\n
\n \n \n \n \n \n \n \n
Kantonsgericht Schwyz
1
\n  
\n  
\n  
\n  
\n
\n  
\n Urteil vom 4. März 2021
\n ZK1 2020 17
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
Mitwirkend
Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister,
Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro,
Gerichtsschreiber lic. iur. Mathis Bösch.
\n  
\n  
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
In Sachen
A.________,
Klägerin und Berufungsführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
 
gegen
 
Stockwerkeigentümergemeinschaft C.________,
Beklagte und Berufungsgegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt D.________,
 
 
\n  
\n \n \n \n \n \n \n \n
betreffend
Anfechtung Beschluss STWEG (F.________)
\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts March vom 27. März 2020, ZGO 2018 12);-
\n  
\n  
\n  
\n hat die 1. Zivilkammer,
\n
\n nachdem sich ergeben:
\n A.  Die A.________ erwarb anfangs 2012 die als Gewerbe, Büro und Lager verwendbare Stockwerkeinheit Nr. 7 im zweiten Obergeschoss Ost des im Stockwerkeigentum stehenden Wohn- und Geschäftshauses an der E.________strasse xx in Altendorf. Ihr Baugesuch für die Umnutzung in einen F.________ für max. 100 Personen (ABl Nr. yy; BB 8 f.) wurde am 3. Mai 2013 unter Vorbehalt der privatrechtlichen Einigung innerhalb der Stockwerk­eigentümergemeinschaft (STWEG) bewilligt. Das Verfahren betreffend einer privatrechtlichen Baueinsprache eines STWEG-Mitgliedes wurde bis zu einem Versammlungsbeschluss der STWEG ausgesetzt (vgl. KB 18). Die STWEG bewilligte an der Versammlung vom 11. November 2013 die Umnutzung des Geschäftsraumes in einen F.________ unter der Auflage, dass ein gut isolierender/schallgedämpfter Teppichboden über den vorhandenen Plattenboden verlegt wird (KB 4). Den Widerruf dieser Bewilligung am 6. März 2014 (KB 12) nahm das Vermittleramt als Klageanerkennung entgegen und schrieb die Anfechtungsklage gegen den Beschluss vom 11. November 2013 als dadurch erledigt ab (BB 12). Indes hob das Bezirksgericht mit Urteil vom 14. Juli 2016 den Beschluss vom 6.  März 2014 auf (KB 5 ZGO 14 15). Im Baueinspracheurteil vom 21. Dezember 2017 (KB 18 ZET 17 2) erwog es, dass zufolge dieser Aufhebung kein rechtsgültiger Entscheid der STWEG vorliege und die Umnutzung noch genehmigt werden müsse. Es hiess die Baueinsprache im Sinne dieser Erwägungen gut und untersagte vorbehältlich der Zustimmung der STWEG die Umnutzung.
\n B. Am 7. Februar 2018 lehnte die STWEG-Versammlung den Antrag der A.________ um „Nutzung“ ihres Stockwerkeigentums als F.________ ab
\n (KB 19). Mit Klage gegen die STWEG vom 22. Juni 2018 (Vi-act. 1) begehrte die A.________ beim Bezirksgericht March deren Beschluss vom 7. Februar 2018 sei ungültig zu erklären, eventuell als rechtsmissbräuchlich und gegen Treu und Glauben sowie diverse Grundrechte verstossend aufzuheben. Desweitern schätzte die Klägerin ihre Investitionen für die bereits erfolgte Umnutzung auf Fr. 200'000.00 (Vi-act. 1). Die Beklagte beantragte, auf die Klage sei nicht einzutreten, oder sie sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei
\n (Vi-act. 8). Im zweiten Schriftenwechsel hielt die Klägerin in der Replik an ihren Anträgen fest (Vi-act. 14). Das Gericht trat mit Zwischenentscheid vom 25. April 2019 auf die Klage ein (Vi-act. 20). In der Duplik vom 4. Oktober 2019 hielt die Beklagte an ihrem Antrag, die Klage abzuweisen fest
\n (Vi-act. 26). Die Parteien verzichteten auf die Durchführung einer Hauptverhandlung.
\n C. Mit Urteil vom 27. März 2020 wies das Bezirksgericht die Klage ab, wobei es davon ausging, dass das Baueinspracheurteil vom 21. Dezember 2017 (KB 18 ZET 17 2) keine Rechtskraftwirkung auf die vorliegende Angelegenheit habe (vgl. angef. Urteil E. 2.2.2).
\n D. Gegen das ihr am 30. März 2020 während des COVID-bedingten Fristenstillstandes bis nach Ablauf der Gerichtsferien am 19. April 2020 eingegangene Urteil erklärte die Klägerin am 14. Mai 2020 rechtzeitig die Berufung. Sie beantragte, das Urteil aufzuheben und den Prozess zur Feststellung der tatsächlichen Nutzung des Stockwerkeigentums der Klägerin an die Vorin­stanz zurückzuweisen, eventualiter, den Beschluss der Beklagten vom 7. Februar 2018 für ungültig zu erklären. Mit Berufungsantwort verlangte die Beklagte, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen (KG-act. 7);-
\n  
\n in Erwägung:
\n 1.  STWEG-Beschlüsse können gemäss