Urteil vom 10. Dezember 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Saner
Kläger
gegen
1. Fundamenta Sammelstiftung, Jurastrasse 20, Postfach, 4601 Olten
2. Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Elias-Canetti-Strasse 2, Recht & Compliance, Postfach, 8050 Zürich
Beklagte
AXA Stiftung berufliche Vorsorge Winterthur, General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8400 Winterthur
Beigeladene (Gegnerin)
betreffend Berufsvorsorge / Invalidenleistungen (Klage vom 22. Februar 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Der 1983 geborene A.___ (nachfolgend: Kläger) meldete sich am 15. Mai 2013 bei der IV-Stelle des Kantons Solothurn unter Hinweis auf eine psychische Krankheit («Zusammenbruch wegen Fehlplanung», bestehend seit Dezember 2012) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle [IV-Nr.] 2). Die IV-Stelle führte Eingliederungsbemühungen durch und zog medizinische Akten bei. Anschliessend holte sie bei der Begutachtungsstelle B.___ ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Neuropsychologie und Psychiatrie ein, welches am 10. November 2016 erstattet wurde (IV-Nr. 86.1). Die Gutachter gelangten zum Ergebnis, der Kläger leide an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (IV-Nr. 86.1 S. 19) und weise neuropsychologische Defizite auf (IV-Nr. 86 S. 25). In einer geeigneten Tätigkeit sei er zu 50 % arbeitsfähig (IV-Nr. 86.1 S. 20 f., 28 [wobei die Tabelle auf S. 28 offensichtlich unzutreffende Angaben enthält]). Dr. med. C.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) erachtete in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2017 (IV-Nr. 91) das Gutachten als nicht beweiskräftig. Sie empfahl, es sei stattdessen gestützt auf einen Bericht des Spitals D.___, Universitätsklinik für Neurologie, vom 31. Mai 2015 (IV-Nr. 68 S. 2) von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit (Routinetätigkeit ohne häufig wechselnde Tätigkeiten) auszugehen. Die IV-Stelle verneinte in der Folge mit Verfügung vom 14. Juni 2017 einen Anspruch des Klägers auf weitere berufliche Massnahmen und auf eine Invalidenrente (V-Nr. 92).
1.2 Dagegen liess der Kläger am 15. August 2017 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (nachfolgend Versicherungsgericht) erheben (IV-Nr. 96, S. 3). Das Versicherungsgericht holte bei der Begutachtungsstelle E.___, ein psychiatrisches und neuropsychologisches Gutachten ein. Dieses datiert vom 16. Januar 2019. Die psychiatrische Gutachterin Dr. med. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, unreifen und narzisstisch-kränkbaren Zügen (ICD-10: F61.0) sowie einen Verdacht auf leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70.1, wobei das neuropsychologische Gutachten keine validen Resultate ergeben hatte). Weiter erwähnte sie eine rezidivierende depressive Störung, derzeit remittiert, einen schädlichen Gebrauch von Alkohol und Cannabis sowie eine komplex fokale, sekundär generalisierende Epilepsie (IV-Nr. 114 S. 43). Die Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit bezifferte sie auf 50 % (volles Pensum bei reduzierter Leistung). Zum zeitlichen Verlauf erklärte die Gutachterin, spätestens nach dem Verlust der Anstellung bei der Firma G.___ im Jahr 2010 sei durchgängig bis zur Verfügung der IV-Stelle vom 14. Juni 2017 und darüber hinaus bis zum Untersuchungszeitpunkt von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter und leidensangepasster Tätigkeit auszugehen (IV-Nr. 114 S. 45). Das Versicherungsgericht veranlasste eine Ergänzung des Gutachtens, welche am 25. März 2019 erfolgte (IV-Nr. 122 S. 3 ff.). In der Folge hiess es die Beschwerde mit Urteil VSBES.2017.198 vom 11. Juni 2019 teilweise gut und sprach dem Kläger ab 1. November 2013 (sechs Monate nach der Anmeldung) eine halbe Rente zu, dies bei einem Invaliditätsgrad von 55 %, der unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % festgelegt wurde (IV-Nr. 124). Die Fundamenta Sammelstiftung, die Stiftung Auffangeinrichtung BVG und die Beigeladene waren weder in das Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle involviert noch wurden sie im Beschwerdeverfahren beigeladen.
1.3 Gestützt auf das Urteil des Versicherungsgerichts sprach die IV-Stelle dem Kläger mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 (IV-Nr. 129) bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 55 % per 1. November 2013 eine halbe Rente sowie berufliche Massnahmen zu. Auch diese Verfügung wurde der Fundamenta Sammelstiftung und der Stiftung Auffangeinrichtung BVG nicht zugestellt.
2.
2.1 Die Fundamenta Sammelstiftung, bei welcher der Kläger während seiner Tätigkeit bei der G.___, welche vom 30. November 2005 bis 31. Juli 2010 dauerte, berufsvorsorgeversichert war, lehnte es am 11. Dezember 2020 (KB [Klagebeilage] 4) ab, Leistungen zu erbringen, da es für die Versicherungszeit sowohl an (echtzeitlichen) medizinischen Bestätigungen einer Arbeitsunfähigkeit als auch an Hinweisen auf eine arbeitsrechtlich in Erscheinung getretene Leistungseinbusse fehle. Mithin falle der Beginn der massgeblichen Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt habe, nicht in die Versicherungszelt der Fundamenta Sammelstiftung, weshalb eine Leistungspflicht derselben entfalle.
2.2 Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, bei welcher der Kläger aufgrund des Bezuges von Arbeitslosentaggeldern in verschiedenen Zeiträumen versichert war, lehnte es am 20. März 2023 (KB 5) ebenfalls ab, Leistungen zu erbringen, da die zur Invalidität führende Arbeitsunfähigkeit am 31. Juli 2010 begonnen habe und der Kläger nicht bei ihr versichert gewesen sei.
3.
3.1 Mit Zuschrift vom 22. Februar 2024 lässt der Kläger beim Versicherungsgericht Klage gegen die Fundamenta Sammelstiftung (nachfolgend Beklagte 1) sowie die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend Beklagte 2) erheben (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) und folgende Rechtsbegehren stellen:
Die Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger gesetzliche und reglementarische Invalidenleistungen zunächst bei einem Invaliditätsgrad von 55 %, ab 1. Januar 2024 bei einem solchen von 60 % zu gewähren und somit insbesondere Rentenleistungen im Betrag von mind. CHF 5'092.00 p.a. mit Wirkung ab 1. November 2013 und erhöht ab 1. Januar 2024 im Umfang von mind. CHF 6'110.40 auszurichten, dies nebst Zins im Umfang des reglementarischen Verzugszinses ab jeweiligem Fälligkeitsdatum, frühestens ab Zeitpunkt der Klageeinreichung.
Eventualiter sei die Beklagte 2 zu verpflichten, dem Kläger gesetzliche Invalidenleistungen zunächst bei einem Invaliditätsgrad von 55 %, ab 1. Januar 2024 bei einem solchen von 60 % zu gewähren und daher darauf basierende Rentenleistungen in gesetzlichem Umfang auszurichten, dies nebst Zins im Umfang des reglementarischen Verzugszinses ab jeweiligem Fälligkeitsdatum, frühestens ab Zeitpunkt der Klageeinreichung.
Unter Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (inkl. MwSt.).
3.2 Mit Klageantwort vom 3. Mai 2024 (A.S. 18 ff.) schliesst die Beklagte 1 auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage.
3.3 Mit Klageantwort vom 28. Mai 2024 (A.S. 28 ff.) schliesst die Beklagte 2 auf Abweisung der gegen sie gerichteten Klage.
3.4 Mit Replik vom 10. Juli 2024 (A.S. 45 ff.) verweist der Kläger im Wesentlichen auf seine bisherigen Ausführungen und hält an seinen gestellten Rechtsbegehren fest.
3.5 Mit Duplik vom 25. Juli 2024 (A.S. 52 ff) bzw. vom 28. August 2024 (A.S. 55 ff.) lassen sich die Beklagten abschliessend vernehmen.
3.6 Mit Triplik vom 11. September 2024 (A.S. 61 ff.) lässt sich der Kläger ebenfalls abschliessend vernehmen.
3.7 Mit Verfügung vom 19. September 2024 (A.S. 67) werden die IV-Akten des Klägers eingeholt.
3.8 Mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 (A.S. 69) wird festgestellt, dass der Kläger gemäss Aktenlage vom 20. Juni 2011 bis 30. November 2011 bei der H.___ angestellt war (vgl. IV-Nr. 6 S. 7) und dabei ein Einkommen erzielte, welches über dem damals geltenden Grenzbetrag (gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG) lag. In der Folge wird die AXA Stiftung berufliche Vorsorge Winterthur – als Vorsorgeeinrichtung des Klägers während dessen Anstellung bei der H.___ – zum vorliegenden Verfahren beigeladen (vgl. Verfügung vom 7. Januar 2025, A.S. 73).
3.9 Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 (A.S. 76) wird festgestellt, dass die beigeladene AXA Stiftung für berufliche Vorsorge Winterthur auf das Einreichen einer Stellungnahme innert Frist verzichtet hat.
3.10 Am 11. Februar 2025 reicht der Vertreter des Klägers seine Kostennote ein (A.S. 78 f.).
3.11 Mit Schreiben vom 8. August 2025 lässt der Kläger eine Verfügung der IV-Stelle vom 17. Februar 2025 einreichen, mit der seine IV-Rente rückwirkend ab 1. April 2024 auf eine ganze Rente erhöht wird (A.S. 84 ff.). Die Beklagte 1 nimmt dazu am 20. August 2025 Stellung, wozu sich der Vertreter des Klägers am 10. September 2025 nochmals äussert.
4. Auf die Ausführungen der Parteien sowie der Beigeladenen in ihren Rechtsschriften wird nachfolgend, soweit notwendig, eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Das Versicherungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache über Ansprüche einer versicherten Person gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 und 3 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40, sowie § 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).
2.
2.1
2.1.1 Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge hat, wer im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid ist und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG). Für die grundsätzliche Leistungspflicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss bei Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Der Wegfall der Versicherteneigenschaft bildet denn auch keinen Erlöschungsgrund für den Rentenanspruch (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 123 V 262 E. 1a S. 263 f.). Art. 23 lit. a BVG bewirkt folglich eine gesetzliche Haftungsverlängerung der Vorsorgeeinrichtung gegenüber ihren Destinatären (Markus Moser, in: Basler Kommentar zur Beruflichen Vorsorge, 1. Auflage 2020, Art. 23 N 2).
2.1.2 Arbeitsunfähigkeit ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf (BGE 134 V 20 E. 5.3 S. 27). Diese muss sinnfällig, erheblich und dauerhaft sein. Unter dem Aspekt der Erheblichkeit ist – analog zur Auslösung des Wartejahres in der Invalidenversicherung (Urteil des Bundesgerichts 9C_203/2018 vom 23. Juli 2018 E. 5.1) – eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit um mindestens 20 % erforderlich (Moser, a.a.O., N 38 zu Art. 23 BVG).
2.1.3 In der weitergehenden beruflichen Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen von Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG sowie der verfassungsmässigen Schranken wie Rechtsgleichheit etc. frei, den Invaliditätsbegriff und / oder das versicherte Risiko abweichend von Art. 23 BVG zu definieren. Diese Bestimmung gilt demnach im überobligatorischen Bereich nur, soweit die Reglemente oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung nichts Abweichendes vorsehen (BGE 136 V 65 E. 3.2 S. 69). Die Beklagte 1 hat ein Vorsorgereglement erlassen (fortan: Reglement, KB 9). Gemäss diesem Reglement (Stand: 1. Januar 2020) setzt der Anspruch auf eine Invalidenrente voraus, dass die versicherte Person zu mindestens 40 % invalid ist (Ziffer 5 Reglement). Aus dem Reglement geht weiter hervor, dass die Invalidität vor Beendigung des Versicherungsverhältnisses eingetreten sein muss (Ziffer 8 und 20 Reglement; BGE 136 V 65 E. 3.5 S. 70). Das Reglement umschreibt die Invalidität in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) als die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Ziffer 20.1 Reglement). Diese wiederum besteht laut Reglement (das sich hier mit Art. 7 ATSG deckt) in einem durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Für den reglementarischen Rentenanspruch genügt es somit nicht, dass während des Vorsorgeverhältnisses eine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf eingetreten ist, sondern es muss sich in dieser Zeit eine Erwerbsunfähigkeit entwickelt haben, bei welcher auch die Arbeitsfähigkeit in einer dem Gesundheitszustand angepassten Verweistätigkeit zu berücksichtigen ist (vgl. BGE 136 V 65 E. 3.5 S. 70).
2.2 Die obligatorische Versicherung der beruflichen Vorsorge beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 BVG). Sie endet grundsätzlich mit der Auflösung des betreffenden Arbeitsverhältnisses (Art. 10 Abs. 2 BVG); für die Risiken Invalidität und Tod bleibt der Arbeitnehmer allerdings während eines Monats nach Auflösung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert, sofern nicht bereits zuvor ein neues Vorsorgeverhältnis entsteht (Art. 10 Abs. 3 BVG). Entsprechende Bestimmungen enthält auch das Reglement (Art. 3.3 Abs. 1 und Art. 4.8.1 Reglement).
2.3 Der Zeitpunkt des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit (s. E. II. 2.1.1 hiervor) muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (s. dazu BGE 126 V 353 E. 5b S. 360) nachgewiesen sein. Dieser Nachweis wird in der Regel, jedoch nicht zwingend durch echtzeitliche ärztliche Atteste erbracht. Nachträgliche Annahmen und spekulative Überlegungen, wie etwa eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, reichen nicht aus. Um einer retrospektiv attestierten Arbeitsunfähigkeit zu folgen und auf ein echtzeitliches Arztzeugnis verzichten zu können, müssen die negativen Auswirkungen der Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit echtzeitlich dokumentiert sein (Urteil des Bundesgerichts 9C_517/2020 vom 28. Januar 2021 E. 3.2; vgl. auch, bezogen auf die Auslösung des Wartejahres in der Invalidenversicherung, das Urteil 9C_203/2018 vom 23. Juli 2018 E. 5.1).
2.4 Für den Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20). Es gilt das Prinzip des zeitgleichen Rentenbeginns nach IVG und BVG (Moser, a.a.O., N 11 zu Art. 23 BVG). Die versicherte Person muss demnach während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sein (Art. 26 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), wobei der Rentenanspruch aber frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs entsteht (Art. 29 Abs. 1 IVG). Das Reglement wiederum hält fest, der Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten 1 entstehe nach einer Wartefrist von zwölf Monaten ganzer oder teilweiser Erwerbsunfähigkeit (Art. 4.6.1 Abs. 4 und Art. 4.6.2 Abs. 3 Reglement). Ist die versicherte Person abwechslungsweise erwerbsfähig und erwerbsunfähig und dauern die Perioden der vollen Erwerbsfähigkeit nicht länger als ein Jahr, so werden Perioden der Erwerbsunfähigkeit aus gleicher Ursache zusammengezählt und an die Wartefrist angerechnet. Dauert die volle Erwerbsfähigkeit mehr als ein Jahr, so beginnt die Wartefrist erneut zu laufen (Art. 4.6.1 Abs. 4 Reglement).
2.5 Ein Entscheid der IV ist für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der IV entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Orientierung an der IV bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69, 130 V 270 E. 3.1 S. 273 f.).
3.
3.1 Die Beklagten und die Beigeladene waren in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren nicht miteinbezogen. Die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades und des Zeitpunkts der Entstehung des Rentenanspruchs bzw. des Beginns des Wartejahres (Art. 26 Abs. 1 BVG i.V.m. aArt. 29 Abs. 1 lit. b bzw. 28 Abs. 1 lit. b IVG [in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung]) sind daher für das Berufsvorsorgegericht nicht verbindlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_772/2014 vom 28. April 2015 E. 4.2 mit Hinweisen und 9C_536/2009 vom 20. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 132 V 1).
3.2 Die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades auf 55 % ist unter den Parteien unbestritten geblieben. Im Klageverfahren gilt nach Art. 73 Abs. 2 BVG zwar der Grundsatz, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der seinerseits jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien zurückgedrängt wird, namentlich wenn diese wie im vorliegenden Fall anwaltlich vertreten sind. Dazu gehört in erster Linie die Substantiierungspflicht, die besagt, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (Isabelle Vetter-Schreiber, BVG-Kommentar, 3. Auflage, N. 32 zu Art. 73; Urteil des Bundesgerichts 9C_473/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 3.1). Es rechtfertigt sich daher, trotz der fehlenden Verbindlichkeit der Ergebnisse des IV-Verfahrens von einer diesbezüglichen Prüfung abzusehen und auf den unter den Parteien unbestrittenen, mit dem rechtskräftigen Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.198 vom 11. Juni 2019 festgestellten Invaliditätsgrad von 55 % abzustellen. Dies gilt auch mit Blick darauf, dass die dem Urteil zugrunde liegende Beurteilung auf intensiven Abklärungen basiert, welche ein medizinisches Gerichtsgutachten umfassten.
3.3 Strittig ist dagegen der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, und damit die Frage, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten 1, bei der Beklagten 2 oder bei der Beigeladenen versichert war. Durch die Beiladung wird die Rechtskraft des Urteils auf die beigeladene Vorsorgeeinrichtung ausgedehnt. In einem allfälligen später gegen sie gerichteten Prozess hat diese das Urteil gegen sich gelten zu lassen. Weitergehende Wirkungen kommen der Beiladung allerdings nicht zu; sie führt namentlich nicht dazu, dass über Rechtsbegehren zu befinden ist, welche die Zusprechung von Leistungen der beigeladenen Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand haben (BGE 130 V 501 E. 1).
3.4 Die Arbeitsunfähigkeit, welche während des Vorsorgeverhältnisses eingetreten ist, muss zur späteren Invalidität in sachlicher wie in zeitlicher Hinsicht in einem direkten und engen Zusammenhang stehen (BGE 123 V 262 E. 1c S. 265). Der sachliche Zusammenhang ist gegeben, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, welcher während des Vorsorgeverhältnisses zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat. Die zeitliche Konnexität entfällt dann, wenn die versicherte Person vorübergehend wieder arbeitsfähig wird (BGE 120 V 112 E. 2c/aa S. 117), d.h. wenn die Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Erwerbstätigkeit während mehr als drei Monaten unter 20 % gesunken ist (BGE 144 V 58 E. 4.5 S. 63). Da keine Verbindlichkeit des IV-Entscheids besteht (E. II. 3.1 hiervor), ist im vorliegenden Klageverfahren frei zu prüfen, wann die fragliche Arbeitsunfähigkeit eintrat und ob sie zwischenzeitlich unterbrochen wurde.
4.
4.1 Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist – ebenso wie für die Eröffnung des IV-rechtlichen Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG – eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_616/2021 vom 28. Oktober 2022 E. 2.1 m.H.). Vorliegend ist demnach von Belang, ob die relevante Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % während der Zeit, als der Kläger bei der Beklagten 1 versichert war, also während der Dauer der Anstellung bei der G.___ vom 30. November 2005 bis 31. Juli 2010 (einschliesslich der bis Ende August 2010 dauernden Nachdeckungsfrist; vgl. Art. 10 Abs. 3 BVG) oder während der Zeit, bei welcher der Kläger aufgrund des Bezuges von Arbeitslosentaggeldern bei der Beklagten 2 versichert war, eingetreten ist. Laut den Akten (vgl. Beilagen der Beklagten 2 [BB II] 1) hat der Kläger in folgenden Zeiträumen Arbeitslosentaggelder bezogen: 27. September - Ende November 2010, Anfang Januar - ca. Mitte Juni 2011, Anfang Dezember 2011 - Ende März 2012, 5 Tage August 2012 - 19. September 2012, Anfang Oktober 2012 - Ende Oktober 2013. Für die Zeit ab November 2013 bis Juni 2014 wurden weiterhin Taggelder der Arbeitslosenversicherung ausbezahlt, wobei mit Verfügung vom 3. Dezember 2019 aufgrund der mittlerweile zugesprochenen halben IV-Rente rund die Hälfte des ausbezahlten Taggeldbetrags zurückgefordert wurde (vgl. Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 3. Dezember 2019; BB II 2). Schliesslich würde die Beigeladene leistungspflichtig, wenn die massgebliche Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 20. Juni 2011 - 30. Dezember 2011 (Arbeitsverhältnis mit der H.___ zuzüglich der einmonatigen Nachdeckungsfrist) eingetreten wäre.
4.2 Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit ist nur dann anspruchserheblich, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1, 141 V 281 E. 2.1 m. H.). Es muss somit ein Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG vorliegen. Diese Gesundheitsschädigung ist vom Leistungsansprecher nachzuweisen.
4.3 Die beim Kläger eingetretene Invalidität basiert in erster Linie auf einer psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Da, wie in E. II. 3.2 hiervor erwähnt, der erforderliche sachliche Zusammenhang nur dann gegeben ist, wenn der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden im Wesentlichen derselbe ist, welcher während des Vorsorgeverhältnisses zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, ist somit nachfolgend zu prüfen, ob beim Kläger bereits während des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten 1, der Beklagten 2 oder der Beigeladenen eine psychisch begründete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % eingetreten war.
4.3.1 Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Eine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der Arbeitgeber eine Leistungseinbusse bemerkt hätte, reicht nicht. Die Leistungseinbusse muss vielmehr arbeitsrechtlich – durch einen Abfall der Leistungen oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitsbedingte Arbeitsausfälle – in Erscheinung treten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juli 2012, 9C_394/2012, E. 3.1.1; Urteil des Bundesgerichts vom 6. Juni 2012, 9C_362/2012, E. 5.2.1). Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass ein Versicherter über längere Zeit hinweg als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht dieselbe Bedeutung beigemessen werden wie einer effektiven Erwerbstätigkeit. Vielmehr schliesst die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (Moser, a.a.O., N 60 zu Art. 23 BVG, mit Hinweisen).
4.3.2 Mit Bezug auf die Dauer der den zeitlichen Konnex unterbrechenden Arbeitsfähigkeit kann die Regel von Art. 88a Abs. 1 IVV als Richtschnur gelten. Nach dieser Bestimmung ist eine anspruchsbeeinflussende Verbesserung der Erwerbsfähigkeit in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Bestand während mindestens drei Monaten wieder volle Arbeitsfähigkeit und erschien gestützt darauf eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich, stellt dies ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs dar. Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wieder-eingliederung unwahrscheinlich war (Urteil des Bundesgerichts 9C_944/2012 vom 10. Juli 2013, E. 1.1.3, BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22 mit Hinweisen).
5. Umstritten ist, ab wann eine relevante Arbeitsunfähigkeit, welche den erwähnten Anforderungen (E. II. 3.4 ff. hiervor) genügt, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorlag. Zur Beantwortung dieser Frage kann auf die Abklärungen in Form von Gutachten zurückgegriffen werden, welche zunächst die IV-Stelle und später das Versicherungsgericht im IV-rechtlichen Verfahren veranlasst haben.
5.1 Im durch die IV-Stelle bei der Begutachtungsstelle B.___ eingeholten Gutachten in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neuropsychologie vom 10. November 2016 (IV-Nr. 86.1) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren, narzisstisch-kränkbaren und sensitiven sowie emotional instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie eine mittelgradige neuropsychologische Störung diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine rezidivierend depressive Störung, die zum Untersuchungszeitpunkt als remittiert zu beurteilen sei. Auf der psychisch-geistigen Ebene werde die Leistungsfähigkeit des Versicherten vorrangig durch die verminderten kognitiven Ressourcen eingeschränkt. Depressive Symptome mit entsprechend psychomotorischen formalgedanklichen und vegetativen Beschwerden seien zum Untersuchungszeitpunkt nicht feststellbar gewesen. Auf der psychiatrisch-körperlichen Ebene bestehe keine Einschränkung der psychophysischen Leistungsfähigkeit. Einschränkungen ergäben sich vor allem im Hinblick auf die soziale Interaktion, wobei der Versicherte vor allem durch eine stark verminderte Frustrationstoleranz, Irritierbarkeit, verminderte Durchhaltefähigkeit in seiner psychosozialen Leistungsfähigkeit begrenzt sei. Auf der Ressourcenebene sei der Versicherte durchaus kommunikativ und arbeitsmotiviert. Zum Untersuchungszeitpunkt liege aus rein psychiatrischer Sicht in einer ruhigen, stressarmen, nicht belastenden, nicht hektischen, nicht monotonen Arbeitstätigkeit mit eher wenig Kundenkontakt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit unter den Bedingungen der freien Wirtschaft vor. Dabei sei dem Versicherten ein volles zeitliches Arbeitspensum (100 % der wöchentlichen Arbeitszeit) zumutbar, allerdings sei aufgrund der Persönlichkeitsproblematik und der daraus folgenden interaktionellen Probleme eine erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit (50 %) zu attestieren. Aus neuropsychologischer Sicht wurde sodann festgehalten, es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Der bisherige Verlauf von Ausbildung und Berufstätigkeit sei aus neuropsychologischer Sicht bemerkenswert dahingehend, dass es dem Kläger gelungen sei, zwei Anlehren im Bereich Hauswart und Fahrzeugwart erfolgreich zu absolvieren sowie etliche Jahre erwerbstätig zu sein und als zuverlässiger, pflichtbewusster, klar zu führender Mitarbeiter geschätzt zu werden. Andererseits dürfe angenommen werden, dass sein Zusammenbruch von 2012 Folge langjähriger belastungsmässiger Überforderungen und allseitiger kognitiver Überschätzung gewesen sei. Entsprechend sinnvoll und angebracht sei die danach zur Verfügung gestellte Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Festanstellung.
5.2 Dr. med. C.___ vom RAD führte in der Stellungnahme vom 4. April 2017 (IV-Nr. 91) aus, das Gutachten der B.___ sei formal ungenügend und könne somit medizinisch nicht nachvollzogen werden. Im Rahmen des neuropsychologischen Teil-Gutachtens sei eine vollständige Testintelligenz-Batterie nach Wechsler nicht durchgeführt, sondern es seien kognitive Teilaspekte ermittelt worden. Auch das Ergebnis des am Schluss der Untersuchung durchgeführten 5-minütigen Konzentrationsleistungstests sei in Frage zu stellen. Zudem fehle eine Validierung, ohne die jede neuropsychologische Untersuchung als ungenügend klassifiziert werden müsse. Die Einschätzung der 50%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten durch den begutachtenden Psychiater basiere auf der Diagnose einer mittelgradigen neuropsychologischen Störung, welche im Rahmen des als ungenügend zu beurteiltenden neuropsychologischen Gutachtens gestellt worden sei. Zudem habe der psychiatrische Gutachter zwar die vorbestehenden Akten und Befunde aufgelistet, jedoch die von seiner Beurteilung abweichenden ärztlichen Befunde nicht diskutiert. Insbesondere im Bericht der Universitätsklinik für Neurologie vom 31. Mai 2015 finde sich eine unterschiedliche und daher diskussionswürdige Beurteilung der kognitiven Leistungsfähigkeit des Versicherten; die intellektuelle Leistungsfähigkeit des Versicherten sei besser bewertet worden. Diese Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Versicherten überzeuge medizinisch und sei nachvollziehbar. Bei der Beurteilung der Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des Versicherten sollte darauf abgestellt werden.
5.3 Zum vorgehend aufgeführten medizinischen Sachverhalt wurde im Urteil des Versicherungsgerichts VSBES.2017.198 vom 11. Juni 2019 E. II. 6 festgehalten, die RAD-Ärztin habe die Beweiskraft des Gutachtens der B.___ zu Recht verneint. Ihr könne jedoch nicht gefolgt werden, soweit sie den Bericht der Universitätsklinik für Neurologie vom 31. Mai 2015 als hinreichende Grundlage für eine abschliessende Beurteilung ansehe, zumal auch eine psychiatrische Problematik zur Diskussion stehe. Daher sei eine erneute psychiatrische und neuropsychologische Begutachtung erforderlich. Diese wurde in der Folge durch das Gericht veranlasst.
5.4 Das Versicherungsgericht holte bei Dr. med. F.___ und lic. phil. I.___ von der Begutachtungsstelle E.___ das psychiatrische und neuropsychologische Gutachten vom 16. Januar 2019 ein (IV-Nr. 114). Dieses nennt folgende Diagnosen:
- Verdacht auf leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70.1) DD Lernbehinderung
- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, unreifen und narzisstischkränkbaren Zügen (ICD-10: F61.0)
· Rezidivierende depressive Störung, derzeit remittiert (F33.4)
· Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1)
· Schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1)
· Komplex fokale, sekundär generalisierende Epilepsie (ICD-10: G40.0)
Zur Beurteilung wurde im Gutachten ausgeführt, zusätzlich zu den Defiziten im intellektuellen Bereich zeigten sich beim Kläger erhebliche Persönlichkeitsauffälligkeiten im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Diese Störung erkläre seine gravierenden psychosozialen Probleme, nicht nur im beruflichen Kontext, sondern in allen Lebensbereichen. So sei der Kläger nicht nur an früheren Arbeitsstellen oder im Kontext von beruflichen Massnahmen (RAV, IV) durch «schwieriges», unangepasstes Verhalten und unrealistische Einschätzung seiner Fähigkeiten und Situation aufgefallen. Er habe sich auch familiär zurückgezogen, pflege nur noch einen geringen Kontakt zu den Eltern und habe sich seit Jahren mit der Schwester zerstritten. Eine partnerschaftliche Beziehung habe er trotz entsprechender Wünsche bisher nicht eingehen können. Mit den Ärzten komme es immer wieder zu Konflikten, so dass der Explorand die Behandlung zu den früheren abgebrochen habe; auch die wegen der Epilepsie notwendige neurologische Behandlung sei bei Dr. med. J.___ immer wieder durch Unstimmigkeiten und wenig kooperatives Verhalten des Exploranden erschwert, die seit 2012 behandelnde Neurologin Dr. med. K.___ wolle der Kläger aktuell ebenfalls nicht mehr aufsuchen. Eine ambulante psychiatrische Behandlung sei bis dato überhaupt noch nicht zustande gekommen, er sei jedoch am 4. Oktober 2018 wegen einer psychischen Krise mit Alkoholvergiftung erstmals für ca. vier Wochen stationär psychiatrisch aufgenommen worden. Mit seinem Vermieter habe sich der Explorand 2016 zerstritten, so dass er kurzzeitig obdachlos geworden sei. Mit der für ihn zuständigen Fachperson der Fachstelle für Soziale Sicherheit sei er genauso wie mit seiner Anwältin und einer eingesetzten Beiständin in Streit geraten und habe den Kontakt jeweils abgebrochen. Insgesamt erscheine der Explorand in jeder Beziehung schlecht integriert, durch das dysfunktionale Verhalten im Rahmen der Persönlichkeitsstörung ecke er überall an und isoliere sich dadurch zusehends immer mehr. Zusammengefasst bestehe bei dem Exploranden im Hinblick auf sein berufliches Potential vor allem ein Mischbild aus deutlichen Beeinträchtigungen der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der sozialen Interaktionsfähigkeit, erschwerend kämen eine Depressionsneigung, eine Suchtmittelanfälligkeit und ein Anfallsleiden hinzu. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit wurde sodann ausgeführt, der Kläger könne in seinen Ausbildungsberufen als Haus- oder Fahrzeugwart arbeiten, sofern er einfache, repetitive, praktische Aufgaben erhalte und keine besonderen Anforderungen an seine kommunikativen und sozialen Fähigkeiten gestellt würden. Er könne als Haus- oder Fahrzeugwart ganztags (100%-Pensum) arbeiten, könne jedoch aufgrund seiner Einschränkungen nur 50 % Leistung erzielen. Diese Zumutbarkeit gelte auch für eine leidensadaptierte Tätigkeit. Dagegen sei ihm eine Tätigkeit als Sicherheitsmann nicht mehr zuzumuten, da er die intellektuellen Ressourcen nicht habe, auf unerwartete, gefährliche Situationen oder Vorfälle schnell und zielführend zu reagieren. Bis 2010 scheine der Versicherte im Rahmen der beiden Anlehren und den anschliessenden festen Anstellungsverhältnissen (Firma L.___, Firma G.___) den Anforderungen noch gerecht geworden zu sein. Spätestens nach Verlust der Anstellung bei der Firma G.___, d.h. seit dem Jahr 2010 sei jedoch durchgängig bis zur Verfügung der IV-Stelle Solothurn vom 14. Juni 2017 (und darüber hinaus bis zum Untersuchungszeitpunkt) aus psychiatrischer Sicht von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in angestammter und leidensangepasster Tätigkeit auszugehen.
5.5 Das Versicherungsgericht erachtete das vorgenannte Gutachten vom 16. Januar 2019 im Urteil VSBES.2017.198 vom 11. Juni 2019 als voll beweiswertig. Gestützt darauf sprach dem Kläger mit Wirkung ab 1. November 2013 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.
6. Das Versicherungsgericht hatte im Verfahren VSBES.2017.198, das mit dem Urteil vom 11. Juni 2019 abschlossen wurde, den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung zu beurteilen. Es holte in diesem Zusammenhang das Gutachten der Begutachtungsstelle E.___ vom 16. Januar 2019 ein. Dieses gelangte, wie zuvor bereits die Experten im Gutachten der Begutachtungsstelle B.___ vom 10. November 2016, zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei aufgrund einer psychischen Störung, welche namentlich durch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung geprägt sei, und aufgrund kognitiver Defizite in seiner Leistungsfähigkeit beeinträchtigt, so dass auch in einer angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % (volles Pensum mit reduzierter Leistung) bestehe. Das Gericht folgte dieser Einschätzung der Gutachterin Dr. med. F.___ und übernahm auch deren rückblickende Aussage, wonach spätestens seit dem Verlust der Anstellung bei der G.___ im Jahr 2010 von der genannten Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass angesichts der im Mai 2013 erfolgten IV-Anmeldung ein Anspruch auf eine IV-Rente frühestens ab November 2013 bestehen konnte (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Für den Rentenanspruch und damit auch für die gerichtliche Beurteilung war somit einzig relevant, ob das für den Rentenanspruch vorausgesetzte Wartejahr im November 2013 abgelaufen war respektive ob es spätestens im November 2012 zu laufen begonnen hatte. Um dies zu bejahen, genügte die Feststellung, dass eine Arbeitsunfähigkeit von anfänglich mindestens 20 % und über das anschliessende Jahr hinweg mindestens 50 % bestanden hatte. Dies war anhand der Aktenlage mit Blick auf die auch IV-rechtlich massgebenden, echtzeitlichen Dokumente (vgl. z.B. das Urteil des Bundesgerichts 9C_203/2018 vom 23. Juli 2018 E. 5.1) zu bejahen und ist auch im vorliegenden Verfahren zu bestätigen. Zufolge der seit Dezember 2011 (nach der Beendigung der Tätigkeit bei der H.___) und erneut ab September 2012 bestehenden Arbeitslosigkeit (vgl. E. II. 4.1 hiervor), während welcher der Kläger keiner Haupterwerbstätigkeit im Sinne einer Anstellung mit hohem Pensum nachging, sind zwar keine durchgehenden ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsatteste aktenkundig. Solche sind aber auch nicht zwingend erforderlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_653/2016 vom 2. März 2017 E. 4.4). Dokumentiert ist dagegen, dass sich die gesundheitliche Beeinträchtigung selbst im Rahmen der verbliebenen Nebentätigkeit, welche der Beschwerdeführer während dieser Zeit noch bei der Firma M.___ im Sicherheitsdienst ausübte, manifestierte. Wie sich dem der IV-Stelle erstatteten Bericht der Arbeitgeberin (undatiert, Eingang 6. Juni 2013; IV-Nr. 12) entnehmen lässt, kündigte der Kläger diese Anstellung, die er seit 1. September 2009 innegehabt hatte, auf Ende Juni 2013 aus gesundheitlichen Gründen. Der Kläger arbeitete laut dem Bericht im Stundenlohn (auf Abruf), wobei er auf Einsätze verzichten konnte (es handelte sich demnach um eine sogenannte unechte Arbeit auf Abruf, bei welcher den Kläger keine Einsatzpflicht traf). Weiter hält die Arbeitgeberin fest, «in letzter Zeit» sei er nicht mehr voll einsatzfähig gewesen. Den Anforderungen der Arbeit habe er nicht [mehr] entsprochen, weil er geistig und körperlich schnell erschöpft gewesen sei. Diese Darstellung, welche auf einen Leistungseinbruch hindeutet, wird gestützt durch die Entwicklung der Einsatzzeiten. So belief sich der Bruttolohn von Januar bis Mai 2013 noch auf total CHF 3'721.25, was einem Durchschnitt von ca. CHF 740.00 pro Monat entspricht, wogegen der Kläger im Jahr 2012 total brutto CHF 16'897.36 verdient hatte, also rund CHF 1'400.00 pro Monat. Dies spricht für eine jedenfalls ab Anfang 2013 bestehende reduzierte Leistungsfähigkeit, was mit den in den Akten (vgl. z.B. schon die Ausführungen in der Anmeldung, E. I. 1.1 hiervor) festgehaltenen Angaben des Beschwerdeführers korreliert, wonach es ihm seit November oder Dezember 2012 schlechter gehe als zuvor. Auch im Protokoll über das Intake-Gespräch vom 11. Juni 2023, welches die zuständige IV-Fachperson und die RAD-Ärztin mit dem Kläger führten, fiel eine erhebliche Verlangsamung auf. So wird als Fazit festgehalten, wenn sein Arbeitstempo in gleicher Weise verlangsamt sei wie seine Gesprächsführung, wundere es nicht, dass die meisten Arbeitgeber schon nach wenigen Tagen eine Trennung vom Versicherten vollzogen hätten. Von einer Leistungsminderung von 30 % bei vollem Arbeitspensum sei sicher auszugehen (IV-Nr. 13). Bei dieser Aktenlage ist die im IV-Verfahren als erstellt erachtete Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % ab November 2012 auch für die vorsorgerechtlichen Belange als gegeben anzusehen. Die späteren, unter der Ägide der IV-Stelle durchgeführten Eingliederungsversuche, namentlich der Qualifizierungseinsatz in der Institution N.___ von Juni bis September 2013 (vgl. IV-Nr. 21) und der Arbeitsversuch bei einem Werkhof von Juni bis Dezember 2014 (vgl. IV-Nr. 34, 36, 46, 52), können vor diesem Hintergrund nicht als Wiedereingliederungen, welche den zeitlichen Kontext unterbrochen hätten (vgl. E. II. 4.3.2 hiervor), angesehen werden.
7. Zu prüfen bleibt, ob die relevante Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 BVG schon vor November 2012 eingetreten ist.
7.1 Wie dargelegt (E. II. 2.3 und 4.3.1 hiervor), wird der Nachweis des Zeitpunktes des Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit in der Regel durch echtzeitliche ärztliche Atteste oder durch dokumentierte Minderleistungen, die sich arbeitsrechtlich auswirkten, erbracht. Der damalige Hausarzt Dr. med. O.___ attestierte dem Kläger vor November 2012 einzig für die relativ kurze Zeitspanne vom 14. Februar 2011 bis 3. März 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (BB II 8). Andere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen finden sich in den Akten nicht. Es ist zwar keineswegs ausgeschlossen, dass eine Beeinträchtigung bestand, zumal eine Persönlichkeitsstörung in aller Regel schon relativ früh manifest wird. Wie es sich beim Kläger verhielt, lässt sich aber nicht beurteilen, da er sich vor dem IV-Rentenbeginn nie in psychiatrischer Behandlung befand. Bei fehlenden echtzeitlichen ärztlichen Attesten wäre eine schon früher bestehende relevante Arbeitsunfähigkeit aber nur anzuerkennen, wenn eine Leistungseinbusse arbeitsrechtlich in Erscheinung getreten wäre (vgl. E. II. 4.3.1 hiervor). Dies ist für die Zeit ab November 2012 zu bejahen (vgl. E. II. 6 hiervor), nicht aber für frühere Zeitabschnitte. So sind aus dem Arbeitszeugnis der Firma G.___ vom Juli 2010, für welche der Kläger vom 30. November 2005 bis 31. Juli 2010 tätig war, keine Einschränkungen der Leistungsfähigkeit ersichtlich. Die vom Versicherungsgericht im Verfahren VSBES.2017.198 vorgenommenen Abklärungen bei dieser Firma (vgl. deren Schreiben vom 26. März 2019, IV-Nr. 121) ergaben denn auch, dass der Kläger die dortige Anstellung selbst gekündigt hatte. Im eingereichten Kündigungsschreiben vom 28. April 2010 gab der Kläger an, er wolle sich beruflich verändern, weshalb er das Arbeitsverhältnis ab 31. Juli 2010 auflöse. Dies erwähnte er zudem auch anlässlich der Begutachtung (vgl. S. 20 des Gerichtsgutachtens). Mangels gegenteiliger aktenkundiger Hinweise ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger diese Anstellung nicht aus gesundheitlichen Gründen kündigte. Des Weiteren ergeben sich auch aus der Arbeitsbestätigung der P.___ vom 14. Oktober 2010 (IV-Nr. 6, S. 3) bezüglich der dort vom 1. August 2010 bis 17. September 2010 ausgeübten Tätigkeit keine Hinweise auf Einschränkungen. Der Umstand, dass eine blosse Arbeitsbestätigung ausgestellt wurde, erlaubt keine entsprechenden Rückschlüsse. Gleiches gilt auch für die vom Kläger für die H.___ vom 20. Juni 2011 bis 30. November 2011 ausgeübte Tätigkeit. Das Arbeitszeugnis vom 30. November 2011 (IV-Nr. 6 S. 2: 137 S. 7) lässt auf eine weitgehend einwandfreie Arbeitsleistung schliessen. Zudem wurde darin darauf hingewiesen, dass es aus rein wirtschaftlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, den Kläger weiter zu beschäftigen, was man sehr bedaure. Schliesslich ergeben sich auch aus den übrigen Akten keine Hinweise, aus welchen sich der Beginn einer relevanten, vor November 2012 manifest gewordenen psychisch bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ableiten liesse. An diesem Resultat vermögen auch die vom Kläger anlässlich der Begutachtung bei Dr. med. F.___ gemachten Angaben nichts zu ändern, wonach er sich einerseits vom Hausarzt antidepressiv habe behandeln lassen und andererseits im Bemühen, sich selbst psychische Entlastung zu verschaffen, einen erheblichen Alkoholmissbrauch betrieben habe, indem er über ein halbes Jahr bis zu einem Kasten Bier pro Tag, aber auch Wein, Schnaps, Rum und Whisky getrunken habe. Zudem sei im Jahr 2010 eine weitere depressive Phase mit wiederum vermehrtem Alkoholkonsum aufgetreten, worauf er seine Stelle bei der Firma G.___ gekündigt habe. Rechtsprechungsgemäss vermögen solche subjektiven Angaben die beweisrechtliche Notwendigkeit von echtzeitlichen medizinischen oder arbeitsmarktlichen Hinweisen auf eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht zu ersetzen.
7.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass die im Rahmen von Art. 23 BVG relevante Arbeitsunfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst im November 2012 eingetreten ist. Diese Feststellung führt zur Verneinung der Leistungspflicht der Beklagten 1 und der Beigeladenen, aber zur Bejahung der Leistungspflicht der Beklagten 2.
8. Nach dem Gesagten hat der Kläger Anspruch auf eine Invalidenrente nach BVG, welche durch die Beklagte 2 auszurichten ist. Zu prüfen bleibt der Umfang des Anspruchs, namentlich mit Blick auf die Rentenhöhe, die von der Beklagten 2 geltend gemachte Verjährung sowie die vom Kläger verlangte Erhöhung ab 1. Januar 2024.
8.1 Was die Rentenhöhe respektive -abstufung anbelangt, steht dem Beschwerdeführer zunächst, entsprechend dem IV-Entscheid, bei einem Invaliditätsgrad von 55 % (vgl. E. II. 3.2 hiervor) eine halbe Rente zu.
8.2 Der Beschwerdeführer lässt in seinem die Beklagte 2 betreffenden Rechtsbegehren beantragen, ihm seien «zunächst» gesetzliche Invalidenleistungen bei einem Invaliditätsgrad von 55 % zuzusprechen. Zur Frage, ab wann ihm die Rente zuzusprechen sei, äussert er sich auch in seinen weiteren Eingaben nicht. Es stellt sich – bei grundsätzlich bestehendem Rentenanspruch ab 1. November 2013 – die Frage nach der Verjährung der einzelnen Betreffnisse. Diese verjähren mit Ablauf von fünf Jahren, gerechnet ab der Fälligkeit der Leistung (Art. 41 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 130 Abs. 1 OR). Den Akten lässt sich dazu entnehmen, dass die Beklagte 2 am 11. Mai 2022 eine Erklärung abgab, wonach sie «auf die Einrede der Verjährung bezüglich Ansprüchen, welche Sie erheben, verzichtet, soweit die Verjährung bis zum heutigen Zeitpunkt nicht bereits eingetreten ist» (BB II 4). Die Verjährung war damals in Bezug auf die Rentenansprüche bis April 2017 eingetreten. Der Kläger hat Anspruch auf eine halbe BVG-Rente der Beklagten 2 für die Zeit ab 1. Mai 2017.
8.3 Mit dem per 1. Januar 2022 eingefügten Art. 24a BVG wurde die Rentenabstufung, analog zu jener der Invalidenversicherung, modifiziert. Neu gilt bei einem Invaliditätsgrad von 40 % bis 70 % eine Abstufung anhand des Invaliditätsgrads. Diese Gesetzesanpassung beeinflusst den Anspruch des Klägers allerdings nicht, da gemäss lit. a Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) der Rentenanspruch von Personen, die (wie der 1983 geborene Beschwerdeführer) am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr noch nicht vollendet hatten, der bisherige Rentenanspruch bestehen blieb, solange sich der Invaliditätsgrad nicht im Sinne von Art. 17 ATSG geändert hatte.
8.4 Gemäss der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV und der entsprechenden Übergangsbestimmung sind zu diesem Zeitpunkt laufende IV-Renten zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Die Beklagte 2 wird entsprechend dem Entscheid der IV-Stelle die Rentenhöhe ihrerseits anzupassen haben und hat dies – für den Fall ihrer Zuständigkeit – in der Klageantwort, S. 9 f., und der Duplik, S. 3, auch grundsätzlich anerkannt. Die betragsmässige Beurteilung ist allerdings, wie die Beklagte 2 zu Recht festhält, erst möglich, wenn die Höhe der IV-Rente bekannt ist, damit beispielsweise eine korrekte Überentschädigungsberechnung vorgenommen werden kann. Es rechtfertigt sich daher im Interesse der Verfahrensökonomie und auch weil davon auszugehen ist, dass in diesem Punkt letztlich keine Uneinigkeit entstehen wird, den vorliegenden Entscheid auf den Zeitraum bis Ende 2023 zu beschränken und damit vom Prinzip, wonach der Sachverhalt bis zur Urteilsfällung zu berücksichtigen ist, abzuweichen.
8.5 Wie der Kläger am 8. August 2025 mitteilen liess, wurde seine IV-Rente mit Verfügung der IV-Stelle vom 17. Februar 2025 rückwirkend ab 1. April 2024 auf eine ganze Rente erhöht. Auch insoweit rechtfertigt sich die Annahme, es werde den Parteien möglich sein, diese neu aufgetretene Frage zu regeln.
8.6 Auf den nachzuzahlenden Leistungen ist ein Verzugszins zu entrichten. Dieser beginnt mit der Klageeinreichung (vgl. Art. 105 Abs. 1 OR), hier also am 22. Februar 2024. Die Höhe des Zinses richtet sich primär nach dem anwendbaren Reglement, subsidiär nach Art. 104 Abs. 1 OR (BGE 151 V 219 E. 3.1 S. 222 mit Hinweisen). Laut Art. 34 Abs. 1 der Allgemeinen Bestimmungen (abrufbar unter www.aeis.ch, Firma, Vorsorgereglemente, Allgemeine Bestimmungen für Vorsorgepläne [AB] 2024) in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung (zur Massgeblichkeit der Regelung, die bei Klageeinreichung gilt, vgl. BGE 151 V 219 E. 3.3.1 S. 224 f.) entspricht der Verzugszins dem BVG-Mindestzinssatz. Dieser beläuft sich seit 1. Januar 2024 auf 1.25 %.
9. Zu regeln bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
9.1 Die Klage gegen die Beklagte 1 ist abzuweisen. Eine Leistungspflicht der Beigeladenen ist ebenfalls zu verneinen. Ihnen sind jedoch keine Entschädigungen zuzusprechen, da das einschlägige kantonale Verfahrensrecht lediglich der obsiegenden versicherten Person einen solchen Anspruch einräumt (§ 7 Abs. 3 Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen / VVV, BGS 125.922). Dies deckt sich mit der Rechtsprechung, dass Vorsorgeeinrichtungen grundsätzlich keine Entschädigung zusteht (Ulrich Meyer / Laurence Uttinger in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum BVG und FZG, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 73 BVG N 94). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt nur dann, wenn der Gegenpartei leichtfertige oder mutwillige Prozessführung (im Sinne von § 7 Abs. 2 VVV) vorzuwerfen ist (SOG 2002 Nr. 42; Meyer / Uttinger, a.a.O.). Dies trifft hier nicht zu.
9.2 Im Verhältnis zur Beklagten 2 obsiegt der Kläger. Er hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung. Sein Vertreter macht in seiner Kostennote vom 11. Februar 2025 einen Aufwand von 15.4 Stunden geltend. Davon entfallen 6.8 Stunden auf das Jahr 2023 und die übrigen 8.6 Stunden auf die Jahre 2024 und 2025. Der Aufwand erscheint als angemessen. Da er teilweise auf die Klage gegen die Beklagte 1 entfällt (diese bildete das Haupt-Rechtsbegehren) und entfallen wäre, wenn nur die gutgeheissene Klage eingereicht worden wäre, rechtfertigt sich eine Kürzung auf 12 Stunden (5 im Jahr 2023, 7 in den Jahren 2024 und 2025). Der Stundenansatz ist mangels einer Bezifferung auf CHF 250.00 festzusetzen (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 des kantonalen Gebührentarifs [BGS 615.11] sowie Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission vom 19. Dezember 2022, Ziffer 2 [vgl. so.ch, Gerichtsverwaltung]). Unter Berücksichtigung der Spesenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer (von 7.7 % im Jahr 2023 und 8.1 % ab 1. Januar 2024) resultiert eine Parteientschädigung von CHF 3'335.10 (2023: CHF 1'250.00 plus 3 % plus MwSt. = CHF 1'386.60; 2024/25: CHF 1'750.00 plus 3 % plus 8.1 % MwSt. = CHF 1'948.50).
9.3 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG und § 7 Abs. 1 VVV).
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage gegen die Beklagte 1 wird abgewiesen.
2. Die Klage gegen die Beklagte 2 wird im Grundsatz gutgeheissen. Die Beklagte 2 hat dem Kläger vom 1. Mai 2017 bis 31. Dezember 2023 eine Invalidenrente gemäss BVG auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 55 % nebst Verzugszins zu 1.25 % ab 22. Februar 2024 auszurichten.
3. Es wird festgestellt, dass der Rentenanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten 2 auch ab 1. Januar 2024 weiterbesteht. Die Beklagte 2 hat den Anspruch ab 1. Januar 2024 (allfällige Erhöhung wegen des geänderten Art. 26bis Abs. 3 IVG) und ab 1. April 2024 (Erhöhung der IV-Rente auf eine ganze Rente) betragsmässig zu bestimmen.
4. Die Beklagte 2 hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 3'335.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch