Urteil vom 14. März 2023

Es wirken mit:

Präsidentin Weber-Probst

Gerichtsschreiber Haldemann

In Sachen

A.___

Klägerin

gegen

B.___ GmbH

Beklagte

 

betreffend       Berufsvorsorge (Klage vom 2. Dezember 2022)

 


zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:

I.

 

1.       Die A.___ (fortan: Klägerin) erhebt am 2. Dezember 2022 beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage gegen die B.___ GmbH (fortan: Beklagte), wobei sie folgende Rechtsbegehren stellt (Aktenseite / A.S. 1 ff.):

1.    Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 15‘369.35, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. November 2022, zuzüglich CHF 192.80 Zins bis 31. Oktober 2022 und vertragliche Inkassomassnahmenkosten zu bezahlen.

2.    Es sei der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag vollumfänglich zu beseitigen.

3.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.

 

2.       Die Beklagte reicht innert der Frist bis 18. Januar 2023 (s. A.S. 5) keine Klageantwort ein. Sie lässt sich auch nach der Verfügung der Präsidentin des Versicherungsgerichts vom 30. Januar 2023, worin diese den Verzicht auf eine Klageantwort feststellt (A.S. 7), nicht vernehmen.

 

II.

 

1.

1.1     Streitigkeiten über Ansprüche einer Vorsorgeeinrichtung gegenüber einem Arbeitgeber fallen in die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts (Art. 73 Abs. 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40, und § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Im Betreibungsrecht wiederum ist der Sozialversicherungsrichter als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlags zuständig (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 SchKG überführt.

 

Da sich zudem der Sitz der Beklagten im Kanton Solothurn befindet, ist auch die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die Klage ist demnach einzutreten.

 

1.2     Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO). Diese Grenze wird hier, wo sich das Klagebegehren auf eine Forderung von insgesamt CHF 15‘862.15 richtet (15‘369.35 + 192.80 + 300.00), nicht überschritten; der geltend gemachte Zins von 5 % auf der Forderung bleibt beim Streitwert unbeachtet (s. Art. 91 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung / ZPO, SR 272). Die Präsidentin des Versicherungsgerichts ist damit zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.

 

2.

2.1     Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Die Beklagte kam dieser Verpflichtung nach, indem sie mit der Klägerin am 15. / 21. September 2021 per 1. September 2021 einen Anschlussvertrag einging (Klagebeilage / KB-Nr. 1). Gemäss dessen Art. 2 Abs. 2 bildeten das Vorsorgereglement (KB-Nr. 3) sowie das Kostenreglement der Klägerin (KB-Nr. 1) integrierende Vertragsbestandteile.

 

2.2     Am 9. August 2022 kündigte die Klägerin den Anschlussvertrag per 31. August 2022, da die in der Zahlungsvereinbarung vom 24. Mai 2022 festgelegten Raten nicht bezahlt worden waren (KB-Nr. 10).

 

2.3     Mit Schlussabrechnung vom 15. September 2022 forderte die Klägerin die Beklagte auf, bis 13. Oktober 2022 einen Betrag von CHF 15‘534.15 (inkl. CHF 750.00 Mahnspesen und Kosten des Zahlungsplans, CHF 500.00 Vertragsauflösungskosten sowie CHF 164.80 Zins) zu bezahlen, andernfalls man den Rechtsweg beschreiten werde (KB-Nr. 11). Da keine Zahlung erfolgte, stellte die Klägerin ein Betreibungsbegehren über den Betrag von CHF 15‘369.35 nebst 5 % Zins ab 1. November 2022, CHF 192.80 Zins vom 1. Januar bis 31. Oktober 2022 sowie CHF 300.00 Betreibungsspesen. Gegen den am 14. November 2022 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB-Nr. 12).

 

3.

3.1     Durch die Anschlussvereinbarung vom 15. / 21. September 2021 ergab sich ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrags einschliesslich Vorsorge- und Kostenreglement geregelt wurde (E. II. 2.1 hiervor). Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge fristgerecht zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Art. 10 Abs. 1 und 3 Anschlussvertrag). Auf Grund der eingereichten Unterlagen, d.h. der Lohndeklaration pro 2021 (KB-Nr. 5), des Verzeichnisses der Belastungen und Gutschriften aus Mutationen (KB-Nr. 6), der verschiedenen Abrechnungen nebst Kostenverzeichnis (KB-Nr. 7), des Zahlungsplans vom 6. Juli 2022, worin die Beklagte eine Schuld von CHF 6'174.85 anerkannte (KB-Nr. 9), sowie der Schlussabrechnung vom 15. September 2022 (KB-Nr. 11) ist eine Beitragsforderung der Klägerin über CHF 14'119.35 ausgewiesen. Die Beklagte hat im Übrigen nie konkrete Einwände gegen Bestand und Höhe dieser Forderung erhoben, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigen.

 

3.2     Aus dem Kostenreglement (fortan: KR) ergibt sich, dass die Klägerin Anspruch auf Ersatz der folgenden Kosten hat:

1)  Mahnspesen / Kosten Zahlungsplan: CHF 750.00 (s. E. II. 2.3 hiervor)

a)  Umtriebsentschädigung für zwei eingeschriebene Mahnungen vom 15. März und 19. April 2022 (KB-Nr. 8): CHF 200.00 (2 x 100.00, Art. 2.1 KR).

b)  Erstellung des Zahlungsplans (KB-Nr. 9): CHF 250.00 (Art. 2.1 KR).

c)   Umtriebsentschädigung für die Information der versicherten Personen über die Kündigung des Anschlussvertrages (s. KB-Nr. 10): CHF 300.00 (Art. 2.1 KR).

2)  Vertragsauflösung (KB-Nr. 10): CHF 500.00 (Art. 3 KR).

3)   Umtriebsentschädigung für das Betreibungsbegehren: CHF 300.00 (Art. 2.2 KR). Dieser Betrag ist – im Gegensatz zu den übrigen Kosten von insgesamt CHF 1'250.00 (s. Ziff. 1) und 2) hiervor) – in der eingeklagten Forderung von CHF 15‘369.35 nicht enthalten.

 

Die Forderung der Klägerin erweist sich daher auch in dieser Hinsicht als berechtigt, was die Beklagte denn auch nicht in Frage stellt.

 

3.3     Die Klägerin hat für die nicht rechtzeitig bezahlten Beiträge Anspruch auf einen Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG sowie Art. 12 Abs. 1 Anschlussvertrag), wobei sich Fälligkeit und Zinssatz nach den getroffenen Vereinbarungen und ansonsten nach den gesetzlichen Bestimmungen richten (s. Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2018 vom 29. Januar 2019 E. 3.2.4 und 9C_527/2019 vom 4. Mai 2020 E. 5.1). Im vorliegenden Fall beläuft sich der Verzugszins, da aus den eingereichten Unterlagen kein anderer Satz hervorgeht, auf 5 % (Art. 104 Abs. 1 Obligationenrecht / OR, SR 220). Was den Beginn des Zahlungsverzugs angeht, so werden die Sparbeiträge jeweils am Jahresende (31. Dezember) fällig, die anderen Beiträge inkl. Risikobeiträge hingegen jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres (1. Januar), unter Vorbehalt von unterjährigen Mutationen (Art. 10 Abs. 2 Anschlussvertrag). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Arbeitgeber, wenn für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet wurde, schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug gerät, ohne dass er gemahnt werden müsste (Art. 102 Abs. 2 OR). Dasselbe gilt für den Fall, dass sich ein Verfalltag aus einer vorbehaltenen und gehörig vorgenommenen Kündigung ergibt (a.a.O.). Dies bedeutet hier, dass der Klägerin auf den Risikobeiträgen ab dem 1. Januar 2022 ein Verzugszins zusteht, auf den Sparbeiträgen hingegen erst ab der Vertragsauflösung per 31. August 2022. Die Betreibung gegen die Beklagte umfasste indes bereits den vom 1. Januar bis 31. Oktober 2020 aufgelaufenen Verzugszins von CHF 192.80 (KB-Nr. 12). Dementsprechend ist der Klägerin antragsgemäss ab 1. November 2022 ein Verzugszins von 5 % zuzusprechen. Die Beklagte hat weder den anwendbaren Zinssatz noch den Verzugsbeginn oder die Berechnung des Zinsanspruchs konkret beanstandet. Allerdings ist nur auf dem Beitragsausstand von CHF 14'119.35 ein Verzugszins geschuldet. Für die Auslagen von insgesamt CHF 1'250.00, die im Betrag der Schlussabrechnung vom 15. September 2022 enthalten sind (E. II. 2.3 hiervor), besteht entgegen dem Klagebegehren kein Anspruch auf einen Verzugszins, da es sich hierbei um eine Aufwandentschädigung handelt (s. Urteil des Bundesgerichts 9C_180/2019 vom 2. März 2020 E. 3.2.1).

 

3.4     Die Klage ist zusammenfassend insoweit teilweise gutzuheissen, als die Beklagte der Klägerin den Beitragsausstand von CHF 15‘369.35, den Zinsbetrag von CHF 192.80, CHF 300.00 Inkassokosten sowie Zins zu 5 % ab 1. November 2022 auf dem Betrag von CHF 14'119.35 zu bezahlen hat. Der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag wird in diesem Umfang aufgehoben.

 

4.       Das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt (BGE 124 V 285 E. 4b S 289 f.). Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (a.a.O., E. 3b S. 288).

 

Die Beklagte kam ihren Beitragspflichten nicht nach, indem sie die Zahlungsvereinbarung nicht einhielt und die Schlussabrechnung vom 15. September 2022 nicht bezahlte (E. II. 2.2 + 2.3 hiervor). Als sie für den Beitragsausstand betrieben wurde, beglich sie weder die Forderung noch bestritt sie diese substanziiert, sondern erhob vielmehr Rechtsvorschlag, ohne diesen zu begründen (E. II. 2.3 hiervor). Im Prozess vor dem Versicherungsgericht wiederum reichte sie keine Klageantwort ein (E. I. 2 hiervor). Mit diesem Verhalten macht die Beklagte deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Klageverfahrens in Höhe von CHF 500.00 aufzuerlegen (vgl. § 148 Kantonaler Gebührentarif / GT, BGS 615.11).

 

5.       Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie, so hat sie bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem Beklagten – wie im vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 BVG N 56). Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall, wo die Klägerin keinen externen Vertreter beizog, erfüllt sind, kann jedoch offenbleiben. Das Kostenreglement sieht nämlich vor, dass die Klägerin den Aufwand für eine Klage nach Art. 73 BVG dem Arbeitgeber verrechnet, und zwar mit CHF 1‘000.00 (Art. 2.2 KR). Die Beklagte wird deshalb auf dieser Grundlage verpflichtet, der Klägerin eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Damit ist der Aufwand für das Klageverfahren abgegolten, zumal in der Klage kein höherer Betrag verlangt wird.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beklagte B.___ GmbH wird in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin A.___ den Beitragsausstand von CHF 15‘369.35, CHF 192.80 Zins, CHF 300.00 Inkassokosten sowie Zins zu 5 % ab 1. November 2022 auf dem Betrag von CHF 14'119.35 zu bezahlen.

2.    Der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang der zugesprochenen Forderung aufgehoben.

3.    Die Beklagte B.___ GmbH hat der Klägerin A.___ für das Klageverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘000.00 zu leisten.

4.    Die Beklagte B.___ GmbH hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Die Präsidentin                         Der Gerichtsschreiber

Weber-Probst                           Haldemann