Urteil vom 8. März 2022

Es wirken mit:

Präsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

 

In Sachen

Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR)

Klägerin

 

gegen

A.___

Beklagte

 

betreffend       Berufsvorsorge / Konventionalstrafe (Klage vom 25. Januar 2022)

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.       Die A.___ (fortan: Beklagte) ist seit dem 19. Juni 2018 im Handelsregister eingetragen. Als Zweck der Firma war im Handelsregister (Klagebeilage / KB-Nr. 5) bis am 2. März 2020 «Führen einer Generalunternehmung sowie Vornahme von Um- und Neubauten» eingetragen. Ab 3. März 2020 lautete der Zweck «Ausführen von Montage-, Elektrorohbau-, Einlege-, Trassenmontage-, Spitz- und Schlitzarbeiten sowie Montage von Lampenschienen und Kabeleinzügen.»

 

2.       Am 25. Januar 2022 erhebt die Vorsorgeeinrichtung Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) (fortan: Klägerin) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage gegen die Beklagten und stellt folgende Rechtsbegehren (Aktenseite / A.S. 1 ff.):

 

1.    Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in Höhe von insgesamt CHF 3'000.00 und Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.

 

3.       Die Beklagte reicht innert Frist keine Klageantwort ein und lässt sich auch sonst nicht vernehmen (s. A.S. 15).

 

II.

 

1.      

1.1     Streitigkeiten über Ansprüche einer Vorsorgeeinrichtung gegenüber einem Arbeitgeber, welche die berufliche Vorsorge betreffen, fallen in die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts (Art. 73 Abs. 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40, und § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Dies gilt für die obligatorische berufliche Vorsorge ebenso wie für die weitergehende, über das gesetzliche Minimum hinausgehende (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG). Zu den Ansprüchen aus beruflicher Vorsorge gehören auch Beitragsforderungen der Klägerin (Urteil des Bundesgerichts 9C_211/2008 vom 7. Mai 2008 E. 4.2). Die Konventionalstrafe, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, betrifft das Nichteinreichen von Lohnsummenmeldungen für das Jahr 2020, welche zur Beitragsberechnung notwendig sind (s. E. II. 2.3 und 3.2.2 hiernach). Die Konventionalstrafen dienen mit anderen Worten der Durchführung der Versicherung und betreffen damit das spezifisch berufsvorsorgerechtliche Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten (s. Ulrich Meyer / Laurence Uttinger, in: Schneider / Geiser / Gächter (Hrsg.), BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Art. 73 N 53). Die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts ist daher zu bejahen.

 

Mit dem Sitz der Beklagten im Kanton Solothurn ist zudem auch die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG).

 

1.2     Der Präsident des Versicherungsgerichts beurteilt Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO). Da sich das vorliegende Klagebegehren auf eine Forderung von insgesamt CHF 3'500.00 richtet, ist der Präsident des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.

 

2.

2.1     Der Schweizerische Baumeisterverband (fortan: SBV) sowie die Gewerkschaften Bau & Industrie GBI (heute: UNIA) und SYNA schlossen am 12. November 2002 den Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe ab (fortan: GAV FAR), dem später der Verband Baukader Schweiz beitrat. Dieser Vertrag wurde mit Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003 (s. BBl 2003 S. 4039 ff.) per 1. Juli 2003 teilweise allgemeinverbindlich erklärt, d.h. anwendbar auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweigs oder Berufs, die am Vertrag nicht beteiligt waren. Die Geltung des GAV FAR kann sich daher entweder direkt aus diesem Vertrag oder aber aus dem Bundesratsbeschluss (BRB) über die Allgemeinverbindlicherklärung (fortan: AVE GAV FAR) ergeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_378/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 5.2).

 

In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall geht es um Pflichtverletzungen der Beklagten, welche das Jahr 2020 betreffen, sowie um die Konventionalstrafen, welche die Klägerin diesbezüglich fordert (s. E. II. 3.1.2 hiernach). Die Bestimmungen des GAV FAR und des AVE GAV FAR haben, soweit für die Beurteilung des hiesigen Sachverhalts von Bedeutung, in der Zwischenzeit keine Änderungen erfahren.

 

2.2     Seiner Präambel nach bezweckt der GAV FAR, dem Baustellenpersonal eine finanziell tragbare Frühpensionierung zu ermöglichen, um «der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe Rechnung zu tragen und die damit verbundenen Beschwerden im Alter zu lindern». Mit anderen Worten: Diejenigen Arbeitnehmer, welche im Bauhauptgewerbe (d.h. auf Baustellen oder in Hilfsbetrieben der Baubetriebe, Art. 3 Abs. 1 GAV FAR) jahrelang körperlich anstrengende und der Gesundheit abträgliche Tätigkeiten verrichtet haben, sollen von der Möglichkeit profitieren können, sich schon vor dem AHV-Alter pensionieren zu lassen; konsequenterweise sind denn auch weniger belastete Arbeitnehmer wie kaufmännische Angestellte ausdrücklich vom vorzeitigen Altersrücktritt ausgenommen (Art. 3 Abs. 3 GAV FAR und Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR). Der betriebliche Geltungsbereich umfasst namentlich alle Betriebe in den Bereichen Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau, Aushub und Abbruch, Fassadenbau und -isolation, Abdichtung und Isolation an der Gebäudehülle, Betoninjektion und -sanierung sowie Asphaltierungen und Unterlagsböden (Art. 2 Abs. 1 GAV FAR und Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR). Der persönliche Geltungsbereich wiederum umfasst die in den besagten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, insbesondere Poliere und Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute wie Maurer, Bauarbeiter mit und ohne Fachkenntnisse sowie Spezialisten wie Maschinisten etc. (Art. 3 Abs. 1 GAV FAR und Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR). Bei Betrieben, welche mehrere, nur zum Teil dem GAV FAR resp. AVE GAV FAR unterstehende Tätigkeiten ausführen, ist massgeblich, welche Tätigkeit dem Betrieb das Gepräge gibt, sofern nicht klar unterschiedliche Betriebsteile bestehen, welche eine unterschiedliche Zuordnung rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_614/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2).

 

Die Durchführung des GAV FAR obliegt der Klägerin, einschliesslich der Befugnis, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen sowie im eigenen Namen Betreibungen und Klagen zu erheben (Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 23 Abs. 1 GAV FAR). Für die Verwaltung ist der Stiftungsrat der Klägerin verantwortlich (Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 24 Abs. 1 GAV FAR). Dieser hat ein Leistungs- und Beitragsreglement erlassen (fortan: Reglement, s. KB-Nr. 2). Es gilt für diejenigen Betriebe und Arbeitnehmerkategorien, die dem GAV FAR unterstehen oder für die er durch die Allgemeinverbindlicherklärung anwendbar ist (Art. 3 Abs. 1 Reglement).

 

2.3     Die Leistungen der Klägerin werden namentlich mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen auf dem massgeblichen – d.h. AHV-pflichtigen – Lohn finanziert (Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 7 und 8 GAV FAR). Der Arbeitgeber hat der Klägerin spätestens am 31. Januar für das vergangene Kalenderjahr eine Lohnbescheinigung der dem GAV FAR unterstellten Personen einzureichen (Art. 6 Abs. 2 Reglement, KB-Nr. 2).

 

3.

3.1.

3.1.1  Mit Entscheid vom 18. Juni 2020 (KB 6) hielt die Geschäftsstelle Stiftung FAR im Wesentlichen fest, die Beklagte habe ihren Sitz in [...], Kanton Solothurn. Sie werde somit vom räumlichen Geltungsbereich des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (BRB AVE GAV FAR) erfasst. Da die Beklagte sodann keine Angaben geliefert habe, werde zur Bestimmung des betrieblichen Geltungsbereichs auf die Zweckumschreibungen im Handelsregister abgestützt (s. E. I. 1. hiervor). Die Tätigkeiten «Führen einer Generalunternehmung» sowie «Um- und Neubauten aller Art» fielen teilweise unter den betrieblichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR. Dagegen fielen die Tätigkeiten «Montagearbeiten», «Elektrorohbau-, Einlege-, Trassenmontage-, Spitz- und Schlitzarbeiten» sowie «Montage von Lampenschienen und Kabeleinzügen» nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR. Somit fielen die Tätigkeiten der Beklagten teilweise unter den betrieblichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 und 4. Dezember 2019 sei die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ohne deren Zusatzinformationen davon ausgegangen werde, die Beklagte sei ein im Bauhauptgewerbe tätiges Unternehmen und falle unter den betrieblichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR und BRB AVE LMV. Diese Annahme habe das Unternehmen bis zum heutigen Zeitpunkt nicht widerlegt. Deshalb komme die Geschäftsstelle der Stiftung FAR zum Schluss, dass die Beklagte als Ganzes unter den betrieblichen Geltungsbereich BRB AVE GAV FAR falle. Daraus folge, dass die Beklagte für Mitarbeiter, die unter den persönlichen Geltungsbereich fielen, seit dem 19. Juni 2018 FAR-beitragspflichtig sei. Weiter wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass sie gegen diesen «Entscheid» innert 14 Tagen «Einsprache» erheben könne (KB-Nr. 6). In der Folge gingen bei der Klägerin keine Einwände gegen die Beitragspflicht nach AVE GAV FAR ein.

 

3.1.2  Mit Schreiben an die Beklagte vom 12. März 2021 (KB 7) hielt die Klägerin fest, am 1. Dezember 2020 habe sie der Beklagten die Unterlagen zur Erstellung der Jahresabrechnung zugestellt. Die Dokumente seien bis heute nicht bei der Beklagten eingetroffen. Sie bitte die Beklagte, die Einreichung innert 10 Tagen nachzuholen.

 

Mit Mahnung vom 23. März 2021 (KB 8) wies die Klägerin die Beklagte daraufhin, dass die Formulare «Lohnsummenmeldung / Beitragsabrechnung und provisorische Lohnsumme» und «Lohnbescheinigung» nicht innert Frist bei ihr eingereicht worden seien. Die Klägerin erstreckte sodann der Beklagten die Frist bis zum 6. April 2021 und wies sie darauf hin, dass die Stiftung FAR bei Nichteinreichung der Formulare eine Konventionalstrafe in der Höhe von maximal CHF 5’000.00 aussprechen müsse (Art. 25 Abs. 1 und 2 GAV FAR und Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR).

 

Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 forderte die Klägerin von der Beklagten eine Konventionalstrafe von CHF 3‘000.00 zuzüglich CHF 500.00 Verfahrenskosten, da sie die Lohnsummenmeldung für das Jahr 2020 nicht eingereicht habe (KB-Nr. 10).

 

3.2     Die Klägerin geht zu Recht davon aus, dass für die Beklagte als Arbeitgeberin im hier interessierenden Zeitraum der AVE GAV FAR galt:

 

3.2.1  Da die Beklagte nicht Mitglied des SBV war und sich dem GAV FAR auch nicht angeschlossen hatte, kann sich die Anwendbarkeit des GAV FAR nur aus dem AVE GAV FAR ergeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_1033/2009 vom 30. April 2010 E. 2.2).

 

Der AVE GAV FAR gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Wallis und einiger anderer hier nicht interessierender Territorien (Art. 2 Abs. 1 und 2 AVE GAV FAR). Da die Beklagte ihr Domizil im Kanton Solothurn hat (s. KB-Nr. 5), fällt sie unter den räumlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR.

 

Die allgemeinverbindlichen Bestimmungen des GAV FAR gelten für die Betriebe, welche im Bauhauptgewerbe tätig sind, z.B. auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaus (s. dazu E. II. 2.2 hiervor). Die Beklagte beschäftigte sich gemäss Handelsregistereintrag mindestens bis zum 2. März 2020 unter anderem mit der Vornahme von Um- und Neubauten. Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass ihre Tätigkeit zum Bauhauptgewerbe im vorstehenden Sinne gehörte und unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fiel. Dies muss umso mehr gelten, als die Beklagte weder Unterlagen beibrachte, welche ein anderes Betätigungsfeld der Firma belegen, noch jemals die Anwendbarkeit des AVE GAV FAR bestritten hat.

 

3.2.2  Die Beklagte missachtete ihre Pflicht als dem AVE GAV FAR unterstehende Arbeitgeberin, der Klägerin für das Jahre 2020 eine Lohnsummenmeldung abzugehen (s. E. II. 2.3 hiervor). Diese Pflicht galt unabhängig davon, ob die Beklagte in diesen Jahren überhaupt Arbeitnehmer beschäftigte, welche vom persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR erfasst wurden. Entscheidend ist allein, dass ein Betrieb im Baugewerbe tätig ist und deshalb grundsätzlich dem GAV FAR resp. AVE GAV FAR untersteht. Diesfalls ist die Klägerin als Durchführungsorgan berechtigt (und verpflichtet) abzuklären, ob beitragspflichtiger Lohn ausgerichtet wurde oder nicht (vgl. E. II. 2.2 hiervor).

 

Der Stiftungsrat der Klägerin kann Verletzungen von Pflichten aus dem GAV FAR mit Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.00 ahnden sowie den Fehlbaren die Kontroll- und Verfahrenskosten überbinden (Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 25 Abs. 1 GAV FAR). Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochener Sanktionen (Art. 25 Abs. 3 GAV FAR). Die Klägerin hat zur Bemessung von Konventionalstrafen interne Richtlinien erlassen. Danach werden sowohl das Nichteinreichen der provisorischen Lohnsummenmeldung (wenn noch keine früheren Lohnsummenangaben vorhanden sind) als auch das Nichteinreichen der «Lohnbescheinigung» resp. «Lohnsummenmeldung / Beitragsabrechnung» mit CHF 3‘000.00 sowie im Wiederholungsfall mit CHF 5'000.00 sanktioniert; handelt es sich um einen unterstellten Betrieb ohne GAV FAR-pflichtige Arbeitnehmer, so beträgt die Konventionalstrafe jeweils die Hälfte (s. Richtlinien Ziff. 2.1 und 2.2, KB-Nr. 11). Die Klägerin war demnach berechtigt, die Beklagte für das Nichteinreichen der Lohnsummenmeldung pro 2020 mit einer Konventionalstrafe zu belegen. Da die Beklagte überhaupt keine Angaben zu den Lohnsummen machte, hat die Klägerin zu Recht Ziff. 2.1.1 Abs. 1 und 2.1.2 Abs. 1 der Richtlinien angewandt und die Konventionalstrafe für eine erstmalige Pflichtverletzung auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Weiter war die Klägerin berechtigt, pro Pflichtverletzung Kosten von CHF 500.00 in Rechnung zu stellen (Richtlinien Ziff. 9, KB-Nr. 12).

 

3.3     Zusammenfassend wird die Beklagte in Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin den Betrag von insgesamt CHF 3'500.00 zu bezahlen.

 

4.       Das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289 f.). Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 285 E. 3b S. 288). Bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung vor dem Versicherungsgericht ist eine Spruchgebühr von CHF 50.00 bis 600.00 zu erheben (s. § 148 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11)

 

Die Beklagte bezahlte die in Rechnung gestellten Konventionalstrafe nicht. Im Prozess vor dem Versicherungsgericht reichte sie keine Klageantwort ein. Mit diesem Verhalten macht die Beklagte deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt.

 

5.       Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie, so hat sie bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem bzw. der Beklagten – wie im vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle Vetter-Schreiber, Kommentar zum BVG und FZG, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 N 56): Es muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Allein aus dem Umstand, dass die beklagte Arbeitgeberin für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung zusteht (BGE 127 V 205 E. 4c S. 208).

 

Die Klägerin hat für das Klageverfahren keinen Anwalt oder eine andere externe Fachperson mit der Vertretung beauftragt, sondern durch ihr eigenes Personal gehandelt. Die Streitsache war in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht besonders kompliziert. Die Klägerin verfasste zwar eine Klageschrift von immerhin 12 Seiten, doch hätte diese im Hinblick auf die konkrete Streitsache auch kürzer ausfallen können. Insgesamt sprengte der angemessene Aufwand nicht den Rahmen dessen, was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung u.ä. in der Regel erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 205 V E. 4c S. 207 f., betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beklagte A.___ wird in Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin Stiftung flexibler Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) den Betrag von CHF 3’500 zu bezahlen.

2.    Der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3.    Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Präsident                           Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch