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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 11. Mai 2021
\n ZK1 2019 41
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
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In Sachen
A.________,
Beklagter und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
C.________,
Klägerin und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
 
 
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betreffend
Abänderung Kindesunterhalt
\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht March vom 8. Oktober 2019, ZEV 2017 10);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
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  1.          A.________ und C.________ sind die Eltern der beiden Kinder I.________ und J.________. Die Parteien waren nie verheiratet, lebten aber im Zeitpunkt der Geburt der gemeinsamen Kinder zusammen. Die damalige Vormundschaftsbehörde Altendorf genehmigte am 3. Juni 2008 und 6. Dezember 2008 die zwischen den Parteien abgeschlossenen Unterhaltsverträge betreffend die beiden Kinder, mit welchen sich A.________ zur Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder von je Fr. 500.00 bis zur Vollendung des sechsten Altersjahres, je Fr. 600.00 bis zur Vollendung des zwölften Altersjahres und anschliessend je Fr. 700.00 bis zur Mündigkeit bzw. Abschluss der beruflichen Erstausbildung, zuzüglich Kinderzulagen verpflichtete (Vi-act. B/KB 6-9). Seit Ende 2014 leben die Parteien getrennt.
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  3.          Am 24. März 2017 reichte C.________ beim Bezirksgericht March Klage ein und beantragte die Abänderung der von der Vormundschaftsbehörde Altendorf genehmigten Unterhaltsverträge sowie die Erhöhung der festgelegten Unterhaltsbeiträge für die beiden Kinder (Vi-act. A/1). Mit Klageantwort vom 19. Mai 2017 trug A.________ auf Abweisung der Klage an (Vi-act. A/2). An der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2018 (Vi-act. A/3) erhöhte C.________ die geforderten Unterhaltsbeiträge (Vi-act. A/4) und A.________ stellte einen Eventualantrag auf Neuzuteilung der Obhut und Neufestlegung eines angemessenen Kinderunterhalts (Vi-act. A/3, S. 4). Mit Eingabe vom 28. Februar 2018 revidierte letzterer seine Rechtsbegehren und beantragte eine Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss eigener Berechnung
    \n (Vi-act. A/7). Die Vor­instanz holte am 11. April 2018 bei der Gemeinde Altendorf eine schriftliche Auskunft ein und edierte weitere Unterlagen von den Parteien (Vi-act. D/1-3 und E/17-19). Am 3. April 2019 reichte A.________ eine Stellungnahme zum Beweisergebnis ein, revidierte seine Rechtsbegehren erneut und beantragte, die Klage sei vollumfänglich abzuweisen (Vi-act. A/8). C.________ stellte mit Schlussvortrag vom 7. Mai 2019 ebenfalls angepasste Anträge (Vi-act. A/9). Mit Urteil vom 8. Oktober 2019 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht March wie folgt (angef. Urteil):
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  1. In Abänderung des mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde Altendorf SZ vom 3. Juni 2008 genehmigten Unterhaltsvertrages zwischen den Parteien wird der Beklagte verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt des Kindes I.________ rückwirkend ab 13.09.2016 monatlich im Voraus, auf den Ersten des Monats folgende Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger gesetzlicher Kinder-/Ausbildungszulage, zu bezahlen:
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\n -                 13.09.2016 bis 31.12.2016: Fr. 1‘591.00
\n -                 01.01.2017 bis 31.05.2017: Fr. 1‘972.00
\n (davon Fr. 936.00 als Barunterhalt und Fr. 1‘036.00 als Überschussanteil)
\n -                 01.06.2017 bis 28.02.2018: Fr. 2‘147.00
\n (davon Fr. 1‘136.00 als Barunterhalt und Fr. 1‘011.00 als Überschussanteil)
\n -                 01.03.2018 bis 30.04.2018: Fr. 2‘111.00
\n (davon Fr. 1‘148.00 als Barunterhalt und Fr. 963.00 als Überschussanteil)
\n -                 01.05.2018 bis 30.11.2018: Fr. 1‘971.00
\n (davon Fr. 1‘148.00 als Barunterhalt und Fr. 823.00 als Überschussanteil)
\n -                 01.12.2018 bis 31.05.2023: Fr. 1‘946.00
\n (davon Fr. 1‘148.00 als Barunterhalt und Fr. 798.00 als Überschussanteil)
\n -                 01.06.2023 bis 30.11.2024: Fr. 1‘903.00
\n (davon Fr. 1‘098.00 als Barunterhalt und Fr. 805.00 als Überschussanteil)
\n -                 01.12.2024 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum
\n Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung
\n im Sinne von