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Kantonsgericht Schwyz
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\n Urteil vom 1. Juni 2021
\n ZK1 2020 16
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Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr.
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In Sachen
A.________,
Kläger und Berufungsführer,
vertreten durch Rechtsanwältin B.________,
 
gegen
 
C.________ GmbH,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
 
 
 
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betreffend
Forderung aus Arbeitsrecht
\n (Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 12. März 2020, ZEO 2018 5);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A. Die C.________ GmbH war ein Unternehmen mit Sitz in D-Köln (nachfolgend Berufungsgegnerin), welches den Handel mit Finanzinstrumenten bezweckte (vgl. Vi-act. BB 1, ZEO 2014 37). Am 3. Juni 2011 wurde die Zweigniederlassung in E.________ im Handelsregister eingetragen (Vi-act. KB 7, ZEO 2014 37). A.________ (nachfolgend Berufungsführer) war ab 1. Januar 2010 in Köln als Senior Trader (deutscher Arbeitsvertrag: Vi-act. BB 2,
\n ZEO 2014 37) und seit 15. Juni 2011 in der Zweigniederlassung in E.________ als Senior Portfolio Manager (schweizerischer Arbeitsvertrag:
\n Vi-act. KB 3, ZEO 2014 37) tätig. Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 wurde das schweizerische Arbeitsverhältnis per 30. September 2013 gekündigt und der Berufungsführer gleichzeitig ab 1. Juni 2013 freigestellt (Vi-act. KB 15, ZEO 2014 37). Das deutsche Arbeitsverhältnis wurde zunächst durch die Berufungsgegnerin am 28. Mai 2013 per 31. Dezember 2013 (Vi-act. KB 16, ZEO 2014 37) und daraufhin vom Berufungsführer am 18. Juni 2013 per 30. September 2013 (Vi-act. KB 17, ZEO 2014 37) gekündigt. Die Gültigkeit letzterer Kündigung blieb umstritten (vgl. Vi-act. A/II, S. 60 und A/VI, S. 22; ZEO 2014 37).
\n B. Der Berufungsführer reichte am 16. Mai 2014 beim Bezirksgericht Höfe eine Forderungsklage aus Arbeitsrecht ein (Vi-act. A/I, ZEO 2014 37). Die Berufungsgegnerin beantragte mit Klageantwort vom 10. September 2014 die vollumfängliche Abweisung der Klage (Vi-act. A/II, ZEO 2014 37). Mit Replik vom 1. September 2015 präzisierte der Berufungsführer seine Anträge wie folgt (Vi-act. A/III, ZEO 2014 37, ohne Titel in eckigen Klammern):
\n 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger:
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\n [Bonus 2012]
\n 1.1.1 einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 22’965.60) nebst 5 % Zins seit dem 01.07.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
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\n 1.1.2 eventualiter einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 18’983.--) nebst 5 % Zins seit dem 01.07.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
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\n [Bonus 2013]
\n 1.2.1 einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 25’961.90) nebst 5 % Zins seit dem 01.01.2014 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
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\n 1.2.2 eventualiter einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 21’182.--) nebst 5 % Zins seit dem 01.01.2014 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
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\n [Lohn während Freistellung]
\n 1.3.1 einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 199’258.75) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
\n  
\n 1.3.2 eventualiter einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 165’147.25) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
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\n [Überstundenentschädigung]
\n 1.4.1 einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 307’083.15) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
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\n 1.4.2 eventualiter:
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\n a. einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 221’176.30) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzu­ziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen; sowie
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\n b. einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 40’180.--) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
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\n [Ferienentschädigung]
\n 1.5.1 einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 61’875.10) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
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\n 1.5.2 eventualiter:
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\n a. einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 44’571.95) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzu­ziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen; sowie
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\n b. einen (brutto) Betrag von CHF 8’096.75 nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
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\n 1.5.3 subeventualiter:
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\n a. einen (brutto) Betrag von EUR 11’962.95 nebst 5 % Zins seit dem 01.10.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen; sowie
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\n b. einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 8’096.75) nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
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\n  1.5.4 eventualissime:
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\n a. einen (brutto) Betrag von EUR 11’962.95 nebst 5 % Zins seit dem 01.10.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen; sowie
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\n b. einen (brutto) Betrag von CHF 3’598.55 nebst 5 % Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen; sowie
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\n c. einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 11’962.95) nebst 5 % Zins seit dem 01.10.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
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\n [Guthaben Escrow Account]
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\n 1.6 (brutto) EUR 25’754.00 nebst 5 % Zins auf EUR 50’000.00 vom 01.01.2013 bis zum 18.12.2013 und 5 % Zins auf EUR 25’754.00 seit dem 01.01.2014 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
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\n 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
\n Mit Duplik vom 11. Januar 2016 hielt die Berufungsgegnerin an ihrem Antrag um vollumfängliche Abweisung der Klage fest und stellte prozessuale Anträge (Vi-act. A/IV, ZEO 2014 37). Am 2. Mai 2016 (Berufungsführer, Vi-act. A/V, ZEO 2014 37) bzw. am 5. September 2016 (Berufungsgegnerin, Vi-act. A/VI, ZEO 2014 37) reichten die Parteien je eine weitere Stellungnahme ein.
\n Mit Teil-Urteil vom 30. Januar 2018 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Folgendes:
\n 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger EUR 10’989.00 brutto zuzüglich Zins zu 5 % über dem Basiszinssatz, maximal 5 % seit 16. Dezember 2013 zu bezahlen.
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\n  Die Beklagte hat davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und diesen zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständigen deutschen Sozialversicherungen zu überweisen.
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\n 2. Die Rechtsbegehren Ziff. 1.1.1-1.1.2, Ziff. 1.3.1-1.3.2, Ziff. 1.4.1-1.4.2 und Ziff. 1.5.1-1.5.4 werden abgewiesen.
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\n 3. Die Rechtsbegehren Ziff. 1.2.1-1.2.2 und Ziff. 1.6 werden mit separatem Urteil entschieden.
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\n 4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen dieses Teilentscheides bleiben bei der Hauptsache.
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\n 5. (Rechtsmittel)
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\n 6. (Zufertigung)
\n Dagegen erhob der Berufungsführer am 2. März 2018 Berufung (KG-act. 1, ZK1 2018 13). Das Kantonsgericht erkannte mit Urteil vom 3. Dezember 2019 Folgendes:
\n 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositivziffer 2 des angefochtenen Teilurteils des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 30. Januar 2018 (ZEO 2014 37) betreffend die Rechtsbegehren Ziff. 1.3.1-1.3.2 aufgehoben und die Sache in diesem Punkt im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge­wiesen.
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\n Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das vorinstanzliche Teilurteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 30. Januar 2018 (ZEO 2014 37) bestätigt.
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\n […]
\n Die dagegen vom Berufungsführer erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Juli 2020 (4A_38/2020) ab, soweit es darauf eintrat (KG-act. 13/1, ZK1 020 16).
\n C. Hinsichtlich der noch strittigen Punkte nahmen die Parteien im erstinstanzlichen Verfahren nach der Edition von Unterlagen bei der Berufungsgegnerin (Vi-act. D/7, D/8, ZEO 2018 5) Stellung zum Beweisergebnis (Berufungsführer: Vi-act. D/14; Berufungsgegnerin: Vi-act. D/16; Berufungsführer: Vi-act. D/17; je ZEO 2018 5). Schliesslich bezifferte der Berufungsführer aufforderungsgemäss seine Anträge (Vi-act. D/19, ZEO 2018 5), worauf die Berufungsgegnerin Stellung nahm (Vi-act. D/21, ZEO 2018 5).
\n Mit Urteil vom 12. März 2020 erkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe Folgendes:
\n 1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger EUR 5’822.25 (brutto) zuzüglich Zins zu 5 % auf EUR 4’075.55 seit dem 1. Januar 2014 und auf EUR 1’746.70 seit dem 1. Juli 2014 zu bezahlen.
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\n 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger EUR 25’868.28 (brutto) zzgl. Zins zu 5 % seit dem 1.Juli 2014 zu bezahlen.
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\n 3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 25‘000.00 werden zu 94 % (Fr. 23‘500.00) dem Kläger auferlegt und im Umfang von Fr. 20‘000.00 vom klägerischen Kostenvorschuss bezogen. Der Kläger hat Fr. 3‘500.00 und die Beklagte Fr. 1‘500.00 in die Gerichtskasse zu bezahlen.
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\n 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 32‘800.00 zu bezahlen.
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\n 5.-6. [Rechtsmittel, Zufertigung]
\n D. Dagegen erhob der Berufungsführer am 12. Mai 2020 Berufung mit folgenden Anträgen (KG-act. 1, ZK1 2020 16, ohne Titel in eckigen Klammern):
\n 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 12.03.2020 (ZEO 2018 5) sei aufzuheben.
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\n 2.1 Die Sache sei zur Durchführung des gesetzmässigen Verfahrens an die Vorinstanz zurück zu weisen.
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\n 2.2 Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger:
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\n 2.2.1.1.-2.2.1.2 [Bonus 2012]
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\n [Bonus 2013]
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\n 2.2.2.1 CHF 31'598.74 nebst 5% Zins seit dem 01.01.2014 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
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\n 2.2.2.2 eventualiter EUR 25'781.00 nebst 5% Zins seit dem 01.01.2014 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
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\n [Lohn während Freistellung]
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\n 2.2.3.1 einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens CHF 199'258.75) nebst 5% Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
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\n 2.2.3.2 eventualiter einen nach Abschluss des Beweisverfahrens zu beziffernden (brutto) Betrag (mindestens EUR 165'147.25) nebst 5% Zins seit dem 16.11.2013 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
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\n 2.2.4.1-2.2.4.2 [Überstundenentschädigung]
\n 2.2.5.1-2.2.5.4 [Ferienentschädigung]
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\n [Guthaben Escrow Account]
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\n 2.2.6 (brutto) EUR 25'754.00 nebst 5% Zins auf EUR 50'000.00 vom 01.01.2013 bis zum 18.12.2013 und 5% Zins auf EUR 25'754.00 seit dem 01.01.2014 zu bezahlen, davon den Arbeitnehmeranteil abzuziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die zuständige Sozialversicherung zu überweisen.
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\n 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beklagten sowie der Vorinstanz vor allen Instanzen.
\n Mit Berufungsantwort vom 17. Juni 2020 beantragt die Berufungsgegnerin die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Berufungsführers (KG-act. 7, ZK1 2020 16).
\n Die Parteien reichten am 17. August 2020 (Berufungsführer, KG-act. 1, ZK1 2020 16), am 27. Oktober 2020 (Berufungsgegnerin, KG-act. 13, ZK1 2020 16) und am 10. November 2020 (Berufungsführer, KG-act. 15, ZK1 2020 16) weitere Stellungnahmen ein;-
\n  
\n in Erwägung:
\n 1. Mit Teilentscheid vom 30. Januar 2018 (ZEO 2014 37) beurteilte die Vorinstanz die Klagebegehren Ziff. 1.1 und 1.3-1.5. Das Kantonsgericht wies die Sache betreffend die Klagebegehren Ziff. 1.3.1-1.3.2 mit Urteil vom 3. Dezember 2019 (ZK1 2018 13) an die Vorinstanz zurück (Dispositivziff. 1). Betreffend die Klagebegehren Ziff. 1.1 (Bonus 2012) und 1.4-1.5 (Überstunden- und Ferienentschädigung) entschied das Bundesgericht mit Urteil 4A_38/2020 vom 22. Juli 2020 letztinstanzlich, sodass diese Punkte in Rechtskraft erwuchsen. Der Berufungsführer ficht das Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 12. März 2020 (ZEO 2018 5) vollumfänglich an. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind damit die Klagebegehren Ziff. 1.2 (Bonus 2013), Ziff. 1.3.1-1.3.2 (Lohn während Freistellung) und Ziff. 1.6 (Guthaben Escrow Account).
\n 2. a) In formeller Hinsicht bemängelt der Berufungsführer die Trennung der Klagebegehren durch Erlass eines Teilurteils. Die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem die beabsichtigte Klagetrennung nicht vorgängig mitgeteilt worden sei. Die Trennung der Rechtsbegehren verstosse auch gegen