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\n \n \n Kantonsgericht Schwyz
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Urteil vom 22. Dezember 2021\n
ZK1 2020 28\n
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\n \n \n Mitwirkend
| \n Kantonsgerichtspräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter Pius Schuler, Jörg Meister, Josef Reichlin und Bettina Krienbühl, Gerichtsschreiber MLaw Patrick Neidhart.
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\n \n \n In Sachen
| \n 1. A.________, Beklagter und Berufungsführer, 2. B.________, Beklagter und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, gegen D.________, Klägerin und Berufungsgegnerin,
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\n \n \n betreffend
| \n Forderung aus Mietvertrag
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\n (Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 13. Juli 2020, ZEV 2019 71);-
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\n hat die 1. Zivilkammer,
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\n nachdem sich ergeben und in Erwägung:
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\n - a) Am 12. November 2019 reichte D.________ Klage gegen A.________ und B.________ ein mit folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/I):
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\n - Es sei festzustellen, dass die Kündigung vom 25. Juni 2019 gültig und wirksam ist.
\n - Es sei von einer Erstreckung des Mietverhältnisses abzusehen.
\n - Eventualiter sei das Mietverhältnis erst- und letztmalig bis zum 28. Februar 2020 zu erstrecken.
\n - Es sei festzustellen, dass keine Verpflichtung der Klägerin zur Mängelbeseitigung besteht betreffend:\n
\n - Abfluss/Geruch Geschirrspüler
\n - Klemmen der Badezimmertüre
\n - Ersatz der fehlenden Schlaf- und Badezimmerschlüssel
\n - Lüftung im Badezimmer.
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\n - Es sei festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, einen Hausschlüssel zu behalten.
\n - Es sei festzustellen, dass kein Anspruch auf Herabsetzung des Mietzinses besteht.
\n - Es sei festzustellen, dass die Beklagten zur Hinterlegung der Mietzinse nicht berechtigt sind.
\n - Die bei der Schlichtungsbehörde im Mietwesen des Bezirks Höfe hinterlegten Mietzinse (Konto xx) seien der Klägerin herauszugeben.
\n - Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
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\n Mit Klageantwort vom 9. Dezember 2019 beantragten die Beklagten, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei die Klage abzuweisen
\n (Vi-act. A/II). Die Vorinstanz liess am 13. Dezember 2019 von der Schlichtungsbehörde Höfe die Akten der beiden Verfahren SLI 2019 32 und SLI 2019 41 edieren (Vi-act. D2 und D3). Am 30. März 2020 reichte die Klägerin eine Stellungnahme ein mit folgenden Rechtsbegehren (Vi-act. A/III):
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\n - An den Anträgen der Klägerin vom 12. November 2019 wird festgehalten.
\n - Die Anträge der Klägerin seien um die Miete Februar 2020, Mängelbeseitigung nach Auszug und Schadenersatz zu ergänzen.
\n - Die Rechtsbegehren der Beklagten seien abzuweisen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.
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\n Die Parteien reichten am 28. April 2020 (Beklagte, Vi-act. A/IV) und am 15. Juni 2020 (Klägerin, Vi-act. A/V) weitere Stellungnahmen ein. Am 13. Juli 2020 verfügte die Vorinstanz was folgt (angefochtene Verfügung):
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\n - Der Nichteintretensantrag der Beklagten betreffend die Gültigkeit der Klagebewilligung wird abgewiesen.
\n - Die Nichteintretensanträge der Beklagten betreffend den Mietzinsanspruch und die Mängelbeseitigung werden abgewiesen.
\n - Auf die Klage betreffend Schadenersatzanspruch wird nicht eingetreten.
\n - Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 900.00 werden zu zwei Dritteln, CHF 600.00, den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit und zu einem Drittel, CHF 300.00, der Klägerin auferlegt.
\n - Die Klägerin hat den Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 800.00 zu bezahlen.
\n - [Rechtsmittel]
\n - [Zufertigung]
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\n b)
Dagegen erhoben die Beklagten am 12. August 2020 Berufung mit folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 1):
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\n - In Gutheissung der Berufung seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 4 und 5 der Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 13. Juli 2020 aufzuheben und insofern zu ändern, als dass
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- auf die Klage vom 12. November 2019 (Postaufgabe 15. November 2019) nicht eingetreten wird (Dispositiv-Ziffer 1);
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- auf die Klageerweiterung der Klägerin/Berufungsbeklagten vom 30. März 2020 betreffend den Mietzinsanspruch und die Mängelbeseitigung nicht eingetreten wird (Dispositiv-Ziffer 2);
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- die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 900.00 vollumfänglich der Klägerin/Berufungsbeklagten auferlegt werden (Dispositiv-Ziffer 4) und
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- die Klägerin/Berufungsbeklagte verpflichtet wird, den Berufungsklägern/Beklagten eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 5).
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\n - Eventualiter sei die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Höfe vom 13. Juli 2020 aufzuheben, und es sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
\n - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin/Berufungsbeklagten.
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\n Die Klägerin beantragte mit Berufungsantwort vom 21. September 2020, die Berufung sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten (KG-act. 8).
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\n - a) Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (