Urteil vom 26. März 2021
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Klägerin
gegen
Beklagte
betreffend Berufsvorsorge (Klage vom 21. Januar 2021)
zieht der Präsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. Die A.___ (fortan: Klägerin) erhebt am 21. Januar 2021 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage gegen die B.___ (fortan: Beklagte), wobei sie folgende Rechtsbegehren stellt (Aktenseite / A.S. 1 ff.):
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 2‘733.70, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Oktober 2020, zuzüglich CHF 16.05 Zins bis 30. September 2020 und vertragliche Inkassomassnahmenkosten zu bezahlen.
2. Es sei der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
2. Die Beklagte reicht innert der Frist bis 3. März 2021 keine Klageantwort ein. Sie lässt sich auch nach der Verfügung des Präsidenten des Versicherungsgerichts vom 10. März 2021, worin dieser den Verzicht auf eine Klageantwort feststellt (A.S. 7), nicht vernehmen.
II.
1.
1.1 Streitigkeiten über Ansprüche einer Vorsorgeeinrichtung gegenüber einem Arbeitgeber fallen in die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts (Art. 73 Abs. 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40, und § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Im Betreibungsrecht wiederum ist der Sozialversicherungsrichter als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 SchKG überführt.
Da sich zudem der Sitz der Beklagten im Kanton Solothurn befindet, ist auch die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die Klage ist demnach einzutreten.
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO). Diese Grenze wird hier, wo sich das Klagebegehren auf eine Forderung von CHF 3‘049.75 richtet (2‘733.70 + 16.05 + 300.00), nicht überschritten; der geltend gemachte Zins von 5 % auf der Forderung bleibt beim Streitwert unbeachtet (s. Art. 91 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Der Präsident des Versicherungsgerichts ist damit zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2.
2.1 Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Die Beklagte kam dieser Verpflichtung nach, indem sie mit der Klägerin am 1. / 14. Oktober 2019 per 1. September 2019 einen Anschlussvertrag einging (Klagebeilage / KB-Nr. 1). Gemäss dessen Art. 2 Abs. 2 bildeten das Vorsorgereglement (KB-Nr. 3, ab 1. Januar 2019 geltende Fassung) sowie das Kostenreglement der Klägerin (KB-Nr. 1 in fine) integrierende Vertragsbestandteile.
2.2 Die Klägerin kündigte den Anschlussvertrag am 27. Juli 2020 per 31. August 2020, da die im Zahlungsaufschub vom 5. Februar 2020 vereinbarten Raten nicht bezahlt worden waren (KB-Nr. 7).
2.3 Die Klägerin forderte die Beklagte am 31. August 2020 auf, bis 28. September 2020 einen Betrag von CHF 2'743.00 (inkl. CHF 500.00 Vertragsauflösungskosten und CHF 9.30 Zins) zu bezahlen, andernfalls man den Rechtsweg beschreiten werde (KB-Nr. 8). Da keine Zahlung erfolgte, stellte die Klägerin ein Betreibungsbegehren über den Betrag von CHF 2'733.70 nebst 5 % Zins ab 1. Oktober 2020, CHF 16.05 Zins vom 1. Januar bis 30. September 2020 sowie CHF 300.00 Beitreibungsspesen. Gegen den am 16. Oktober 2020 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag im Umfang der gesamten Forderung (KB-Nr. 9).
3.
3.1 Durch die Anschlussvereinbarung vom 1. / 14. Oktober 2019 ergab sich ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrags einschliesslich Vorsorge- und Kostenreglement geregelt wurde (E. II. 2.1 hiervor). Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge fristgerecht zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Art. 10 Abs. 1 und 3 Anschlussvertrag). Durch die eingereichten Unterlagen, d.h. das Verzeichnis der Belastungen und Gutschriften aus Mutationen (KB-Nr. 5), die Prämienabrechnungen (KB-Nr. 6) sowie die Schlussabrechnung vom 31. August 2020 (KB-Nr. 8), ist eine Beitragsforderung der Klägerin über CHF 2'233.70 ausgewiesen. Die Beklagte hat im Übrigen nie konkrete Einwände gegen Bestand und Höhe dieser Forderung erhoben, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigen.
3.2 Aus dem Kostenreglement ergibt sich, dass die Klägerin Anspruch auf die Kosten der Vertragsauflösung von CHF 500.00 sowie auf eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 für das Betreibungsbegehren hat (Art. 2.2 + 3 Kostenreglement, s. unter KB-Nr. 1). Die Forderung der Klägerin erweist sich daher auch in dieser Hinsicht als berechtigt, was die Beklagten denn auch nicht nicht in Frage gestellt.
3.3 Die Klägerin hat für die nicht rechtzeitig bezahlten Beiträge Anspruch auf einen Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG sowie Art. 12 Abs. 1 Anschlussvertrag), wobei sich Fälligkeit und Zinssatz nach den getroffenen Vereinbarungen und ansonsten nach den gesetzlichen Bestimmungen richten (s. Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.2.4 und 9C_527/2019 vom 4. Mai 2020 E. 5.1). Im vorliegenden Fall beläuft sich der Verzugszins, da aus den eingereichten Unterlagen kein anderer Satz hervorgeht, auf 5 % (Art. 104 Abs. 1 Obligationenrecht / OR, SR 220). Was den Beginn des Zahlungsverzugs angeht, so werden die Sparbeiträge jeweils am Jahresende (31. Dezember) fällig, die anderen Beiträge inkl. Risikobeiträge hingegen jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres (1. Januar); ausserdem tritt die Fälligkeit für alle Beiträge mit dem Wirkungsdatum einer unterjährigen Mutation ein, bei der Altersguthaben abfliessen (Art. 10 Abs. 2 Anschlussvertrag). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Arbeitgeber, wenn für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet wurde, schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug gerät, ohne dass er gemahnt werden müsste (Art. 102 Abs. 2 OR). Dasselbe gilt für den Fall, dass sich ein Verfalltag aus einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung ergibt (a.a.O.). Dies bedeutet hier, dass der Klägerin auf den Risikobeiträgen ab dem 1. Januar 2020 ein Verzugszins zusteht, auf den Altersgutschriften hingegen ab der Vertragsauflösung per 31. August 2020. Die Betreibung gegen die Beklagte umfasste indes bereits den vom 1. Januar bis 30. September 2020 aufgelaufenen Verzugszins von CHF 16.05 (KB-Nr. 9). Dementsprechend ist der Klägerin antragsgemäss ab 1. Oktober 2020 ein Verzugszins von 5 % zuzusprechen. Die Beklagte hat weder den anwendbaren Zinssatz noch den Verzugsbeginn oder die Berechnung des Zinsanspruchs konkret beanstandet. Allerdings ist nur auf dem Beitragsausstand von CHF 2'233.70 ein Verzugszins geschuldet. Für die Kosten der Vertragsauflösung von CHF 500.00, die im Betrag der Schlussabrechnung vom 31. August 2020 enthalten sind (E. II. 2.3 hiervor), besteht entgegen dem Klagebegehren kein Anspruch auf einen Verzugszins, da es sich hierbei um eine Aufwandentschädigung handelt (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1).
3.4 Die Klage ist zusammenfassend insoweit teilweise gutzuheissen, als die Beklagte der Klägerin eine Forderung von CHF 2'733.70 (2'233.70 + 500.00), den Zinsbetrag von CHF 16.05, CHF 300.00 Umtriebsentschädigung sowie Zins zu 5 % ab 1. Oktober 2020 auf dem Betrag von CHF 2'233.70 zu bezahlen hat. Der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag wird in diesem Umfang aufgehoben.
4. Das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289 f.). Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (a.a.O., E. 3b S. 288).
Die Beklagte kam ihren Beitragspflichten nicht nach, indem sie die Zahlungsvereinbarung mit der Klägerin nicht einhielt und die Schlussrechnung vom 31. August 2020 nicht bezahlte. Als sie für den Beitragsausstand betrieben wurde, beglich sie weder die Forderung noch bestritt sie diese substanziiert, sondern erhob vielmehr Rechtsvorschlag, ohne diesen zu begründen. Im Prozess vor dem Versicherungsgericht wiederum reichte sie keine Klageantwort ein. Mit diesem Verhalten macht die Beklagte deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Klageverfahrens in Höhe von CHF 500.00 aufzuerlegen (vgl. § 148 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).
5. Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie, so hat sie bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem Beklagten – wie im vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 BVG N 56). Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall, wo die Klägerin keinen externen Vertreter beizog, erfüllt sind, kann jedoch offenbleiben. Das Kostenreglement sieht nämlich vor, dass die Klägerin den Aufwand für eine Klage nach Art. 73 BVG dem Arbeitgeber verrechnet, und zwar mit CHF 1‘000.00 (Art. 2.2). Die Beklagte wird deshalb auf dieser Grundlage verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Damit ist der Aufwand für das Klageverfahren abgegolten, zumal in der Klage kein höherer Betrag verlangt wird.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beklagte B.___ wird in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin A.___ eine Forderung von CHF 2'733.70, den Zinsbetrag von CHF 16.05, CHF 300.00 Umtriebsentschädigung sowie Zins zu 5 % ab 1. Oktober 2020 auf dem Betrag von CHF 2'233.70 zu bezahlen.
2. Der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang der zugesprochenen Forderung aufgehoben.
3. Die Beklagte B.___ hat der Klägerin A.___ für das Klageverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 zu leisten.
4. Die Beklagte B.___ hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann