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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 17. Mai 2021\n
ZK1 2020 21\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtsvizepräsidentin lic. iur. Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und lic. iur. Jeannette Soro, Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.
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\n \n \n In Sachen
| \n A.________, Beklagter und Berufungsführer, gegen B.________, als Willensvollstreckerin im Nachlass der D.________ sel., Klägerin und Berufungsgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin C.________,
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\n \n \n betreffend
| \n Forderung
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\n (Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Höfe vom 19. Mai 2020, ZGO 2018 2);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben:
\n A.
Am 30. Januar 2012 gewährten E.________ und D.________ sel. bzw. Ersterer A.________ (Beklagter) ein verzinsliches Darlehen über Fr. 100‘000.00 (vgl. Vi-KB 2 und 3; Vi-BB 2 sowie Vi-BB II/1 und 2). E.________ sel. verstarb am ________ und D.________ sel. am ________ (Vi-act. A/I N 2, S. 4; Vi-act. A/II, S. 3; Vi-KB 9). Mit Verfügung vom 23. März 2017 nahm das Einzelgericht des Bezirkes Hinwil im Rahmen der Testamentseröffnung der Erblasserin D.________ sel. von der ausdrücklichen Annahme des Willensvollstreckermandats durch F.________ Vormerk (Vi-KB 1).
\n B.
Nachdem an der Schlichtungsverhandlung vom 11. Oktober 2017 keine Einigung erzielt werden konnte (Vi-KB A), beantragte F.________ als Willensvollstrecker beim Bezirksgericht Höfe mit Klage vom 29. Januar 2018, es sei der Beklagte zu verpflichten, ihm Fr. 100‘000.00 zuzüglich 1.695 % Zins seit dem 1. Januar 2017 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten (Vi-act. A/Ia und Ib; Vi-act. E1).
\n Mit Klageantwort vom 10. März 2018 verlangte der Beklagte die vollumfängliche Abweisung der Klage, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers (Vi-act. A/II).
\n Mit Eingabe vom 3. April 2018 lehnte der Beklagte eine Vergleichsverhandlung ab (Vi-act. E6 und E7). Am 7. bzw. 16. Mai 2018 verzichteten die Parteien auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung und erklärten sich mit der Fortsetzung des Verfahrens mit einem zweiten Schriftenwechsel einverstanden (Vi-act. E8, E9 und E11).
\n Repli- bzw. duplicando hielten die Parteien am 2. Juli 2018 bzw. 23. August 2018 an ihren Anträgen fest (Vi-act. A/III und A/IV).
\n Das klägerische Gesuch vom 14. September 2018 um Verfahrenssistierung bis zum Abschluss des bei der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln hängigen Strafverfahrens wurde am 30. Oktober 2018 abgewiesen (vgl. Vi-act. D1-D4).
\n F.________ sel. verstarb am ________, woraufhin das Verfahren am 23. November 2018 bis zur Feststellung der Erben vorläufig sistiert wurde (Vi-act. E24 und E25). Am 10. Januar 2019 teilte die klägerische Rechtsvertreterin dem Gericht unter Beilage der entsprechenden Willensvollstreckerbescheinigung des Bezirksgerichts Hinwil vom 8. Januar 2019 mit, dass B.________ zur Willensvollstreckerin über den Nachlass von D.________ sel. ernannt worden sei (Vi-act. E26). Gemäss dieser Bescheinigung nahm B.________ dieses Amt bzw. den Auftrag an (Vi-act. KB 1 zu E26).
\n Am 4. Juni 2019 fanden die Parteibefragungen der Willensvollstreckerin/Klägerin und des Beklagten statt (Vi-act. D5-D7). Innert angesetzter Frist reichten die Parteien keine Stellungnahmen zum Beweisergebnis ein (vgl. Vi-act. D8, D9 und E31).
\n C.
Mit Urteil vom 19. Mai 2020 erkannte das Bezirksgericht was folgt:
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\n - Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 100’000.00 zuzüglich Zins zu 1.695 % seit 1. Januar 2017 zu bezahlen.
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\n 2.1
Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 8’000.00 werden dem Beklagten auferlegt und vom Kostenvorschuss der Klägerin von CHF 8’000.00 bezogen.
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\n 2.2
Der Beklagte hat der Klägerin unter dem Titel des Gerichtskostenersatzes CHF 8’000.00 zu bezahlen.
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\n 3.
Der Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 9’000.00 zu bezahlen.
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\n 4.
[Rechtsmittel].
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\n 5.
[Zustellung].
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\n D.
Dagegen erhob der Beklagte am 26. Mai 2020 Berufung (KG-act. 1). Am 28. Mai 2020 setzte ihm die Verfahrensleitung Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 9'000.00 wie auch zur Verbesserung bzw. Ergänzung der Berufung an unter dem Hinweis, dass diese keine konkreten Anträge bzw. Abänderungsbegehren betreffend das angefochtene Urteil enthalten würde (KG-act. 3 und 5). Mit Eingabe vom 2. Juni 2020 (Postaufgabe) machte der Beklagte geltend, dass das angefochtene Urteil aufzuheben und das Darlehen nicht mehr zurückzubezahlen bzw. die Klage abzuweisen sei (KG-act. 6). Am 5. Juni 2020 ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG-act. 8). Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 nahm die Verfahrensleitung dem Beklagten die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses (einstweilen) ab unter dem Hinweis, dass über das Gesuch zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege später entschieden werde (KG-act. 9).
\n Mit Berufungsantwort vom 8. Juli 2020 ersuchte die Klägerin um vollumfängliche Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten (KG-act. 10). Am 13. Juli 2020 nahm der Beklagte zur Berufungsantwort Stellung (KG-act. 12), die alsdann der Klägerin zur Kenntnis gebracht wurde (KG-act. 13).
\n Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den Erwägungen eingegangen;-
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\n in Erwägung:
\n 1.
Der Beklagte stellt sich gegen die Rückzahlung des ihm gewährten Darlehens von Fr. 100‘000.00, da E.________ sel. das Darlehen in eine Schenkung umgewandelt habe. Er trägt nach den allgemeinen Regeln von