Urteil vom 22. August 2025
Es wirken mit:
Präsidentin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiber Haldemann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Bianka Fürbringer
Kläger
gegen
C.___ vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Steiner
Beklagte
betreffend Säule 3a / Erwerbsunfähigkeitsleistungen (Klage vom 18. Juli 2024)
zieht der Vizepräsident des Versicherungsgerichts in Erwägung:
I.
1.
1.1 A.___ (fortan: Kläger), geb. am [...], schloss über seinen gesetzlichen Vertreter bei der C.___ (fortan: Beklagte) per 1. März 2016 einen als «Lebensversicherung mit Erwerbsunfähigkeitsschutz» betitelten Versicherungsvertrag Nr. […] ab, der am 1. März 2056 ablaufen sollte (Klagebeilage / KB-Nr. 3). Dieser Vertrag enthielt zu den Leistungen folgenden Passus:
Versicherungsschutz
Bei Erwerbsunfähigkeit:
· nach 6.00 Monaten Wartefrist Prämienbefreiung für die gesamte Versicherung, längstens bis 1. März 2054
· nach 24.00 Monaten Wartefrist eine Jahresrente von 24'000.00 längstens bis 1. März 2056
1.2 Mit Verfügung vom 12. Oktober 2022 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn (fortan: IV) dem Kläger ab 1. März 2022 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 73 % zu (KB-Nr. 4). In der Folge kündigte die Beklagte am 23. Juni 2023 den Versicherungsvertrag Nr. […] und lehnte es ab, Leistungen zu erbringen, da der Kläger zwei Fragen in der Gesundheitserklärung vom 26. Februar 2016 falsch beantwortet und damit seine Anzeigepflicht verletzt habe (KB-Nr. 5). Daran hielt die Beklagte am 6. Oktober 2023 fest (KB-Nr. 7).
2.
2.1 Am 18. Juli 2024 lässt der Kläger beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn (fortan: Versicherungsgericht) Klage erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (Aktenseite / A.S. 1 ff.):
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab März 2023 eine volle Erwerbsunfähigkeitsrente bei einem Invaliditätsgrad von 73 %, ausmachend CHF 24'000.00 pro Jahr, zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % ab Klageerhebung auf den verfallenen Rentenbetreffnissen auszurichten.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger mit Wirkung ab September 2022 die Prämienbefreiung betreffend den gesamten Vertrag ([…]) zu gewähren.
3. Unter o/e Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beklagten.
2.2 Mit Klageantwort vom 27. August 2024 stellt die Beklagte folgende Anträge (A.S. 15 ff.):
1. Es sei auf die Klage nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Klägers.
Ihr Hauptbegehren begründet die Beklagte damit, dass die Streitsache nicht die gebundene Vorsorge der Säule 3a betreffe, womit das Versicherungsgericht sachlich nicht zuständig sei.
2.3 Die Parteien halten mit Replik vom 10. Oktober 2024 (A.S. 37 ff.) resp. Duplik vom 3. Dezember 2024 (A.S. 65 ff.) an ihren Rechtsbegehren fest.
2.4 Die Vertreterin des Klägers verzichtet in der Folge auf eine Triplik, reicht aber am 2. Januar 2025 eine Kostennote ein (A.S. 81 ff.). Diese geht am 6. Januar 2025 zur Kenntnisnahme an die Beschwerdegegnerin (A.S. 85), welche sich in der Folge nicht mehr vernehmen lässt.
II.
1.
1.1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge / BVG, SR 831.40). In die Zuständigkeit dieses Gerichts fallen auch Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Art 82 Abs. 2 BVG ergeben (Art. 73 Abs. 1 lit. b BVG), d.h. die sog. gebundene Vorsorge (Säule 3a) betreffen (Marc Hürzeler / Barbara Bättig-Lischer in: Hans-Ulrich Stauffer / Marc Hürzeler [Hrsg.], Basler Kommentar zum BVG, Basel 2020, Art. 73 N 48). Im Kanton Solothurn ist das Versicherungsgericht im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung sachlich für alle Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen, mit Einschluss der beruflichen Vorsorge, zuständig (§ 54 Abs. 1 Kantonales Gesetz über die Gerichtsorganisation / GO, BGS 125.12).
1.2 Der vorliegende Fall betrifft einen zwischen den Parteien abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag (E. I. 1.1 hiervor). Vorab ist zu prüfen, ob das Versicherungsgericht zur Beurteilung von Leistungsstreitigkeiten aus diesem Vertrag sachlich zuständig ist und auf die Klage vom 18. Juli 2024 eingetreten werden kann. Dies hängt davon ab, ob es sich um einen Anspruch aus der gebundenen Vorsorge handelt. Andererseits ist bei der materiellrechtlichen Prüfung zu entscheiden, ob und inwieweit der besagte Vertrag eine Grundlage für die geltend gemachten Leistungen bildet. Es handelt sich mit anderen Worten um eine sog. doppelrelevante Tatsache. Daher genügt es für die Anerkennung der Eintretensfrage, wenn die vorgebrachten Tatsachen, welche sowohl für die Zulässigkeit des Rechtsbehelfes als auch für dessen materiellrechtliche Begründetheit erheblich sind, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 9C_434/2011 vom 12. September 2011 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beiträge, welche Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen an Vorsorgeeinrichtungen leisten, sind bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar (Art. 81 Abs. 2 BVG). Dasselbe gilt in Bezug auf Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen (Art. 82 Abs. 1 BVG, wobei die Revision der Bestimmung per 1. Januar 2023 diesbezüglich keine Änderung mit sich brachte). Bei der gebundenen Vorsorge der Säule 3a handelt es sich demnach – in Abgrenzung zur «Selbstvorsorge» der Säule 3b – um eine anerkannte und steuerlich begünstigte berufliche Vorsorgeform im Sinne von Art. 82 Abs. 2 BVG und Art. 1 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3, SR 831.461.3). Sie ergänzt die zweite Säule, von der sie sich im Wesentlichen durch ihre Freiwilligkeit unterscheidet (BGE 141 V 405 E. 3.1 + 3.2 S. 408 f.).
Die Säule 3a umfasst zwei anerkannte Vorsorgeformen: Die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen (Art. 1 Abs. 1 lit. a BVV 3) sowie die – hier aber nicht weiter interessierende – gebundene Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen (lit. b). Als gebundene Vorsorgeversicherungen gelten besondere Kapital- und Rentenversicherungen auf den Erlebens-, Invaliditäts- oder Todesfall, einschliesslich allfälliger Zusatzversicherungen für Unfalltod oder Invalidität (Art. 1 Abs. 2 BVV3), die mit einer der Versicherungsaufsicht unterstellten oder mit einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung gemäss Art. 67 Abs. 1 BVG abgeschlossen werden (lit. a) sowie ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienen (lit. b).
2.2 Entscheidend ist im vorliegenden Fall, dass – wie aus dem Wortlaut von Art. 82 Abs. 1 BVG («Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende») erhellt – nur diejenigen Personen einen Vertrag der beruflichen Vorsorge abschliessen können, welche kumulativ einer Erwerbstätigkeit nachgehen und AHV-versichert sind (Jacques-André Schneider / Nicolas Merlino / Didier Mange in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum BVG und FZG, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 82 N 11 S. 1868). Gemäss seinem Lohnausweis arbeitete der Kläger erst ab 1. August 2016 (KB-Nr. 18); zuvor besuchte er die Schule und war nicht erwerbstätig, wie aus dem Vermerk in der Gesundheitserklärung vom 26. Februar 2016 («Aktueller Erwerbsstatus: nicht erwerbstätig» und «Ausgeübter Beruf: Schüler», unter KB-Nr. 5) sowie dem Bericht der [...] Klinik vom 31. Oktober 2017 (KB-Nr. 13 S. 2 Ziff. 2.1) hervorgeht. Damit fehlte es im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses per 1. März 2016 an einer Erwerbstätigkeit, sodass die Vorsorgeform der Säule 3a dem Kläger gar nicht zugänglich war (Hans-Ulrich Stauffer in: Rechtsprechung des Bundesgerichts zur beruflichen Vorsorge, 4. Aufl., Zürich 2019, S. 372 mit Hinweis). Bei den Leistungsansprüchen, welche der Kläger aus dem Lebensversicherungsvertrag mit der Beklagten ableitet, handelt es sich mit anderen Worten um eine zivilrechtliche Streitigkeit, für welche das Versicherungsgericht nicht zuständig ist.
Im Übrigen finden sich in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine gebundene Vorsorgeversicherung beabsichtigt war. Der vorliegende Lebensversicherungsvertrag verwendet die Begriffe «gebundene Vorsorge» resp. «Säule 3a» nicht. Dasselbe gilt für die aktenkundigen Dokumente in Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss, d.h. die Gesundheitserklärung vom 26. Februar 2016 und das Formular mit dem Titel «Private Vorsorge» (beides unter KB-Nr. 5). In den Schreiben an die IV vom 16. November 2018 sowie 22. März und 24. September 2019 wiederum sprach die Beschwerdegegnerin lapidar von einer «Lebensversicherung», im Schreiben vom 26. Oktober 2022 hingegen ausdrücklich von einer «Erwerbsunfähigkeitsrente (Säule 3b)» (alles unter KB-Nr. 12). Andererseits verweist der Versicherungsvertrag pauschal auf die «Vertragsbedingungen (VB) bzw. Allgemeine Bedingungen für Lebensversicherungen (AVB) […] Ausgabe 2016». In den Vertragsbedingungen im Dokument «Die individuellen Lebensversicherungen» der Beklagten (KB-Nr. 2) findet sich jeweils ein separater Abschnitt «Erwerbsunfähigkeitsversicherungen» (S. 10 ff.) und «Gebundene Vorsorgeversicherungen (Säule 3a)» (S. 13 f.), weshalb man nicht sagen kann, der Verweis auf die Vertragsbedingungen belege, dass eine Lebensversicherung im Rahmen der Säule 3a abgeschlossen wurde. Somit würde sich auch unter diesem Blickwinkel nichts für den Kläger ergeben.
2.3 Eventualiter bringt der Kläger vor, der streitige Versicherungsvertrag sei einer Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) gleichzustellen, woraus sich die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts ergebe. Diese Argumentation ist jedoch schon aus folgendem Grund nicht stichhaltig: Laut § 1 Abs. 1 der Verordnung des Kantonsrates über das Verfahren vor dem Versicherungsgericht und über die Organisation und das Verfahren der Schiedsgerichte in den Sozialversicherungen (BGS 125.922) in der bis 28. Februar 2015 gültig gewesenen Fassung beurteilte das Versicherungsgericht alle Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen, einschliesslich der beruflichen Vorsorge sowie der Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung. Diese Bestimmung wurde jedoch mit Wirkung ab 1. März 2015 geändert. Nach der neuen Fassung beurteilt das Versicherungsgericht alle Streitigkeiten in Sozialversicherungssachen mit Einschluss der beruflichen Vorsorge. Die Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung fallen daher von vornherein nicht mehr in die sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts (s. Urteil des Versicherungsgerichts Solothurn VSBES.2024.140 vom 18. Juni 2024 E. II. 1.2), womit der vom Kläger gezogenen Analogie die Grundlage fehlt.
2.4 Zusammenfassend ist das Versicherungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache sachlich nicht zuständig, weshalb auf die Klage nicht einzutreten ist (vgl. BGE 135 V 153 E. 1.2 S. 155 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_434/2011 vom 12. September 2011 E. 3.3). Das Dossier wird an das als zuständig erachtete Gericht weitergeleitet (s. § 6 Kantonales Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen / VRG, BGS 124.11). Gemäss den Vertragsbedingungen der Beklagten sind für Klagen aus dem vorliegenden Versicherungsvertrag die ordentlichen Gerichte in [...] oder diejenigen des schweizerischen Wohnsitzes des Versicherungsnehmers resp. der anspruchsberechtigten Person zuständig (KB-Nr. 2 S. 19 R29). Der Kläger hat Wohnsitz in [...], womit das Amtsgericht [...] resp. allenfalls der Amtsgerichtspräsident sachlich zuständig sein dürfte (vgl. §§ 10 und 14 GO). Die Angelegenheit ist daher an das Richteramt [...], Zivilabteilung, zu überweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Kläger keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beklagte wiederum hat in Verfahren nach Art. 73 BVG auch bei Obsiegen keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150 f.).
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 73 Abs. 2 BVG).
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Klage vom 18. Juli 2024 wird nicht eingetreten.
2. Die Sache wird zuständigkeitshalber an das Richteramt [...], Zivilabteilung, überwiesen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen und keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Haldemann