Urteil vom 30. November 2023
Es wirken mit:
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___
Klägerin
gegen
Beklagter
betreffend Konventionalstrafe (Anerkennungsklage vom 21. Februar 2023)
zieht die Präsidentin des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1. B.___ (fortan: Beklagter) ist seit dem 25. Juni 2019 als Inhaber des Einzelunternehmens C.___ mit Sitz in [...] im Handelsregister eingetragen. Als Zweck der Firma wird die «Durchführung von Maurerarbeiten auf Akkordbasis» angegeben (Klagebeilage / KB-Nr. 5)
2.
2.1 Am 21. Februar 2023 erhebt die Vorsorgeeinrichtung A.___ (fortan: Klägerin) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage gegen den Beklagten, wobei sie folgende Rechtsbegehren stellt (Aktenseite / A.S. 1 ff.):
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in Höhe von insgesamt CHF 3‘000.00 und Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen.
2. Es sei der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 3'500.00 aufzuheben und der Klägerin hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.
2.2 Die Präsidentin des Versicherungsgerichts setzt dem Beklagten mit Verfügung vom 22. Februar 2023 Frist, um eine Klageantwort einzureichen (A.S. 14 f.). Der Beklagte holt diese Verfügung indes auf der Post nicht ab (A.S. 16). In der Folge können ihm die Klage sowie die neue Verfügung vom 8. März 2023 am 29. März 2023 polizeilich zugestellt werden (A.S. 16 ff.). Der Beklagte gibt jedoch, obwohl er nun Kenntnis vom hängigen Verfahren hat, keine Klageantwort ab. Er lässt sich auch nicht vernehmen, nachdem die Präsidentin am 25. April 2023 den Verzicht auf eine Klageantwort festgestellt hat (A.S. 21).
II.
1.
1.1 Streitigkeiten über Ansprüche einer Vorsorgeeinrichtung gegenüber einem Arbeitgeber, welche die berufliche Vorsorge betreffen, fallen in die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts (Art. 73 Abs. 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40] und § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Dies gilt sowohl für die obligatorische berufliche Vorsorge als auch für die weitergehende, über das gesetzliche Minimum hinausgehende Vorsorge (s. Art. 49 Abs. 2 Ziff. 22 BVG). Zu den Ansprüchen aus beruflicher Vorsorge gehören auch die Beitragsforderungen der Klägerin (Urteil des Bundesgerichts 9C_211/2008 vom 7. Mai 2008 E. 4.2). Die Konventionalstrafe, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, stellt die Sanktion für die Nichteinreichung einer Lohnsummenmeldung dar, welche zur Beitragsberechnung notwendig ist (s. E. II. 2.4 und 3.1.2 hiernach). Die Konventionalstrafe dient mit anderen Worten der Durchführung der Versicherung und betrifft damit das spezifisch berufsvorsorgerechtliche Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten (s. Ulrich Meyer / Laurence Uttinger, in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter (Hrsg.), Handkommentar zum BVG und FZG, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 73 N 53). Die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts ist daher zu bejahen. Mit dem Wohnsitz des Beklagten im Kanton Solothurn ist zudem auch die örtliche Zuständigkeit gegeben (Art. 73 Abs. 3 BVG).
1.2 Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten fallen bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.00 in die Präsidialkompetenz (§ 54bis Abs. 1 lit. a GO). Da sich das vorliegende Klagebegehren auf eine Forderung von insgesamt CHF 3'500.00 richtet, ist die Präsidentin des Versicherungsgerichts zur Beurteilung der Angelegenheit als Einzelrichterin zuständig.
1.3 Da der Beklagte nach der Zustellung der Klage weder eine Klageantwort abgegeben noch sich sonst geäussert hat (E. I. 2.2 hiervor), ist wie in der Verfügung vom 8. März 2023 angekündigt ohne weitere Erhebungen aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden (s. A.S. 16 Ziff. 3).
2.
2.1 Der Schweizerische Baumeisterverband (fortan: SBV) sowie die Gewerkschaften Bau & Industrie GBI (heute: UNIA) und SYNA schlossen am 12. November 2002 den Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe ab (fortan: GAV FAR), dem später der Verband Baukader Schweiz beitrat. Dieser Vertrag wurde mit Bundesratsbeschluss vom 5. Juni 2003 (s. BBl 2003 S. 4039 ff.) per 1. Juli 2003 teilweise allgemeinverbindlich erklärt, d.h. anwendbar auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer des betreffenden Wirtschaftszweigs oder Berufs, die am Vertrag nicht beteiligt waren. Die Geltung des GAV FAR kann sich daher entweder direkt aus diesem Vertrag oder aber aus dem Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung (fortan: AVE GAV FAR) ergeben (Urteil des Bundesgerichts 9C_378/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 5.2).
2.2 Seiner Präambel nach bezweckt der GAV FAR, dem Baustellenpersonal eine finanziell tragbare Frühpensionierung zu ermöglichen, um «der körperlichen Belastung der Arbeitnehmer im Bauhauptgewerbe Rechnung zu tragen und die damit verbundenen Beschwerden im Alter zu lindern». Mit anderen Worten: Diejenigen Arbeitnehmer, welche im Bauhauptgewerbe (d.h. auf Baustellen oder in Hilfsbetrieben der Baubetriebe, Art. 3 Abs. 1 GAV FAR) jahrelang körperlich anstrengende und der Gesundheit abträgliche Tätigkeiten verrichtet haben, sollen von der Möglichkeit profitieren können, sich schon vor dem AHV-Alter pensionieren zu lassen; konsequenterweise sind denn auch weniger belastete Arbeitnehmerkategorien wie z.B. kaufmännische Angestellte ausdrücklich vom vorzeitigen Altersrücktritt ausgenommen (Art. 3 Abs. 3 GAV FAR und Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR). Der betriebliche Geltungsbereich umfasst u.a. alle Betriebe in den Bereichen Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau, Aushub und Abbruch, Fassadenbau und -isolation, Abdichtung und Isolation an der Gebäudehülle, Betoninjektion und -sanierung sowie Asphaltierungen und Unterlagsböden (Art. 2 Abs. 1 GAV FAR und Art. 2 Abs. 4 AVE GAV FAR). Der persönliche Geltungsbereich wiederum umfasst die in den besagten Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer, insbesondere Poliere und Werkmeister, Vorarbeiter, Berufsleute wie Maurer etc., Bauarbeiter mit und ohne Fachkenntnisse sowie Spezialisten wie Maschinisten etc. (Art. 3 Abs. 1 GAV FAR und Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR).
2.3 Die Durchführung des GAV FAR obliegt der Klägerin, einschliesslich der Befugnis, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen sowie im eigenen Namen Betreibungen und Klagen zu erheben (Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 23 Abs. 1 GAV FAR). Für die Verwaltung ist der Stiftungsrat der Klägerin verantwortlich (Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 24 Abs. 1 GAV FAR). Dieser hat ein Leistungs- und Beitragsreglement erlassen (fortan: Reglement, s. unter KB-Nr. 2). Es gilt für diejenigen Betriebe und Arbeitnehmerkategorien, welche dem GAV FAR unterstehen oder für die er durch die Allgemeinverbindlicherklärung anwendbar ist (Art. 3 Abs. 1 Reglement).
2.4 Die Leistungen der Klägerin werden grundsätzlich mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen auf dem massgeblichen – d.h. AHV-pflichtigen – Lohn finanziert (Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 8 Abs. 1 GAV FAR sowie Art. 6 Abs. 1 Reglement). Der Arbeitgeber hat der Klägerin spätestens am 31. Januar eine namentliche Lohnbescheinigung der dem GAV FAR unterstellten Personen für das vergangene Kalenderjahr abzuliefern (Art. 6 Abs. 2 Reglement).
3.
3.1.
3.1.1 Nachdem die Einzelfirma des Beklagten im Handelsregister eingetragen worden war (s. E. I. 1 hiervor), reichte er der Klägerin am 10. September 2019 das Formular «Selbstdeklaration Unterstellungsabklärung bei Firmenneugründung» ein (KB-Nr. 7). Darin gab der Beklagte an, dass er der einzige Mitarbeiter im Betrieb sei und es sich bei den für Kunden geleisteten Arbeitsstunden zu 100 % um Maurerarbeiten handle. Weiter kreuzte er bei der Frage nach dem Tätigkeitsbereich des Unternehmens die Rubrik «Hoch- / Tief- / Untertag- / Strassenbau (inkl. Belageinbau)» an. Die Klägerin hielt daraufhin am 21. Oktober 2019 fest, dass die Firma C.___ sowohl unter den räumlichen als auch den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR falle und für Mitarbeiter unter dem persönlichen Geltungsbereich seit dem 25. Juni 2019 beitragspflichtig sei. Weiter wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass er gegen diesen «Entscheid» innert 14 Tagen schriftlich «Einsprache» erheben könne (KB-Nr. 6). Nach Aktenlage gingen jedoch in der Folge bei der Klägerin keine Einwände gegen die Anwendbarkeit des GAV FAR sowie die Beitragspflicht ein.
3.1.2 Für das Jahr 2021 reichte der Beklagte keine Lohnsummenmeldung ein, obwohl die Klägerin ihn mehrmals gemahnt hatte. Sie stellte ihm deshalb am 11. Mai 2022 eine Konventionalstrafe von CHF 3'000.00 nebst CHF 500.00 Verfahrenskosten in Rechnung (KB-Nr. 9). Da diese Beträge trotz der Mahnung vom 29. Juni 2022 (KB-Nr. 8) unbezahlt blieben, stellte die Klägerin ein Betreibungsbegehren für eine Forderung von CHF 3'500.00. Gegen den am 8. November 2022 zugestellten Zahlungsbefehl erhob der Beklagte ohne Begründung Rechtsvorschlag (KB-Nr. 10).
3.2 Der Beklagte war nach Aktenlage weder Mitglied des SBV noch hatte er sich dem GAV FAR angeschlossen. Dessen Anwendbarkeit ergibt sich jedoch, wie von der Klägerin geltend gemacht, aus dem AVE GAV FAR (s. E. II. 2.1 in fine hiervor):
3.2.1 Der AVE GAV FAR gilt für die ganze Schweiz, mit Ausnahme des Kantons Wallis und einiger anderer hier nicht interessierender Gebiete (Art. 2 Abs. 1 und 2 AVE GAV FAR). Da die Firma C.___ ihr Domizil im Kanton Solothurn hatte (s. E. I. 1 hiervor), fiel sie somit unter den räumlichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR.
3.2.2 Die allgemeinverbindlichen Bestimmungen des GAV FAR gelten für die Betriebe, welche im Bauhauptgewerbe tätig sind, z.B. auf dem Gebiet des Hoch- und Tiefbaus (s. dazu E. II. 2.2 hiervor). Die Firma C.___ beschäftigte sich gemäss Handelsregistereintrag mit Maurerarbeiten (E. I. 1 hiervor). Dies deckt sich denn auch mit der Selbstdeklaration des Beklagten vom 10. September 2019, wo er angab, es würden ausschliesslich solche Arbeiten verrichtet (E. II. 3.1.1 hiervor). Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die Firma sich im Bauhauptgewerbe betätigte und folglich unter den betrieblichen Geltungsbereich des AVE GAV FAR fiel. In der Folge brachte der Beklagte nie vor, der Tätigkeitsbereich habe sich seither geändert und die Firma unterstehe nicht (mehr) dem AVE GAV FAR.
3.3
3.3.1 Der Beklagte missachtete nach Aktenlage seine Pflicht als dem AVE GAV FAR unterstehender Arbeitgeber, der Klägerin für das Jahr 2021 eine Lohnsummenmeldung abzugeben (s. dazu E. II. 2.4 hiervor). Massgeblich für diese Verpflichtung ist allein, dass ein Betrieb im Baugewerbe tätig ist und deshalb grundsätzlich dem GAV FAR resp. AVE GAV FAR untersteht. Diesfalls ist die Klägerin als Durchführungsorgan zur Abklärung berechtigt und verpflichtet, ob beitragspflichtiger Lohn ausgerichtet wurde oder nicht (vgl. E. II. 2.3 hiervor).
3.3.2 Der Stiftungsrat der Klägerin kann Verletzungen von Pflichten aus dem GAV FAR mit Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.00 ahnden sowie den fehlbaren Personen die Kontroll- und Verfahrenskosten überbinden (Art. 1 AVE GAV FAR i.V.m. Art. 25 Abs. 1 GAV FAR). Die Höhe der Konventionalstrafe richtet sich im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfälligen früher ausgesprochenen Sanktionen (Art. 25 Abs. 3 GAV FAR). Der Stiftungsrat der Klägerin hat zur Bemessung von Konventionalstrafen eine «Sanktionsrichtlinie» erlassen (fortan: Richtlinie, KB-Nr. 11). Danach wird das Nichteinreichen der provisorischen oder definitiven Lohnsummenmeldung mit CHF 3‘000.00 sowie im Wiederholungsfall mit CHF 5'000.00 sanktioniert (Richtlinie Ziff. 3.3.1 + Ziff. 3.3.2 Abs. 1); handelt es sich um einen unterstellten Betrieb ohne FAR-pflichtige Mitarbeitende, so beträgt die Konventionalstrafe die Hälfte (Richtlinie Ziff. 3.3.2 Abs. 2). Die Klägerin war demnach berechtigt, den Beklagten für das Nichteinreichen der Lohnsummenmeldung pro 2021 mit einer Konventionalstrafe zu belegen. Da es sich um ein erstmaliges Fehlverhalten handelte, wurde der entsprechende Betrag auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Damit blieb die Klägerin im unteren Bereich des Rahmens, den der GAV FAR für eine Konventionalstrafe vorgibt, so dass nicht gesagt werden kann, es sei ein unangemessen hoher Betrag bestimmt worden. Der Beklagte bringt im Übrigen nicht vor, die Strafe sei zu halbieren, weil 2021 keine beitragspflichtigen Mitarbeiter beschäftigt worden seien, wofür sich auch in den Akten keine Anhaltspunkte finden. Weiter war die Klägerin berechtigt, für die ausgesprochene Sanktion Kosten von CHF 500.00 in Rechnung zu stellen (Richtlinie Ziff. 6).
3.4 Zusammenfassend wird der Beklagte in Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin eine Konventionalstrafe von CHF 3‘000.00 und Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen, insgesamt CHF 3'500.00. Der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag wird aufgehoben.
4.
4.1 Das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (Art. 73 Abs. 2 BVG). Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt (BGE 124 V 285 E. 4a + 4b S. 289 f.). Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 285 E. 3b S. 288). Bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung vor dem Versicherungsgericht ist eine Spruchgebühr von CHF 50.00 bis 600.00 zu erheben (s. § 148 Kantonaler Gebührentarif [GT, BGS 615.11])
4.2 Der Beklagte bezahlte die in Rechnung gestellte Konventionalstrafe nebst Verfahrenskosten trotz Mahnung nicht. Als er dafür betrieben wurde, beglich er weder die Forderung noch bestritt er diese substanziiert, sondern erhob vielmehr Rechtsvorschlag, ohne diesen zu begründen. Im Prozess vor dem Versicherungsgericht wiederum reichte er keine Klageantwort ein. Mit diesem Verhalten macht der Beklagte deutlich, dass es ihm nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern er will lediglich seine Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt.
5.
5.1 Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie, so hat sie bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem Beklagten (wie im vorliegenden Fall, E. II. 4.2 hiervor) mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten: Es muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; Isabelle Vetter-Schreiber, Kommentar zum BVG und FZG, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 N 56). Allein aus dem Umstand, dass der beklagte Arbeitgeber für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung zusteht (BGE 127 V 205 E. 4c S. 208).
5.2 Die Klägerin hat für das Klageverfahren keinen Anwalt oder eine andere externe Fachperson mit der Vertretung beauftragt, sondern durch ihr eigenes Personal gehandelt. Die Streitsache war in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht sonderlich kompliziert. Die Klägerin musste zwar eine Klageschrift verfassen und einige Belege einreichen. Insgesamt sprengte ihr Aufwand aber nicht den Rahmen dessen, was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung u.ä. in der Regel erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 V 205 E. 4c S. 207 f., betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach wird erkannt:
1. Der Beklagte B.___ wird in Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin A.___ eine Konventionalstrafe von CHF 3‘000.00 und Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu bezahlen.
2. Der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag wird aufgehoben.
3. Der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Haldemann