Urteil vom 8. Juli 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
AXA Stiftung berufliche Vorsorge Winterthur, General Guisan-Strasse 40, c/o AXA Leben AG, Postfach 300, 8400 Winterthur
Klägerin
gegen
Beklagte
betreffend Berufsvorsorge (Klage vom 14. Mai 2024)
zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:
I.
1.
1.1 Die B.___ (nachfolgend Beklagte) schloss mit der AXA Stiftung berufliche Vorsorge (nachfolgend Klägerin), am 14. Dezember 2020 mit Gültigkeit per 1. Januar 2021 einen Anschlussvertrag zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ab (B [Klagebeilage] 2).
1.2 Aufgrund ausbleibender Zahlungen der Beklagten löste die Klägerin den Vertrag mit Schreiben vom 24. Mai 2023 per 30. Juni 2023 auf (B 11). Mit Schreiben vom 5. Juli 2023 liess die Klägerin der Beklagten die Schlussabrechnung zukommen mit der Bitte um Begleichung des Ausstands von CHF 68'562.05 (inkl. Zinsen) (B 13.1 und 13.2). Da die Beklagte die Forderung nicht beglich, leitete die Klägerin gegen sie die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] vom 17. August 2023 erhob die Beklagte am 21. August 2023 Rechtsvorschlag (B 14).
2. Am 15. Mai 2024 (Datum Postaufgabe) erhebt die Klägerin beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Klage (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.) und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin die folgende Forderung zu zahlen:
Grundforderung CHF 68'562.05
Nebst Verzugszins zu 5 % seit dem 5. August 2023 CHF 0.00
Abzüglich Prämienbefreiung CHF - 4'383.70
Abzüglich rückwirkende Mutationen CHF - 4'973.40
Bearbeitungsgebühren (gemäss Kostenreglement) CHF 800.00
Tilgungsplankosten (gemäss Kostenreglement) CHF 600.00
Betreibungskosten CHF 103.30
Gesamte Forderung vor Zins-Berechnung CHF 60’708.25
2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...], in [...], zugestellt am 21. August 2023, sei in diesem Umfange aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin CHF 1'500.00 Bearbeitungsgebühren für die Führung des vorliegenden Prozesses, zu bezahlen.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten -
3. Die Beklagte, zur Einreichung einer Klageantwort aufgefordert, liess sich nicht vernehmen.
II.
1.
1.1 Das Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.
1.2 Im Bereich des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92).
2.
2.1 Durch die Anschlussvereinbarung vom 14. Dezember 2020 ergab sich ab 1. Januar 2021 (s. E. II. 1 hiervor) ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 3.3 des Anschlussvertrages).
2.2 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 17. August 2023 wurden auf Begehren der Klägerin die Grundforderung von CHF 68'562.05 zuzüglich Zins von 5 % sowie Bearbeitungsgebühren von CHF 800.00 in Betreibung gesetzt. Der von der Klägerin in Betreibung gesetzte Betrag von CHF 68'562.05 – bestehend aus Beiträgen von CHF 51'544.00 zuzüglich Zins von CHF 906.20 für das Jahr 2022 und von CHF 17’987.70 für das Jahr 2023 sowie Vertragsauflösungskosten von CHF 700.00 und Kosten für die Verlängerung der Zahlungsfrist von CHF 200.00, abzüglich CHF 4'383.70 für Prämienbefreiung zuzüglich Zins von CHF 1'607.25 vom 31. Dezember 2022 bis 4. August 2023 (vgl. B 13.2) – ist aufgrund der Aufstellung der Klägerin aus der Klage (A.S. 3) sowie der eingereichten Unterlagen, d.h. der Beitragsrechnungen pro 2022 (B 7.1 - 7.4) sowie pro 2023 (B 12.1 und 12.2) und des Auszugs des Beitragskontos (B 16) ausgewiesen. Sodann machte die Klägerin neben der vorgenannten Grundforderung, wie erwähnt, Vertragsauflösungskosten von CHF 700.00, Kosten für die Verlängerung der Zahlungsfrist von CHF 200.00 sowie Bearbeitungskosten von CHF 800.00 geltend. Gemäss Ziffer 3.4 des Kostenreglements hat die Beklagte der Klägerin für die Verlängerung der Zahlungsfrist CHF 200.00 sowie für die Einreichung eines Betreibungsbegehrens bei einem Mahnbetrag zwischen CHF 50‘000.00 und CHF 100‘000.00 einen Betrag von CHF 800.00 zu entrichten. Des Weiteren schuldet die Beklagte der Klägerin gemäss Ziffer 3.6 des Kostenreglements für die Auflösung des Vertrages CHF 600.00. Damit sind die diesbezüglich in Betreibung gesetzten Kosten ebenfalls nicht zu beanstanden.
2.3 In der vorliegenden Klage modifiziert die Klägerin die in Betreibung gesetzte Grundforderung von CHF 68'562.05 insofern, als sie hiervon CHF 4'383.70 für Prämienbefreiung sowie CHF 4'973.40 für rückwirkende Mutationen in Abzug bringt, aber zusätzlich Tilgungsplankosten von 600.00 sowie Betreibungskosten CHF 103.30 verlangt. Daraus resultiert die eingeklagte Gesamtforderungssumme von CHF 60’708.25 (s. E. I. 2. hiervor). Wie aus den Akten hervorgeht, hat die Klägerin auf Begehren der Beklagten einen Tilgungsplan erstellt (s. B 15.6). Gemäss Ziffer 3.4 des Kostenreglements hat die Beklagte der Klägerin für die Erstellung eines Tilgungsplanes bei einem Ausstand von mehr als CHF 50‘000.00 einen Betrag von CHF 600.00 zu entrichten. Damit sind die mit diesem Betrag verlangten Tilgungsplankosten nicht zu beanstanden.
Dagegen müssen die Betreibungskosten der Klägerin nicht separat zugesprochen werden. Diese Kosten werden von den Zahlungen der Beklagten vorab erhoben, d.h. sie werden im Ergebnis zur Schuld geschlagen und die Beklagte muss sie zusätzlich zum Betrag bezahlen, den die Klägerin zugesprochen erhält (vgl. SZS 2001 S. 568 E. 5).
3. Die Vorsorgeeinrichtung hat gegenüber dem Arbeitgeber für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), wobei sich die Fälligkeit und der Zinssatz nach dem Reglement oder einer besonderen Vereinbarung, in der Regel dem Anschlussvertrag, richten (Brechbühl, in: Schneider / Geiser / Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36).
Gemäss Ziff. 3.3 Abs. 1 des Anschlussvertrages werden die Beiträge pro Kalenderquartal ermittelt und dem Arbeitgeber nachschüssig in Rechnung gestellt, mit Fälligkeit 30 Tage ab Rechnungsstellung. Unterbleibt die fristgemässe Zahlung, schuldet der Arbeitgeber der Stiftung einen Zins, dessen Höhe die Stiftung festlegt. Somit sind die Zinsen von CHF 906.20 für das Jahr 2022 sowie von CHF 1'607.25 für den Zeitraum vom 31. Dezember 2022 bis 4. August 2023 nicht zu beanstanden. Des Weiteren kann die Klägerin gemäss Ziff. 3.3 Abs. 4 des Anschlussvertrags die ausstehenden Beträge samt Zinsen und Inkassokosten rechtlich einfordern, wenn die Arbeitgeberin die Mahnung nicht beachtet. Die Klägerin fordert den gesetzlichen Verzugszins von 5 % gemäss Art. 104 Abs. 1 OR ab 5. August 2023, weshalb es dafür keiner besonderen Grundlagen in ihren Geschäftsbedingungen bedarf. Gemäss Schlussabrechnung vom 5. Juli 2023 setzte die Klägerin der Beklagten Frist bis 4. August 2023, den ausstehenden Betrag von CHF 68'562.05 zu begleichen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Klägerin per 5. August 2023 einen Verzugszins von 5 % verlangt.
4. Die Klage ist somit insofern teilweise gutzuheissen, dass in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] im Umfang von CHF 59'204.95 (Gesamtforderungssumme von CHF 60’708.25 abzüglich der Betreibungskosten von CHF 103.30 sowie der nachfolgend separat ausgewiesenen Bearbeitungsgebühren von CHF 800.00 und Tilgungsplankosten von CHF 600.00) nebst 5 % Verzugszins seit 5. August 2023 sowie bezüglich der vertraglich geschuldeten Bearbeitungsgebühren von CHF 800.00 die definitive Rechtsöffnung erteilt wird. Zudem hat die Beklagte der Klägerin Tilgungsplankosten von CHF 600.00 zu bezahlen. Da die Beklagte die Tilgungsplankosten aber nicht in Betreibung gesetzt hat, kann diesbezüglich keine Rechtsöffnung erteilt werden.
5. Nach Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).
Die Beklagte hat die offenen Beiträge ohne weitere Erklärung nicht bezahlt und sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich ihre Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 162 GebT).
6. Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen eine Arbeitgeberin und obsiegt sie, so hat sie bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn der Beklagten – wie im vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 255): Es muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E. 4b). Allein aus dem Umstand, dass der beklagte Arbeitgeber für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung zusteht (BGE 127 V 208).
Die Klägerin hat für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung beauftragt. Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders lange Klageschrift verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin eingereicht werden, d.h. der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen, was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der Regel erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Beklagte der Klägerin keine Parteientschädigung schuldet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Klage wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] im Umfang von CHF 59'204.95 nebst 5 % Verzugszins seit 5. August 2023 sowie bezüglich der Bearbeitungsgebühren von CHF 800.00 die definitive Rechtsöffnung erteilt wird.
2. Die Beklagte hat der Klägerin zudem Tilgungsplankosten von CHF 600.00 zu bezahlen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Weber-Probst Isch