Urteil vom 19. Februar 2026

Es wirken mit:

Vizepräsident Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Klägerin

 

gegen

B.___

Beklagte

 

betreffend       Berufsvorsorge (Klage vom 19. Dezember 2025)

 


zieht das Versicherungsgericht in Erwägung:

I.

 

1.

1.1     Die B.___ (nachfolgend Beklagte) schloss mit der A.___ (nachfolgend Klägerin) per 1. Januar 2024 einen Anschlussvertrag zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ab (KB [Klagebeilage] 1).

 

1.2     Mit Schreiben vom 1. April 2025 (KB 7) mahnte die Klägerin die Beklagte zur Bezahlung eines Beitragsausstands per 7. April 2025 von CHF 6'251.40 sowie einer Umtriebsentschädigung von CHF 300.00. Aufgrund Ausbleibens der vollständigen Bezahlung des ausstehenden Betrages kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis mit der Beklagten mit Schreiben vom 24. Juni 2025 (KB 2).

 

1.3     Aufgrund weiterhin ausbleibender Zahlungen liess die Beklagte die Klägerin mit Zahlungsbefehl-Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] vom 12. August 2025 über den Betrag von CHF 4'732.80, zuzüglich Umtriebsentschädigungen von CHF 500.00 sowie 5 % Zins seit 11. August 2025 auf den Betrag von CHF 4'732.80 betreiben. Dagegen erhob die Beklagte Rechtsvorschlag (KB 8).

 

2.       Die Klägerin lässt am 22. Dezember 2025 (Datum Postaufgabe) beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Klage gegen die Beklagte erheben und folgende Rechtsbegehren stellen (A.S. [Akten-Seite] 1 ff.):

1.    Der Beklagte habe der Klägerin eine Kapitalforderung von CHF 4'732.80 plus Zins zu 5 % seit 11. August 2025 auf der Kapitalforderung sowie Umtriebsentschädigungen von CHF 500.00 zu bezahlen.

2.    Im Betreibungsverfahren (Betreibungs-Nr. [...]) des Betreibungsamts [...] sei im Umfang der zugesprochenen Forderung (mit Ausnahme der Kosten des Zahlungsbefehls, welche gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners vorab in Abzug gebracht werden können) der Rechtsvorschlag zu beseitigen.

3.    Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

 

3.       Die Beklagte, mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 zur Einreichung einer Klageantwort aufgefordert, verweigert die Annahme der Verfügung.

 

II.

 

1.

1.1     Das Versicherungsgericht ist nach Art. 73 Abs. 1 BVG und § 54 Abs. 1 GO zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit über Beitragszahlungen eines Arbeitsgebers an eine Vorsorgeeinrichtung sachlich und örtlich zuständig.

 

1.2     Im Bereich des Betreibungsrechts (Art. 79 und 80 SchKG) besteht eine Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts als ordentlicher Richter im Sinne von Art. 79 SchKG, der zum materiellen Entscheid über die Aufhebung des Rechtsvorschlages zuständig ist (BGE 121 V 110 E. 2 mit Hinweisen; Urteile SVGer i.S. S. vom 20. März 1998, KV.96.00081, und i.S. A. vom 3. November 1998, KV.98.00088). Diese Bundesgerichtspraxis wurde mit den Worten «... oder im Verwaltungsverfahren ...» ausdrücklich in den revidierten Art. 79 Abs. 1 SchKG überführt (AHI-Praxis 1997, S. 92).

 

1.3     Im vorliegenden Fall macht die Klägerin eine Forderung in der Höhe von CHF 4'732.80 zuzüglich einer Umtriebsentschädigung von CHF 500.00 sowie 5 % Zins seit 11. August 2025 auf den Betrag von CHF 4'732.80 geltend. Damit liegt der Streitwert unter CHF 30‘000.00, weshalb der Vizepräsident des Versicherungsgerichts als Vertreter der Präsidentin die Angelegenheit gemäss § 54bis Abs. 1 lit. a GO als Einzelrichter beurteilt.

 

2.

2.1     Durch die Anschlussvereinbarung vom 25. Januar 2024 bzw. 7. Februar 2024 (KB 1) ergab sich per 1. Januar 2024 ein Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten, welches durch die gesetzlichen Vorschriften über die obligatorische berufliche Vorsorge sowie die Bestimmungen des Anschlussvertrages geregelt wurde. Als der Klägerin angeschlossene Arbeitgeberin war die Beklagte verpflichtet, die Beiträge für die berufliche Vorsorge zu bezahlen (s. Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG sowie Ziff. 5.1 des Anschlussvertrages [AV]). Die in Betreibung gesetzten Beitragsforderungen der Klägerin sind aufgrund der eingereichten Unterlagen (vgl. Kontoauszug vom 16. September 2025 und Zinsnachweis per 11. August 2025; KB 5 und 6) im Umfang von CHF 4'732.80 (CHF 4'564.30 zuzüglich Zinsen von CHF 168.50) ausgewiesen. Hinzu kommen Mahnungskosten von CHF 300.00, welche die Klägerin in der in Betreibung gesetzten Forderung von CHF 4'732.80 bereits eingerechnet hat.

 

Die Beklagte liess sich vor dem Versicherungsgericht nicht vernehmen.

 

2.2.    Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten für die Ausstände auf dem Beitragskonto Anspruch auf Verzugszins (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG und AV Ziff. 5.4), wobei sich Fälligkeit und Zinssatz nach den getroffenen Vereinbarungen richten (vgl. Jürg Brechbühl in: Jacques-André Schneider / Thomas Geiser / Thomas Gächter, Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Art. 66 N 33 / 36).

 

Gemäss Anschlussvereinbarung sind die Beiträge für Risikoleistungen zu Jahresbeginn resp. mit der Aufnahme des Mitarbeitenden in die Personalvorsorge fällig, die Altersgutschriften hingegen per Jahresende resp. bei Dienstaustritt mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (AV Ziff. 5.3). In analoger Anwendung dieser Bestimmung ist davon auszugehen, dass mit der Beendigung des Anschlussvertrages die bis dahin angefallenen Beiträge fällig werden (was im Übrigen mit Art. 102 Abs. 2 Obligationenrecht [OR, SR 220] korrespondiert, wonach der Schuldner ohne weiteres in Verzug gerät, wenn sich aus einer Vertragskündigung ein Verfalltag ergibt). Die Klägerin belastet auf Zahlungen nach dem Fälligkeitstermin ohne Mahnung einen Zins. Sie ist berechtigt, marktkonforme Zinssätze festzulegen (AV Ziff. 5.4 Abs. 1), wobei sich der Zinssatz auf 5 % beläuft. Keine Zinsen werden erhoben, wenn Zahlungen für Beiträge, die per Jahresbeginn fällig werden, innert 30 Tagen bei der Klägerin eingehen (AV Ziff. 5.4 Abs. 2).

 

Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin der Beklagten bis 11. August 2025 einen Verzugszins von CHF 168.50 in Rechnung stellt und ab 11. August 2025 auf der Beitragsforderung einen Zins von 5 % verlangt.

 

2.3     Gemäss Kostenreglement der Klägerin (unter KB 1) hat der Arbeitgeber wie folgt Ersatz für Verwaltungsaufwand zu leisten:

-        Eingeschriebene Mahnungen im Zusammenhang mit Beitragsausständen: CHF 300.00 (Kostenreglement Ziff. 2.1 Abs. 1)

-        Betreibungsbegehren: CHF 500.00 (Kostenreglement Ziff. 2.1 Abs. 1)

Die Beklagte schuldet damit der Klägerin für die Mahnung und das Betreibungsbegehren gesamthaft einen Betrag von CHF 800.00, wobei die Mahnkosten, wie vorgehend erwähnt, bereits in dem in Betreibung gesetzten Betrag einberechnet wurden.

 

3.       Die Klage ist somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin einen Betrag von CHF 5'232.80 (CHF 4'732.80 + CHF 500.00) sowie 5 % Zins auf CHF 4'732.80 ab 11. August 2025 zu bezahlen. In diesem Umfang wird der in der Betreibung-Nr. [...] des Betreibungsamtes [...] erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben.

 

4.       Nach Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Klageverfahren vor dem Versicherungsgericht in der Regel kostenlos. Vorbehalten bleibt allerdings die mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung (BGE 124 V 287 E. 3a), welche bei Beitragsstreitigkeiten in der beruflichen Vorsorge dann vorliegt, wenn ein Arbeitgeber Beitragsrechnungen und Mahnungen nicht beachtet, in der Betreibung Rechtsvorschlag erhebt und während des anschliessenden Gerichtsverfahrens nichts von sich hören lässt oder wenn er seine Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem er weiss oder bei der ihm zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Hingegen liegt solange keine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vor, als es dem Arbeitgeber darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen (BGE 124 V 288 E. 3b ff.).

 

Die Beklagte hat sich im Prozess nicht vernehmen lassen. Sie wurde mit Verfügung des Versicherungsgerichts vom 23. Dezember 2025 zur Einreichung einer Klageantwort aufgefordert, verweigerte jedoch die Annahme dieser Verfügung. Die Verfügung des Versicherungsgerichts gilt somit als zugestellt (vgl. Art. 38 Abs. 2bis ATSG i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Beklagte macht mit diesem Verhalten deutlich, dass es ihr nicht darum geht, die Sach- und Rechtslage durch das Gericht überprüfen zu lassen, sondern sie will lediglich seine Leistungspflicht möglichst lange hinausschieben. Deshalb rechtfertigt es sich, der Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Versicherungsgericht aufzuerlegen. Deren Höhe wird auf CHF 500.00 festgesetzt (vgl. § 148 GebT).

 

5.       Klagt eine Vorsorgeeinrichtung gegen einen Arbeitgeber und obsiegt sie, so hat sie bloss dann Anspruch auf eine Parteientschädigung, wenn dem Beklagten – wie im vorliegenden Fall – mutwillige oder leichtfertige Prozessführung vorzuwerfen ist (SOG 2001 Nr. 35). Ist die Vorsorgeeinrichtung aber nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Fachperson vertreten, so müssen zusätzlich die Voraussetzungen erfüllt sein, welche für die Zusprechung einer Entschädigung an eine nicht verbeiständete Partei gelten (Isabelle Vetter-Schreiber, Berufliche Vorsorge, Zürich 2005, S. 255): Es muss sich einerseits um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handeln. Andererseits muss die Interessenwahrung einen grossen Arbeitsaufwand notwendig machen, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat; erforderlich ist somit ein Arbeitsaufwand, welcher die normale (z.B. erwerbliche) Betätigung während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt. Ausserdem hat zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis zu bestehen (BGE 127 V 207 E. 4b). Allein aus dem Umstand, dass die beklagte Arbeitgeberin für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht kostenpflichtig ist, lässt sich somit nicht zwingend ableiten, dass der siegreichen Vorsorgeeinrichtung eine Entschädigung zusteht (BGE 127 V 208).

 

Die Klägerin hat für das Klageverfahren keinen externen Anwalt mit der Vertretung beauftragt. Zudem warf die Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine komplexen Fragen auf. Es mussten bloss eine nicht besonders lange Klageschrift verfasst und einige Belege aus den Akten der Klägerin eingereicht werden, d.h. der Arbeitsaufwand hielt sich in Grenzen und sprengte nicht den Rahmen dessen, was auch bei anderen Klagen auf Beitragszahlung in der Regel erforderlich ist. Die Tätigkeit der Klägerin bringt es mit sich, dass sie gegebenenfalls vor Gericht gehen muss, um ihre (Beitrags-)Ansprüche durchzusetzen (vgl. BGE 127 V 207 f. E. 4c, betr. die AHV-Ausgleichskasse). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beklagte der Klägerin keine Parteientschädigung schuldet.

 

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beklagte B.___ wird in Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin A.___ den Betrag von CHF 5'232.80 sowie 5 % Zins auf CHF 4'732.80 ab 11. August 2025 zu bezahlen.

2.      Der in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts [...] erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang der zugesprochenen Forderung aufgehoben.

3.      Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.      Die Beklagte hat die Kosten des Klageverfahrens von CHF 500.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Mitteilung beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar (vgl. Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes, BGG). Bei Vor- und Zwischenentscheiden (dazu gehört auch die Rückweisung zu weiteren Abklärungen) sind die zusätzlichen Voraussetzungen nach Art. 92 oder 93 BGG zu beachten.

 

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn

Der Vizepräsident                     Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                   Isch