbsunfähigkeitsrente auszurichten, soweit der Kläger aus IV-rechtlicher Sicht – und damit, wie dargelegt, auch im Verhältnis zur Beklagten – als erwerbsunfähig zu gelten hat. Dies trifft zu, solange Wiedereingliederungsmassnahmen zur Diskussion standen, also bis zum 14. April 2015.
6.5 Was den Zeitpunkt der Rentenanpassung anbelangt, weicht die Regelung in den Versicherungsbedingungen insoweit von der IV-rechtlichen Rechtslage ab, als festgehalten wird, Änderungen des Grades der Erwerbsunfähigkeit seien der Beklagten unverzüglich anzuzeigen, damit sie ihre Leistungen sofort anpassen könne (vgl. E. II. 5.1.5 hiervor). In Bezug auf den Anpassungszeitpunkt weicht die autonome Regelung somit von derjenigen in der Invalidenversicherung ab. Diese Abweichung ist zulässig. Aufgrund der zulässigen Regelung in den Versicherungsbedingungen führt der Wegfall der Erwerbsunfähigkeit am 14. April 2015 dazu, dass die Beklagte die Rente per sofort einstellen konnte. Eine Verpflichtung, den Fortgang des IV-Verfahrens (mit Erlass des Vorbescheids usw.) abzuwarten, bestand nicht. Entsprechend allgemeinen Grundsätzen ist «sofort» im Sinne von «auf das nächste Monatsende» zu interpretieren. Der Rentenanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten endete somit Ende April 2015.
7. Der Kläger beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm eine 100 % IV-Rente vom 1. Dezember 2013 bis 31. Dezember 2015 nebst Zins zu 5 % seit 1. Februar 2015 zu bezahlen. Das Rechtsbegehren ist begründet, soweit es sich auf den Zeitraum vom 1. Dezember 2013 bis 30. April 2015 bezieht. Bei Rentenhöhe von CHF 4‘000.00 pro Monat entspricht dies einer Summe von CHF 68‘000.00. Ein Anspruch auf Verzugszins besteht ab dem Zeitpunkt der Anhebung der vorliegend zu beurteilenden gerichtlichen Klage, somit ab 24. März 2016 (Postaufgabe; vgl. Art. 105 Abs. 1 OR). Die Klage ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen.
8.
8.1 Der Kläger obsiegt im Verhältnis von ungefähr Zwei zu Eins. Er hat dementsprechend Anspruch auf eine Parteientschädigung von zwei Dritteln (die Beklagte hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, so dass die im Zivilprozess bei teilweisem Obsiegen übliche Verrechnung mit einem Gegenanspruch entfällt).
8.2 Rechtsanwalt Kummer macht in seiner Kostennote vom 13. September 2016 einen Aufwand von 29.92 Stunden und einen Stundenansatz von CHF 250.00 geltend. Hiervon ist der vorprozessuale Aufwand (bis und mit 14. Januar 2016) in Abzug zu bringen. Dieser beläuft sich auf 5.75 Stunden. Die Eingabe vom 13. September 2016 (Verzicht auf weitere Stellungnahme und Kostennote, 0.25 Stunden) stellt Kanzleiaufwand dar, der im Stundenansatz eines Rechtsanwalts inbegriffen ist und nicht gesondert entschädigt wird. Dasselbe gilt für ein Schreiben betreffend Akteneinsicht vom 5. Juli 2016 (ebenfalls 0.25 Stunden). Der verbleibende Aufwand von 23.67 Stunden kann mit Blick auf die ungewöhnliche Fragestellung, zu welcher soweit ersichtlich keine Präjudizien bestehen, als angemessen bezeichnet werden, auch wenn er sich an der oberen Grenze bewegt. Zusammen mit den Auslagen von CHF 182.00 und der Mehrwertsteuer beläuft sich eine volle Parteientschädigung auf CHF 6'587.45 (23.67 x CHF 250.00 = CHF 5'917.50 plus CHF 182.00 = CHF 6'099.50 plus 8 % MwSt). Zwei Drittel davon ergeben CHF 4'391.65.
8.3 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen. Die Beklagte hat dem Kläger einen Betrag von CHF 68‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 24. März 2016 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 4'391.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schmidhauser