\n
\n \n \n \n \n \n \n \n
Kantonsgericht Schwyz
1
\n  
\n  
\n  
\n  
\n
\n  
\n Urteil vom 20. Dezember 2016
\n ZK1 2016 14
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n \n
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner,
Kantonsrichter Walter Christen, Hannelore Räber,
Pius Schuler und Jörg Meister,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
 
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
 
In Sachen
 
A.________,
\n Kläger und Berufungsführer,
\n vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
1. C.________,
2. D.________,
\n Beklagte und Berufungsgegner,
\n beide vertreten durch Rechtsanwalt E.________,
 
 
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
betreffend
Erbschaftsklage
\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Gersau vom 10. Februar 2016, ZGO 2014 1);-
\n  
\n  
\n  
\n hat die 1. Zivilkammer,
\n
\n nachdem sich ergeben:
\n A. Aus der Ehe zwischen F.________, und H.________, gingen die beiden Söhne I.________, und A.________, hervor. Am 29. Juni 1985 schlossen die Eltern mit I.________ einen Erbauskauf- und Erbverzichtsvertrag (Vi-act. KB 1), wonach I.________ sowie dessen Erben bzw. Nachkommen beim Tode seiner Eltern als Erben nicht in Betracht kommen, und regelten die Modalitäten dieses Auskaufs (Vi-act. KB 1). F.________ verstarb am xx (Vi-act. BB 1).
\n Mit letztwilliger Verfügung vom 5. September 2004, welche einleitend mit Datum vom 5. Oktober 2004 versehen wurde, setzte H.________ A.________ auf den Pflichtteil, wies die verfügbare Quote den beiden Söhnen von I.________, C.________, und D.________, zu und setzte Rechtsanwalt J.________ als Willensvollstrecker ein (Vi-act. KB 2). Am 23. April 2008 schlossen H.________ und ihr Sohn I.________ einen Erbverzichtsvertrag, hoben den Erbauskauf- und Erbverzichtsvertrag vom 29. Juni 1985 auf und regelten den Erbverzicht von I.________ zugunsten seiner Söhne (Vi-act. KB 3). Gleichentags verfügte H.________ erneut letztwillig; demnach sollte A.________ (unter Auflagen) nicht mehr auf den Pflichtteil gesetzt sein (Vi-act. KB 4). Mit neuerlicher letztwilliger Verfügung vom 21. Dezember 2009 hob sie die Verfügung vom 5. Oktober 2008 (recte wohl eher: 5. Oktober 2004 bzw. 5. September 2004 [vgl. vorstehende Ausführungen]) auf, setzte A.________ wiederum auf den Pflichtteil und wies die verfügbare Quote den Söhnen von I.________ zu (Vi-act. KB 5). Am 1. April 2010 verfügte H.________ abermals letztwillig, widerrief sämtliche bisherigen Verfügungen und ordnete die gesetzliche Erbfolge an (Vi-act. KB 6). Diese Verfügung hob sie zwei Tage später mit letztwilliger Verfügung vom 3. April 2010 auf und erklärte, dass sie die Erbfolge gemäss den vorherigen Testamenten geregelt haben will (Vi-act. KB 7). H.________ (nachfolgend Erblasserin) verstarb am yy.
\n B. A.________ (nachfolgend Kläger) erhob am 13. Juni 2014 Klage gegen C.________ (nachfolgend Beklagter 1) und D.________ (nachfolgend Beklagter 2) sowie gegen J.________ (nachfolgend Beklagter 3) mit folgendem Rechtsbegehren (Vi-act. 1):
\n Es seien sämtliche Testamente der am yy in Gersau verstorbenen H.________ für ungültig zu erklären, soweit sie mit dem Erbvertrag vom 29. Juni 1985 zwischen ihr und ihrem Ehemann F.________ sowie ihrem Sohn I.________, im Widerspruch stehen bzw. diesen verletzen und die Beklagten 1 und 2 oder I.________ als Vermächtnisnehmer einsetzen oder zu Erben erklären, und es sei der Beklagte 3 zu verpflichten, den Nachlass der H.________ an den Kläger herauszugeben,
\n alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten.
\n Mit Klageantwort vom 21. Oktober 2014 stellten die Beklagten 1 und 2 folgende Anträge (Vi-act. 7):
\n
    \n
  1. Die klägerischen Rechtsbegehren seien vollumfänglich, sofern auf diese eingetreten werden kann, abzuweisen, d.h. der Klage sei nicht stattzugeben und es seien keine Testamente der H.________ für ungültig zu erklären und der Beklagte Ziff. 3 sei nicht zu verpflichten, den Nachlass von H.________ herauszugeben.
  2. \n
  3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.
  4. \n
\n Am 2. Januar 2015 erstattete der Kläger die Replik und hielt an seinen Rechtsbegehren gemäss Klageschrift vom 13. Juni 2014 fest (Vi-act. 13). Mit Verfügung vom 2. Februar 2015 trennte die Vorinstanz das Verfahren und führte die Klage betreffend die Beklagten 1 und 2 unter der Verfahrensnummer ZGO 1-14 fort, während es die Klage gegen den Beklagten 3 im Verfahren ZGO 1-15 weiterführte (Vi-act. 12). Die Beklagten 1 und 2 erstatteten am 10. Mai 2015 die Duplik und hielten ihrerseits an den Rechtsbegehren gemäss Klageantwort vom 21. Oktober 2014 fest (Vi-act. 18). Am 1. Februar 2016 fand die Hauptverhandlung statt (Vi-act. 31).
\n Mit Urteil vom 10. Februar 2016 wies das Bezirksgericht Gersau die Klage ab, soweit es darauf eintrat, auferlegte dem Kläger die Gerichtskosten und verpflichtete ihn, den Beklagten 1 und 2 je eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5‘000.00 zu bezahlen (KG-act. 1/1).
\n C. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger am 14. März 2016 Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren (KG-act. 1):
\n
    \n
  1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Gersau vom 10. Februar 2016 im Prozess ZGO 1-14 aufzuheben;
  2. \n
  3. Es seien sämtliche Testamente der am yy in Gersau verstorbenen H.________ sowie der Erbvertrag vom 23. April 2008 zwischen ihr und ihrem Sohn I.________, für ungültig zu erklären, soweit sie mit dem Erbvertrag vom 29. Juni 1985 zwischen ihr und ihrem Ehemann F.________ sowie ihrem Sohn I.________ im Widerspruch stehen bzw. diesen verletzen und die Berufungsbeklagten 1 und 2 oder I.________ als Vermächtnisnehmer einsetzen oder zu Erben erklären;
  4. \n
  5. Eventualiter sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
  6. \n
  7. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten.
  8. \n
\n Am 20. April 2016 erstatteten die Beklagten 1 und 2 die Berufungsantwort mit folgenden Anträgen (KG-act. 7):
\n
    \n
  1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Gersau vom 10. Februar 2015 im Prozess ZGO 1-14 sei nicht aufzuheben.
  2. \n
  3. Die klägerischen Rechtsbegehren bzw. die Klage seien vollumfänglich, sofern auf diese eingetreten werden kann, abzuweisen, d.h. es seien keine Testamente der H.________ und nicht der Erbvertrag vom 23. April 2008 für ungültig zu erklären.
  4. \n
  5. Die Sache sei nicht zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  6. \n
  7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers.
  8. \n
\n Mit Berufungsreplik vom 29. April 2016 hielt der Kläger an seinen Anträgen vollumfänglich fest (KG-act. 10). Am 15. Mai 2016 reichten die Beklagten 1 und 2 die Berufungsduplik ein und hielten ebenfalls an den gestellten Rechtsbegehren fest (KG-act. 13).
\n D. Auf die einzelnen Vorbringen wird – soweit für die Berufung notwendig – in den Erwägungen Bezug genommen;-
\n  
\n in Erwägung:
\n 1. a) Die Durchführung eines ordnungsgemässen Schlichtungsverfahrens bzw. das Vorliegen einer Klagebewilligung ist Prozessvoraussetzung, sofern ein vorgängiges Schlichtungsverfahren vorgesehen ist (Zürcher, in: Sut­ter-Somm/\u200CHa­sen­böh­ler/\u200CLeu­en­ber­ger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2016, N 57 zu