Urteil vom 28. Januar 2021
Es wirken mit:
Präsident Flückiger
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Klägerin
gegen
Beklagter
betreffend Klage vom 6. Februar 2020 - Beiträge BVG (Urteil des Bundesgerichts vom 23. September 2020)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die A.___ (fortan: Klägerin) erhob am 6. Februar 2020 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage gegen B.___ (fortan: Beklagter), Inhaber der Firma [...], und stellte folgende Rechtsbegehren (Verfahren VSKLA.2020.2):
1. Der Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 6'120.10, den Zins von CHF 54.10 plus Zins zu 5 % seit 28. November 2019 auf der Kapitalforderung und eine Umtriebsentschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen.
2. Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. [...]) des Betreibungsamts [...] sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu beseitigen.
3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.
Der Beklagte reichte in der Folge keine Klageantwort ein. Auf Nachfrage des Gerichts hin teilte die Klägerin am 7. April 2020 mit, sie sei kulanterweise bereit, auf die (in der eingeklagten Kapitalforderung von CHF 6'120.10 enthaltenen) Kosten der Vertragsauflösung von CHF 1'500.00 zu verzichten.
1.2 Das Versicherungsgericht verpflichtete den Beklagten mit Urteil vom 8. April 2020, der Klägerin in teilweiser Gutheissung der Klage den Betrag von CHF 5'120.10 zuzüglich 5 % Zins seit 1. April 2019 auf dem Betrag von CHF 1'212.40 sowie seit 1. November 2019 auf dem Betrag von CHF 3'107.70 zu bezahlen. Ausserdem hob das Gericht den Rechtsvorschlag im Umfang der zugesprochenen Forderung auf.
1.3 Das Bundesgericht hiess die vom Beklagten erhobene Beschwerde am 23. September 2020 gut, da er erst mit dem Urteil vom 8. April 2020 Kenntnis vom Klageverfahren erhalten habe, und wies die Angelegenheit zur neuen Entscheidung zurück an das Versicherungsgericht.
2.
2.1 Der Präsident des Versicherungsgerichts eröffnet am 8. Oktober 2020 das vorliegende Verfahren VSKLA.2020.9 und setzt Frist zur Klageantwort (Aktenseite / A.S. 6 f.). Der Beklagte begehrt daraufhin mit Eingabe vom 25. Oktober 2020 (A.S. 8 f.) «Processkostenhilfe und Beiordnung eines Fachanwaltes». Ausserdem verlangt er, das Versicherungsgericht habe ihm für das bundesgerichtliche Verfahren innert sieben Tagen eine Entschädigung von CHF 2'020.00 zu bezahlen. Der Präsident tritt auf das letztere Begehren mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 nicht ein (A.S. 10 f.). Dagegen erhebt der Beklagte Beschwerde beim Bundesgericht (A.S. 19 ff.), welches darauf am 14. Dezember 2020 nicht eintritt (A.S. 32 ff.).
2.2 Der Beklagte stellt in seiner Klageantwort vom 26. November 2020 folgende Rechtsbegehren (A.S. 12 ff.):
1. Die Klage sei kosten- und entschädigungspflichtig abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.
2. Die Klägerin ist aufzufordern Nachweise der Zustellungen [der] in der Klage genannten Beweise 1. bis 6. nachzureichen.
3. Die Klägerin ist aufzufordern explizit und genau darzulegen, welche Urkunden ein neuer Vertragspartner bei Abschluss eines Anschlussvertrages der beruflichen Vorsorge vorlegen muss.
Ausserdem verzichtet der Beklagte auf die unentgeltliche Rechtspflege, da er keinen Anwalt beiziehen konnte, und beantragt eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3'820.00.
2.3 Die Klägerin begehrt in ihrer Replik vom 10. Dezember 2020 (A.S. 28), die Klage sei gutzuheissen und der Beklagte wegen seines mutwilligen und trölerischen Verhaltens zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung zu bezahlen.
2.4 Der Beklagte beantragt in seiner Duplik vom 20. Januar 2021 (A.S. 35 ff.)
a) auf die Klage als mutwillig, leichtsinnig und willkürlich nicht einzutreten,
b) dem Beklagten unter Berücksichtigung der Umstände der Mutwilligkeit, des Leichtsinns und der Willkür eine Parteientschädigung nach pflichtgemässem Ermessen und genauen Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuzusprechen.
II.
1.
1.1 Das Versicherungsgericht ist sachlich zuständig für Streitigkeiten über Ansprüche einer Vorsorgeeinrichtung gegenüber einem Arbeitgeber (Art. 73 Abs. 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40, und § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Im Bereich des Betreibungsrechts wiederum besteht eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsrichters als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1), der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den per 1. Januar 2011 revidierten Art. 79 SchKG überführt. Da sich zudem der Wohnsitz des Beklagten im Kanton Solothurn befindet, ist auch die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die Klage ist demnach einzutreten.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO). Diese Grenze wird hier, wo sich das Klagebegehren auf eine Forderung von insgesamt CHF 6'674.20 richtet (6'120.10 + 54.10 + 500.00, s. E. I. 1.1 hiervor), nicht überschritten; der geltend gemachte Zins von 5 % auf der Forderung bleibt beim Streitwert unbeachtet (s. Art. 91 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Der Präsident des Versicherungsgerichts ist deshalb zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2.
2.1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Der Beklagte ist dieser Verpflichtung nachgekommen, indem er mit der Klägerin am 15. April / 20. Mai 2019 per 1. April 2019 einen Anschlussvertrag einging (Klagebeilage / KB-Nr. 1).
2.2 Mit Mahnung vom 16. Oktober 2019 forderte die Klägerin den Beklagten erfolglos auf, innert 14 Tagen den Beitragsausstand von CHF 1'212.40 (1'214.90 ./. 2.50, s. KB-Nr. 5) nebst CHF 300.00 Umtriebsentschädigung zu begleichen (KB-Nr. 6).
2.3 Am 5. November 2019 stellte die Klägerin dem Beklagten den bis dahin auf dem Prämienkonto aufgelaufenen Ausstand über CHF 4'620.10 in Rechnung (KB-Nr. 3), ohne dass dieser in der Folge bezahlt wurde. Diese Rechnung beinhaltete auch den am 16. Oktober 2019 gemahnten Betrag von insgesamt CHF 1'512.40 (s. Kontoauszug / KB-Nr. 5 sowie E. II. 2.2 hiervor).
2.4 Die Klägerin kündigte den Anschlussvertrag am 6. November 2019 per 1. November 2019 (KB-Nr. 2), wobei sie zusätzlich zum Beitragsausstand von CHF 4'620.10 Auflösungskosten von CHF 1'500.00 verrechnete.
2.5 Da weiterhin keine Zahlungen erfolgten, stellte die Klägerin ein Betreibungsbegehren über eine Forderung von CHF 6‘120.10 (4'620.10 + 1'500.00) zuzüglich 5 % Zins ab 28. November 2019 sowie CHF 54.10 Zinsen und CHF 500.00 Umtriebsentschädigung (KB-Nr. 7). Gegen den am 16. Januar 2020 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag für die gesamte Forderung (a.a.O.).
3.
3.1
3.1.1 Der Beklagte beanstandet, es sei gar nie ein gültiger Anschlussvertrag abgeschlossen worden. Diese Auffassung ist jedoch offenkundig unzutreffend. Die fragliche Vertragsurkunde liegt dem Gericht vor (KB-Nr. 1). Entgegen der Darstellung in der Duplik trägt sie nicht nur die Unterschrift des Beklagten, sondern wurde auch von den Vertretern der Klägerin sowie von der Arbeitnehmervertreterin C.___ unterzeichnet (s. S. 9 des Vertrages). Auch der Einwand des Beklagten, die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn habe sein Abrechnungskonto […] am 19. Dezember 2018 gelöscht, weshalb gar kein Anschlussvertrag hätte eingegangen werden dürfen, dringt nicht durch. Zwar geht aus dem Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn VSBES.2019.242 vom 18. Dezember 2019 in der Tat hervor, dass die Ausgleichskasse das Abrechnungskonto des Beklagten als selbstständig erwerbstätige Person löschte, da dieser es auf Nachfrage hin abgelehnt hatte, den Minimalbeitrag zu bezahlen (E. I. 1.19 - 1.21). Ebenso trifft es zu, dass die Kasse am 9. Juli 2019 verfügte, sie könne den Beklagten nicht als Selbstständigerwerbenden anerkennen (E. I. 2.6), was das Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 18. Dezember 2019 bestätigte, da es an den notwendigen Belegen fehlte (E. II. 3.3). Dies ändert im vorliegenden Fall aber nichts daran, dass der Beklagte im Jahr 2019 C.___ als Arbeitnehmerin beschäftigte. Dies ergibt sich nicht nur aus dem von der Klägerin ausgestellten Personalvorsorge-Sammelausweis (KB-Nr. 4), der C.___ als (einzige) versicherte Person nennt, sondern deckt sich auch mit den eigenen Angaben des Beklagten im Verfahren VSBES.2019.242 (s. dortiges Urteil, E. II. 2.1). Hinzu kommt, dass – wie bereits erwähnt – C.___ den Anschlussvertrag mit der Klägerin als Arbeitnehmervertreterin mitunterzeichnete, was sie schwerlich getan hätte, wenn sie nicht beim Beklagten angestellt gewesen wäre.
3.1.2 Somit bestand eine gültige Anschlussvereinbarung vom 15. April / 20. Mai 2019. Diese begründete ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrags (fortan: AV) nebst Kostenreglement (KB-Nr. 1) geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossener Arbeitgeber war der Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie AV Ziff. 5.1). Weiter ist belegt, dass der Beklagte mit C.___ eine beitragspflichtige Arbeitnehmerin beschäftigte. Der Auszug aus dem Prämienkonto (KB-Nr. 5) weist für sie per 5. November 2017 offene Beiträge von CHF 4'320.10 aus (CHF 1'214.90 + CHF 3'107.70 ./. CHF 2.50 Gutschrift). Der Beklagte erhebt keine Einwände gegen die Höhe und Berechnung dieses Betrages, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
3.2 Der Anspruch auf die Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 für die Mahnung vom 16. Oktober 2019 sowie von CHF 500.00 für das Betreibungsbegehren (s. KB-Nrn. 5 - 7) ergibt sich aus dem Kostenreglement (Ziff. 2 Abs. 1, s. unter KB-Nr. 1). Die Forderung der Klägerin erweist sich daher auch in dieser Hinsicht als berechtigt. Auf die Geltendmachung der ursprünglich ebenfalls eingeklagten Kosten der Vertragsauflösung von CHF 1'500.00 verzichtete die Klägerin demgegenüber am 7. April 2020 (E. I. 1.1 hiervor).
3.3 Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten für die Ausstände auf dem Beitragskonto Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und AV Ziff. 5.4 Abs. 1 + 2), wobei sich Fälligkeit und Zinssatz nach den getroffenen Vereinbarungen und ansonsten nach den gesetzlichen Bestimmungen richten (s. Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.2.4 und 9C_527/2019 vom 4. Mai 2020 E. 5.1). Gemäss Anschlussvertrag belastet die Klägerin auf verspäteten Zahlungen ohne Mahnung einen Zins (AV Ziff. 5.4 Abs. 1). Keine Zinsen werden erhoben, wenn Zahlungen für Beiträge, die per Jahresbeginn fällig werden, innert 30 Tagen bei der Klägerin eingehen (Abs. 2). Die Klägerin ist berechtigt, marktkonforme Zinssätze festzulegen (Abs. 1), wobei sich der Zinssatz seit dem 1. April 2019 auf 5 % beläuft (s. KB-Nr. 5). Die Beiträge für Risikoleistungen sind zu Jahresbeginn resp. mit der Aufnahme der mitarbeitenden Person in die Personalvorsorge fällig, die Altersgutschriften hingegen per Jahresende resp. bei Dienstaustritt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (AV Ziff. 5.3). In analoger Anwendung dieser Bestimmung ist davon auszugehen, dass mit der Beendigung des Anschlussvertrages per 1. November 2019 die bis dahin angefallenen Beiträge fällig wurden. Dies korrespondiert im Übrigen damit, dass der Schuldner ohne weiteres in Verzug gerät, wenn sich aus einer Vertragskündigung ein Verfalltag ergibt (Art. 102 Abs. 2 Obligationenrecht / OR, SR 220). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Klägerin auf den Risikobeiträgen ab dem Eintritt der Arbeitnehmerin C.___ am 1. April 2019 ein Verzugszins zusteht, auf den Altersgutschriften hingegen ab der Vertragsauflösung per 1. November 2019. Das Betreibungsbegehren vom 28. November 2019 beinhaltete indes bereits den bis zu diesem Datum aufgelaufenen Verzugszins von CHF 54.10 (KB-Nr. 7). Dementsprechend ist der Klägerin antragsgemäss ab 28. November 2019 ein Verzugszins von 5 % zuzusprechen, allerdings nur auf dem Beitragsausstand von CHF 4'320.10. Auf der Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 (die im Saldo des Prämienkontos von CHF 4'620.10 enthalten ist) ist entgegen dem Klagebegehren kein Verzugszins zu entrichten (Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1).
3.4 Die Klage ist zusammenfassend insoweit teilweise gutzuheissen, als der Beklagte der Klägerin eine Forderung von CHF 4'620.10, den Zinsbetrag von CHF 54.10, CHF 500.00 Umtriebsentschädigung sowie Zins zu 5 % ab 28. November 2019 auf dem Betrag von CHF 4'320.10 zu bezahlen hat. Der in der Betreibung Nr. 619410 des Betreibungsamts [...] erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang der zugesprochenen Forderung aufgehoben.
4. Das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289 f.). Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 285 E. 3b S. 288).
Hier ist eine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung in Würdigung aller Umstände zu verneinen, auch wenn das Vorgehen des Beklagten Fragen aufwirft. Damit entfällt eine Pflicht zur Tragung von Verfahrenskosten oder zur Entrichtung einer Parteientschädigung an die Klägerin (s. SOG 2001 Nr. 35). Der Beklagte wiederum kann ebenfalls keine Parteientschädigung beanspruchen, da er in eigener Sache handelte und überwiegend unterliegt, wobei derjenige Anteil, für den die Klage abzuweisen ist, keinen nennenswerten Aufwand verursachte.
Demnach wird erkannt:
1. Der Beklagte B.___ wird in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin A.___ eine Forderung von CHF 4'620.10, den Zinsbetrag von CHF 54.10, CHF 500.00 Umtriebsentschädigung sowie Zins zu 5 % ab 28. November 2019 auf dem Betrag von CHF 4'320.10 zu bezahlen.
2. Der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts [...] erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang der zugesprochenen Forderung aufgehoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das Doppel der Duplik des Beklagten B.___ vom 20. Januar 2021 geht zur Kenntnisnahme an die Klägerin.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann
Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 9C_104/2021 vom 10. August 2021 bestätigt.