Urteil vom 20. Juni 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
Stiftung f. flex. Altersrücktritt im Baugewerbe (Stiftung FAR)
Klägerin
gegen
Beklagte
betreffend Berufsvorsorge / Konventionalstrafe (Anerkennungsklage)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die A.___ (fortan: Beklagte) ist seit dem 28. August 2017 im Handelsregister eingetragen. Als Zweck der Firma ist im Handelsregister (KB-Nr. [Klagebeilage] 5) seit 20. November 2020 unter anderem die Vornahme von Bauarbeiten aller Art, insbesondere Schalungsarbeiten, eingetragen.
2. Am 18. Januar 2023 erhebt die Vorsorgeeinrichtung Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) (fortan: Klägerin) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage gegen die Beklagten und stellt folgende Rechtsbegehren (Aktenseite / A.S. 1 ff.):
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in Höhe von insgesamt CHF 3'000.00 und Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen.
2. Es sei der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 3'500.00 aufzuheben und der Klägerin hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
3. Mit Eingabe vom 11. April 2023 (Datum Postaufgabe) reicht die Beklagte eine Stellungnahme ein.
4. Mit Replik vom 24. Mai 2023 stellt die Beklagte folgende Rechtsbegehren:
1. Es seien die vollständigen Jahresabschlüsse der Jahre 2021 und 2022 der Beklagten bei der Beklagten zu edieren.
2. Es seien die AHV-Lohnsummen aller Mitarbeiter der Beklagten, unter Angabe von Versichertennummer und Funktion für die Jahre 2020 bis 2022 und die diesbezüglichen Verfügungen der kantonalen Ausgleichskasse bei der Beklagten, eventualiter bei der zuständigen Behörde, zu edieren.
5. Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 weist der Vizepräsident des Versicherungsgerichts die Parteien darauf hin, dass im vorliegenden Verfahren nur zu prüfen ist, ob die Konventionalstrafe rechtmässig ist.
II.
1.
1.1 Streitigkeiten über Ansprüche einer Vorsorgeeinrichtung gegenüber einem Arbeitgeber, welche die berufliche Vorsorge betreffen, fallen in die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts (Art. 73 Abs. 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40, und § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12). Dies gilt für die obligatorische berufliche Vorsorge ebenso wie für die weitergehende, über das gesetzliche Minimum hinausgehende (Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG). Zu den Ansprüchen aus beruflicher Vorsorge gehören auch Beitragsforderungen der Klägerin (Urteil des Bundesgerichts 9C_211/2008 vom 7. Mai 2008 E. 4.2). Die Konventionalstrafe, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, betrifft das Nichteinreichen von Lohnsummenmeldungen für das Jahr 2021, welche zur Beitragsberechnung notwendig sind (s. E. II. 2.3 und 3.2.2 hiernach). Die Konventionalstrafen dienen mit anderen Worten der Durchführung der Versicherung und betreffen damit das spezifisch berufsvorsorgerechtliche Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten (s. Ulrich Meyer / Laurence Uttinger, in: Schneider / Geiser / Gächter (Hrsg.), BVG und FZG, 2. Auflage, Bern 2019, Art. 73 N 53). Die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts ist daher zu bejahen.
Mit dem Sitz der Beklagten im Kanton Solothurn ist zudem auch die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG).
1.2 Die Präsidentin des Versicherungsgerichts beurteilt Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 als Einzelrichter (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO). Da sich das vorliegende Klagebegehren auf eine Forderung von insgesamt CHF 3'500.00 richtet, ist der Vizepräsident des Versicherungsgerichts als Vertreter der Präsidentin zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichter zuständig.
2.
2.1 Der Schweizerische Baumeisterverband (fortan: SBV) sowie die Gewerkschaften Bau & Industrie GBI (heute: UNIA) und SYNA schlossen am 12. November 2002 den Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe ab (fortan: GAV FAR), dem später der Verband Baukader Schweiz beitrat. Dieser Vertrag wurde mit Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003 (s. BBl 2003 S. 4039 ff.) per 1. Juli 2003 teilweise allgemeinverbindlich erklärt, d.h. anwendbar auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweigs oder Berufs, die am Vertrag nicht beteiligt waren. Die Geltung des GAV FAR kann sich daher entweder direkt aus diesem Vertrag oder aber aus dem Bundesratsbeschluss (BRB) über die Allgemeinverbindlicherklärung (fortan: AVE GAV FAR) ergeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_378/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 5.2).
In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220). Im vorliegenden Fall geht es um Pflichtverletzungen der Beklagten, welche das Jahr 2021 betreffen, sowie um die Konventionalstrafen, welche die Klägerin diesbezüglich fordert (s. E. II. 3.1.2 hiernach). Die Bestimmungen des GAV FAR und des AVE GAV FAR haben, soweit für die Beurteilung des hiesigen Sachverhalts von Bedeutung, in der Zwischenzeit keine Änderungen erfahren.
2.2 Seiner Präambel nach bezweckt der GAV FAR, dem Baustellenpersonal eine finanziell tragbare Frühpensionierung zu ermöglichen, um «der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe Rechnung zu tragen und die damit verbundenen Beschwerden im Alter zu lindern». Mit anderen Worten: Diejenigen Arbeitnehmer, welche im Bauhauptgewerbe (d.h. auf Baustellen oder in Hilfsbetrieben der Baubetriebe, Art. 3 Abs. 1 GAV FAR) jahrelang körperlich anstrengende und der Gesundheit abträgliche Tätigkeiten verrichtet haben, sollen von der Möglichkeit profitieren können, sich schon vor dem AHV-Alter pensionieren zu lassen; konsequenterweise sind denn auch weniger belastete Arbeitnehmer wie kaufmännische Angestellte ausdrücklich vom vorzeitigen Altersrücktritt ausgenommen (Art. 3 Abs. 3 GAV FAR und Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR). Der betriebliche Geltungsbereich umfasst namentlich alle Betriebe in den Bereichen Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau, Aushub und Abbruch, Fassadenbau und -isolation, Abdichtung und Isolation an der Gebäudehülle, Betoninjektion und -sanierung sowie Asphaltierungen und Unterlagsböden (Art. 2 Abs. 1 GAV FAR und Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR). Der persönliche Geltungsbereich wiederum umfasst die in den besagten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, insbesondere Poliere und Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute wie Maurer, Bauarbeiter mit und ohne Fachkenntnisse sowie Spezialisten wie Maschinisten etc. (Art. 3 Abs. 1 GAV FAR und Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR). Bei Betrieben, welche mehrere, nur zum Teil dem GAV FAR resp. AVE GAV FAR unterstehende Tätigkeiten ausführen, ist massgeblich, welche Tätigkeit dem Betrieb das Gepräge gibt, sofern nicht klar unterschiedliche Betriebsteile bestehen, welche eine unterschiedliche Zuordnung rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 9C_614/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2).
Die Durchführung des GAV FAR obliegt der Klägerin, einschliesslich der Befugnis, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen sowie im eigenen Namen Betreibungen und Klagen zu erheben (Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 23 Abs. 1 GAV FAR). Für die Verwaltung ist der Stiftungsrat der Klägerin verantwortlich (Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 24 Abs. 1 GAV FAR). Dieser hat ein Leistungs- und Beitragsreglement erlassen (fortan: Reglement, s. KB-Nr. 2). Es gilt für diejenigen Betriebe und Arbeitnehmerkategorien, die dem GAV FAR unterstehen oder für die er durch die Allgemeinverbindlicherklärung anwendbar ist (Art. 3 Abs. 1 Reglement).
2.3 Die Leistungen der Klägerin werden namentlich mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen auf dem massgeblichen – d.h. AHV-pflichtigen – Lohn finanziert (Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 7 und 8 GAV FAR). Der Arbeitgeber hat der Klägerin spätestens am 31. Januar für das vergangene Kalenderjahr eine Lohnbescheinigung der dem GAV FAR unterstellten Personen einzureichen (Art. 6 Abs. 2 Reglement, KB-Nr. 2).
3.
3.1.
3.1.1 Mit Entscheid vom 1. Juli 2021 (KB 6) hielt die Geschäftsstelle Stiftung FAR im Wesentlichen fest, die Beklagte habe ihren Sitz in [...], Kanton Solothurn. Sie werde somit vom räumlichen Geltungsbereich des Bundesratsbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (BRB AVE GAV FAR) erfasst. Bis zum 19. November 2020 seien bei der Beklagten (vormals als B.___ und C.___ eingetragen) folgende Zwecke im Handelregister eingetragen gewesen: «Erwerb, Halten, Verkauf, Vermietung, Bewirtschaftung und Vermittlung von Immobilien aller Art, Handel mit Immobilien, Treuhandgeschäfte, Dienstleistungen im Bereich Beratung, Steuern sowie Beratung bei Finanzierung und indirekter Amortisation von Immobilien.» Diese Tätigkeiten fielen nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR. Dagegen seien bei der Beklagten im Handelsregister seit dem 20. November 2020 als Zweck Hochbauarbeiten eingetragen, womit sie ab diesem Datum unter den betrieblichen Geltungsbereich des BRB AVE GAV FAR falle. Daraus folge, dass die Beklagte für Mitarbeiter, die unter den persönlichen Geltungsbereich fielen, seit dem 20. November 2020 FAR-beitragspflichtig sei. Weiter wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass sie gegen diesen «Entscheid» innert 14 Tagen «Einsprache» erheben könne (KB-Nr. 6). In der Folge gingen bei der Klägerin keine Einwände gegen die Beitragspflicht nach AVE GAV FAR ein.
3.1.2 Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 forderte die Klägerin von der Beklagten eine Konventionalstrafe von CHF 3‘000.00 zuzüglich CHF 500.00 Verfahrenskosten, da sie die Lohnsummenmeldung für das Jahr 2021 trotz mehrmaligen Mahnungen nicht eingereicht habe (KB-Nr. 9).
3.2 Die Klägerin geht zu Recht davon aus, dass für die Beklagte als Arbeitgeberin im hier interessierenden Zeitraum der AVE GAV FAR galt:
3.2.1 Da die Beklagte nicht Mitglied des SBV war und sich dem GAV FAR auch nicht angeschlossen hatte, kann sich die Anwendbarkeit des GAV FAR nur aus dem AVE GAV FAR ergeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_1033/2009 vom 30. April 2010 E. 2.2).
Der AVE GAV FAR gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Wallis und einiger anderer hier nicht interessierender Territorien (Art. 2 Abs. 1 und 2 AVE GAV FAR). Da die Beklagte ihr Domizil im Kanton Solothurn hat (s. KB-Nr. 5), fällt sie unter den räumlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR.
Die allgemeinverbindlichen Bestimmungen des GAV FAR gelten für die Betriebe, welche im Bauhauptgewerbe tätig sind, z.B. auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaus (s. dazu E. II. 2.2 hiervor). Die Beklagte beschäftigte sich gemäss Handelsregistereintrag seit dem 20. November 2020 unter anderem mit der Vornahme von Bauarbeiten aller Art, insbesondere Schalungsarbeiten. Auf dieser Grundlage ist davon auszugehen, dass ihre Tätigkeit zum Bauhauptgewerbe im vorstehenden Sinne gehörte und unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fiel. Dies geht auch aus der Selbstdeklaration der Beklagten vom 28. Mai 2021 (KB-Nr. 7) hervor, zumal sie die Anwendbarkeit des AVE GAV FAR nie bestritten hat.
3.2.2 Die Beklagte missachtete ihre Pflicht als dem AVE GAV FAR unterstehende Arbeitgeberin, der Klägerin für das Jahre 2021 bis 31. Januar 2022 eine Lohnsummenmeldung abzugehen (s. E. II. 2.3 hiervor). Diese Pflicht galt unabhängig davon, ob die Beklagte in diesen Jahren überhaupt Arbeitnehmer beschäftigte, welche vom persönlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR erfasst wurden. Entscheidend ist allein, dass ein Betrieb im Baugewerbe tätig ist und deshalb grundsätzlich dem GAV FAR resp. AVE GAV FAR untersteht. Diesfalls ist die Klägerin als Durchführungsorgan berechtigt (und verpflichtet) abzuklären, ob beitragspflichtiger Lohn ausgerichtet wurde oder nicht (vgl. E. II. 2.2 hiervor).
Der Stiftungsrat der Klägerin kann Verletzungen von Pflichten aus dem GAV FAR mit Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.00 ahnden sowie den Fehlbaren die Kontroll- und Verfahrenskosten überbinden (Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 25 Abs. 1 GAV FAR). Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochener Sanktionen (Art. 25 Abs. 3 GAV FAR). Die Klägerin hat zur Bemessung von Konventionalstrafen interne Richtlinien erlassen. Danach werden sowohl das Nichteinreichen der provisorischen Lohnsummenmeldung (wenn noch keine früheren Lohnsummenangaben vorhanden sind) als auch das Nichteinreichen der «Lohnbescheinigung» resp. «Lohnsummenmeldung / Beitragsabrechnung» mit CHF 3‘000.00 sowie im Wiederholungsfall mit CHF 5'000.00 sanktioniert; handelt es sich um einen unterstellten Betrieb ohne GAV FAR-pflichtige Arbeitnehmer, so beträgt die Konventionalstrafe jeweils die Hälfte (s. Richtlinien Ziff. 3.3.1 und 3.3.2, KB-Nr. 11). Die Klägerin war demnach berechtigt, die Beklagte für das Nichteinreichen der Lohnsummenmeldung pro 2021 mit einer Konventionalstrafe zu belegen.
Da die Beklagte bis zum 31. Januar 2022 (s. E. II. 2.3 hiervor) überhaupt keine Angaben zu den Lohnsummen machte, hat die Klägerin zu Recht Ziff. 3.3.1 und 3.3.2 der Richtlinien angewandt und die Konventionalstrafe für eine erstmalige Pflichtverletzung auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Es ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich, wenn die Beklagte in ihrer Stellungnahme vom 11. April 2023 behauptet, sie habe der Klägerin die Lohnsummenmeldung am 16. August 2022 zugestellt. So hat die Beklagte diese weder innert der genannten Frist bis 31. Januar 2022 eingereicht, noch hat sie auf das Schreiben der Klägerin vom 9. Mai 2022 reagiert, worin die Klägerin von der Beklagten eine Konventionalstrafe von CHF 3‘000.00 zuzüglich CHF 500.00 Verfahrenskosten forderte, da sie die Lohnsummenmeldung für das Jahr 2021 trotz mehrmaligen Mahnungen nicht eingereicht habe (KB-Nr. 9). Des Weiteren war die Klägerin berechtigt, pro Pflichtverletzung Kosten von CHF 500.00 in Rechnung zu stellen (Richtlinien Ziff. 6, KB-Nr. 11).
3.3 Zusammenfassend wird die Beklagte in Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin den Betrag von insgesamt CHF 3'500.00 zu bezahlen. Der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von CHF 3'500.00 aufgehoben und der Klägerin hierfür die definitive Rechtsöffnung erteilt.
4. Wie die Parteien bereits mit Verfügung vom 30. Mai 2023 darauf hingewiesen wurden, ist im vorliegenden Verfahren nur zu prüfen, ob die Konventionalstrafe rechtmässig ist. Die von der Klägerin mit Eingabe vom 24. Mai 2023 gestellten Beweisanträge (s. E. I. 4. hiervor) sind demnach zur Klärung des diesbezüglichen Sachverhalts nicht von Belang. So hat die Beklagte die Lohnsummenmeldung für das Jahr 2021 unbestrittenermassen nicht innert der Frist bis 31. Januar 2021 eingereicht, womit die Konventionalstrafe zu Recht gefordert wurde. Diese ist unabhängig davon geschuldet, ob die Beklagte in den Jahren 2021 und 2022 Mitarbeiter (direkt oder über Personalverleih) beschäftigt gehabt hat. Die genannten Beweisanträge sind somit abzuweisen.
5. Das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6. Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie, so hat sie bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem bzw. der Beklagten – wie im vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle Vetter-Schreiber, Kommentar zum BVG und FZG, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 N 56): Es muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Allein aus dem Umstand, dass die beklagte Arbeitgeberin für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung zusteht (BGE 127 V 205 E. 4c S. 208).
Die Klägerin hat für das Klageverfahren keinen Anwalt oder eine andere externe Fachperson mit der Vertretung beauftragt, sondern durch ihr eigenes Personal gehandelt. Die Streitsache war in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht besonders kompliziert. Die Klägerin verfasste zwar eine Klageschrift von immerhin 12 Seiten, doch hätte diese im Hinblick auf die konkrete Streitsache auch kürzer ausfallen können. Insgesamt sprengte der angemessene Aufwand nicht den Rahmen dessen, was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung u.ä. in der Regel erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 205 V E. 4c S. 207 f., betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beklagte A.___ wird in Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin Stiftung flexibler Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) den Betrag von CHF 3’500 zu bezahlen.
2. Der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von CHF 3'500.00 aufgehoben und der Klägerin hierfür die definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. Der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch