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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 11. Mai 2021\n
ZK1 2019 44\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro, Gerichtsschreiber lic. iur. Claude Brüesch.
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\n \n \n In Sachen
| \n 1. A.________, 2. B.________, Kläger und Berufungsführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt C.________, gegen D.________, Beklagte und Berufungsgegnerin,
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\n \n \n betreffend
| \n Nachbarrecht
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\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 26. September 2019, ZGO 2019 11);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks Nr. xx, Grundbuch Freienbach, welches unmittelbar an das beklagtische Grundstück Nr. yy, Grundbuch Freienbach grenzt (Vi-KB 3 und 4). Auf der Westseite des Grundstücks der Beklagten stehen zwei gross gewachsene Eiben an der Grenze zum klägerischen Grundstück (Vi-act. A/Ia, S. 6 N 1.1; Vi-act. A/II, S. 3 N 1).
\n B.
Gestützt auf die Klagebewilligung des Vermittleramtes Höfe vom 25. Juli 2018 (Vi-KB 2) gelangten die Kläger mit Klageschrift vom 16. August 2018 an den Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe und beantragten was folgt
\n (Vi-act. A/Ia):
\n 1.
Es sei die Beklagte zu
verpflichten, die an der westlichen Grundstücksgrenze ihres Grundstücks Nr. yy, Grundbuch Freienbach, befindlichen zwei Eiben an der Grenze zum klägerischen Grundstück Nr. xx, Grundbuch Freienbach, auf die Höhe von 1.20 m zurückzuschneiden und auf dieser Höhe unter der Schere zu halten.
\n 2.
Eventualiter sei die Beklagte zu
verpflichten, die an der westlichen Grundstücksgrenze ihres Grundstücks Nr. yy, Grundbuch Freienbach, befindlichen zwei Eiben an der Grenze zum klägerischen Grundstück Nr. xx, Grundbuch Freienbach, auf die Höhe von 2 m und auf einen Abstand von mindestens 0.5 m von der Grenze zum klägerischen Grundstück Nr. xx, Grundbuch Freienbach, zurückzuschneiden und auf dieser Höhe und diesem Abstand unter der Schere zu halten.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten.
\n Der Einzelrichter trat mit Verfügung vom 21. Februar 2019 auf die Klage nicht ein mit der Begründung, dass von einem Streitwert von über Fr. 30'000.00 auszugehen sei (KG-act. 1/2). Darum reichten die Kläger mit Eingabe vom 7. März 2019 die Klage vom 16. August 2018 dem Bezirksgericht Höfe ein
\n (Vi-act. A/I).
\n Mit Klageantwort vom 8. Juli 2019 trug die Beklagte auf Abweisung der Klage an, sofern überhaupt darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger (Vi-act. A/II).
\n Nach Abhaltung der Hauptverhandlung vom 26. September 2019 (Vi-act. D3) wies das Bezirksgericht Höfe mit Urteil vom 26. September 2019 die Klage ab, auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 4'000.00 den Klägern und verpflichtete diese, der Beklagten eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.00 zu bezahlen.
\n C.
Dagegen erhoben die Kläger am 20. November 2019 fristgerecht Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
\n 1.
Das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 26.09.2019 (ZGO 2019 11) sei
aufzuheben.
\n 2.1
Die Beklagte sei zu
verpflichten, die an der westlichen Grundstücksgrenze ihres Grundstücks Nr. yy, Grundbuch Freienbach, befindlichen zwei Eiben an der Grenze zum klägerischen Grundstück Nr. xx, Grundbuch Freienbach, auf die Höhe von 1.20 m zurückzuschneiden und auf dieser Höhe unter der Schere zu halten.
\n 2.2
Eventualiter sei die Beklagte zu
verpflichten, die an der westlichen Grundstücksgrenze ihres Grundstücks Nr. yy, Grundbuch Freienbach, befindlichen zwei Eiben an der Grenze zum klägerischen Grundstück Nr. xx, Grundbuch Freienbach, auf die Höhe von 2 m und auf einen Abstand von mindestens 0.5 m von der Grenze zum klägerischen Grundstück Nr. xx, Grundbuch Freienbach, zurückzuschneiden und auf dieser Höhe und diesem Abstand unter der Schere zu halten.
\n 2.3
Subeventualiter sei die Sache zur Durchführung des gesetzmässigen Verfahrens an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
\n 3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten vor erster und zweiter Instanz.
\n Mit Berufungsantwort vom 17. Januar 2020 beantragte die Beklagte Abweisung der Berufung, sofern überhaupt darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger für sämtliche Instanzen
\n (KG-act. 8).
\n Am 24. Februar 2020, 30. April 2020 und 14. Mai 2020 folgten weitere Eingaben der Parteien (KG -act. 13, 18 und 29).
\n Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
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\n in Erwägung:
\n 1.
Umstritten ist im vorliegenden Berufungsverfahren, ob die beiden gross gewachsenen Eiben normale Bepflanzungen i.S.v.